B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5425/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Serbien,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die ersten von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Ehemann
respektive Vater am 26. Januar 2011 gestellten Asylgesuche wurden von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2011 abgewiesen und es
wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde nach deren
Rückzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss E-1930/2011 vom
13. April 2011 als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
II.
B.
Auf die von den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann / Vater am
8. Juni 2011 eingereichten zweiten Asylgesuche trat das SEM mit Verfü-
gung vom 12. August 2011 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
III.
C.
Am 14. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden mit ihrem
Ehemann / Vater erneut in der Schweiz um Asyl nach. Mit Erklärung der
Beschwerdeführerin 1 vom 22. November 2011 zogen sie ihre Asylgesuche
zurück und reisten am (…) Dezember 2011 kontrolliert nach Serbien aus.
IV.
D.
Am 2. Juni 2016 suchten die Beschwerdeführenden bei der Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ wiederum mündlich um Asyl nach. Nach-
dem sie darüber informiert worden waren, dass ihr Mehrfachgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) schriftlich und begründet eingereicht
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werden müsse, reichten sie mit Eingabe vom 3. August 2016 ein fremd-
sprachiges Schreiben ein, welches vom SEM als neues Asylgesuch entge-
gengenommen wurde. In der Beilage reichten sie mehrere Fotos ein.
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführenden auf, innert Frist eine Übersetzung ihrer Eingabe in eine Amts-
sprache einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine
Eingabe in deutscher Sprache sowie weitere Fotos zu den Akten.
G.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe sich nach der Rückkehr nach Serbien von ih-
rem früheren Ehemann getrennt und in der Folge einen Albaner geheiratet.
Dieser habe sie physisch und psychisch misshandelt und zur Prostitution
gezwungen. Auch die Kinder seien von ihm geschlagen worden. Auf den
eingereichten Fotos seien die Spuren der Misshandlungen zu sehen. Er
habe gedroht, sie und die Kinder umzubringen, wenn sie jemandem von
den Misshandlungen erzählen würden, weshalb ihr Leben im Falle einer
Rückkehr nach Serbien in Gefahr sei.
H.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 (eröffnet am 1. September 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es fehle den
Vorbringen der Beschwerdeführenden die Asylrelevanz. Serbien sei vom
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat
(Safe Country) klassifiziert werden, weshalb im Sinne einer Regelvermu-
tung vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der serbischen Behörden
gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Dritte auszugehen sei. Im Falle
der Beschwerdeführenden seien keine überzeugenden Indizien dafür er-
sichtlich, dass diese Regelvermutung nicht zutreffen würde; ihren Vorbrin-
gen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie die serbischen
Behörden je um Hilfe ersucht hätten. Es sei demnach nicht davon aus-
zugehen, dass sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
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Im Weiteren erweise sie der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig
und zumutbar. Insbesondere ergebe sich aus ihren Angaben in den voran-
gegangenen Asylverfahren, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein sozia-
les Bezugsnetz verfügen würden und es könne auch von einer finanziellen
Unterstützung durch den Kindesvater und früheren Ehemann ausgegan-
gen werden.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
reichten die Beschwerdeführenden eine Formularbeschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, diese sei aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht, ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an den-
selben zu unterlassen. Eventualiter seien sie bei erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist eine Be-
schwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in einer
Amtssprache) einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
fristgerecht eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerde-
führenden verneint. Weder die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Beweismittel (Fotos) noch die Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführun-
gen im schriftlichen Asylgesuch erschöpfen, vermögen die sich aus der
Einstufung Serbiens als „Safe Country“ gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG
ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat um-
zustossen. Aus der nicht weiter substanziierten Behauptung der Beschwer-
deführenden, sie hätten die serbische Polizei mehrmals erfolglos um Hilfe
ersucht, kann nicht auf einen generell fehlenden Schutz im gesamten
Staatsgebiet geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass der ser-
bische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Ge-
walt bietet und es den Beschwerdeführerenden zuzumuten ist, sich an die
dafür zuständigen Stellen zu wenden. Ferner ist auf die in Serbien existie-
ren Nichtregierungsorganisationen, welche gewaltbetroffenen Frauen und
Kindern Unterstützung bieten (z.B. Autonomous Women’s Center), hinzu-
weisen. Darüber hinaus ist auch kein asylrelevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG für die von den Beschwerdeführenden behaupteten
Verfolgungshandlungen ersichtlich.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat dem-
nach ihre erneuten Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass we-
der die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische
Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung nach Serbien sprechen. Die entsprechenden Erwägungen
blieben in der Beschwerdeeingabe unwidersprochen.
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7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den
Akten nicht hervor, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt
worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht
einzugehen ist.
10.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (vgl. Art. 110a
Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: