B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5425/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), D._______,
geboren (…), und E._______, geboren (…), Russland,
alle vertreten durch Semsettin Bastimar, Bastimar Rechtsbe-
ratung & -Vertretung, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N (…).
E-5425/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige aus Tschetsche-
nien, suchten am 2. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 31. Januar 2007 – die in den Akten liegende Verfügung trägt
fälschlicherweise das Datum 31. Januar 2006 – trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg, stellte aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und
verfügte ihre vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. November 2011 beantragten die
Beschwerdeführenden beim BFM die Aufhebung dessen Verfügung vom
31. Januar 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge: Auf das Wiederer-
wägungsgesuch sei durch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein-
zutreten und das ursprüngliche Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, im August 2011 habe
der Beschwerdeführer versucht, durch seine Verwandten in Tschetsche-
nien einen Ausweis zu bekommen. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden,
dass er weiterhin auf der "Federalsuchliste" stehe. Am nächsten Tag sei-
en Zivilpolizisten in sein Hause gekommen, hätte das Haus durchsucht
und eine Nachbarin befragt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht ge-
wusst, dass er auf dieser Liste stehe. Als Belege reichten die Beschwer-
deführenden zwei Internetausdrucke ein, einen "Suchbefehl" und die "Fe-
deralsuchliste", beide mit Übersetzungen.
B.b Am 29. Februar 2012 wurden der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin vom BFM zu ihren neuen Asylgründen angehört. Dabei
führten sie aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Verwandten
vergeblich versucht hätten, einen Pass für ihn zu beschaffen, seinen Na-
men gegoogelt und sei dabei auf den "föderalen Suchbefehl" und die
"Federalsuchliste" gestossen. Er werde gesucht, weil er während der bei-
den Tschetschenienkriege Leuten geholfen habe, die für die Freiheit
Tschetscheniens gekämpft hätten. Vielleicht werde er gesucht, weil er (…)
von den russischen Behörden verhaftet worden sei und nach einem Mo-
nat gegen H._______ ausgetauscht worden sei. Bis zu seiner Ausreise
2006 sei er auf der Flucht gewesen. Der Suchbefehl bestehe erst seit
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2006, wahrscheinlich sei er deshalb bis 2006 nicht gesucht worden. Wäh-
rend der Kriege habe er den Freiheitskämpfern mit all seinen Kräften ge-
holfen, vor allem mit Essen. Er sei mit ihnen zusammen gewesen, obwohl
er nicht gekämpft habe. Er habe mit zwei (…) zusammen gewohnt, und
wenn diese in den Wald gegangen seien, sei er mit ihnen gegangen. Er
habe fast nie eine Uniform und nie eine Waffe getragen. Bereits 2008
seien Leute von der Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten
nach ihm gefragt. Später seien sie wieder gekommen, er könne sich aber
nicht so genau erinnern; sie seien ständig gekommen und hätten nach
ihm gefragt. Im August 2011, nachdem er von der Schweiz aus über seine
Verwandten versucht habe, einen Ausweis zu bekommen, seien Zivilpoli-
zisten in seinem Haus vorbeigekommen, hätten es durchsucht und die
Nachbarn befragt.
B.c Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab.
B.d Am 13. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachten
sie neu vor, der Beschwerdeführer habe in Wirklichkeit von 1995 bis Ende
2001 oder Anfang 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ ge-
standen und habe ihnen als Leibwächter gedient. Dies sei auch der wah-
re Grund für seinen Austausch gegen H._______ gewesen. Ende 2001
oder Anfang 2002 habe er aufgehört zu kämpfen, weil sich sein Gesund-
heitszustand so verschlechtert habe, dass er sich nicht mehr in den Ber-
gen und Wäldern habe bewegen können. Als Belege reichte der Be-
schwerdeführer in diesem ersten Beschwerdeverfahren insbesondere ei-
ne Liste ein, die angeblich von der offiziellen Webseite der (…) stamme,
(…).
B.e Mit Urteil E-1975/2012 vom 11. Mai 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, auf das Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, die Verfügung vom 31. Januar 2007 wie-
dererwägungsweise aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers materiell zu behandeln.
B.f Mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am 25. September
2012 – hob das BFM die Ziffer 1 seiner Verfügung vom 31. Januar 2007
(Nichteintreten auf das Asylgesuch) auf, stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das
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Seite 4
Bundesamt fest, die am 31. Januar 2007 angeordnete vorläufige Auf-
nahme bestehe weiterhin.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispo-
sitivziffern 2-4 der Verfügung vom 21. September 2012 seien aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
D.
Am 26. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gut, wies jedoch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud das Gericht das
BFM zur Vernehmlassung ein.
E.
Die Vernehmlassung des BFM vom 13. November 2012 wurde den Be-
schwerdeführenden am 22. November 2012 zur Stellungnahme zuge-
stellt. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren Eingaben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der ange-
fochtenen Verfügung damit, dass die einmonatige Gefangenhaltung des
Beschwerdeführers im Jahre (…) durch russische Soldaten und der an-
schliessende Gefangenenaustausch gegen H._______ eine abgeschlos-
sene Angelegenheit sei und damit keinen Grund für eine heutige Verfol-
gung darstellen könne. Zudem habe er sich während der Kriege in Tsche-
tschenien nur geringfügig engagiert, was heute keinen Verfolgungsgrund
mehr darstelle, selbst wenn er wie vorgebracht der Leibwächter [von]
F._______ gewesen sein sollte. Die Situation in Tschetschenien habe sich
seit 2006 grundlegend verändert, weshalb nicht erklärt werden könne,
aus welchem Grund die Russische Föderation heute noch ein Interesse
an ihm haben könnte. Bis zu seiner Ausreise 2006 habe er keine weiteren
Nachteile erfahren und seine Verwandten seien während dreier Jahre nur
dreimal besucht worden, nachdem diese sich bei den Passbehörden im
Namen des Gesuchstellers gemeldet hätten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom
13. April 2012, wonach er bis 2001 als Leibwächter für F._______ und
G._______ gearbeitet habe, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft.
Spätestens in der Anhörung vom 29. Februar 2012 hätte er dies erwäh-
nen müssen, als über seine Hilfe für die Kämpfer gesprochen worden sei,
weshalb nicht nachvollzogen werde könne, wieso er seine Aktivitäten als
Kämpfer verheimlicht habe. Seine Erklärung, er habe Angst vor einer
Ausweisung gehabt, könne so nicht geglaubt werden, da er ja bereits
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Seite 6
über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Es sei auch schwer nachzuvoll-
ziehen, wieso er erst fünf Jahre nach seiner Ausreise und zehn Jahre
nach seinem gesundheitsbedingten Ausscheiden aus dem Widerstand er-
fahre, dass er eine gesuchte Person sei. Es gebe keine konkreten Hin-
weise darauf, dass er gesucht werde. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Suchlisten, auf denen er aufgeführt sei, seien als Beweismittel
unzureichend. Bei diesen handle es sich kaum um offizielle Listen von ef-
fektiv Verfolgten. Keine der eingereichten Listen besitze genug Beweis-
kraft, um die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu wider-
legen.
3.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 entgegnet der Be-
schwerdeführer, er habe bereits in der Anhörung vom 29. Februar 2012
angegeben, dass er mit all seinen Kräften den Freiheitskämpfern gehol-
fen und in Grozny mit F._______ und G._______ im gleichen Haus ge-
wohnt habe. Damit sei sein Vorbringen, er sei unter den beiden (…) aktiv
an den beiden Tschetschenienkriegen beteiligt und gleichzeitig deren
Leibwächter gewesen, nicht "ganz neu". Seine Teilnahme an den Kriegen
als Kämpfer sei anlässlich der Anhörung offensichtlich gewesen, obwohl
er alle seine Handlungen als "Hilfe" bezeichnet habe. Ende 2001 oder An-
fang 2002 habe er mit dem Kämpfen aufgehört und sei in sein Dorf zu-
rückgekehrt. Er habe sich aber bis zu seiner Ausreise 2006 weiterhin ver-
steckt gehalten. 2006 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu
verstecken, da die Regierung ihre Herrschaft über die ländlichen Gebiete
gefestigt habe. Aufgrund des belegten Suchbefehls bestehe für ihn immer
noch eine begründete Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden. Er wisse
zwar auch nicht definitiv, wieso er immer noch von den russischen Behör-
den gesucht werde, gehe aber davon aus, dies sei wegen seiner Leib-
wächtertätigkeit und seines Austausches mit H._______. Die Tätigkeit als
Leibwächter habe er so lange verschwiegen, weil er Angst gehabt habe,
nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden, wenn er sich als Kämp-
fer bezeichne. Es sei ihm klar, dass den von ihm eingereichten Beweis-
mittel keine volle Beweiskraft zukomme. Sie seien aber im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten
Aktivitäten zu würdigen, was das BFM nicht gemacht habe.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und dürfen
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ih-
rer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E-5425/2012
Seite 8
5.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er
heute bei einer Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wäre.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdever-
fahren können folgendermassen zusammengefasst werden: Er habe so-
wohl im ersten als auch im zweiten Tschetschenienkrieg mit den Rebellen
gegen russische Soldaten gekämpft. Während dieser Zeit sei er als Leib-
wächter [von] F._______ und G._______ tätig gewesen. Ende 2001 oder
Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen Gründen zu kämpfen aufge-
hört. Im Jahr (…) sei er zudem für einen Monat von der russischen Armee
festgehalten worden und anschliessend gegen H._______ ausgetauscht
worden. Von 2001 bis 2006 hab er sich versteckt gehalten. Ab dem Jahr
2006 habe er sich nicht mehr verstecken können, da die tschetscheni-
sche Regierung ihren Einflussbereich auf die ländlichen Gegenden aus-
gedehnt habe. Im Jahr 2008 sei er mehrmals von Leuten in Uniform ge-
sucht worden. Im Jahr 2011 habe er erfahren, dass er gesucht werde und
sein Name auf einer Liste der Russischen Föderation mit gesuchten Per-
sonen stehe.
Diese Vorbringen sind im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylre-
levanz zu prüfen.
6.
Zu prüfen ist erstens das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ak-
tiv an den Kämpfen während den Tschetschenienkriegen teilgenommen
und werde deshalb verfolgt.
6.1 In der ersten Anhörung vom 17. Februar 2006 (Protokoll: BFM-Akte
A10) machte der Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass er die
tschetschenischen Rebellen während den Kriegen in irgendeiner Weise
unterstützt habe. Die Festnahme durch russische Soldaten im Jahr (…)
stellt er als Zufall dar, nicht als eine gezielte Festnahme: Er sei als Zivilist
festgenommen worden, weil er sich von Rebellen mit dem Auto habe mit-
nehmen lassen. Auf die Frage, was er [seither] in Tschetschenien ge-
macht habe, antwortet er, von 1998 bis 1999 habe er bei einem Onkel ge-
lebt und anschliessend immer zuhause in seinem Dorf (A10 S. 5). Die
Beschwerdeführerin sagte in ihrer ersten Anhörung vom gleichen Tag
(Protokoll: BFM-Akte A9) zudem aus, der Beschwerdeführer sei in dieser
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Seite 9
Zeit von den Rebellen gedrängt worden, sich ihnen anzuschliessen, sei
ihnen aber aus dem Weg gegangen (A9 S. 4).
6.2 In der zweiten Anhörung vom 29. Februar 2012 (Protokoll: BFM-Akte
B7) erklärt der Beschwerdeführer, er habe während beiden Kriegen Leu-
ten geholfen, die für die Freiheit Tschetscheniens gekämpft hätten (B7
F25). Auf Nachfrage präzisierte er, er habe den Freiheitskämpfern mit all
seinen Kräften geholfen. Er habe ihnen überall geholfen, sei mit ihnen
zusammen gewesen, obwohl er selbst nicht gekämpft habe. Wenn sie zu
essen gebraucht hätten, habe er ihnen Essen gebracht, wenn einer ver-
wundet gewesen sei, habe man ihn irgendwohin tragen müssen. Er habe
auch Erdlöcher gegraben und habe bei allem geholfen (B7 F31 f.). Auf
Nachfrage fügte er an, F._______ und G._______ seien zwei (...) gewe-
sen, und er habe mit ihnen zusammengewohnt. Die beiden (…) hätten in
Grozny gekämpft, seien anschliessend in den Wald gegangen und er sei
mit ihnen gegangen. Das sei im zweiten Krieg 1999 gewesen; sie seien
auch während des ersten Krieges schon zusammen gewesen (B7
F33 ff.). Er habe nie eine Uniform getragen oder, besser gesagt, sehr sel-
ten. Aber er habe nie eine Waffe getragen (B7 F42). Die Beschwerdefüh-
rerin führte in ihrer zweiten Anhörung vom gleichen Tag (Protokoll: BFM-
Akte B8) aus, der Beschwerdeführer habe "den Kämpfern geholfen mit
Kleidung, mit Essen, mit Medikamenten, mit allem". Im zweiten Krieg sei
er nicht an einem Ort gewesen, er habe sich bewegt, sei mal im Wald
gewesen, mal anderswo (B8 F9 ff.).
6.3 In der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 machte der Beschwerde-
führer zum ersten Mal geltend, er sei "in Wirklichkeit von 1995 bis 2001
und/oder 2002 im Dienste [von] F._______ und G._______ gewesen und
habe als Leibwächter gedient". Er habe in dieser Zeit gegen Russen ge-
kämpft. Ende 2001 oder Anfang 2002 habe er aus gesundheitlichen
Gründen aufgehört zu kämpfen. Diese Angaben wiederholt er in der Be-
schwerdeschrift vom 17. Oktober 2012. Weitere Ausführungen zu seinen
Tätigkeiten als Kämpfer und Leibwächter macht der Beschwerdeführer
nicht.
6.4 An diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden fällt auf, dass sie
ihre Angaben auf jeder Stufe des Asylverfahrens verändern: So wird der
Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren von einer Person, die nichts
mit den Rebellen zu tun haben will, zum Helfer der Rebellen, dann zum
Kämpfer während sechs bis sieben Jahren und schliesslich zum Leib-
wächter von zwei bekannten (...). Der Umstand, dass der Beschwerde-
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Seite 10
führer erst sechs Jahre nach seinem Asylgesuch vorbringt, er habe gegen
die Russen gekämpft, lässt dieses Vorbringen als nachträgliche Anpas-
sung erscheinen, was seiner Glaubhaftigkeit abträglich ist. Seine Begrün-
dung, er habe Angst vor einer Rückschiebung nach Russland gehabt,
wenn er sich als Kämpfer zu erkennen gäbe, vermag nicht zu überzeu-
gen. Wie das BFM zu Recht ausführt, war er zum Zeitpunkt seines Wie-
dererwägungsgesuchs bereits vorläufig aufgenommen und verfügte damit
zumindest über ein provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der
Glaubhaftigkeit abträglich ist zudem, dass der Beschwerdeführer über-
haupt keine zusätzlichen Ausführungen zu seiner Zeit als angeblicher
Kämpfer und Leibwächter macht, obwohl diese immerhin sechs bis sie-
ben Jahre gedauert haben soll. Er substantiiert in keiner Art und Weise,
was er in dieser Zeit gemacht und erlebt hat. So erklärt er beispielsweise
nicht, wie er dazu kam, von den beiden (...) als Leibwächter engagiert zu
werden, welche besonderen Qualifikationen er für diese Tätigkeit aufge-
wiesen hatte und worin seine Aufgabe konkret bestand. (…). Dies spricht
eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der gemachten Vorbringen. Anderer-
seits ist festzustellen, dass die neuen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers sich insoweit in seine früheren Ausführungen einfügen lassen, als es
im Kontext der Tschetschenienkriege durchaus möglich, ja wahrscheinlich
ist, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Rebellen hatte und diese –
bewaffnet oder unbewaffnet – unterstützte.
6.5 Letztlich kann offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er habe in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft und sei als
Leibwächter von zwei (...) tätig gewesen, glaubhaft sind, da der Be-
schwerdeführer – wie in der folgenden Erwägungen zu zeigen ist – selbst
unter der Annahme, diese Vorbringen träfen zu, keine politisch motivierte
Verfolgung durch die russischen Behörden und erst recht keine begrün-
dete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen kann.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wä-
re, verschiedene Listen ein, auf denen sein Name figuriere, und die bele-
gen sollen, dass er von den russischen Behörden gesucht werde. Die Lis-
ten habe er über eine Google-Suche im Internet gefunden.
Unter den eingereichten Listen befindet sich insbesondere eine Liste, die
der Beschwerdeführer auf der Webseite (…) fand. Der Beschwerdeführer
bringt vor, bei dieser Liste handle es sich um die ausführlichere und des-
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Seite 11
halb geheime Version einer öffentlichen Liste, die sich auf der offiziellen
Webseite (…) befinde. (…) Unter der Nummer (…) sei sein Name auf der
Liste aufgeführt, inklusive seiner Passnummer und seines Geburtsda-
tums. Sein Name befinde sich nur auf dieser ausführlicheren Version der
Liste, nicht jedoch auf der kürzeren Liste, (…). Es sei ihm nicht ganz klar,
warum sein Name auf der Liste aufgeführt sei; er nehme aber einen Zu-
sammenhang mit seiner ehemaligen Leibwächtertätigkeit an.
7.2 (…)
7.3 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf
einer offiziellen Fahndungsliste der Russischen Föderation geführt wird,
würde sich daraus nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung er-
geben. Es ist grundsätzlich legitim, dass der russische Staat Personen
sucht und strafrechtlich verfolgt, (…). Eine strafrechtliche Verfolgung
durch den Staat wird erst dann asylrelevant, wenn sie mit einem soge-
nannten Politmalus belegt ist. Dies ist der Fall, wenn einer Person eine
gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich
relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Bestrafung und Behandlung
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise verschärft wird. Ein sol-
cher Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unver-
hältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbe-
sondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996
Nr. 34 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom
17. Oktober 2008 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass und inwiefern die geltend
gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden in seinem Fall mit
einem Politmalus belegt ist, das heisst auf einem asylrelevanten Verfol-
gungsmotiv beruht, und führt nicht aus, welche Konsequenzen er durch
die Nennung seines Namens auf der Liste befürchtet und inwiefern diese
asylrelevant wären. Er erklärt nur, seine Verwandten in Russland seien
wegen des Eintrags nicht in der Lage gewesen, ihm einen neuen Pass zu
beschaffen, und danach seien sie zweimal von Leuten nach seinem Auf-
enthaltsort gefragt worden. Da der Beschwerdeführer seit über sechs
Jahren nicht mehr in Russland lebt und sich dort nie abgemeldet hat, ist
es nicht erstaunlich, dass es seinen Verwandten nicht ohne Weiteres ge-
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lungen ist, einen Pass für ihn ausstellen zu lassen, und dass sie an-
schliessend nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurden. (…) Dies zeigt,
dass Personen, die auf dieser Liste aufgeführt sind, zwar grundsätzlich
einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind; daraus kann jedoch
nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen wer-
den. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als
Leibwächter und Kämpfer an den Tschetschenienkriegen teilgenommen
hatte, und in der Gewissheit, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
BFM und dem Bundesverwaltungsgericht stets nur das bekanntgegeben
hat, was ihm gerade von Nutzen sein könnte, ist es zudem grundsätzlich
legitim, dass die russischen Behörden nach ihm suchen, um ihn straf-
rechtlich für seine Taten während der Kriege zur Rechenschaft zu ziehen.
(…). Seine Aussage, er wisse auch nicht, wieso er auf dieser Liste sei,
das hänge wahrscheinlich mit seiner Teilnahme an den Kriegen zusam-
men, ist zu vage, um eine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu
machen.
7.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Zeit zwi-
schen Anfang 2002 und Februar 2006, nachdem er angeblich die Rebel-
len verlassen hatte und bevor er aus Russland ausgereist war, lassen
nicht auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen. Nach dem an-
geblichen Ende seiner Zeit als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen
Ende 2001 oder Anfang 2002 blieb der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise im Februar 2006 in Tschetschenien. In der ersten Anhörung im
Jahr 2006 brachte er vor, er habe von 1999 bis zu seiner Ausreise immer
im Dorf in seinem Haus gewohnt (A10 S. 5). Die Beschwerdeführerin
brachte vor, dass es oft zu Razzien durch russische Soldaten gekommen
sei und sich der Beschwerdeführer oft irgendwo versteckt habe, um die-
sen zu entgehen. Meistens sei er nach (...) gegangen, wo er jeweils ein,
zwei Wochen geblieben sei. Bei den Razzien sei jeweils nicht gezielt
nach ihm gesucht worden (A9 S. 3). In der zweiten Anhörung im Jahr
2012 brachte der Beschwerdeführer zwar ebenfalls vor, er sei damals
nicht einfach so zuhause gesessen; er sei während der Säuberungen
dauernd auf der Flucht gewesen, so sei er zum Beispiel nach (...) gegan-
gen (B7 F26). Er sagte jedoch auch aus, er habe "früher" nicht gewusst,
dass er gesucht werde, das habe er erst jetzt erfahren (B7 F5). Später
sagte er auch, er werde erst seit 2006 gesucht (B7 F29 und F63). In der
Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 bringt er diesbezüglich lediglich
vor, er sei nach Aufgabe des bewaffneten Kampfes "in sein Dorf zurück-
gekehrt", habe sich "aber weiter versteckt" gehalten, da er sich vor einer
möglichen Verhaftung gefürchtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch
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Seite 13
nicht gewusst, dass er offiziell gesucht werde, habe aber aufgrund seiner
Teilnahme an den Kriegen eine begründete Furcht gehabt, jederzeit ver-
haftet werden zu können.
Diese Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben ein uneinheitliches
Bild der Zeit zwischen 2001 und 2006. Insgesamt erscheint zwar glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Angst vor einer Verhaf-
tung durch russische Soldaten hatte und sich immer wieder vor Razzien
versteckte. Wie es ihm gelungen sein will, sich im eigenen Haus zu ver-
stecken beziehungsweise sich immer vor den Razzien weg- (und nament-
lich nach [...]) zubegeben, bleibt allerdings obskur. Nicht glaubhaft ist
aber, dass er in dieser Zeit gezielt als ehemaliges Mitglied der Rebellen
gesucht wurde. Wahrscheinlicher erscheint, dass es sich um allgemeine
Razzien handelte, bei denen tschetschenische Männer Gefahr liefen,
auch grundlos verhaftet zu werden. Daraus kann aber heute nicht mehr
auf eine asylrelevante Verfolgungsfurcht geschlossen werden.
Unklar ist auch, wieso die Beschwerdeführenden schliesslich im Februar
2006 ihr Heimatland verliessen. Der in der Beschwerde vorgebrachte
Grund, der Beschwerdeführer habe sich bis 2006 verstecken können, von
dann an aber nicht mehr, da die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt ih-
re Herrschaft über die ländlichen Gebiete gefestigt habe, überzeugt nicht.
So bringt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, die Suche nach
ihm habe sich gerade in diesem Zeitraum intensiviert. Tatsächlich macht
er mit Ausnahme eines Ereignisses im Jahr 2002 keine konkreten Verfol-
gungshandlungen geltend. In den Anhörungen im Jahr 2006 hatten die
Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgebracht, sie hätten vor 2006
nicht das Geld für die Ausreise gehabt (A10 S.5 und A9 S. 3 f.). Damit
vermögen auch diese Vorbringen keine gezielte, politisch motivierte Su-
che nach dem Beschwerdeführer – damals oder heute – glaubhaft zu
machen.
7.5 Unabhängig von der Frage, ob der Name des Beschwerdeführer auf
diese oder jene Weise auf einer Liste aufgeführt oder er anderweitig ge-
sucht worden ist, kann jedenfalls die Beschränkung seiner Aussagen in
den seinerzeitigen Anhörungen auf das Nennen gewisser Hilfeleistungen
an Militante nicht anders interpretiert werden, als dass er damals keinerlei
subjektive Furcht vor politischer Verfolgung hatte. Wieso sich dies im Lau-
fe der Jahre geändert haben soll, wird durch das Auffinden von Listen im
Internet nach dem August 2011 (Kontaktnahme mit seinen Verwandten in
Tschetschenien) nicht ausreichend nachvollziehbar.
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8.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er werde heute von den russi-
schen Behörden gesucht, da er im Jahr (…) von der russischen Armee
festgenommen und während eines Monats festgehalten worden sei. An-
schliessend sei er im Austausch für die Freilassung von H._______ von
den Rebellen festgehalten worden sei, freigelassen worden. Deshalb sei
er wohl immer noch registriert und werde nun gesucht. Er macht nicht
geltend, dieses Ereignis sei der Grund für seine Ausreise im Jahr 2006
gewesen, bringt jedoch vor, es sei eventuell mit ein Grund dafür, dass er
heute verfolgt werde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer heute bei einer
Rückkehr nach Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wä-
re, muss und kann auch darauf abgestellt werden, ob der Beschwerde-
führer glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise in asylrele-
vanter Art und Weise verfolgt war. Wird eine Vorverfolgung glaubhaft ge-
macht, kann daraus auf eine verstärkte (subjektive) Furcht der betroffe-
nen Person vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden. Zudem kann
im Angesicht früherer Verfolgung eine erneute Verfolgung (objektiv) wahr-
scheinlicher erscheinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2).
Der Beschwerdeführer hat die Festnahme im Jahr (…) mit einer Bestäti-
gung des Internationales Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) belegt
(BFM-Akte B1/4+5). Gemäss diesem Dokument wurde er am (…) festge-
nommen und am (…) wieder freigelassen. In dieser Zeit wurde er zwei-
mal von Delegierten des IKRK besucht. Der Beschwerdeführer erzählte
zudem in der ersten Anhörung ausführlich über die Festnahme, die Be-
fragungen, die erlittenen Misshandlungen und die Freilassung. Damit ist
dieses Vorbringen grundsätzlich als bewiesen anzusehen. Unklar bleibt
jedoch, wieso der Beschwerdeführer damals festgenommen wurde. In
seiner ersten Anhörung im Jahr 2006 sagte er dazu aus, er sei zufällig an
einer Strassensperre gefangengenommen worden, weil er von zwei Re-
bellen, die er gekannt habe, auf dem Weg nach Grosny im Auto mitge-
nommen worden sei. Er selber sei in Zivil gewesen. In der Folge brachte
er ausdrücklich vor, er sei während der Gefangenschaft vor allem über
diese zwei, mit ihm verhafteten Rebellen befragt worden (A10 S. 3 f.).
(…) In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012 stellte der Be-
schwerdeführer dieses Ereignis dann in den Zusammenhang seiner (an-
geblichen) Tätigkeit als Leibwächter von zwei (...) und bringt vor, (…). Die
Neuinterpretation der Umstände der Gefangenschaft muss als nachträgli-
che Anpassung seiner Aussagen betrachtet werden und ist damit wenig
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glaubhaft. Dass die russischen Behörden ihn nun verfolgen, da über sei-
ne Freilassung (…) in den Medien berichtet wurde, ist reine Spekulation
und durch nichts belegt. Damit kann dieses Ereignis keinen Hinweis auf
eine aktuelle Verfolgungsgefahr liefern. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes dadurch, dass das BFM bei der Anhörung des Be-
schwerdeführers vom 29. Februar 2012 nicht durch geeignete Fragen
versucht habe, die Angst oder die Vermeidungshaltung des Beschwerde-
führers zu beseitigen (vgl. Beschwerde S. 10), ist zu verneinen. Eine
diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen.
9.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen
für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4, m.w.H.). Entsprechend muss und kann im vorliegenden Verfahren
nicht darüber entschieden werden, ob der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden aufgrund der neu geltend gemachten Aktivitäten der
Beschwerdeführers als Kämpfer in den Tschetschenienkriegen und Leib-
wächter von Rebellen-Führern auch als unzulässig zu beurteilen wäre.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ih-
nen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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