B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5424/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) vom 31. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus B._______ und habe
das erste bis achte Schuljahr in Äthiopien besucht. Aufgrund des Grenz-
konfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie im Jahr 1999 zusammen
mit ihrer Familie nach Eritrea deportiert worden, wo sie das neunte bis
zwölfte Schuljahr besucht habe. Ab dem Jahre 2000 habe sie den Natio-
naldienst absolviert. Weil sie sich mehrere Male bei ihren Vorgesetzten
öffentlich gegen den endlosen Militärdienst für Frauen geäussert habe,
sei sie festgenommen und einen Monat inhaftiert worden, woraufhin sie il-
legal in den Sudan geflüchtet sei. Es sei für sie sehr schwierig gewesen,
in einem Land zu leben, in welchem die Menschenrechte nicht beachtet
würden und die amtierende Regierung die absolute Macht habe.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 (eröffnet am 28. April 2014) teilte
das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befra-
gung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus
dem Ausland noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der
Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständi-
gung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
C.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Eingang Botschaft) beantwortete die
Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen.
Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch
Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, sie sei etwa zehn Jahre
im Nationaldienst tätig gewesen. Nach ihrer Flucht in den Sudan habe sie
vorerst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gelebt. Aufgrund fehlender
Sicherheit vor Entführungen und ungenügender medizinischer Versor-
gung sei sie weiter nach Khartum gereist, wo sie zusammen mit (…)
Flüchtlingsfrauen in einem kleinen Zimmer lebe. Obwohl sie als (…) ar-
beite, reiche ihr Einkommen nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Zudem werde sie von den Behörden und von Sudanesen belästigt, sei als
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alleinstehende Frau vor Übergriffen nicht geschützt und schutzlos. Das
Leben sei sehr schwierig.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – eröffnet am 17. August 2014 – bewilligte
das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin aus dem Ausland ab.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. September 2014 an die Bot-
schaft (Eingang Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Das Urteil ergeht in der Besetzung mit drei Richtern respektive Rich-
terinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse liessen dar-
auf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
haben könnte. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus. Es sei daher zu prüfen, ob ei-
ner allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund
von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl
verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Ferner mache die Be-
schwerdeführerin geltend, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht
möglich beziehungsweise unzumutbar, weil sie dort für ihren Lebensun-
terhalt nicht aufkommen könne und als alleinstehende Frau vor Übergrif-
fen ungenügend geschützt sei.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin,
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
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Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin
im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und
die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation
tatsächlich kritisch sein. Ferner seien seit einigen Monaten die Sicher-
heitsvorkehrungen im Flüchtlingslager Shegerab sowie in den übrigen
Lagern im Sudan verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort
residierende Personen stark eingeschränkt worden. Des Weiteren verfü-
ge das Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit im Lager
bemühen würden.
Obwohl für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach sei
und nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwerdeführe-
rin in einer schwierigen Situation befinde, seien die Hürden für eine zu-
mutbare Existenz im Khartum vorliegend nicht unüberwindbar. Es sei ihr
zuzumuten, sich auch dort eine Existenz aufzubauen. Eine schwierige
Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes
keinen Grund für die Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Eine
solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person aus-
gegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im
Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleu-
te bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst
seien keine allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei
dieser Sachlage benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht.
Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der
Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine kon-
krete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus
den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlas-
sen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und
dem Flüchtlingscamp Shagerab zugewiesen worden ist. Weiter geht das
Gericht davon aus, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan
nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und
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den allgemeinen Ausführungen zur Situation und zu den Diskriminierun-
gen der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weite-
rer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Die Beschwerde-
führerin lebt seit nunmehr rund drei Jahren im Sudan und führt keine kon-
kreten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden an. So-
dann wohnt sie mit (...) anderen Flüchtlingsfrauen zusammen ausserhalb
des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein
Auskommen gefunden, um sich über die Runden zu bringen. Auch wenn
sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausge-
stellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR regist-
rierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in
Anspruch nehmen. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürch-
tungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp waren angesichts
der damaligen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Nach Einschätzung
des UNHCR ist aber das Risiko einer Entführung oder Verschleppung
("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Ein-
reise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der
Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps er-
reichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlings-
lager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kid-
nappings, disappearances in eastern Sudan vom 25. Januar 2013.). Das
BFM stellte diesbezüglich in seiner Verfügung unter Verweis auf das
UNHCR fest, seit einigen Monaten seien die Sicherheitsvorkehrungen
verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Per-
sonen sei stark eingeschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte
Personen in den Lagern ihr Ungemach trieben. Das UNHCR, die Inter-
national Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behör-
den sind bestrebt, die Sicherheitslage in den Flüchtlingscamps zu
verbessern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Eritrea: Entfüh-
rungen Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012). Sodann ist festzuhal-
ten, dass die Gefahr einer Entführung durch Menschenhändler jedenfalls
in Khartum, wo die Beschwerdeführerin lebt, nicht relevant gross ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November
2013 E. 6.3.2). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort ist sie somit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung
bedroht. Schliesslich macht sie auch keinen Bezug zur Schweiz geltend.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Be-
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schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Khartum und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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