Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5429/2007
E-5430/2007
E-5431/2007
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren (…), Irak
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren (…), Irak
Beschwerdeführer 2,
C._______, geboren (…), Irak
Beschwerdeführerin 3,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls; Verfügungen des BFM vom 9. Juli 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines Gesuchs um Familienzusammenführung wurde den
Beschwerdeführenden zusammen mit einem weiteren Bruder sowie
deren Mutter am 19. Juni 1998 die Einreise zur Wohnsitznahme beim
Ehemann und Vater, welcher in der Schweiz am 10. Dezember 1997 Asyl
erhalten hatte, bewilligt. In der Folge wurden sie mit Verfügung des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 15. September 1998 als
Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
B.
Am 12. Januar 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, sie
seien am 8. April 2006 bei der Einreise am Flughafen Zürich kontrolliert
worden, wobei festgestellt worden sei, dass sie zwischen dem 19. März
2006 und dem 17. April 2006 (recte: 7. April 2006) mit dem Reiseausweis
für Flüchtlinge in ihren Heimatstaat gereist seien. Das Bundesamt räumte
ihnen im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Möglichkeit zur
Stellungnahme ein.
C.
In den jeweiligen Stellungnahmen vom 5. April 2007 hielten die
Beschwerdeführenden mittels ihres zwischenzeitlich mandatierten
Rechtsvertreters fest, dass sie das Territorium des Irak zwischen dem 19.
März und 17. (recte 7. April 2006) nicht betreten hätten. Sie seien
lediglich von D._______ (Türkei) zum Grenzübergang E._______ gereist,
um ihre im Irak lebenden Grosseltern abzuholen, welche in der Folge für
drei Wochen zu Besuch nach D._______ gekommen seien. Der Zweck
dieser Reise sei ein Familientreffen gewesen, um das Einverständnis zur
bevorstehenden Hochzeit der Beschwerdeführerin 3 einzuholen. Die
Beschwerdeführerenden hätten den türkischen Checkpoint passiert und
dort ihre schweizerischen Flüchtlingspässe hinterlegt, welche mit einem
irakischen Einreisestempel versehen worden seien. Ihre Reisedokumente
seien während des ganzen Aufenthalts der Grosseltern am
Grenzübergang zurückbehalten worden. An deren Stelle hätten sie eine
Art offiziellen Hinterlegungsschein erhalten, mit dem sie nach drei
Wochen ihre Pässe wieder zurückerhalten hätten. Bei der Rückreise der
Grosseltern seien die Dokumente erneut abgestempelt worden. Die
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Hinterlegung der Reisedokumente sei für die türkischen Behörden
Garantie dafür gewesen, dass ihre Grosseltern die Türkei wieder
verlassen würden.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführenden ein
Schreiben des (…) in D._______ mit deutscher Übersetzung einreichen,
gemäss welchem der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im erwähnten
Hotel vom 19. März bis zum 7. April 2006 bestätigt werde.
E.
Mit drei Verfügungen des BFM vom 9. Juli 2007 - alle eröffnet am 16. Juli
2007 - wurde den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Ergebnis damit, die Beschwerdeführenden hätten sich
freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates im Sinne der zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung gestellt.
F.
Mit einer Beschwerdeeingabe vom 14. August 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen
und das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
vom Asylwiderruf. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
23. August 2007 wurden die drei Verfahren vereinigt und die
Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von
Fr. 1000.- einzuzahlen. Dieser Betrag ging am 30. August 2007 ein.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010
die Abweisung der Beschwerde.
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I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am
31. August 2010 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit einer
Replikeinreichung eingeräumt.
J.
Am 14. September 2010 gaben die Beschwerdeführenden in ihrer Replik
bekannt, dass sie an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten
festhielten und versuchen würden, von den Grenzkontrollbehörden am
Übergang E._______ eine Bestätigung zu erhalten und diese samt
Übersetzung nachzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff.
1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln
betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr
Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seine Verfügungen im Wesentlichen
damit, dass gemäss (immer noch gültiger) Rechtsprechung der ARK
(publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7) für die Anwendung von Art.
1 Bst. C Ziffer 1 FK drei Voraussetzungen gegeben sein müssten: So
müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig und ohne äusseren Zwang
erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben,
sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese
Schutzgewährung müsse schliesslich tatsächlich erfolgt sein. Diese drei
Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. So seien die
Beschwerdeführenden bei der Einreise am Flughafen Zürich kontrolliert
worden, wobei die irakischen Ein- und Ausreisestempel im jeweiligen
Reisedokument der Beschwerdeführenden eindeutig beweisen würden,
dass sie am 19. März 2007 (recte: 2006; Einreise) und am 4. April 2007
(recte: 2006; Ausreise) die irakische Grenzkontrolle durchquert hätten
und sich in der Zwischenzeit im Irak aufhielten. Die Stempel erhalte man
unbestreitbar nur dann, wenn das Territorium dieses Staates tatsächlich
betreten oder verlassen werde. Die Behauptung, wonach die
Beschwerdeführenden lediglich bis zum türkischen Checkpoint gelangt
seien, entbehre jeder Grundlage. Was die nachgereichte
Hotelbestätigung anbelange, sei darauf zu verweisen, dass solche
Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei.
In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es völlig
unlogisch erscheine, wenn in den ans BFM gerichteten Stellungnahmen
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der Beschwerdeführenden vom 5. April 2007 behauptet werde, sie hätten
den türkischen Checkpoint am Grenzübergang E._______ passiert, dort
ihre Reiseausweise hinterlegt und drei Wochen später bei der
Rückerstattung derselben den irakischen Ausreisestempel (am türkischen
Checkpoint) erhalten. Es müsse aber zwingend davon ausgegangen
werden, dass man am türkischen Checkpoint einen türkischen und nicht
eine irakischen Ein- bzw. Ausreisestempel erhalte.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
die Voraussetzungen für den Asylwiderruf seien nicht erfüllt und die
Beschwerdeführenden hätten den Irak nie betreten. So seien die
Stempeleinträge in den Reiseausweisen in ihren Stellungnahmen
zureichend erklärt worden. Bekannt sei zudem, dass viele Grenzbeamte
der Türkei, des Irak und Syriens regelmässig Bestechungen zugänglich
seien. Es treffe weiter zu, dass seit der Invasion der US-Koalition
gewöhnliche irakische Staatsangehörige, welche im Irak Wohnsitz hätten,
von den türkischen Behörden nicht einmal ein Visum als Tourist oder für
einen Familienbesuch erhielten. Die Vorinstanz verwerfe die Argumente
pauschal, anstatt vor Ort Recherchen anzustellen, was unter anderem
auch die Offizialmaxime verletze. So sei auch nicht gerechtfertigt, die von
ihnen beigebrachten Beweismittel für den Aufenthalt im Hotel in
D._______ ohne Abklärungen vor Ort als "unrechtmässig erworben"
abzutun und deren Beweiswert als gering zu werten. Die angefochtenen
Entscheide seien sodann als unangemessen und unverhältnismässig zu
beurteilen. Der einmal gewährte Flüchtlingsstatus dürfe nur unter
äusserst restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen aufgehoben
werden. Zudem reiche ein blosser Aufenthalt auf dem Territorium des
Heimatstaates für einen Asylwiderruf nicht aus, da damit in der Regel
keine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates verbunden sei.
Diese Praxis der ARK sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht revidiert
worden.
4.2.1. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes der Vorinstanz geltend, da eine allenfalls
ungenügende Erhebung eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Dabei muss sie die für das Verfahren
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erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen
und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/50 E. 10.2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem
Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, zumal die
Gegebenheiten keine Zweifel am wahren Sachverhalt zulassen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet,
die Bestätigung des Hotels genauer zu überprüfen sowie vor Ort Recherchen anzustellen. Die
bestehenden Fakten und Beweismittel erforderten keine weiteren Abklärungen. Die Verletzung der
Untersuchungspflicht durch das BFM liegt somit nicht vor.
4.2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei
der Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs – der im hier interessierenden
Kontext auf den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) sowie Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG beruht – verlangt
zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
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Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. zum Ganzen auch JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 868 und S. 885 ff.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführenden auf. Auch wenn die Vorinstanz in
relativ knappen Erwägungen die von ihnen geltend gemachten Aussagen,
sie hätten nicht irakisches Territorium betreten, würdigt, geht doch in
genügender Weise hervor, dass sie diese Aspekte als nicht glaubhaft
erachtet. Die Begründung des BFM ist damit ausreichend dicht und
erlaubt es, die Beweggründe, welche zum Asylwiderruf geführt haben, in
einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügungen möglich macht, was nicht zuletzt durch die vorliegende
Beschwerde deutlich gemacht wird. Auch vor diesem Hintergrund ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Verletzung der
Begründungspflicht nicht festzustellen.
4.2.3. Weiter wird gerügt, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu
Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkennt und deren Asyl widerrufen.
Unbestritten ist, dass die Reiseausweise der Beschwerdeführenden mit Einreise- und Ausreisestempel
vom 19. März 2006 und 7. April 2006 von den irakischen Grenzbehörden versehen wurden. Die
Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, in den Irak eingereist zu sein beziehungsweise das irakische
Territorium zwischen dem 19. März 2007 und 7. April 2007 jemals betreten zu haben.
Wie bereits erwähnt, geht das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich vom 19. März 2006 bis
zum 7. April 2006 im Irak aufgehalten haben. Dabei stützt es sich auf die von den irakischen
Grenzbehörden vorgenommenen Einträge der entsprechenden Daten in den Reisepässen. Das von den
Beschwerdeführenden entgegengebrachte Argument, ein Stempel im Reisepass könne aus
unterschiedlichen Gründen und aufgrund unterschiedlicher Umstände angebracht worden sein, vermag die
Tatsache, dass es sich eindeutig um eine Einreise- bzw. Ausreisedokumentation handeln muss, nicht zu
entkräften. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden einen Stempel
haben eintragen lassen, zumal sie dem Risiko bewusst waren, dass ein Ein- und Ausreisestempel ihren
Asylstatus in der Schweiz gefährden könnte. Dagegen spricht auch die Erklärung der
Beschwerdeführenden, dass viele Grenzbeamte der Türkei, des Irak und Syriens regelmässig
Bestechungen zugänglich seien. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass türkische
Behörden kein Einreisevisum für irakische Touristen ausstellen würden. Es erscheint realitätsfremd, dass
die Beschwerdeführenden ihre Pässe mit einem irakischen Stempeleintrag haben versehen lassen
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müssen, um ihren Grosseltern die Einreise in die Türkei zu ermöglichen. Diese Erklärung lässt den
Verdacht aufkommen, konstruiert worden zu sein, um ihre Einreise nicht preisgeben zu müssen. Des
Weiteren reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung eines Hotels in D._______ namens (…) zu
den Akten, welche den ausschliesslichen Aufenthalt auf türkischem Territorium bestätigen soll. Nach
Prüfung dieses Schreibens fällt auf, dass dieses nicht den Eindruck einer gängigen Hotelbestätigung
macht, zumal ein entsprechendes Logo auf dem Schreiben und auf dem Umschlag fehlt, die schnörkelige
Schrift für den Geschäftsverkehr unüblich ist und der auf dem Couvert aufgeführte Adressat Fragen
aufwirft. So vermerkte das Hotel "Schweizerland" als Adressaten. Es ist davon auszugehen, dass eine im
Hotelfach ausgebildete Person englisch geschriebene Ländernamen korrekt wiedergeben kann, zumal sie
stets im internationalen Kontakt steht und dafür ausgebildet wurde. Gemäss internen Abklärungen existiert
sodann in D._______ zwar ein (…), aber dieses Hotel verfügt über eine andere Telefonnummer und
Schreibweise als auf der Bestätigung angegeben. Sämtliche Nummern von D._______ beginnen nämlich
mit der örtlichen Vorwahl (…) und nicht mit "209". Zudem sind auf dem Bestätigungsschreiben die
Beschwerdeführenden und eine weitere Person aufgelistet, welche sich im besagten Hotel aufgehalten
haben sollen, was sich nicht mit den Aussagen deckt, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei ihre
Grosseltern (mithin zwei Personen) getroffen hätten, um das Einverständnis zur Hochzeit der
Beschwerdeführerin 3 einzuholen. Gemäss diesen Erwägungen ist die eingereichte Bestätigung höchstens
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
Das Argument der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe im Rahmen des Verfahrens, welches zur
Asylgewährung geführt habe, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nie angezweifelt, kann nicht auf das
vorliegende Verfahren übertragen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten beim
Grenzübergang E._______ ihre Grosseltern abgeholt, um in der Türkei Zeit miteinander zu verbringen und
das Einverständnis zur Heirat der Beschwerdeführerin 3 einzuholen, vermag den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden
einen solch grossen Aufwand betrieben haben sollten, um lediglich die Einwilligung zur Eheschliessung zu
erhalten. Eine fehlende Einwilligung einer Hochzeit durch die Grosseltern hätte in der Schweiz ohnehin
kein Ehehindernis dargestellt. Auch die Tatsache, dass der zukünftige Ehegatte den Grosseltern weder
vorgestellt wurde, noch mit in den Irak reiste, lässt ebenfalls daran zweifeln, dass die Reise zum Zwecke
der Hochzeitseinwilligung unternommen wurde. Ihre Behauptung auf Beschwerdeebene, sie hätten
irakisches Territorium nie überschritten, kann daher nicht geglaubt werden. Das Gericht geht deshalb
davon aus, dass die Beschwerdeführenden in den Irak eingereist sind, um ihre Heimat und dort lebende
Verwandte und Bekannte zu besuchen.
5.
5.1.
5.1.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - das kumulative Vorliegen dreier
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Voraussetzungen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt
mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. BVGE 2012/17 E. 5.11 S. 202 mit Verweis auf
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Gemäss dem soeben Ausgeführten
müssen die Beschwerdeführenden - als Grundvoraussetzung für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit
ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt
als Form der Kontaktaufnahme die vom Bundesamt erwähnte
Heimatreise der Beschwerdeführenden in Betracht.
5.1.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der
vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK
1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.)
5.2.
5.2.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des
Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an
der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines
Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis
auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
5.2.2. Wie bereits dargelegt, geht das Gericht von einer Heimreise der
Beschwerdeführenden aus, welche nicht aufgrund moralischen oder
seelischen Druckes unternommen wurde, weshalb von der Freiwilligkeit
dieser Heimatreise auszugehen ist. Noch im Jahr 2002 wurde
festgehalten, aufgrund der speziellen politischen Situation im Nordirak
stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar.
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Die Situation nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt
sich jedoch insofern wesentlich verändert dar, als im Rahmen der Bildung
einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen unter
dem Dach des irakischen Gesamtstaates weitgehende Autonomie
zugestanden wurde (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 203 mit Verweis auf
EMARK 2006 Nr. 19). Mit der Reise der Beschwerdeführenden in den
Nordirak fand somit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
5.2.3. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von
Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses
Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise
an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen,
immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK
1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak gereist
sind. Es handelt sich somit um Verwandtenbesuche, die die
Beschwerdeführenden nicht auf Grund moralischen oder seelischen
Drucks vorgenommen haben. Sollten die Beschwerdeführenden auch
aufgrund einer Heiratseinwilligung in den Irak gereist sein, vermag diese
Tatsache keinen derartigen Druck zu begründen. Die
Beschwerdeführenden haben somit durch ihre Reise und das damit
verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender
Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit
den irakischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, gestellt haben.
5.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den
Beschwerdeführenden effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium
ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese
Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des
Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit
Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem
Zusammenhang kann auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/4 hingewiesen werden. Darin wurde festgehalten, dass die
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Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage
und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Jedenfalls bestehen dadurch, dass die Beschwerdeführenden offenbar
problemlos in den Irak einreisen, sich dort vom 19. März 2006 bis 7. April
2006 aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land
ausreisen konnten, objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak bereits
damals nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt waren.
Den Beschwerdeführenden wurde somit vom Irak effektiver Schutz
gewährt.
5.4. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls erfolgten daher zu Recht und erweisen sich - entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführenden – als angemessen und
verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt
Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), und mit dem am 30.
August 2007 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. August 2007 von den
Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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