B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5424/2010
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni
2010 / N (…).
E-5424/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde sun-
nitischen Glaubens aus B._______, [Provinz Dohuk], seinen Heimatstaat
am 25. Juli 2008 zu Fuss über die Grenze in die Türkei, reiste per Minibus
weiter nach (…) und gelangte schliesslich versteckt im 'hinteren Bereich'
eines Fahrzeugs nach (…). Am 9. September 2008 reiste er in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. September
2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) summa-
risch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zu-
gewiesen. Am 13. März 2009 folgte eine einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein
Heimatort C._______ heisse, wo viele seiner Familienangehörigen wohn-
haft seien, und er sich vor seiner Ausreise hauptsächlich in B._______
aufgehalten habe. In B._______ sei er seit 2005 bis zu seiner Ausreise
[Erwerbstätigkeit] tätig gewesen. Davor sei er mehrere Jahre derselben
Erwerbstätigkeit in der nahe bei B._______ gelegenen Stadt D._______
nachgegangen. Daneben sei er seit 1998 als Mitglied der Kurdistan
Communist Party (KCP), der Kommunistischen Partei Kurdistans, aktiv
gewesen. So habe er während seiner Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] in
D._______ und B._______ die meiste Zeit über an den jeweiligen Partei-
posten dieser Städte logiert. Innerhalb der Partei sei er für die Rekrutie-
rung von Neumitgliedern zuständig gewesen und habe zum aktiven Ka-
der gehört. Aufgrund dieser Parteiaktivitäten sei er zunehmend schika-
niert und diskriminiert worden. So sei er deswegen während seiner Zeit in
D._______ vom [Vorgesetzter] und von einem Verantwortlichen der Kur-
distan Democratic Party (KDP) unter Druck gesetzt worden. Die KDP ha-
be ferner vergeblich versucht, ihn als Parteispitzel zu gewinnen. Weiter
sei er im Jahr 2005 für die KCP – beauftragt durch E._______, eine Toch-
terorganisation der UNO – dreimal als Wahlbeobachter an politischen
Wahlveranstaltungen im Einsatz gewesen (A 11 S. 9 ff). Als er schliesslich
in seiner Funktion als Wahlbeobachter Wahlbetrug durch Leute der KDP
gemeldet habe, habe man ihn gezielt zu verfolgen begonnen. Die KDP
habe ihn zunächst zwei- bis dreimal vorgeladen, danach wiederholt auf-
gesucht und bedroht (A11 S. 5). Im Februar 2006 sei er ausserdem durch
bewaffnete Anhänger der KDP entführt und eine Nacht lang festgehalten
worden. Dabei habe man ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht,
falls er mit seinen politischen Aktivitäten nicht aufhöre (A 11 S. 14). Im Ju-
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Seite 3
ni 2008 sei er als (…) an Feierlichkeiten zum Tag der Gründung der
kommunistischen Partei aufgetreten. Daraufhin sei er durch KDP-
Sicherheitskräfte erneut intensiv gesucht worden, er habe sich indessen
erfolgreich auf dem Parteiposten versteckt halten können. Diese ver-
schärfte Bedrohungslage und die Angst vor einer Verhaftung hätten dem
Beschwerdeführer Anlass gegeben, sein Heimatland zu verlassen (A 11
S. 15 f.). Seither sei er gemäss Mitteilung seines Bruders an seinem frü-
heren Wohnort in C._______ zwei bis drei Mal gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft
bei der kommunistischen Partei, ein Zeugnis des E._______ über die
Teilnahme als Wahlbeobachter, einen E._______ Wahlbeobachteraus-
weis sowie einen Beobachter-Badge (…) zu den Akten.
B. Mit Eingabe vom 21. August 2009 (Datum Poststempel) wies der Be-
schwerdeführer anhand aktueller Internetauszüge auf Vorfälle von Wahl-
betrug und Übergriffe auf politische Gegner der herrschenden KDP sowie
auf einen Journalisten hin.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 – eröffnet am 30. Juni 2010 - lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Gesuchstellers
betreffend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb
sich deren Prüfung auf Asylrelevanz erübrige. Die übrigen Vorbringen
wurden als nicht asylrelevant bezeichnet und die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG verneint. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 5. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen
Akteneinsichtsgesuch vom 30. Juni 2010 hin Einsicht in seine Verfah-
rensakten.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststel-
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Seite 4
lung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung. In prozes-
sualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem habe
der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht in die mit Gesuch vom 30.
Juni 2010 verlangten Akten erhalten.
In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner parteipolitischen Aktivitäten
in seiner Heimat im Fall einer Wegweisung ins Heimatland ernsthafte
Nachteile zu befürchten habe. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 5. August 2010 reichte die zuständige Behörde eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2010 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Weiter wurde festgehalten, dass das BFM korrekte Aktenein-
sicht gewährt habe; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten,
sich diesbezüglich bis am 20. August 2010 zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 (Datum Poststempel) teilte der Be-
schwerdeführer mit, in den nachfolgenden Tagen weitere Dokumente aus
dem Irak zuzustellen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2010 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2010 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
E-5424/2010
Seite 5
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Kommunistischen Partei Kurdistans (Komitee der Provinz
Dohuk), ausgestellt am (…), zu den Akten. Diese beschrieb die konkrete
politische Arbeit des Beschwerdeführers und dessen daraus resultierte
Bedrohungssituation. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Am 21. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des
Verfahrensstands und um Beschleunigung seines Verfahrens.
M.
Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein hängiges Verfahren
gemäss gerichtsinterner Prioritätsordnung im Jahr 2012 zwar grundsätz-
lich zu den prioritären Verfahren zähle, es indessen derzeit nicht möglich
sei, den genauen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stel-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5424/2010
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Parlamentswahlen in
Kurdistan vom 15. Oktober 2005 und der Provinzwahlen vom 30. Dezem-
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Seite 7
ber 2005 tatsachenwidrig seien. Gemäss BFM hätten die kurdischen Par-
lamentswahlen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bereits
am 30. Januar 2005 stattgefunden. Am 15. Oktober 2005 habe stattdes-
sen eine Volksabstimmung zur irakischen Verfassung stattgefunden. Die
Provinzwahlen hätten ebenfalls zu einem anderen Zeitpunkt stattgefun-
den als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem fehle es bei den
Schilderungen zu seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter an Substanti-
iertheit. Ferner habe der Beschwerdeführer wesentliche Ereignisse erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, was Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieser Ereignisse hervorrufe. Die Vorinstanz hielt fest,
dass die diesbezüglichen Vorbringen nachgeschoben, widersprüchlich
und unlogisch seien, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den geltend
gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu stützen.
Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend Verfolgung durch die KDP zwischen 2005 und 2008 den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Damit erübri-
ge sich die Prüfung auf deren Asylrelevanz.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung
seitens der KDP zwischen 2000 und 2004 fehle es an Asylrelevanz. Zwi-
schen der damaligen Androhung ernsthafter Nachteile und der Ausreise
des Beschwerdeführers fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ge-
nügend enger Kausalzusammenhang. Diese Vorbringen hielten gemäss
Vorinstanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand.
Nach eingehender Prüfung lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung in den Heimatstaat an. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Irak, Provinz Dohuk, sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde Stellung zu den
Erwägungen des BFM betreffend seine tatsachenwidrigen Angaben zu
den Wahldaten und machte geltend, dass er beim zweiten Interview das
korrekte Datum angegebenen habe. Zudem hätten die Fragestellungen
zu Missverständnissen geführt. Entgegen der Auffassung des BFM seien
seine Schilderungen zu den Wahlfälschungen und dazu, wie die KDP von
seiner entsprechenden Meldung erfahren habe, genügend genau.
E-5424/2010
Seite 8
Als Grund, weshalb die KDP ihn im Jahr 2008 nicht auf dem Parteiposten
gesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, die KDP habe eine Konfron-
tation mit Anhängern der KCP verhindern wollen. Weiter wies der Be-
schwerdeführer auf die unsichere politische Situation im Nordirak hin.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den Irak hielt der Beschwerdeführer unter anderem
fest, dass im Nordirak grosse politische Spannungen herrschen würden,
die Lage instabil und unsicher sei und im ganzen Land von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Dabei zitierte der Be-
schwerdeführer diverse nationale und internationale Lageberichte und
verwies auch auf verschiedene Internet-Links.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft
machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass ein Teil
der Vorbringen nicht asylrelevant und die weiteren Vorbringen unglaub-
haft sind.
5.1.
5.1.1. Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an,
seit 1998 Mitglied der KCP zu sein und im Jahr 2005 als Wahlbeobachter
gearbeitet zu haben. Als Beweismittel hierfür konnte er zwei Wahlbeob-
achterausweise, ein Zeugnis über die Teilnahme als Wahlbeobachter so-
wie zwei Bestätigungen über seine Parteimitgliedschaft einreichen. Die
KCP bestätigt unter anderem das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Engagement und weist zudem auf seine Kaderposition hin. Der
Beschwerdeführer konnte verschiedene Fragen betreffend der Parteior-
ganisation überzeugend beantworten und nannte dabei auch die Namen
von Personen mit wichtiger Parteifunktion. Ferner war er auch in der La-
ge, seine genauen Aufgaben und Aktivitäten innerhalb der Partei sub-
stanziiert zu beschreiben (A 11 S. 6 ff.). Auch seine Motivation, der KCP
beizutreten, hat er nachvollziehbar geschildert (A 11 S. 5 f.). Die Aussa-
gen zur Mitgliedschaft bei der KCP und die Schilderungen zu den damit
verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft.
Die KCP ist eine landesweit anerkannte und legale Partei in Irak. Gemäss
öffentlich zugänglichen Quellen sind keine Übergriffe seitens der KDP-
Miliz gegenüber Anhängern der KCP bekannt. Indessen weisen einige
wenige Quellen auf die Möglichkeit von Anschlägen auf KCP-Mitglieder
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Seite 9
hin. So wurde in der britischen Zeitung The Guardian über die Tötung von
mehreren KCP-Führern im Jahr 2008 berichtet, worauf die KCP-Sektion
in Mosul gezwungen gewesen sei, fortan geheim zu agieren (vgl. Jona-
than Steele, Iraq: Al-Qaida intensifies its stranglehold in the world's most
dangerous city, The Guardian, 15.09.2008). Am 18. Dezember 2008 wur-
de Nahla Hussein, damalige Führerin der Frauensektion der KCP, an ih-
rem Wohnort enthauptet. Am 3. Januar 2009 wurde ein weiteres Partei-
mitglied in Kirkuk ermordet. Fünf Tage darauf wurde der Bruder des KCP-
Führers, Nusseir Ulwi, niedergestreckt (vgl. United Nations High Com-
missioner for Refugees Geneva, UNHCR Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April
2009, S. 109). Ein weiterer Anschlag ereignete sich am 7. Januar 2012,
als Nassir Mohsen, ein Offizieller der KCP, einen Bombenanschlag im
Distrikt Saadiyah in der Provinz Diyala überlebte (vgl. AK News, Kurdistan
News Agency, Communist party official injured in attack, 8. Januar 2012,
, abgerufen am 12. Juni
2012). Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet
sein könnten, es herrscht aber keine systematische Verfolgung der KCP-
Mitglieder.
Bei den Opfern von Anschlägen durch die KDP ist zu beobachten, dass
es sich jeweils um Mitglieder der KCP handelte, die entweder eine Füh-
rungsposition inne hatten oder sich anderweitig in ihrer Rolle als Partei-
mitglied exponierten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, a.a.O., S. 105 bis
109; 224 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorfälle in
den Konfliktzonen ausserhalb der Autonomen Region Kurdistans und
überwiegend im Jahr 2009 ereigneten. Die KCP ist seit ihrer Gründung im
Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans
(heute: Kurdistan-Liste), welcher unter anderem die KDP und die PUK
angehören. Gemäss Bericht des deutschen Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge war Dohuk im Jahr 2009 anschlagsfrei und neben
Muthanna die einzige Provinz ohne Anschläge. Die Sicherheitslage wird
als gut bezeichnet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Infor-
mationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevöl-
kerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 18).
Vorliegend wird der Beschwerdeführer gemäss nachgeliefertem Bestäti-
gungsschreiben seiner Partei zwar zum aktiven Kader gezählt, die vom
Beschwerdeführer in den Befragungsprotokollen beschriebene Funktion,
namentlich seine Mitgliedschaft in einer lokalen Kommission und seine
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Seite 10
Zuständigkeit für die Mitglieder-Rekrutierung, lässt indessen nicht auf ei-
ne besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen (A11 S. 6
ff.). Der Beschwerdeführer fällt demnach nicht in die Gruppe von poten-
ziellen Anschlagsopfern. Ausserdem gehe es gemäss seinen Angaben
den übrigen Kommissionsmitgliedern, die alle noch in der Heimat leben
würden, 'normal' und sie würden in normalen Verhältnissen leben (A 11 S.
7). Diese Lebensbedingungen können vorliegend auf die Situation des
Beschwerdeführers übertragen werden, falls er heute noch in seiner Hei-
mat leben würde. Nach vorstehenden Erkenntnissen ist festzuhalten,
dass die blosse Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Beschwerdeführers
im vorgenannten Rahmen nicht genügen, um eine begründete Furcht vor
Verfolgung auszulösen.
5.1.2. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei aufgrund sei-
ner Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei diskriminiert worden in
seiner Heimat. So habe man ihn in der Öffentlichkeit nicht mehr gegrüsst,
und zweimal seien seine Heiratsanträge nach Feststellung seiner politi-
schen Einstellung nachträglich abgelehnt worden (A1 S. 4 f.). Diese Vor-
bringen sind, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, mangels In-
tensität der geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant, weshalb sich
die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit erübrigt.
5.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgenannten Vor-
bringen im Allgemeinen zwar glaubhaft sind, jedoch die Voraussetzungen
eines asylrelevanten Tatbestands nicht erfüllen. Im Folgenden stellt sich
die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtumstände,
die er seit 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2008 erlebt habe, glaubhaft ge-
worden sind und diese eine begründete Gefahr vor Verfolgung hervorru-
fen.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei zwei- bis
dreimal vorgeladen worden durch die KDP. So sei er im Jahr 2002 vom
[Vorgesetzer] aufgefordert worden, aus der kommunistischen Partei aus-
zutreten, welcher ihm für den Unterlassungsfall Schwierigkeiten ange-
droht habe. Zu Beginn des Jahres 2004 habe ein Kadermitglied der KDP
ähnliche Drohungen geäussert (A 11 S. 13 f.). Wie das BFM richtig fest-
gestellt hat, fehlt es vorliegend an einem ausreichenden zeitlichen Zu-
sammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise des Be-
schwerdeführers. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusam-
menhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu
E-5424/2010
Seite 11
würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objekti-
ve und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben
(vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asyl-
rechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf
Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang
in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S.
745 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verliess seine Hei-
mat Mitte 2008, somit erst über vier Jahre nach der letztgenannten Dro-
hung. Während dieser Zeitspanne sind gemäss Schilderung des Be-
schwerdeführers keine Umstände erkennbar, die ihn dauerhaft an einer
Ausreise verhindert hätten. Er habe damals als [Erwerbstätigkeit] gearbei-
tet und sei daneben parteipolitisch aktiv gewesen. Im Allgemeinen scheint
er ein normales Leben geführt zu haben, womit eine anhaltende Furcht
vor Verfolgung bis zu seiner Ausreise zu verneinen ist. Es liegen somit
keine Gründe vor, die die vorliegend zeitlich stark verzögerte Ausreise
des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. Mangels zeitlicher Kausa-
lität sind die Vorbringen betreffend den Jahren 2002 bis 2004 nicht asylre-
levant.
5.2.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, im Jahr 2005 als
Wahlbeobachter an drei Wahlen im Einsatz gewesen zu sein. Dabei habe
er an allen drei Veranstaltungen Wahlfälschungen festgestellt. Als er sei-
nen Vorgesetzten telefonisch über den Betrug aus dem Wahllokal be-
nachrichtigt habe, sei er durch einen Wahlbeobachterkollegen, der für die
KDP gleichzeitig als Spitzel gearbeitet habe, belauscht und daraufhin an
die KDP verraten worden. Der Beschwerdeführer war auf Nachfrage hin
indes nicht in der Lage, den Namen seines Wahlbeobachterkollegen zu
nennen (A 11 S. 11). Dies erstaunt insofern, als dass diese Person eine
wichtige Rolle für den weiteren Verlauf seiner geschilderten Fluchtum-
stände spielt. Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Angaben am
Telefon an, lediglich 'Ja oder Nein' gesagt zu haben, woraufhin der Befra-
ger wissen wollte, wie denn der Spitzel die Betrugsmeldung habe erken-
nen können. Der Beschwerdeführer berichtigte darauf, er habe bei seiner
telefonischen Mitteilung auch die Frage erwähnt 'Gibt es Wahlbetrug?'
und dann ein Ja angefügt (A 11 S. 12). Dieser Erklärungsversuch vermag
nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Wahlen weisen im Übrigen allgemein diverse Ungereimtheiten auf. Be-
sonders auffallend sind die widersprüchlichen Angaben betreffend der
Bespitzelung seiner Wahlbetrugsmeldung. So sei er zunächst an den ers-
ten Wahlen beobachtet und verraten worden, während er im Laufe seiner
Ausführungen bezüglich desselben Ereignisses plötzlich von den dritten
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Seite 12
Wahlen sprach (A 11 S. 11 f.). Dem BFM ist zuzustimmen, wonach die
eingereichten Beweismittel (Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der
kommunistischen Partei; Zeugnis des E._______ für Wahlbeobachtung;
E._______ Wahlbeobachterausweis; Beobachter-Badge der (…) nicht
geeignet seien, den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt zu
stützen. Alleine die Teilnahme als Wahlbeobachter oder die Mitgliedschaft
bei der kommunistischen Partei führt nicht zu einer Verfolgung des Be-
schwerdeführers. Die Wahlbeobachterausweise belegen lediglich, dass er
in dieser Funktion tätig war, jedoch nicht seine angebliche Meldung von
Unregelmässigkeiten, welche zu seiner Verfolgung geführt haben soll.
Das BFM hat die Beweismittel in der angefochtenen Verfügung somit kor-
rekt gewürdigt. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel,
eine Bestätigung der KCP, vermag die Erwägungen des BFM ebenso we-
nig zu entkräften. Im Bestätigungsschreiben wird angeführt, dass der Be-
schwerdeführer als Wahlbeobachter Wahlbetrug und Fälschungen an-
hand eines schriftlichen Berichts der Wahlkommission gemeldet habe.
Dieser Bericht habe die regierende Partei gegen den Beschwerdeführer
aufgebracht, weshalb man ihm mit dem Tod gedroht habe. Diese Be-
schreibung widerspricht derjenigen des Beschwerdeführers zum selben
Ereignis anlässlich der Anhörung. So gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, den Betrug während der Wahlveranstaltung telefonisch gemeldet
zu haben. Diese Ungereimtheit erweckt Zweifel an der Beweiskraft dieses
Schreibens bzw. hinterlässt den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung.
Das nachgereichte Schreiben der KCP vermag damit die geltend ge-
machten Ereignisse im Zusammenhang mit der Wahlbeobachtung nicht
zu untermauern, weshalb diese als unglaubhaft einzustufen sind.
5.2.3. Unterschiedlich geäussert hat sich der Beschwerdeführer weiter,
als er in der Erstbefragung vorbrachte, er sei anfangs 2006 durch die
KDP abgeführt und während vier Stunden verhört worden (A1 S. 5), und
an der einlässlichen Anhörung demgegenüber nicht mehr lediglich von
einem Verhör die Rede war, sondern der Beschwerdeführer von einer
Entführung und gravierenden Misshandlungen am 25. Februar 2006
sprach. (A 11 S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer gab nun an, er sei am 25. Februar 2006, wenige
Monate nach dem letzten Einsatz als Wahlbeobachter, von drei bewaffne-
ten und vermummten Männern entführt worden, welche ihn während ei-
ner Nacht gefangen gehalten hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, die
KDP als Wahlbeobachter verraten zu haben. Man habe ihn geschlagen
und ihm mit dem Tod gedroht. Seither habe er unter der Bewachung von
E-5424/2010
Seite 13
KDP-Sicherheitskräften gestanden (A 11 S. 14). Vor dem Hintergrund der
nicht glaubhaft dargelegten Wahlbetrugsgeschehnisse (vgl. E. 5.2.1.)
kann der geltend gemachten Entführung ebenso keine Glaubwürdigkeit
zuerkannt werden.
5.2.4. Was weiter die angeblichen Vorfälle des Juni 2008 betrifft, hat das
BFM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer über diese Ereignisse
erst an der zweiten Anhörung berichtete, während sie an der ersten Anhö-
rung gänzlich unerwähnt blieben. Anlässlich der ersten Befragung gab er
als Ausreisegrund lediglich an, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
KCP gesellschaftlich geächtet, namentlich als unreligiöse und unwürdige
Person bezeichnet worden zu sein. Dies seien die einzigen Gründe ge-
wesen, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Am 15. Juni 2008 habe er
zum letzten Mal an einem Parteitreffen teilgenommen (A1 S. 4). Die Fra-
ge am Ende dieser Befragung, ob er noch etwas hinzuzufügen habe bzw.
weitere Asylgründe bestanden hätten, wurde klar verneint (A1 S. 5). Erst
anlässlich der zweiten Befragung berichtete er über die Verfolgung durch
KDP-Sicherheitskräfte, nachdem er am 30. Juni 2008 an einem Parteifest
als (…) aufgetreten sei. So hätten sie ihn gemäss Benachrichtigung sei-
nes Bruders zu Hause bei seiner Familie in C._______ aufgesucht. Infol-
gedessen habe er sich in Furcht vor einer Verhaftung in seinem Parteibü-
ro versteckt gehalten und sich wenige Tage später zur Ausreise ent-
schlossen (A 11 S. 15 f.). Es kann erwartet werden, dass der Beschwer-
deführer ein derart einschneidendes Ereignis, das angeblich unmittelbar
fluchtauslösend gewesen sei, bereits an der ersten Befragung hätte er-
wähnen sollen, wenn er dieses auch tatsächlich erlebt hätte. Die nach-
trägliche Schilderung vermittelt den Eindruck, nachgeschoben und erfun-
den zu sein. Diese Unstimmigkeit wird untermauert durch die inkongruen-
ten Zeitangaben (15. Juni 2008 resp. 30. Juni 2008) betreffend der letzten
Parteiaktivität des Beschwerdeführers (A1 S. 4; A11 S. 15). An der Erst-
befragung liess er seine Teilnahme an den Parteifeierlichkeiten vom 30.
Juni 2008 unangesprochen, was die Glaubwürdigkeit dieses erst später
vorgebrachten Ereignisses stark in Frage stellt. Ausserdem wird nicht
nachvollziehbar, wieso der Auftritt als (…) an einem KCP-Anlass in dieser
exponierten Weise zu einer Verfolgung durch die KDP hätte führen sollen,
wie der Beschwerdeführer dies zu Protokoll gab (A11 S. 16).
Zu den vorgebrachten Vorkommnissen nach den Feierlichkeiten des Par-
teijubiläums, wo der Beschwerdeführer durch Sicherheitskräfte der KDP
angeblich intensiv gesucht worden sei, ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass diese nicht-nachvollziehbare und widersprüchliche Elemente auf-
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Seite 14
weisen. Es ist schwer zu ergründen, weshalb die KDP den Beschwerde-
führer nicht auf dem Parteiposten gesucht habe. Schliesslich habe die
KDP den Beschwerdeführer seit dem Vorfall im Jahr 2006 überwacht und
hätte folglich über seinen Zweitwohnort, wo er eigenen Aussagen zufolge
die meiste Zeit übernachtete, Bescheid wissen sollen. Der in der Rechts-
mitteleingabe erhobene Einwand, die KDP habe damit bewusst eine Kon-
frontation mit der KCP vermeiden wollen, erscheint wenig glaubhaft. Es
ist somit festzuhalten, dass die angeblich im Jahr 2008 erlebte Verfolgung
den Anforderungen der Glaubhaftigkeit – insbesondere in Berücksichti-
gung der bereits unglaubhaft dargelegten Parteifeierlichkeit, an welche
die Verfolgung unmittelbar anknüpft – nicht standzuhalten vermag.
5.3. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorgebracht hat, die auf eine Verfolgung schliessen
lassen könnten. Teils lagen seine Erlebnisse zu lange zurück, um noch
relevant zu sein; zum andern müssen sein Angaben als unglaubhaft be-
wertet werden. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak zu bejahen gewe-
sen wäre.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E-5424/2010
Seite 15
7.
7.1.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
E-5424/2010
Seite 16
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat und insbesondere die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE
2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
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dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine
längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbe-
sondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lage-
einschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellen-
angabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähn-
ten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK
Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011
über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis
8.69).
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in (…) geboren, be-
zeichnet C._______ als seinen Heimatort und sei bis zur Ausreise vor-
wiegend in B._______ wohnhaft gewesen. Bis auf zwei seiner Schwes-
tern seien seine Familienangehörigen in C._______ wohnhaft. Eine die-
ser beiden Schwestern lebe in B._______, während die andere in (…) le-
be (A 11 S. 4). Die vorgenannten Wohnorte befinden sich allesamt in der
Provinz Dohuk. Aufgrund des noch heute bestehenden familiären Bezie-
hungsnetzes an seinem Heimatort und seiner langjährigen beruflichen
Tätigkeit als [Erwerbstätigkeit] ist davon auszugehen, dass er sich sowohl
sozial als auch wirtschaftlich wieder in das gesellschaftliche System in
seiner Heimatprovinz integrieren wird. Der Beschwerdeführer ist (…) Jah-
re alt und, soweit aktenkundig, in einer guten gesundheitlichen Verfas-
sung. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
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Seite 18
7.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli
2010 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 11. August
2010 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der
mit Eingabe vom 5. August 2010 zu den Akten gereichten Fürsorgebestä-
tigung konnte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer
auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Be-
gehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: