B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5429/2009
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Partei
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Rechtsdienst,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. März 2009 / N (…).
E-5429/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller gelangten am 14. März 2003 in die Schweiz und such-
ten am 17. März 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration,
[BFM]) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 12. Februar 2004 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. März 2004 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
4. September 2007 (D-3555/2006) ab. Das am 11. Oktober 2007 gestellte
Revisionsgesuch wurde mit schriftlicher Erklärung des Rechtsvertreters
der Gesuchsteller vom 25. Februar 2009 zurückgezogen, weil der Ge-
suchsteller in D._______ ein Stellenangebot erhalten habe und sie daher
dorthin ausreisen wollten.
Mit Abschreibungsentscheid vom 3. März 2009 (E-6901/2007) schrieb
das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der Gesuchsteller
vom 11. Oktober 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab.
B.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) beantragten die Ge-
suchsteller durch ihren Rechtsvertreter die Wiederaufnahme ihres Revisi-
onsgesuchs vom 10. Oktober 2007, die Aussetzung des Vollzugs bis zum
Entscheid, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Zur Unter-
mauerung wurde eine Bedürftigkeitsbestätigung der Sozialen Dienste des
Kantons E._______ vom 26. August 2009 eingereicht.
C.
Im Rahmen der vorsorglichen Massnahme wurde gestützt auf Art. 56 des
Budesgesetzes vom 20. September 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) mit Telefax vom 28. August 2009 der Wegwei-
sungsvollzug bis auf Weiteres ausgesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in
die Unterlagen, nachdem er erfahren habe, dass der Kanton E._______
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eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht betreffend das vorliegen-
de Revisionsverfahren eingereicht habe.
E.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 wurde
dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sich in den Akten keine Eingabe des
Kantons E._______ das vorliegende Wiederaufnahmegesuch des Revisi-
onsverfahrens betreffend befinde.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 brachten die Gesuchsteller "neue relevan-
te Ereignisse in Sri Lanka" vor, die für ihr Revisionsgesuch von Bedeu-
tung seien. Demnach soll ein Bombenanschlag auf das Haus der
F._______ erfolgt sein, eine Firma, die mit derjenigen, in welcher der Ge-
suchsteller vor seiner Ausreise gearbeitet habe, kooperiert habe.
G.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 teilte das Amt für Migration des Kantons
E._______ dem Rechtsvertreter mit, dass infolge der Hängigkeit des Ge-
suchs um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens die unterzeichnende
Behörde aktuell nicht bereit sei, das BFM aufgrund des Vorliegens von
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen um Erteilung von Aufenthalts-
bewilligungen zu ersuchen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht eine
vorläufige Aufnahme anordnen, würde das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vertieft geprüft werden.
H.
Mit Schreiben vom 8. April 2011 teilten die Gesuchsteller mit, dass die
Gesuchstellerin unter der Nummer (…) im (…) ausgeschrieben sei. Diese
(…) stelle einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) dar.
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 beantwortete das BFM ein Schreiben der
Gesuchsteller vom 4. April 2011 an Frau Bundesrätin Sommaruga. Aus
dem Schreiben der Gesuchsteller geht unter anderem hervor, dass die
(…) Regierung beschlossen habe, Visa nur für professionell ausgebilde-
tes Fachpersonal mit ausreichender Berufserfahrung auszustellen, wes-
halb sich die Aussicht auf eine Arbeit in D._______ zerschlagen habe.
J.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 stellte das Amt für Migration des Kantons
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E._______ fest, dass es gegen die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me keine Einwände hätte, und ersuchte um einen baldigen Entscheid.
K.
Am 28. November 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) wurden
dem Bundesverwaltungsgericht durch das Amt für Migration des Kantons
E._______ die Pässe der Gesuchsteller zugestellt.
L.
Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
bis Ende Februar 2012 konkrete Schritte zur Fortführung der Behandlung
des Gesuchs um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens zu unter-
nehmen, ansonsten behalte er sich eine Aufsichtsanzeige ans Bundesge-
richt vor.
M.
Am 19. März 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Aufsichtsanzeige beim
Bundesgericht ein und beantragte die Feststellung, dass die Behandlung
des Gesuchs um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens zu lange
dauere, eventuell die Feststellung, dass die Behandlung des Revisions-
verfahrens zu lange dauere und die Anweisung, dass das Bundesverwal-
tungsgericht zügig einen Entscheid fälle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundes-
verwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurtei-
lung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen
Beschwerdeverfahrens beziehungsweise Revisionsverfahrens zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
des vorliegenden Gesuchs und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105
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des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die
Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Regel in der
Zusammensetzung mit drei Richter/innen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3. Nach der Dispositionsmaxime steht es der Asyl suchenden Person
frei, das Asylgesuch, eine Beschwerde oder eine Revision
zurückzuziehen. Ein Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und
bedingungsfeindlich. Auch wenn der Rückzug als Ausübung eines
Gestaltungsrechts nicht beliebig widerrufen werden kann, wird die
Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines
Willensmangels praxisgemäss nicht von vornherein ausgeschlossen.
Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willens-
mängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel
stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer
Weise beeinträchtigt wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 683). Vorliegend stehen für die Gesuchsteller
schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel, würde die
revisionsrechtliche Überprüfung des Beschwerdeentscheides
ausbleiben – allerdings ist einschränkend festzustellen, dass die
Gesuchsteller bereits ein ordentliches Asylverfahren rechtskräftig
durchlaufen haben – und die Rechtssicherheit wäre mit einer
Verfahrenswiederaufnahme nicht in unannehmbarer Weise
beeinträchtigt. Sie sind zur Wiederaufnahme des Verfahrens und daher
zur Einreichung eines Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG, in analogiam). Auf das Gesuch um
Wiederaufnahme des Revisionsverfahren ist somit einzutreten.
2.
Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederaufnahme des Revisionsver-
fahrens machten die Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, der Ge-
suchsteller habe im (…) 2008 von einer (…)firma in D._______ ein inte-
ressantes Stellenangebot erhalten. Die Firma habe ihm angeboten, die
nötigen Formalitäten zum Erhalt einer Einreisebewilligung durchzuführen.
Die Gesuchsteller seien aufgefordert worden, ihre Reisepässe bei der
(…) Botschaft in G._______ einzureichen. Am 21. Januar 2009 hätten sie
das Bundesverwaltungsgericht um Rückgabe ihrer Reisepässe ersucht.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 habe ihnen das Bundes-
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verwaltungsgericht mitgeteilt, dass während des hängigen Verfahrens
grundsätzlich keine Originaldokumente ausgehändigt würden, und die
Gesuchsteller angefragt, ob sie allenfalls das Revisionsgesuch zurück-
ziehen wollten. Am 20. Februar 2009 habe der Rechtsvertreter vom Bun-
desverwaltungsgericht die telefonische Auskunft erhalten, dass die Rei-
sepässe nur nach einem Rückzug ausgehändigt würden, er könne im Fal-
le eines Scheiterns des Visumprozesses ein Gesuch um Wiederaufnah-
me des Revisionsverfahrens stellen. Nachdem er das Revisionsgesuch
zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht mit einem Abschrei-
bungsentscheid die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens fest-
gestellt habe, habe ihm das BFM eine Ausreisfrist auf den 3. April 2009
angesetzt. Ende Februar 2009 habe das Kantonale Amt für Migration eine
Kurzaufenthaltsbewilligung für maximal sechs Monate, gültig bis zum 30.
August 2009, ausgestellt. Am 11. August 2009 habe ihm die Firma mitge-
teilt, dass das Visumverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sie jedoch
mit einem Arbeitsbeginn auf den 3. November 2009 rechne. Gespräche
mit dem kantonalen Amt für Migration hätten ergeben, dass eine Verlän-
gerung der Kurzaufenthaltsbewilligung oder die Umwandlung in eine an-
dere Bewilligung ausgeschlossen sei, da bereits die gewährte Kurzauf-
enthaltsbewilligung im Sinne einer Ausnahme gewährt worden sei.
Der Rückzug des Revisionsgesuchs sei ausdrücklich erfolgt, um die Rei-
sepässe für das Visumverfahren zur Weiterwanderung zu erhalten. Eine
Absicht, in den Heimatstaat zurückzukehren, sei damit nie verbunden
gewesen. Ebensowenig sei die weiterhin bestehende Schutzbedürftigkeit
in Frage gestellt worden. Die Gesuchsteller bedürften weiterhin asylrecht-
lichen Schutz der Schweiz, weshalb um Wiederaufnahme des Revisions-
verfahrens ersucht werde. Es könne den Gesuchstellern nicht vorgehal-
ten werden, sie hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Weiterwande-
rung nach einem guten Stellenangebot biete ihnen eine valable Alternati-
ve zum Flüchtlingsstatus in der Schweiz, wo die Erwerbsaussichten unsi-
cher seien. Der Rückzug des Revisionsgesuchs habe sich nach Abspra-
che mit allen beteiligten Behörden als einzige Möglichkeit herausgestellt.
3.
3.1. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängel sind die
einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (vgl. zu
der in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchenden Praxis der
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ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 4.a S. 29; Nr. 33 E. 2.a
S. 233 ff.).
3.2. Vorliegend zogen die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch zurück, weil
eine (…) Firma dem Gesuchsteller ein interessantes Arbeitsangebot
machte und den Gesuchstellern versprach, die nötigen Einreiseformalitä-
ten zum Erhalt einer Einreise- und Arbeitsbewilligung zu besorgen. In der
Folge habe die Firma den Gesuchstellern mitgeteilt, dass sich das Vi-
sumverfahren verzögert habe. Da jedoch das kantonale Amt für Migration
eine Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung ausgeschlossen hat,
reichten die Gesuchsteller ein Gesuch um Wiederaufnahme des Revisi-
onsverfahrens ein, um den Ausgang der Ausreise- und Arbeitsbewilligung
für D._______ in der Schweiz abwarten zu können. Diese Sachverhalts-
darstellung der Gesuchsteller erscheint insofern glaubhaft.
3.3. Die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Be-
schwerde- oder Revisionsverfahrens unter Berufung darauf, dass die
Handlung, welche auf fehlendes Rechtsschutzinteresse schliessen
liess und welche den Abschreibungsentscheid zur Folge hatte, mit
einem Willensmangel behaftet sei, ist grundsätzlich - wie bereits zuvor
erwähnt - nicht ausgeschlossen.
3.4. Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für einen Willensmangel wegen absichtlicher
Täuschung (Art. 28 OR) oder Erregung begründeter Furcht (Art. 29
OR) offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 34 und 1996
Nr. 33). Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag sodann für denjenigen
unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum
befunden hat. Wesentlich kann dabei unter anderem ein
Erklärungsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 OR sein. Ein
derartiger Erklärungsirrtum umfasst den Fall, in welchem der innere
Wille des Erklärenden nicht mit seiner Willensäusserung über-
einstimmt, sich der Erklärende also in der Ausdrucksbedeutung seiner
eigenen Erklärungshandlung täuscht. Gemäss Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) trägt der Beschwerdeführer die Beweislast bezüglich der
Frage, ob sein Wille tatsächlich nicht mit der von ihm unterzeichneten
Erklärung übereinstimmte. Da es sich bei einem Willensmangel in der
Regel um ein Phänomen in der Vorstellung des Betroffenen handelt,
dürfen dabei zwar keine zu strengen Anforderungen an den Nachweis
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gestellt werden. Im vorliegenden Fall spricht jedoch bereits der klare
und unmissverständliche Wortlaut der Erklärung vom 25. Februar
2009, wonach die Gesuchsteller nach D._______ reisen wollten,
gegen das Vorliegen eines Erklärungsirrtums. Somit können die
Gesuchsteller nicht den Nachweis erbringen, sie hätten sich bezüglich
der Tragweite ihrer Erklärung - nämlich die Ausreise nach D._______ -
im Erklärungsirrtum befunden.
3.5. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Gesuchsteller bei der Abgabe
ihrer Verzichtserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden haben. Gemäss EMARK 1993
Nr. 33 E. 2bb S. 234) wird bei der Frage der Wesentlichkeit des
Grundlagenirrtums einerseits nach subjektiven und objektiven
Gesichtspunkten unterschieden. Andererseits wird für die Annahme
eines wesentlichen Grundlagenirrtums in der privatrechtlichen Lehre
und Praxis verlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens
erkennbar war. Während letztgenanntes Kriterium auf die
Anwendbarkeit bei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten (vgl. BGE 113
II 27) und dessen Anwendung im Verwaltungsverfahren nicht sinnvoll
ist, erscheint die erstgenannte Unterscheidung auch im Asylverfahren
sachgerecht. Im Folgenden fragt sich somit zum einen, ob der Irrtum
aus der Sicht der Gesuchsteller für die Abgabe der Rückzugserklärung
eine unerlässliche Bedingung darstellte, mithin dafür kausal war
(subjektive Seite). Andererseits ist zu prüfen, ob sich die Annahme
dieser Unerlässlichkeit objektiv rechtfertigen lässt (vgl. EMARK 1996
Nr. 33 E. 5 S. 310).
3.6. Der subjektive Gesichtspunkt – die Kausalität zwischen Irrtum und
Rückzug – dürfte vorliegend erfüllt sein, zogen die Gesuchsteller ihr
Revisionsgesuch zurück, weil sie davon ausgingen, dass sie den
Rechtsschutz der Schweiz nicht mehr brauchen, nachdem dem
Gesuchsteller von einer (…) Firma eine Stelle als (…) zugesichert
worden sei. Hingegen mangelt es vorliegend an der objektiven
Rechtfertigung. Aufgrund der Ausführungen in der Gesuchseingabe
kann kein wesentlicher Grundlagenirrtum der Gesuchsteller bejaht
werden. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung
der Akten und nachdem die – im Übrigen rechtlich vertretenen –
Gesuchsteller unmissverständlich erklärt haben, aufgrund der ihnen in
Aussicht gestellten Beschäftigung nach D._______ auswandern zu
wollen, zur Überzeugung, dass sich die Gesuchsteller der von ihnen
abgegebenen Erklärung und deren Tragweite bewusst waren. Die
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Auswanderung nach D._______ erwies sich nämlich alles andere als
sicher, zumal sie sich vorerst die Pässe haben verlängern und ein
Visum über die (…) Botschaft in G._______ beschaffen müssen. Somit
waren die Umstände ihrer Einreise nach D._______ mit einem Risiko
verbunden. Selbst wenn sie seitens der (…) Firma eine Zusicherung
für die Anstellung erhalten haben dürften, bestand bereits zum
Zeitpunkt des Rückzugs des Revisionsgesuchs keine Sicherheit, auch
tatsächlich in das Land einreisen zu können, zumal D._______ schon
seit einiger Zeit eine restriktive Einreisepolitik betreibt (vgl. […]). Aus
den Akten (Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga vom 4. April 2011)
wird denn auch ersichtlich, dass sie später in der Tat kein Visum für
D._______ erhalten haben. Somit steht fest, dass die Gesuchsteller in
Bezug auf den Rückzug ihres Revisionsgesuchs offensichtlich diese
Entscheidung getroffen haben, in der blossen Hoffnung auf ein im
Vergleich zur Schweiz besseres Leben in D._______, eine Wahl, die
sie heute bereuen, was aber kein Irrtum im Sinne der Praxis darstellt
(vgl. BGE 109 II 111). Ebenso wenig vermag der Hinweis in der
Rückzugserklärung, dass beim Scheitern der Ausreise ein
Wiederaufnahmegesuch erwogen werde, etwas zu ändern. Ein solches
Gesuch bietet keine Garantie dafür, dass es auch tatsächlich
gutgeheissen wird, zumal darüber in Besetzung mit drei Richtern
entschieden wird.
3.7. Bei dieser Sachlage steht somit fest, dass sich die Gesuchsteller
bei der Abgabe ihrer Rückzugserklärung vom 25. Februar 2009 nicht in
einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden haben und diese
somit nicht mit einem Willensmangel behaftet ist, weshalb kein Anlass
besteht, das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen. Das
diesbezügliche Gesuch ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Gesuchsteller seit
August 2009 von der Nothilfe leben und das Verfahren nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden
ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens wird abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: