Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5425/2010
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1, dessen Ehefrau und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende 25,
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung,
Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführenden 25) ersuchte die Schweiz am 20. August 2008 um
Asyl. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 lehnte das BFM sein
Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
B.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 stellte er ein Gesuch um
Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden 25.
C.
Mit Schreiben vom 16. März 2010 lud das BFM den Beschwerdeführer 1
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und
hinsichtlich der Prüfung einer allfälligen originären Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 25 zu einer
Stellungnahme zu ausgewählten Fragen die persönlichen Verhältnisse
und allfällige Asylgründe in Eritrea betreffend ein.
D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 reichte ein Mitarbeiter der Caritas Bern im
Namen des Beschwerdeführers 1 zum Fragenkatalog des BFM eine
Stellungnahme ein und stellte sinngemäss Asylantrag für die
Beschwerdeführenden 25. Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe seit seiner
Flucht grosse Probleme mit den eritreischen Behörden. Am 25.
September 2008 sei sie für vier Tage inhaftiert und zu seiner Flucht
verhört worden. In der Folge sei ihr eine sehr hohe Busse auferlegt
worden. Auch dürfe sie seither ihren Tearoom nicht mehr betreiben und
nicht mehr als Bäuerin arbeiten, so dass ihr jegliche Grundlagen für
Verdienstmöglichkeiten entzogen seien. Da sie die Busse nicht bezahlen
könne, werde sie rund alle vier Monate von den Behörden vorgeladen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 ersuchte das BFM den
Beschwerdeführer 1, ein allfälliges Vertretungsverhältnis zur Caritas Bern
auszuweisen und den Inhalt der Stellungnahme vom 11. Mai 2010
schriftlich zu bestätigen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer 1 zudem
mit, es beabsichtige, das Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz
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für die Beschwerdeführenden 25 abzuweisen, und führte aus, im Gesuch
um Familienzusammenführung vom 22. Februar 2010 habe er gebeten,
die Einreisebewilligung an die Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, zu
übermitteln. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden 25 beabsichtigen würden, Eritrea Richtung Sudan
zu verlassen. Es sei ihnen denn auch freigestellt, sich im Sudan um
Aufnahme zu bemühen, und es sei davon auszugehen, dass sie den
zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen würden,
weshalb erwogen werde, ihr Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen.
Der Beschwerdeführer 1 erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern
und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, weshalb es für die
Beschwerdeführenden 25 nicht zumutbar wäre, im benachbarten Sudan
um Schutz zu ersuchen.
F.
Mit Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2010 wurde im
Wesentlichen vorgebracht, für die Beschwerdeführenden 25 sei es nicht
zumutbar, den Sudan um Schutz vor Verfolgung in Eritrea zu ersuchen.
Die Gefahr, als alleinstehende Frau überfallen und vergewaltigt zu
werden, sei für die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 gross. Die
Beschwerdeführenden 25 müssten im Sudan in einem der
Flüchtlingscamps Zuflucht suchen, in denen die hygienischen Zustände
katastrophal seien. Zudem würden diese Flüchtlingslager immer wieder
von Rebellen überfallen und dabei würden eritreische Flüchtlinge entführt.
Die existenziellen Grundbedürfnisse der grossen Zahl von Flüchtlingen zu
decken sowie diesen gleichzeitig Schutz vor Verfolgung vor den
eritreischen Behörden zu bieten, gelinge dem sudanesischen Staat
offensichtlich nicht. Die Gefahr, dass Eritreer in ihr Heimatland deportiert
würden, sei gross. Zudem müssten im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) alle im
Zusammenhang mit dem Kindswohl massgeblichen Elemente
berücksichtigt und geprüft werden. Schliesslich könne die
Beziehungsnähe zwischen den Beschwerdeführenden 25 und dem
Beschwerdeführer 1 als Ehemann beziehungsweise Vater nicht intensiver
sein. Auch sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar, seinerseits im
Sudan um Schutz zu ersuchen und dort sein Recht, mit der Kernfamilie
zusammenzuleben, auszuüben. Demnach sei den Beschwerdeführenden
25 die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
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G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – bewilligte das
BFM die Einreise der Beschwerdeführenden 25 in die Schweiz nicht und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
H.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2
5 die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und sie als Flüchtlinge anzuerkennen
sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 wurde die Fürsorgebestätigung den
Beschwerdeführer 1 betreffend nachgereicht.
J.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2010
wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010
wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der
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Seite 5
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
N.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 erkundigten sich die
Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Das Schreiben wurde
am 9. Mai 2011 vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch beantwortet.
O.
Im Zuge gerichtsinterner Geschäftslastumverteilung wurde das
vorliegende Verfahren im Oktober 2011 dem vorsitzenden Richter
zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der
Regel − so auch vorliegend − endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E5425/2010
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21,
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung vom 7. Juli 2010 führte die
Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden 25 in der
Schweiz sei für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
vorliegend nicht erforderlich. Aufgrund des vollständig festgestellten
Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz notwendig
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Seite 7
erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen
zwar darauf schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe.
Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Es
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass es für
die Beschwerdeführenden 25 schlechterdings nicht zumutbar oder nicht
möglich wäre, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen und dort Schutz
zu suchen. Die Befürchtungen, die Beschwerdeführenden 25 könnten
nach der Einreise in den Sudan von den sudanesischen Behörden nach
Eritrea zurückgeschafft werden, erachte das BFM als klar unbegründet.
Nach gesicherten Kenntnissen sei das Risiko von Deportationen sehr
gering, und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt
geworden. Es sei den Beschwerdeführenden 25 zuzumuten, sich beim
UNHCR registrieren zu lassen und sich danach in dem ihnen zugeteilten
Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Versorgung erhalten
würden.
4.2. Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz in
vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht entgegen, in der
angefochtenen Verfügung werde unterlassen, auf die Frage der
Beziehungsnähe der Familie des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz
einzugehen. Mit ihrem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen Art. 52
Abs. 2 AsylG sowie die zu dieser Bestimmung ergangene
Rechtsprechung. Darüber hinaus sei dadurch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt worden. Bei einer Prüfung der
Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden 25 hätte die Vorinstanz
erkannt, dass diese zu keinem der Nachbarländer von Eritrea eine
Beziehung hätten. Sie würden über keinen Bezugspunkt zu irgendeinem
anderen Land ausserhalb ihrem Heimatland, ausser der Schweiz,
verfügen.
5.
5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint.
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Seite 8
5.2. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese
Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort
erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und falls dies zu bejahen ist ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa
S. 139 f.).
5.3. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom
Bestehen einer Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden 25 im
Heimatstaat aus, wird doch ausgeführt, die Schilderungen liessen darauf
schliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Allerdings
verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die Gewährung von
Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG
aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2
AsyG ausgegangen ist.
5.4. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorerst zu Recht
ausführt, sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2
AsylG "namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten …" in Betracht zu ziehen.
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Seite 9
5.5. Die Vorinstanz legt sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz
schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von
der Unzumutbarkeit der Schutzsuche in diesem Drittstaat ausgegangen
werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der zuvor dargelegten Pflicht
eben dieser Abwägung vollständig. Die Vorinstanz hat es damit
unterlassen, seine Verfügung hinreichend zu begründen.
5.6. Im Weiteren hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt. In der Praxis erachtet das
Bundesverwaltungsgericht bei Sachverhalten, in welchen Frauen sich
mit oder ohne Kinder in einem Drittstaat (meist in einem
Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder
weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in
ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen
Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im
Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese in der Regel in der Person
des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist über eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem
anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4548/2009 vom
18. Februar 2010 E. 6). Im Rahmen seines Asylverfahrens hat der
Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er sei in Khartum von einem Cousin
aufgenommen worden. Sein Cousin sei wohlhabend und habe ihm für die
Weiterreise 1000 Dollar gegeben (vgl. Akten BFM A9/18 F 156 – F159).
Im vorliegenden Verfahren wurde dieser persönliche Anknüpfungspunkt
auch nicht nur ansatzweise berücksichtigt. Im Hinblick auf eine allfällige
Beziehungsnähe im Drittstaat Sudan sind aber diesbezüglich weitere
Sachverhaltsabklärungen und die Gewährung des entsprechenden
rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführenden von
entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein reformatorischer Entscheid unter
allfälliger Heilung der mangelhaften Sachverhaltsabklärung und nicht
hinreichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung bleibt bei
dieser Sachlage ausgeschlossen Der angefochtene Entscheid ist zu
kassieren und zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den
Beschwerdeführenden 25 für das weitere Verfahren die Einreise in die
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Seite 10
Schweiz zu bewilligen ist. Die von den Beschwerdeführenden 25
vorgebrachte Reflexverfolgung kann aufgrund der Aktenlage nicht
abschliessend beurteilt werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch
in Erwägung zu ziehen, dass sie sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers 1 aus seinem Heimatland im Mai 2008 weiterhin in
Eritrea aufhalten. Auch wurden seit der Einreichung der vorliegenden
Beschwerde vom 28. Juli 2010 keine hinreichenden Hinweise gemacht,
wonach sie sich weiterhin in unmittelbarer Gefahr, ernsthaften Nachteilen
durch die eritreischen Behörden ausgesetzt zu sein, befänden. Im
Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2011, in welchem sie
sich nach dem Verfahrensstand erkundigten, wurde lediglich angemerkt,
der Beschwerdeführer 1 mache sich grosse Sorgen um seine Familie.
Auch wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführenden 2
5 zumindest um eine Ausreise in einen Nachbarstaat Eritreas bemüht und
dies aktenkundig gemacht hätten, sollten sie aktuell einer unmittelbaren
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr in ihrem Heimatstaat ausgesetzt
sein. Es scheint ihnen unter Berücksichtigung der gesamten Umständen
und der aktuellen Aktenlage demnach zumutbar, den Entscheid der
Vorinstanz in Eritrea abzuwarten, zumal sie sich dort auf das Umfeld
eines breiten familiären Beziehungsnetzes stützen können.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 28. Juli 2010 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
7. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zu überweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens (nur teilweises Obsiegen durch Kassation
und nicht reformatorischer Entscheid) notwendige Aufwand zuverlässig
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Seite 11
abgeschätzt werden kann und insofern die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes nichts zu ändern vermag. Demnach
wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund der Akten auf
pauschal Fr. 600.– (inklusive Auslagen) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 600.– (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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Seite 12
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