Abtei lung V
E-5428/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, alias B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5428/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. Januar 2003 verliess und am 28. März 2003 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags unter der Identität (Name) um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer – nachdem die italienischen Behörden der
Rückübernahme am 5. April 2003 zugestimmt hatten – mit Zwischen-
verfügung vom 8. April 2003 vorsorglich nach Italien weggewiesen
wurde und die Rückübernahme am 11. April 2003 erfolgte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Be-
schluss vom 29. August 2003 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2005 unter anderer
Identität in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 auf das zweite Asyl-
gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anordnete,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2007 unangefochten
in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. Februar 2008 informierte, nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak erachte sie den Vollzug der Wegwei-
sung in die drei nordirakischen Provinzen als grundsätzlich zumutbar
und beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug
der Wegweisung anzuordnen, und ihm das rechtliche Gehör dazu ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 eine
schriftliche Stellungnahme ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am 24. Juli
2008 – die mit Verfügung vom 29. März 2007 angeordnete vorläufige
Seite 2
E-5428/2008
Aufnahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die
vorläufige Aufnahme sei weiterhin anzuordnen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 einen Kosten-
vorschuss erhob, welcher vom Beschwerdeführer am 16. September
2008 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
Seite 3
E-5428/2008
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dazu nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass Gegegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob
es sich rechtfertigt, die vorläufige Aufnahme infolge Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben,
dass die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
alternativer Natur sind und sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.),
dass der Beschwerdefürher anlässlich des ihm zur beabsichtigten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs im
Wesentlichen geltend machte, die Sicherheitslage in den kurdischen
Provinzen sei aus verschiedenen Gründen nach wie vor instabil und
eine Rückführung deshalb nicht zumutbar,
dass er früher als Polizist für die kurdischen Behörden gearbeitet habe
und am 18. Juni 2005 an der Verhaftung der muslimischen Gruppie-
rung „Komala Islamica“ beteiligt gewesen und deshalb einer Verfol-
gung seitens dieser Gruppierung ausgesetzt sei,
Seite 4
E-5428/2008
dass er ausserdem im Falle einer Rückkehr nicht mit der Unterstüt-
zung seiner Familie rechnen könne und somit einer existenzbedrohen-
den Gefährdungssituation ausgesetzt wäre,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen anführte, ge-
mäss Art. 84 Abs. 2 AuG sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und
der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen,
welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht
mehr gegeben seien,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden sunnitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in Erbil handle,
dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Asb. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe,
dass aufgrund der allgemeinen Menschenrechtsituation in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu er-
achten sei,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug in die drei genannten nordira-
kischen Provinzen als zumutbar erachte, zumal dort keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche,
dass der – soweit aktenkundig gesunde – Beschwerdeführer über Be-
rufserfahrung und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner
Heimat verfüge und somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
stünden, er würde im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende
Situation geraten,
dass die in der Stellungnahme vom 17. März 2008 geltend gemachte
Bedrohung durch die muslimische Gruppierung „Komala Islamica“
Seite 5
E-5428/2008
nicht den Asylvorbringen des Beschwerdeführeres entspreche, wo-
nach er den Irak verlassen habe, weil er von den Familien der Verhaf-
teten bedroht worden sei,
dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und damit in
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Wegweisungsvollzug in
die Heimatregion zumutbar erscheine,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zuläs-
sig, zumutbar und möglich sei, so dass die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde im
Wesentlichen festhielt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei
eine Rückführung in den Norden des Iraks zum heutigen Zeitpunkt
nicht zumutbar,
dass es im Norden des Iraks regelmässig zu Anschlägen komme, der
Norden ausserdem zunehmend sunnitischen Terroristen als Rückzugs-
gebiet diene und deshalb auch vermehrt mit Repressionsakten von
den Besatzungsmächten zu rechnen sei,
dass die Lageanalyse der Vorinstanz zwischenzeitlich überholt sei und
die jüngsten Bürgerkriegsauseinandersetzungen im Süden des Iraks
auf eindrückliche Weise zeigen würden, dass im gesamten Irak jeder-
zeit und überall die Gewaltausbrüche wieder vorkommen könnten und
auch im Norden die Situation nicht stabil sei,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden nicht
befriedigend und die wirtschaftliche Situation prekär sei,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte Bedrohungslage durch die
Gruppierung „Komala Islamica“ nicht ernst genommen habe, zumal es
sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht um eine wider-
sprüchliche Aussage handle,
Seite 6
E-5428/2008
dass das Beziehungsnetz dem Beschwerdeführer kaum eine wirt-
schaftliche Hilfe ermöglichen könne, da seine Familie selber nicht ge-
nug zum Leben habe,
dass sich somit ein Wegweisungsvollzug vorliegend insgesamt als un-
zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März
2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
somit die Flüchtlingseigenschaft – zumindest implizit – verneint wor-
den und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Gruppierung „Komala Isla-
mica“ beziehungsweise durch Familienangehörige von Mitgliedern der
Gruppierung angesichts der unterschiedlichen Schilderung dieses
Sachverhaltselements auch nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht geglaubt werden kann,
dass zudem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwer-
deführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz unter falscher Identi-
tät gestellt hat, was ebenfalls klar gegen eine konkrete Verfolgungssi-
tuation spricht,
dass im Übrigen die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen nach Feststellung des Bundesverwaltungs-
gerichts grundsätzlich willens und in der Lage sind, den Einwohnern
der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung seitens isla-
mistischer Gruppierungen zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 S. 34 ff.),
Seite 7
E-5428/2008
dass diese Feststellung vorliegend in besonderem Masse gelten
müsste, falls der Beschwerdeführer tatsächlich selber als Polizist für
die kurdischen Polizeibehörden gearbeitet und sich in Erfüllung dieser
amtlichen Funktion bei Islamisten unbeliebt gemacht hätte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Leitentscheid BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya festgestellt
hat, es herrsche in den besagten Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste,
dass sich gemäss dem erwähnten Entscheid die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumut-
bar ist,
dass der aus der Provinz Erbil stammende Beschwerdeführer keine
gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und in seiner Heimat-
provinz über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern,
zwei Brüder) und es ihm möglich sein sollte, mit der Hilfe seiner Fami-
lie eine Existenz aufzubauen,
Seite 8
E-5428/2008
dass keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. September 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5428/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits begli-
chen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 10