Abtei lung V
E-5428/2006
{T 0/2}]
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
E._____,
Kosovo,
alle vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5428/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden A._____ und B._____, Albanisch
sprechende Roma aus Kosovo, gelangten nach eigenen Angaben am
13. September 2004 in die Schweiz und stellten gleichentags im
F._____ ein Asylgesuch. Am 15. September 2004 fand gleichenorts die
summarische Erstbefragung und am 12. Oktober 2004 in (...) die
kantonale Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Aus-
länderfragen des Kantons (...) statt. Am 10. Mai 2005 wurden die Be-
schwerdeführenden in Bern-Wabern vom BFM angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei in G._____, einem Dorf in der Nähe von H._____, auf-
gewachsen. Sein Vater habe im Krieg sowohl den Serben als auch den
Albanern geholfen und sei im (...) 2000 vor seinem Haus von Unbe-
kannten umgebracht worden. Er habe davon erfahren, als er von der
Arbeit nach Hause gekommen sei. Die Familie habe ihm gesagt, dass
die Unbekannten auch ihn gesucht hätten und er flüchten solle. So
habe er gleichentags das Haus verlassen und sei erst nach sechs Mo-
naten zurückgekehrt. Er habe aber schon von weitem gesehen, dass
das Haus niedergebrannt sei, weshalb er umgekehrt und seitdem nie
mehr im Heimatdorf gewesen sei. Seine Ehefrau habe er im Jahre
1999 beziehungsweise im 10. oder 11. Monat 2000 in H._____
kennengelernt. Bis zur Ausreise hätten sie zusammen beim Dorfvor-
steher I._____ in J._____ gelebt, wo er für verschiedene Albaner gear-
beitet habe. Wenn jedoch der Dorfvorsteher nicht zu Hause gewesen
sei, sei es vorgekommen, dass Albaner aufgetaucht seien und Proble-
me gemacht hätten. Er habe sogar einen Messerstich in den Rücken
bekommen. Eines Tages habe I._____ ihm gesagt, er könne ihn nicht
länger behalten, weil die Albaner wegen ihm Druck auf ihn ausüben
würden. So hätten sie Kosovo in Richtung Schweiz verlassen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe
geltend, sondern gab an, Kosovo wegen der Probleme ihres Mannes
verlassen zu haben.
B.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes (...) vom 1. Juni 2005
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls und der
Seite 2
E-5428/2006
Sachbeschädigung für schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt.
C.
Am 3. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer auf deutschem Staatsge-
biet kontrolliert. Er sagte bei der Befragung des Amtes für Ausländer-
fragen des Kantons (...) vom 5. Juli 2005 dazu aus, er habe sich vor
seiner Einreise in die Schweiz unter dem Falschnamen A._____, ge-
boren 5. Oktober 1976, etwa zwei Jahre in Deutschland aufgehalten.
D.
Vom BFM mit Anfrage vom 27. Mai 2005 veranlasste Fingerabdruck-
druckvergleiche in Deutschland und Österreich ergaben in Bezug auf
Deutschland ein positives Resultat. Das Bundespolizeiamt Weil am
Rhein bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 2005, dass die Beschwer-
deführerin in Deutschland unter den Personalien (...), geboren 24. Juli
1980 in L._____, und der Beschwerdeführer unter den Personalien
(...), geboren 5. Oktober 1976 in L._____, erfasst seien. Einer
Übernahme der Beschwerdeführer wurde nicht zugestimmt.
E.
Am 9. August 2005 führte das BFM aufgrund der von Deutschland er-
haltenen Informationen mit den Beschwerdeführenden eine weitere
Anhörung durch.
F.
Am 22. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Strassenver-
kehrsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Umtausch des auf den Na-
men (...), geb. 22. November 1979 in G._____, lautenden ju-
goslawischen Führerausweises ein. Eine Überprüfung dieses
Dokuments durch den Kriminaltechnischen Dienst der (...) Polizei er-
gab, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handelte. Mit Straf-
befehl vom 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen
dieses Sachverhalts der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
und der Fälschung von Ausweisen für schuldig gesprochen und zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen verurteilt.
G.
Mit Anfrage vom 2. Mai 2006 veranlasste das BFM beim schweizeri-
schen Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vor Ort. Auf die ent-
sprechenden Abklärungsergebnisse vom 28. April 2006, 23. Juni 2006
und 4. Juli 2006 wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
E-5428/2006
Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 gewährte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergeb-
nissen. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2006 machte ihr neu hinzu-
gezogener Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer sei an
M._____ erkrankt, weshalb von der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ausgegangen werde. Was die Situation im Hei-
matort betreffe, so habe dieser unterdessen mit Angehörigen im
Kosovo telefoniert, welche ihm gesagt hätten, sie hätten nicht offen
über die Situation sprechen können. In Wirklichkeit sei die Situation
weniger problemlos als geschildert; das Land sei unter Androhung von
Gewalt verkauft worden. Dass die Mutter und die Brüder aus Monte-
negro zurückkehren wollten, sei lediglich eine vage Aussage, von der
sich nichts Konkretes ableiten lasse.
H.
Am 24. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden dem BFM mehrere medizinische Berichte zur
M._____erkrankung (...) des Beschwerdeführers ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 – eröffnet am 31. Juli 2006 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
J.
Am 28. August 2006 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter (...) Beschwerde bei der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.
In materieller Hinsicht beantragten sie die Gewährung von Asyl,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug, in prozessualer
Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung
eines aktuellen Arztberichtes und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 teilte die Instruktions-
Seite 4
E-5428/2006
richterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
setzte sie ihnen eine Beweismittelfrist bis zum 19. September 2006 an.
L.
Mit Eingabe vom 19. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
zwei Arztberichte (wovon einer sich bereits bei den vorinstanzlichen
Akten befand) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Frister-
streckung zur Beibringung eines weiteren aktuellen Arztberichtes.
M.
In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
führte sie aus, dass sowohl die Nachbehandlung des diagnostizierten
Leidens wie auch die regelmässigen Kontrollen in Kosovo möglich sei-
en.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde die Vernehmlassung den
Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 reichten die Beschwerde-
führenden fristgerecht einen weiteren Arztbericht ein.
N.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des nun-
mehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführen-
den mit, dass ihr vor der ARK anhängig gemachtes Verfahren vom
Gericht übernommen worden sei.
O.
Am 10. September 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht über seinen Rechtsvertreter mehrere Kopien von Do-
kumenten zukommen, welche seine Identität (...) beweisen sollten, und
ersuchte um eine entsprechende Korrektur seiner Personalien. Das
Gesuch wurde am 17. September 2007 zuständigkeitshalber dem BFM
übermittelt. Dieses hielt in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2007
fest, es würden keine Originaldokumente vorliegen, weshalb dem Ge-
such nicht entsprochen werden könne.
Seite 5
E-5428/2006
P.
Am 30. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Juge
d'instruction de l'Arrondissement de (...) der schweren Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde der von ihm
verwendete, auf den Namen A._____ ausgestellte, jugoslawische
Führerausweis als Fälschung konfisziert.
Q.
Am 10. September 2008 nahm Hansjörg Trüb als neuer Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden Bezug auf das Gesuch um Namensbe-
richtigung des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 und die
negative Antwort des BFM, und ersuchte das Bundesamt unter Beila-
ge weiterer Beweismittel (Heiratsurkunde und Meldebestätigung, beide
ausgestellt durch die Stadt (...) [DE]) um Gutheissung des Gesuches.
R.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er künftig durch Hansjörg
Trüb vertreten werde und dem früheren Rechtsvertreter (...) das
Mandat entzogen habe.
S.
Mit anfechtbarer Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM
das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Perso-
nendaten erneut ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht er-
hobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. April 2009 in dem Sinne
gutgeheissen, als die Sache zum Erlass einer begründeten Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 9. Juni
2009 hiess das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers ohne ent-
sprechende Begründung gut und änderte seine Personalien im Zentra-
len Migrationsinformationssystem ZEMIS auf A._____, geb. 5. Oktober
1976, Kosovo.
T.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 bat das Amt für Migration des
Kantons (...) das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die
vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Delikte - um prioritäre
Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
U.
Mit Anfrage vom 17. November 2009 veranlasste der Instruktionsrich-
ter bei der Schweizer Vertretung in Pristina eine Botschaftsanfrage
Seite 6
E-5428/2006
gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Die Botschaftsantwort traf am 17. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Beschwerdeführern zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 28. Dezember
2009 zugestellt.
V.
In der Eingabe vom 18. Januar 2010 machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden geltend, mit der erfolgten Änderung des
Namens des Beschwerdeführers durch das BFM habe auch dessen
Herkunft geändert. So stamme dieser eben nicht aus G._____,
sondern aus L._____, weshalb die dort getätigten Botschaftsab-
klärungen irrelevant seien.
Im Weiteren wurde um Akteneinsicht in die Eingaben des früheren
Rechtsvertreters und die an diesen gerichtete gerichtliche Korrespon-
denz ersucht, da entsprechende Anfragen bei seinem Vorgänger er-
folglos verlaufen seien.
W.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden
antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig Frist angesetzt,
um im Sinne einer letztmaligen Gelegenheit bis zum 15. Februar 2010
eine ergänzende Eingabe zu machen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden, sein Vorgänger habe bis auf ein Dokument
sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Bei dem
nicht zu den Akten gegebenen Dokument handle es sich um ein Gut-
achten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) 2006 über
die Behandlung eines (...) in Kosovo, welches er mit vorliegender Ein-
gabe nachreiche. Er verweise zudem auf das am 21. Oktober 2009
publizierte Update der SFH-Länderanalyse zur Rückführung von Roma
nach Kosovo und darauf, dass die Tochter (...) die heilpädagogische
Schule besuche und die Fortführung dieser schulischen Betreuung bei
einer Rückkehr nicht gewährleistet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 7
E-5428/2006
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 8
E-5428/2006
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, den geltend gemachten Asylgründen fehle es offensicht-
lich an der Asylrelevanz, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf
deren Glaubhaftigkeit einzugehen.
Die Beschwerdeführenden befürchteten als ethnische Roma in Kosovo
Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Die KFOR (Kosovo Force)
und die internationale Polizei der UNMIK (United Nations Interim Ad-
ministration in Kosovo) – in Zusammenarbeit mit den KPS (Kosovo
Police Service) – seien jedoch in der Lage, die ethnischen Minder-
heiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar
und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte
regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten ahnden. Da demnach vom Schutzwillen und der weit-
gehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen
sei, seien die befürchteten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asyl-
relevant.
Wegen der ehemaligen Kollaboration der Eltern des Beschwerdefüh-
rers mit den Serben, welche durch das Verbindungsbüro bestätigt wor-
den sei, fürchteten sich die Beschwerdeführer zudem vor Übergriffen
Dritter. Wie dem Antwortschreiben des Verbindungsbüros vom 4. Juli
2006 aber zu entnehmen sei, habe im Heimatdorf des Beschwerdefüh-
rers in Erfahrung gebracht werden können, dass die Nachkommen des
Getöteten mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts zu befürchten hätten,
da diese ja nichts für das Fehlverhalten ihrer Eltern könnten.
Die vor Ort getätigten Abklärungen des Verbindungsbüros hätten zu-
Seite 9
E-5428/2006
dem ergeben, dass in G._____ rund (...) Angehörige der Roma-Ge-
meinschaft leben würden. Nach dem Gesagten könne insgesamt
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei
einer Rückkehr weder mit Behelligungen durch die albanischstämmige
Mehrheit noch durch Angehörige der eigenen Ethnie zu rechnen. Die
Vorbringen seien somit nicht asylrelevant und würden damit den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten.
Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so sei dieser zulässig, möglich
und auch zumutbar. Eine konkrete Gefährdung könne für albanisch-
sprachige Romas – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise
Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Bezirk H._____ sei
aufgrund der allgemeinen Lage zumutbar. Weiter würden auch keine
individuellen Gründe vorliegen, welche gegen einen Wegweisungs-
vollzug sprechen würden. Die Kinder seien erst zwei, vier und fünf
Jahre alt, weshalb eine Integration in Kosovo ohne Weiteres möglich
sein werde. Zudem lebten in Kosovo, unter anderem im Nachbardorf
des Heimatortes, noch verschiedene Verwandte des Beschwerde-
führers, bei denen die Familie zumindest in der Anfangsphase nach
einer Rückkehr unterkommen könne. Gemäss Einschätzung des Ver-
bindungsbüros sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion aus
wirtschaftlicher Sicht zwar schwierig, aber durchaus möglich.
Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden von den zahlreich im
Westen lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Auch aus
gesundheitlicher Sicht stehe einem Wegweisungsvollzug nichts ent-
gegen, da der (...) des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten
Arztberichten erfolgreich habe behandelt werden können und die
Rückfallgefahr bei weniger als 20 Prozent liege. Die Nachbehandlung
in Form von regelmässigen Kontrollen könne auch in Kosovo durch-
geführt werden.
4.2 In der Beschwerde verweist der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und hält fest,
dass eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als
Angehörige der Roma aufgrund der dortigen Situation für ethnische
Minderheiten Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verlet-
zen würde.
Seite 10
E-5428/2006
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem positiv ausgefallenen Fingerabdruck-
vergleich mit Deutschland, teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein
dem BFM mit Schreiben vom 13. Juli 2005 mit, der Beschwerdeführer
sei in Deutschland unter den Personalien (...), geboren 5. Oktober
1976 in L._____, und die Beschwerdeführerin unter den Personalien
(...), geboren 24. Juli 1980 in (...) erfasst. Der Beschwerdeführer sei
erstmals am 16. April 1991 und die Beschwerdeführerin am
1. November 2000 nach Deutschland gelangt. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei am 3. August 2002 und dasjenige der Be-
schwerdeführerin am 22. Mai 2004 abgelehnt worden. Letztere gelte
seit dem 25. August 2004 als fortgezogen respektive untergetaucht
und Ersterer seit dem 15. August 2003. Als zuständige Ausländer-
behörde wurde beim Beschwerdeführer die Stadtverwaltung (...) und
bei der Beschwerdeführerin diejenige von (....) genannt. Durch Anfrage
des BFM vom 5. August 2005 an die Bundespolizeiinspektion
Konstanz konnte zudem in Erfahrung gebracht werden, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Erfassung bei der Ausländer-
behörde der Stadtverwaltung (...) mit einer deutschen Staats-
angehörigen verheiratet gewesen war und ihren Namen angenommen
hatte.
Auf Vorhalt dieser Abklärungsergebnisse sagte der Beschwerdeführer
in der Anhörung durch das BFM vom 9. August 2005 aus, er sei 1991
mit der Familie eines Freundes seines Vaters unter dem Namen
A._____ nach Deutschland gereist. Im Jahre 2002 habe er unter Ein-
reichung gefälschter Papiere eine deutsche Staatsangehörige ge-
heiratet und ihren Namen (...) angenommen. Seine Familie habe
während der zwei Jahre, in denen er mit dieser Frau offiziell ver-
heiratet gewesen sei, in Karlsruhe gelebt. Auf Vorhalt des Befragers,
dass die geltend gemachten Asylgründe hinfällig würden, da er sich zu
besagter Zeit schliesslich in Deutschland aufgehalten habe, sagte der
Beschwerdeführer: „Einige Gründe stimmen schon. Die Sache mit
meinem Vater ist wahr. Sie können das überprüfen. Die Sache mit
meinen Geschwistern können Sie auch überprüfen. Meine zwei
Schwestern und mein Bruder leben zurzeit im Heimatland. Nein, das
stimmt nicht. Die jüngste Schwester lebt in (...). Der Bruder lebt in
(...).“ (Akten BFM A 20/10 S. 4).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie wisse nicht
mehr, wann sie nach Deutschland gefahren sei, es sei schon lange
Seite 11
E-5428/2006
her. Sie seien nach Kosovo zurückgekehrt, das Datum wisse sie nicht
mehr (A 19/4 S. 2). Auf die Frage, welche ihrer Kinder in Deutschland
auf die Welt gekommen seien, gab sie zunächst nur die Tochter (...),
auf Nachfrage hin dann auch den Sohn (...) an. Nach dessen Geburt
sei sie nach Hause zurückgekehrt. Auf Vorhalt des Befragers, dass
aufgrund der Angaben der deutschen Behörden davon ausgegangen
werde, sie sei direkt von Deutschland in die Schweiz gekommen, gab
die Beschwerdeführerin zur Antwort: „Machen Sie, was Sie wollen. Ich
kehre weder nach Kosovo noch nach Deutschland zurück. Wir bleiben
hier. Hier ist es viel besser. Oder bringen Sie uns um!“ (A 19/4 S. 3).
5.2 Die durch die deutschen Behörden erhaltenen Informationen und
die durchwegs sowohl zu den Asylgründen als auch zur Person er-
folgten widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden führen
zum Schluss, dass sie sich vor der Stellung des Asylgesuches in der
Schweiz bereits über mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten
hatten und damit die in Kosovo geschilderten Behelligungen nicht er-
lebt haben. Da die Beschwerdeführenden mit ihren permanent wider-
sprüchlichen Aussagen die Feststellung des richtigen Sachverhaltes
verunmöglichten und damit ihre sich aus Art. 8 AsylG ergebende Mit-
wirkungspflicht auf krasse Weise verletzten, wird an dieser Stelle auf
eine detaillierte Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen verzichtet und diesbezüglich vollumfänglich auf die
Protokolle, insbesondere auf diejenigen vom 10. Mai 2005 und
9. August 2005, verwiesen, wo ihnen zahlreiche Widersprüche vor-
gehalten werden. Als glaubhaft einzustufen ist einzig die Tötung des
Vaters des Beschwerdeführers, da diese mit der durch das BFM ver-
anlassten Botschaftsabklärung bestätigt wurde. Aus diesem Vorfall
vermag der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung
für sich abzuleiten. Der Grund für die rund zehn Jahre zurückliegende
Tötung des Vaters war offenbar, dass dieser während des Krieges mit
den Serben zusammengearbeitet hatte. Dies trifft für den Be-
schwerdeführer jedoch nicht zu, weshalb kein Motiv für eine ähnliche
Tat ersichtlich ist. In Anbetracht, dass die Tat durch Dritte ausgeführt
wurde, wäre die vom Beschwerdeführer befürchtete zukünftige Ver-
folgung durch dieselben Personen zudem nur dann asylrelevant, wenn
sein Heimatstaat nicht willens oder nicht fähig wäre, ihm Schutz zu
gewähren. Eine solche Situation liegt jedoch zum heutigen Zeitpunkt
nicht vor. Die Sicherheit in Kosovo, welches Land von der Schweiz am
27. Februar 2008 als unabhängiger Staat anerkannt und vom Bundes-
rat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicher
Seite 12
E-5428/2006
bezeichnet wurde, ist vielmehr durch internationale Sicherheitskräfte
und durch den KPS weitgehend gewährleistet.
Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr weder
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma
noch wegen der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt sein werden. Diese Einschätzung
stimmt im Übrigen auch mit den durch das Schweizer Verbindungs-
büro in Pristina vorgenommenen Abklärungen vor Ort überein, welche
ergaben, dass mehrere Personen der Auffassung waren, einer Rück-
kehr der Beschwerdeführenden stehe unter dem Gesichtspunkt der
Sicherheit nichts entgegen.
Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführern somit nicht,
eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 13
E-5428/2006
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführen-
den eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Seite 14
E-5428/2006
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach
Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)
Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallab-
klärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Ver-
bindungsbüro in Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien wie die berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in
Kosovo, erfüllt sind (BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Im vorliegenden Fall hat sowohl die Vorinstanz als auch das
Bundesverwaltungsgericht über das Schweizer Verbindungsbüro in
Pristina Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Anfrage des BFM vom
2. Mai 2006 wurde vom Verbindungsbüro aufgrund von Erkundigungen
bei Nachbarn und Verwandten des Beschwerdeführers sowie des
Präsidenten der (...) dahingehend beantwortet, dass in G._____ in
zirka (...) Häusern etwa (...) Angehörige der Roma-Gemeinschaft
leben und die Mutter sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers
in Montenegro wohnen würden. Eine Schwester des Beschwerde-
führers lebe in (...). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten während
des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet, was wohl der Grund
für die Tötung des Vaters gewesen sei. Das Haus, in welchem die Be-
schwerdeführenden gewohnt hätten, sei heute zerstört. Ein Stück des
Landes sei an Nachbarn verkauft worden. Mit grosser Wahrscheinlich-
keit hätten die Nachfahren von (...) und (...) nach einer Rückkehr von
den Dorfbewohnern nichts zu befürchten, da man den Kindern der
Fehlbaren ja nichts anlasten könne. Im Nachbardorf von G._____
hätten Verwandte des Beschwerdeführers gefunden werden können,
Seite 15
E-5428/2006
gemäss deren Aussagen die Beschwerdeführer mit Blick auf die Frage
der Sicherheit zurückkehren könnten. Gemäss eigener Einschätzung
sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion aus wirtschaftlicher Sicht
schwierig, aber durchaus möglich.
Mit Anfrage vom 17. November 2009 wollte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts von der Schweizer Botschaft in Pristina
wissen, ob sich die in der ersten Abklärung geschilderten Verhältnisse
zwischenzeitlich verändert hätten, und wie die Vertretung die jetzige
Situation einschätze. Die Antwort vom 9. Dezember 2009 fiel dahin-
gehend aus, dass immer noch ungefähr (...) Häuser von G._____
durch ethnische Minderheiten bewohnt würden und die Mehrheit der
Dorfbewohner Albaner seien. Die Beziehungen untereinander könnten
als gut und frei von Zwischenfällen bezeichnet werden. Das in der
ersten Abklärung erwähnte Land gehöre immer noch der Familie (...),
und mehrere benachbarte Häuser würden von Angehörigen ethnischer
Minderheiten bewohnt. Das Haus selbst sei jedoch vollständig zerstört.
Im Nachbardorf von G._____, wo unter anderem Verwandte des Be-
schwerdeführers leben würden, gebe es etwa 10 Familien ethnischer
Minderheiten. Die Sicherheitssituation sei gleich wie in G._____ als
gut zu bezeichnen. Vor Ort habe in Erfahrung gebracht werden
können, dass die Brüder des Beschwerdeführers sich immer noch in
Montenegro aufhalten würden, dessen Mutter jedoch vor eineinhalb
Jahren verstorben sei. Die Rückkehrbedingungen seien ähnlich wie bei
der ersten Einschätzung im Jahre 2006 einzustufen.
7.2.3 In seiner Eingabe vom 18. Januar 2010 machte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführer geltend, mit der erfolgten Änderung des
Namens des Beschwerdeführers durch das BFM habe auch dessen
Herkunft geändert. So stamme dieser eben nicht aus G._____,
sondern aus L._____, weshalb die in der Region G._____ getätigten
Botschaftsabklärungen irrelevant seien.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vom BFM vorgenommene Än-
derung der Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS nichts dar-
an ändert, dass seine Identität bis heute nicht mit rechtsgenüglichen
Identitätspapieren belegt wurde, und aufgrund der vorgenommenen
Botschaftsabklärungen davon auszugehen ist, er heisse tatsächlich
(...). So führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zur ersten Botschaftsabklärung nämlich aus,
dass Herr (...) unterdessen mit Angehörigen in Kosovo telefoniert habe
Seite 16
E-5428/2006
und diese gesagt hätten, sie hätten nicht offen über die Situation
sprechen können. In Wirklichkeit sei die Situation weniger problemlos
als geschildert, und das Land hätten sie unter Androhung von Gewalt
verkaufen müssen. Da aber die vom Verbindungsbüro befragten Leute
zur Person von (...) Auskunft gaben und der Beschwerdeführer be-
stätigte, mit diesen Personen telefoniert zu haben, erweist sich der
Einwand, es seien am falschen Ort Abklärungen vorgenommen
worden, als unbegründet.
7.2.4 Da die jeweiligen Botschaftsantworten transparent, recht um-
fangreich und in sich stimmig sind, besteht kein Anlass, an deren
Richtigkeit zu zweifeln. Es darf also davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion H._____ noch über
Familienangehörige und Bekannte verfügt und die Familie (...) in
G._____ immer noch Land besitzt. Zur Möglichkeit der wirtschaftlichen
Integration kann sich das Gericht vorliegend mangels Kenntnis der
tatsächlichen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht
äussern. Während dieser einmal angab, als Landwirt gearbeitet zu
haben, sagte er ein anderes Mal aus, eine Ausbildung als Auto-
mechaniker abgeschlossen zu haben. Es sollte ihm aber mit der
finanziellen Unterstützung der zahlreichen Verwandten seiner Ehefrau
in der Schweiz und allenfalls auch mit einer Rückkehrhilfe durch das
Bundesamt möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen; er ist noch recht jung und aus gesundheitlicher Sicht arbeits-
fähig. So wurde denn eine Rückkehr der Beschwerdeführenden auch
vom Verbindungsbüro sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2009
als schwierig, aber durchaus möglich eingestuft.
Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so
ist dem (letzten) eingereichten Arztbericht von Dr. med. (...) vom
20. Oktober 2006 zu entnehmen, dass aufgrund des operierten und
mit Chemotherapie nachbehandelten (...) regelmässige Nachkontrollen
nötig seien. Da in der Zwischenzeit offenbar keine gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten ist, und wie vom BFM ausgeführt,
Nachkontrollen auch in Kosovo möglich sind, steht einem Weg-
weisungsvollzug auch aus medizinischer Sicht nichts entgegen.
Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind im Alter von (...), (...)
und (...) Jahren. Aufgrund des noch relativ jungen Alters dürfte es
ihnen daher möglich sein, sich in Kosovo zu integrieren und an die
Seite 17
E-5428/2006
dortigen Verhältnisse zu gewöhnen. Eine Rückkehr nach Kosovo ist
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls somit nicht unzumutbar.
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
insgesamt auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Ge-
such der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 gutge-
heissen wurde, sind den Beschwerdeführern indessen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
E-5428/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 19