B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5425/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. August 2018.
E-5425/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 17. Juli
2017 in die Schweiz ein und reichte gleichentags am Flughafen Genf ein
Asylgesuch ein. Am 21. Juli 2017 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP).
Am 24. Mai 2018 fand die Bundesanhörung statt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin.
Sie habe in Syrien – nach der Eheschliessung mit ihrem damaligen Ehe-
mann – ab dem Jahr (…) in E._______ gelebt. Im Zuge des Krieges hätten
sie sich aus Sicherheitsgründen im Jahr (…) nach F._______ begeben. Im
Jahr (…) sei ihre Tochter erkrankt, weshalb sie sich mit ihrem Mann und
den beiden gemeinsamen Kindern nach E._______ begeben hätten, damit
die Tochter medizinische Hilfe erhalte. Auf dem Weg dorthin sei ihr Ehe-
mann an einem Checkpoint verhaftet worden, da er einem Reservistenauf-
gebot keine Folge geleistet habe. Sie selbst sei mit den Kindern nach
F._______ zurückgebracht worden. Sie wisse nichts über den Verbleib ih-
res Ehemannes. Nachdem sie noch vier Monate in F._______ gelebt habe,
sei sie Ende des Jahres (…) aus Syrien ausgereist und habe sich nach
Istanbul zu ihrem Bruder und dessen Frau begeben. In Istanbul habe sie
über eine Freundin einen Mann kennen gelernt, der in der Schweiz als
Asylgesuchsteller um ihre Hand angehalten habe. Mit diesem sei sie zwi-
schenzeitlich nach der Tradition verheiratet, das zivile Ehevorbereitungs-
verfahren in der Schweiz laufe.
Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Fa-
milienbüchlein sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob – handelnd durch ihren bevollmächtigten
Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. September
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
E-5425/2018
Seite 3
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten-
stücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3, eventualiter sei ihr das
rechtliche Gehör zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 10. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 wurden die Anträge auf Akten-
einsicht betreffend die Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 gutge-
heissen und der Inhalt der Aktenstücke A26/1 und A28/3 wurde der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz wurde aufgefor-
dert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Ak-
ten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurde das
Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gele-
genheit gegeben, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine
ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen
Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und die Be-
schwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefor-
dert. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Nach gewährter Akteneinsicht reichte der bevollmächtigte Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerechte eine
Beschwerdeergänzung ein.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______.
H.
Am 18. Juli 2019 wurden seitens des Zivilstandsamtes Genf ein die Be-
schwerdeführerin betreffender Auszug aus dem Zivilregister vom (…), eine
Scheidungsurkunde vom (…) sowie ein Beschluss des Scharia-Gerichts zu
Damaskus über die Ehescheidung vom (…) im Original samt Übersetzung
eingereicht.
E-5425/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die noch minderjährigen Kinder sind in das Verfahren ein-
geschlossen, ebenso das während des Beschwerdeverfahrens geborene
Kind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersu-
chungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-5425/2018
Seite 5
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch
die Nichtedition der Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, Art. 1-10).
4.2.1 Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs,
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten zur Einsicht zu gewähren sind, sofern in der sie unmittelbar betreffen-
den Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die
Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den
von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Ver-
waltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten,
was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl.
BGE 130 II 473 E. 4.1).
4.2.2 Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 12. April 2019 dem
Gesuch um Akteneinsicht teilweise entsprochen und das SEM aufgefor-
E-5425/2018
Seite 6
dert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Ak-
ten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurden die
Anträge abgewiesen und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ver-
neint; hierzu ist auf die Verfügung vom 12. April 2019 zu verweisen. Es liegt
mithin eine teilweise Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, aber es er-
folgte eine Heilung auf Beschwerdeebene. Eine Aufhebung der Verfügung
und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in der Beschwer-
deergänzung nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung recht-
fertigen könnte.
4.2.3 Am 17. April 2019 gewährte die Vorinstanz entsprechend Einsicht,
woraufhin der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein-
reichte. Er monierte darin, dass das SEM seine Pflicht zur vollständigen
und richtigen Aktenführung offensichtlich schwerwiegend verletzt habe. Es
gehe nicht an, dass das Aktenstück A26/1 vollständig verschwinde. Zudem
bestätige die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesver-
waltungsgericht betreffend die Dokumentenanalyse (act. A28/3), dass das
SEM diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend
verletzt habe.
4.2.4 In der Verfügung vom 12. April 2019 wurde bereits ausgeführt, dass
das Aktenstück A26/1 von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte be-
zeichnet und nicht ediert wurde; es handelt sich um eine rein behördenin-
terne Korrespondenz über die Eintragung der Personendaten der Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder im ZEMIS. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um
ein unwesentliches Aktenstück handelt, das in keiner Weise Einfluss auf
den materiellen Entscheid in dieser Sache haben kann. Auch die der er-
gänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2019 geltend gemachte
Verletzung der Aktenführungspflicht in Bezug auf das Verschwinden des
Aktenstücks A26/1 rechtfertigt aufgrund des soeben gesagten keine Rück-
weisung zur Neubeurteilung.
4.3 Hinsichtlich des Vorwurfs einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung
respektive Begründung ist folgendes zu bemerken.
4.3.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen
E-5425/2018
Seite 7
der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Be-
gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht im Umstand, dass die Dokumentenanalyse (act. A28/3) in der ange-
fochtenen Verfügung ungewürdigt geblieben sei (vgl. Beschwerde Art. 10).
Dieser Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz ist der obengenannten An-
forderung im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifels-
ohne gerecht geworden. Die von ihr vorgenommene Dokumentenanalyse
von rumänischen Ausweisdokumenten, mit welchen die Beschwerdeführe-
rin gereist sein will, haben in den materiellen Erwägungen keine Rolle ge-
spielt, zumal die Vorinstanz die syrische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht in Frage stellt.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtenen Verfü-
gung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde, weil
die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuelle Situation in F._______ und
Umgebung abzuklären und in ihrem Entscheid entsprechend zu würdigen
(vgl. Beschwerde Art. 1, 12-20), sind diese Rügen unbegründet. Mit diesen
Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuwei-
sen.
E-5425/2018
Seite 8
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzun-
gen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Be-
völkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des
herrschenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevöl-
kerung in ähnlicher Weise. Ebenso könne sie aus dem Verschwinden ihres
Ehemannes keine asylrelevante Verfolgung ableiten.
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien
drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Man-
nes. Sie sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus Afrin stam-
mende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den Türken
sowie den judaistischen Extremisten vertrieben und massakriert. Es sei of-
fensichtlich, dass das SEM die Kollektivverfolgung der Kurden in Afrin hätte
prüfen müssen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr
und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren materiellen Rügen nicht
durchzudringen. So gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durch-
sicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht und aus zutreffenden Gründen
abgelehnt hat. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen.
E-5425/2018
Seite 9
7.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfol-
gung aufgrund der Dienstverweigerung ihres Mannes weder eine Vorver-
folgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer
Rückkehr darzulegen. Sie machte in diesem Zusammenhang geltend, ihr
damaliger Ehemann sei an einem Checkpoint wegen der bestehenden Mi-
litärdienstpflicht aufgegriffen worden, seither habe sie keine Kenntnisse
über seinen Verbleib. In diesem Zusammenhang machte sie nicht geltend,
dass ihr Ehemann Opfer staatlicher Verfolgungshandlungen geworden
sein könnte. Aus den eingereichten heimatlichen Scheidungsdokumenten
ergibt sich sodann, dass der damalige Ehemann seinen Wohnsitz aktuell
in Damaskus hat und die Ehescheidung erfolge, weil die Ehe unmöglich
geworden sei. Es bestehen daher starke Zweifel am Vorbringen der Be-
schwerdeführerin.
Ungeachtet dessen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin
in eigener Person erlittene staatliche Verfolgungshandlungen im Heimat-
staat nicht geltend gemacht hat. Sie ist zwischenzeitlich von ihrem Mann,
in Bezug auf welchen sie sich auf eine Reflexverfolgung beruft, geschieden
und mit einem ebenfalls in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen
Landsmann nach Brauch verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren läuft
aktuell. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist
daher zu verneinen, zumal die syrischen Behörden bei Interesse an einer
Verfolgung der Beschwerdeführerin diese bereits zum Zeitpunkt, als sie
gemeinsam mit ihrem vorherigen Ehemann am Checkpoint war, hätten be-
helligen können.
7.2 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine
ebenfalls nicht (vgl. Beschwerde, Art. 24 ff.), um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektiv-
verfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bspw. die Urteile D-2852/2016
vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).
Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete
Furcht in Bezug auf ihre eigene Person zugestanden werden. An dieser
Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Frühjahr 2018 erfolgte
Militäroffensive der Türkei auf Afrin nichts zu ändern (vgl. dazu bspw. das
Urteil des BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2), zumal die Be-
schwerdeführerin ausweislich der eingereichten heimatlichen Dokumente
nicht aus Afrin stammt.
7.3 Bei den geltend gemachten Übergriffen des sogenannten Islamischen
Staates gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen
E-5425/2018
Seite 10
die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund
der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vo-
rinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-
1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Bei ihrem zukünftigen Ehemann soll es sich ihrem Vor-
bringen gemäss ebenfalls um einen im Asylverfahren befindlichen Lands-
mann handeln. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungs-
lage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen
und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5425/2018
Seite 11
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde sie in diesem Zusammenhang
aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und festgehalten, dass der Ent-
scheid über das Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde.
Ein Nachweis der Mittellosigkeit erfolgte nicht, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der berechtigten
Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu reduzieren und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter
Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt
Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5425/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou