B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5428/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, serbi-
sche Staatsangehörige, ethnische Roma und aus F._______ stammend,
ihr Heimatland am 10. August 2013 und gelangten am 11. August 2013
auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragungen zur Person im EVZ G._______ vom 22. Au-
gust 2013 und den direkten Anhörungen vom 6. September 2013 mach-
ten die volljährigen Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylge-
suche im Wesentlichen geltend, sie seien vor drei Jahren mit ihren Kin-
dern ins Haus der Grosseltern der Beschwerdeführerin in H._______ bei
F._______ gezogen. Dort seien ihnen wegen ihrer Ethnie Probleme mit
den serbischen Einwohnern erwachsen. Namentlich seien sie beschimpft,
schikaniert, eingeschüchtert und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert
worden. Als der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von seiner Ar-
beit nach Hause gekommen sei, hätten ihre serbischen Nachbarn mit der
Beschwerdeführerin im Garten gestritten. Als er (der Beschwerdeführer)
versucht habe, seine Frau zu schützen, sei er vom Nachbar angegriffen
und verletzt worden. Seine Ehefrau habe anlässlich dieser Auseinander-
setzung einen (…) Anfall erlitten und sei ohnmächtig zu Boden gefallen.
Aufgrund dessen seien die Polizei und der Krankenwagen gekommen.
Die Polizeibeamten hingegen hätten nichts unternommen und die Be-
schwerdeführerin sei nur kurz ärztlich untersucht und versorgt, jedoch
nicht wie gewünscht zu weiteren Abklärungen ins Spital mitgenommen
worden. Auch später sei sie von den Ärzten nie richtig behandelt worden
und habe trotz ihrer Kopfschmerzen erst in zwei Jahren einen Termin für
eine Magnetresonanztomografie in I._______ erhalten. Aufgrund der Tät-
lichkeiten habe er seither (…). Zudem seien vor einigen Monaten seine
Schweine vergiftet worden, wofür wahrscheinlich die Nachbaren verant-
wortlich seien, um ihn und seine Familie einzuschüchtern und aus dem
Dorf zu vertreiben. Des Weiteren würden auch die Kinder in der Schule
von Mitschülern und Lehrern schikaniert, benachteiligt und als Roma be-
schimpft. Vor diesem Hintergrund und weil sie bereits an ihrem letzten
Wohnort in I._______ Probleme wegen ihrer Ethnie gehabt hätten, hätten
sie ihr Heimatland verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehre-
re fremdsprachige Dokumente (ärztliche Zuweisung vom 6. Dezember
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Seite 3
2013, ein ärztliches Zeugnis des Notfallzentrums in I._______ vom
24. Dezember 2012, beide die Tochter der Beschwerdeführerin betref-
fend, sowie ein Arztzeugnis des Krankenhauses I._______ vom 10. April
2013, wonach die Beschwerdeführerin an (…) leide, und einen Entlas-
sungsschein aus dem Spital vom 6. April 1978, bestätigend, dass der Be-
schwerdeführer […]) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2013 – eröffnet am 20. September
2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und
stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmit-
telbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innert fünf
Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden könne. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid da-
mit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen vermöchten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Sep-
tember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
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Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle nega-
tive Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
ten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklä-
rungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem
29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu
Recht angewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeer-
hebung innert der (verkürzten) Frist möglich war, stand die Frist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteili-
gungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma (Beschimp-
fungen und Schikanen sowie die Aufforderung das Dorf zu verlassen,
einmaliger tätlicher Angriff, Vergiftung des Vieh) seitens der serbischen
Dorfbewohner von H._______, seien als solche privater Dritter zu qualifi-
zieren. Betreffend die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei
festzuhalten, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen
Wandels entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten,
wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der
nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderhei-
ten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt.
Gemäss dem Minderheitengesetz würden die Minoritäten das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener
Sprache erhalten. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderhei-
ten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Zwar könnten ver-
einzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausge-
schlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen
in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unter-
stütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten
Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die straf-
rechtlich zur Verfolgung gelangten. In einzelnen Fällen könne es zwar
vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht
einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höhe-
ren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlun-
gen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten in die-
sem Zusammenhang selbst angegeben, dass sich die Polizei korrekt ver-
halten habe, sie nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Dezem-
ber 2012 vor Ort erschienen sei und die am Streit beteiligten Personen
zur Ruhe ermahnt sowie mit den serbischen Nachbarn gesprochen habe.
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Damit habe die Polizei ihre Bereitschaft gezeigt, für Ruhe und Ordnung
zu sorgen und allfällige Straftaten zu untersuchen beziehungsweise zu
verhindern. Demnach sei es dem Beschwerdeführer – entgegen seiner
Meinung – möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die verbalen und
tätlichen Angriffe seitens der Nachbarn mit Nachdruck – namentlich mit
einer Anzeige – zur Wehr zu setzen respektive gegen die mutmasslich
pflichtwidrig handelnden Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Da
demnach ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei,
seien die geltend gemachten Übergriffe beziehungsweise die Furcht vor
solchen vorliegend asylirrelevant.
4.2 Wie das BFM, kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den von der
Vorinstanz dargelegten Gründen als asylrechtlich nicht relevant qualifi-
ziert werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird demgegen-
über nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtferti-
gen würde. So wiederholen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt
und legen im Wesentlichen nochmals ihre Beweggründe für die Ausreise
aus Serbien wegen der Benachteiligungen aufgrund ihrer Ethnie und des
angeblich fehlenden Schutzwillens der Sicherheitskräfte dar. Ergänzend
ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom
19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" bezeichnete, wo-
mit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die
Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich
bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folg-
ten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-
Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am
31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches
den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung
und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für
diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen ge-
gen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Es ist
jedoch noch einmal zu betonen, dass der serbische Staat solche Übergrif-
fe weder billigt noch unterstützt, sondern sich – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – grundsätzlich als schutzwillig und
schutzfähig erweist und Vorfälle strafrechtlich verfolgt. So konnten in
jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-
ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politi-
scher Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung
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der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich
untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. So
wurden nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch
bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl.
bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni
2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutz-
fähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung
der Roma in Serbien aus.
4.3 Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen
Schulbehörden mangels Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Den
Beschwerdeführenden steht es überdies offen, der Schuldirektion oder
einer Vereinigung zum Schutz der Rechte der Roma solche Vorkommnis-
se zu melden und nötigenfalls ihre Intervention zu erbitten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von
Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
und Art. 33 FK rechtmässig.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 10
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009
als "Safe Country" – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Tochter der Be-
schwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme betrifft, so
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung
des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem
Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo ne-
ben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
6.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint.
Bezüglich der beim BFM eingereichten Berichte zum Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin betreffend die vorbestandene (…), die (…) und
die (…) (vgl. Bst. A S. 3), kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstan-
denden vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung verwiesen wer-
den, wonach die gesundheitlichen Probleme – falls notwendig – in Ser-
bien weiter behandelt werden können. Aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten weiteren Dokumenten ("Überweisungsformu-
lar/Medizinische Informationen") des (…) vom 16. September 2013 und
vom 25. September 2013 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin mittlerweile an einen für solche Leiden spezialisierten Dienst im Spi-
tal G._______ weiter verwiesen worden ist und dort behandelt wird. Dass
sie jedoch im Falle einer Rückkehr nach Serbien konkret gefährdet wäre,
ist diesen Attesten nicht zu entnehmen. Zudem haben die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in Serbien vorbestanden
und wurden dort behandelt, was sie auch nicht bestreitet. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die
notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist,
so ist der Vollzug der Wegweisung Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat si-
chergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in Serbien der Standard
der Behandlung von physisch und psychisch Erkrankten nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen sollte, ist dennoch grundsätzlich
davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin (wieder) möglich
sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Ebenso
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Seite 12
wenig vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss führen, zumal ihm deswe-
gen bereits in seinem Heimatland eine regelmässige ärztliche Kontrolle
(alle drei Monate) empfohlen wurde (vgl. Akten BFM A10 S. 10 A: 89 f.).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist sodann bekannt, dass die Roma in
Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen
haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch
für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – aufgrund der alleini-
gen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohn-
raum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zu-
folge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die neben ihrer
Muttersprache Serbisch auch wenig Rom und wenig Griechisch spre-
chen, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Er-
werbsmöglichkeit verfügen (vgl. A4 S. 4 f.; A5 S. 5; A10 S. 3). Es darf da-
von ausgegangen werden, dass sie – in Berücksichtigung der Berufser-
fahrungen des Beschwerdeführers – in der Lage sein werden, sich eine
(erneute) Existenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische
Staatsangehörige – falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen –
grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten;
gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden.
6.3.4 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal
sich die Familie erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befindet und somit
klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung der drei Kinder ausge-
gangen werden kann.
Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu erachten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: