B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5429/2017
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug),
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
E-5429/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Okto-
ber 2016 in die Schweiz ein und ersuchte noch am selben Tag um Asyl
nach. Am 23. November 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch
das SEM statt.
Im Rahmen dieser Befragung reichte er eine Kopie seines Taufscheines,
ausgestellt am (…), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, eine Kopie
eines Strafvollzugs- und Entlassungsscheines für den Zeitraum vom
25. November 2013 bis 25. Mai 2014 und mit der Nr. 32/630 bezeichnet
sowie die Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 2. November 2012 ein.
A.b Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch das
SEM am 23. Februar 2017. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde der Be-
schwerdeführer dabei durch seine Vertrauensperson begleitet.
A.c Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ geboren
sowie aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern gelebt. Sein Vater habe bei einer (…) gearbeitet. Sie hätten ein
Haus gehabt und Wohnungen vermietet.
Im Jahr 2011 habe sein Vater einer Frau eine Wohnung vermietet. Einen
Monat später respektive im Jahr 2012 sei deren Ehemann, der bei der
"Enda Selea", dem eritreischen Geheimdienst, Offizier sei, zu seiner Frau
gezogen. Dieser Mieter habe sich geweigert, Miete zu zahlen. Er habe sei-
nem Vater vorgeworfen, dass dieser nicht am Unabhängigkeitskrieg teilge-
nommen habe.
Am 2. November 2012 habe ihnen der Mieter eine polizeiliche Vorladung
abgegeben. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder seien in der Folge
für zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Aufgrund einer Bürgschaft ihres
Vaters, welcher Eigentümer des Wohnhauses sei, seien sie freigelassen
worden. Der Mieter respektive Nachbar habe sie danach weiter bedroht
und erklärt, er würde sie verschwinden lassen.
Sein Bruder sei im Jahr 2013 nach D._______ in den Nationaldienst ein-
gezogen worden. Er selbst sei im September 2013 eines nachts zu Hause
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festgenommen und in Handschellen auf den Polizeiposten E._______ ab-
geführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal aus-
zureisen. Er sei befragt, misshandelt und geschlagen worden. Deshalb
habe er den Fluchtversuch zugegeben. Nach einer Woche sei er freigelas-
sen worden. Am 25. November 2013 habe ihn sein Vater zum Gericht brin-
gen müssen. Es sei ein Sondergericht gewesen, von welchem er zu einer
sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Vom 25. November 2013
bis im Mai 2014 sei er inhaftiert gewesen, was der von seinem Bruder be-
reits im Original und von ihm in Kopie eingereichte Strafvollzugsschein be-
stätige. Während der ersten zwei Monate sei er im (…)-Gefängnis gewe-
sen. Danach sei er zur Strafe nach F._______ verbracht worden. Er habe
für G._______ arbeiten müssen. Er sei misshandelt und unter Druck ge-
setzt worden. Danach sei er erneut im (…)-Gefängnis in einer sehr kleinen
Zelle inhaftiert gewesen, wo er einen Monat lang an Händen und Füssen
gefesselt gewesen sei. Den Grund dafür habe er nicht gekannt. Es seien
falsche Anschuldigungen gewesen.
Als er im Mai 2014 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nicht
mehr zur Schule gehen dürfen. Er habe daher die (…) Klasse abbrechen
müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei sein Bruder von
D._______ nach Hause zurückgekehrt und kurz danach ausgereist. Auf-
grund dessen sei sein Vater im September 2014 für drei bis vier Wochen
inhaftiert worden. Gegen eine Bürgschaft sei er freigekommen. Er, der Be-
schwerdeführer, und seine Familie vermuteten, dass der Mieter hinter die-
ser Sache stecke und die Ausreise des Bruders den Behörden gemeldet
habe.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, da er nicht mehr zur
Schule habe gehen können und aus Angst ins Militär eingezogen zu wer-
den, habe er im November 2014 versucht, illegal über die Grenze zu flie-
hen. Während dieses Fluchtversuchs sei auf ihn und andere Weggefährten
geschossen worden. Einige seien gefasst worden. Er selbst sei hingefallen
und habe sich verletzt. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, da er be-
fürchtet habe, er werde festgenommen. Zusammen mit anderen Personen
habe er sich daher nach H._______ begeben. Dort habe er sich bis 2015
versteckt gehalten und seiner Tante in deren (…) geholfen. Dies sei indes
kein Leben gewesen. Es habe Razzien gegeben und er habe keinen Schü-
lerausweis besessen. Auch habe er sich öfters bei seinen Grosseltern in
I._______ versteckt. Zwei weitere Male habe er vergeblich versucht, über
die Grenze zu fliehen. Im April 2016 sei es ihm schliesslich zusammen mit
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zwei anderen Personen gelungen, via J._______ nach Äthiopien zu flüch-
ten.
Von April 2016 bis anfangs Juni 2016 habe er sich in Äthiopien im Flücht-
lingslager K._______ aufgehalten, sei danach in den Sudan und nach einer
Woche weiter nach Libyen gereist, wo er sich lange bei Schleppern aufge-
halten habe. In Libyen seien er und weitere Fluchtgefährten bedroht und
an andere Schlepper verkauft worden. Gegen Bezahlung seien sie freige-
kommen. Schliesslich sei er an die lybische Küste und von dort nach Italien
gelangt. Am 5. Oktober 2016 sei er zusammen mit anderen Personen in
Italien angekommen. Dort sei es ihnen schlecht ergangen, weshalb er nach
L._______ und weiter nach M._______ gereist sei, wo er am 29. Oktober
2016 angekommen sei.
B.
Am 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original seines
Taufscheines beim SEM ein.
C.
Auf Anfrage des SEM vom 20. April 2017 teilte die Schweizerische Vertre-
tung in Khartum, Sudan, mit, bei dem auf dem Entlassungsschein aufge-
führten Delikt Nr. 32/630 handle es sich um Diebstähle, welche von meh-
reren Personen begangen worden seien.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer
durch das SEM das Recht eingeräumt, sich bis zum 26. Juni 2017 zum
Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Khartum zu äus-
sern.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, er habe in Eritrea keinen Diebstahl begangen. Dort komme es oft vor,
dass man willkürlich verhaftet werde. Man habe im Strafverfahren kein
Recht auf Verteidigung. Zu Unrecht sei ihm ein Fluchtversuch unterstellt
worden. Deswegen sei er von einem inoffiziellen Gericht, ohne das Recht,
sich verteidigen lassen zu können, verurteilt worden. Am Schluss der Ver-
handlung habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dessen Inhalt ihm
nicht erklärt worden sei. Er sei im Urteilszeitpunkt (…) Jahre alt und damit
sehr jung und rechtsunkundig gewesen. Es sei nie erwähnt worden, dass
er wegen Diebstahls angeklagt sei und verurteilt werden würde. Ihm sei
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stets unterstellt worden, er habe die Absicht gehabt, zu flüchten. Ihm sei
auch die Bedeutung der Nr. 32/630 nicht bewusst gewesen. Wahrschein-
lich hätten die Behörden diese Nummer verwendet, um die ungerechtfer-
tigte Inhaftierung zu vertuschen. Ohnehin wäre aber auch bei einem durch
ein Kind begangenen Diebstahl ein Strafverfahren ohne anwaltliche oder
sonstige Vertretung und eine anschliessende Freiheitsstrafe von sechs
Monaten als willkürlich und damit als ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu werten.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 – eröffnet am 24. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2016 ab
(Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispo-
sitivziffer 3). Deren Vollzug schob es – infolge Unzumutbarkeit – zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwer-
deführer dargelegte Auseinandersetzung seines Vaters mit dem Mieter, der
beim Geheimdienst arbeite und die Miete nicht habe bezahlen wollen,
stelle ein Problem mit privaten Dritten und keine staatliche Verfolgungs-
massnahme dar. Die Verweigerung des Schulbesuchs sei als Ausreise-
grund asylrechtlich ebenfalls nicht relevant.
Die vom Beschwerdeführer beschriebene sechsmonatige Inhaftierung er-
achtete das SEM zwar als gravierend, befand jedoch, es würden damit
keine Hinweise dafür bestehen, dass er weitere behördliche Nachteile zu
gewärtigen gehabt hätte. Er sei ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlas-
sen worden, habe sich sieben Monate zu Hause sowie eineinhalb Jahre
bei Verwandten in H._______ aufgehalten und dabei keine Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden gehabt. Angesichts dieser zwei ereignislo-
sen Jahre sei nicht von einem anhaltenden Interesse der eritreischen Be-
hörden auszugehen. Auch bestünde zwischen der Haft und der zwei Jahre
später erfolgten Ausreise kein zeitlicher Zusammenhang. Die Haft sei dem-
nach als abgeschlossen, mithin als nicht kausal für die Ausreise einzustu-
fen und damit nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Schliesslich erachtete das SEM – unter Hinweis auf die Rechtspraxis auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft in den National-
dienst hätte eingezogen werden können – mangels vorhandenem Verfol-
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gungsmotiv – als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Seitens der eritrei-
schen Behörden seien bis zu seiner Ausreise keinerlei Schritte Richtung
Rekrutierung unternommen worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erkannte die Vorin-
stanz unter Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsange-
hörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sehen
würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen wür-
den, verneinte das SEM.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 erhob der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 23. August 2017. Darin wurde beantragt,
die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuhe-
ben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Beizug der vorinstanzlichen Asylakten des Bruders N._______
(Verfahrensnummer SEM: N […]), dem in der Schweiz am 6. Juli 2017 Asyl
gewährt worden sei, ersucht. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung beantragt sowie darum ersucht, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der vom Beschwerde-
führer erwähnte Mieter, der beim Geheimdienst sei, habe ihn und seinen
Bruder denunziert, so dass sie beide unter falschen Anschuldigungen im
November 2012 inhaftiert worden seien. Dies zeige, dass es sich nicht um
eine rein mietrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Der Beschwerde-
führer gehe davon aus, dass der Vorwurf der illegalen Ausreise, welche zu
seiner Inhaftierung im Jahre 2013 geführt habe, auf Anschuldigungen die-
ses Mieters zurückgehe.
Der verweigerte Schulbesuch habe die Situation des Beschwerdeführers
verschlimmert, da er in der Folge habe untertauchen müssen. Er sei Gefahr
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gelaufen, als Minderjähriger bei einer Razzia aufgegriffen und zwangsre-
krutiert zu werden. Es sei zudem unzutreffend, wenn die Vorinstanz be-
haupte, er sei ohne Auflagen entlassen worden. Das Haus des Vaters habe
als Garantie dafür gedient, damit der Beschwerdeführer nicht aus dem
Land habe fliehen können. Deswegen sei er aus der Haft entlassen wor-
den. Es könne auch nicht der Schluss gezogen werden, mit seiner Entlas-
sung sei die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater sei nach der De-
sertion des Bruders verhaftet worden. Die Vorinstanz blende dieses Ereig-
nis aus, das zum Ziel gehabt habe, den Bruder zur Rückkehr ins Militär zu
bewegen. Mit der Desertion des Bruders habe die gesamte Familie unter
dem Verdacht des Verrats gestanden. Der Druck auf den Beschwerdefüh-
rer habe sich dadurch erhöht.
Infolge seines Schulabbruchs habe er sich nicht länger in C._______ auf-
halten können. Er habe sich bei seiner Tante in H._______ versteckt. Des-
wegen habe er keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Der Grenzüber-
tritt nach Äthiopien sei ihm erst im April 2016 gelungen, nachdem die vor-
herigen Fluchtversuche gescheitert seien.
Er sei lediglich deswegen nicht rekrutiert worden, weil die Behörden seiner
Person nicht hätten habhaft werden können. Es sei allgemein bekannt,
dass auch Minderjährige rekrutiert würden und die lokalen Verwaltungen
Schulabbrecher häufig melden würden. Das Risiko einer Rekrutierung sei
dementsprechend hoch und real gewesen. Er habe sich somit der Rekru-
tierung mittels innerstaatlicher Flucht und anschliessender Flucht aus dem
Ausland entzogen. Er habe begründete Furcht, als Wehrdienstverweigerer
behandelt und deswegen bei einer Rückkehr unverhältnismässig bestraft
zu werden. Die Bestrafung sei politischer Natur und demnach flüchtlings-
rechtlich relevant. Auch drohe ihm aufgrund der Desertion des Bruders und
der Probleme seines Vaters mit den eritreischen Behörden eine Reflexver-
folgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weswegen ihm Asyl zu ge-
währen sei.
Im Weiteren wurde argumentiert, selbst wenn dem Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gefolgt würde,
werde der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Inhaftierungen durch
die eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Auch sei er
nicht nur mehrmals – wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise – in Haft
gewesen, sondern sein Vater sei wegen des Bruders (des Beschwerdefüh-
rers) inhaftiert worden. Dementsprechend gründe das Vergehen des Be-
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schwerdeführers nicht einzig in der illegalen Ausreise. Er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft somit (auch) infolge subjektiver Nachfluchtgründe, wes-
halb eine Wegweisung in Widerspruch mit Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
respektive Art. 5 AsylG stehe und unzulässig sei.
Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behand-
lung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ausgesetzt wäre. Be-
reits bei der Einreise am Flughafen habe er mit einer willkürlichen Fest-
nahme, unmenschlicher Behandlung und anschliessender Inhaftierung
oder einer direkten Zuführung zum Militärdienst zu rechnen. Im Militär-
dienst würden ihm ebenfalls eine willkürliche und unmenschliche Behand-
lung drohen. Der eritreische Militärdienst sei ausserdem als Sklaverei und
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erachten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Dem Antrag auf Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtli-
cher Rechtsbeistand wurde ebenfalls stattgegeben. Das SEM wurde ein-
geladen, bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage zu äussern, weshalb
aus seiner Sicht – nebst der illegalen Ausreise – keine weiteren Anknüp-
fungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 zu erkennen seien.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 stellte sich das SEM auf
den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei regulär, ohne Auferlegung von
Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss dem Entlassungsschein
sei die Inhaftierung zudem strafrechtlicher Natur gewesen. Der Bruder
habe zum Grund dieser Inhaftierung keine konkreten Angaben machen
können. Während seines Aufenthaltes zu Hause nach seiner Entlassung
habe der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt gehabt. Die Haft sei
daher nicht als zusätzlicher Faktor zu werten, die den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würde.
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Die Desertion des Bruders, dessen Akten das SEM beigezogen habe,
lasse kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwer-
deführer erkennen. Sie habe keine asylrechtlich relevanten Nachteile für
den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Ebenso verhalte es sich mit der
Inhaftierung des Vaters. Dieser sei wegen des Bruders festgenommen wor-
den. Eine asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers lasse sich
daraus nicht ableiten.
J.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 die Gelegenheit
gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern, liess die-
ser am 7. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einrei-
chen.
Darin wurde erneut bestritten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einen
Diebstahl begangen habe. Die Bezeichnung mit der entsprechenden De-
liktsnummer auf dem Entlassungsschein hätten die Behörden verwendet,
um die ungerechtfertigte Inhaftierung zu vertuschen. Er habe glaubhaft ge-
schildert, dass die Anklage bei der Gerichtsverhandlung auf versuchte ille-
gale Ausreise gelautet habe.
K.
Aufgrund organisatorischer Gründe innerhalb der Abteilung V führt die un-
terzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren seit dem 19. Dezember
2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge-
biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend interessierenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4 und Abs. 8) wurden unverändert vom AuG
ins AIG übernommen, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
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Seite 11
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen zudem in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
4.
4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich fest-
stellen, dass das SEM diese im Kern nicht anzweifelt. Es stellt die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte sechsmonatige Haftstrafe nicht in
Frage. Allerdings vertritt es den Standpunkt, der Grund für diese im No-
vember 2013 erfolgte Inhaftnahme sei nicht, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise erfolgt,
sondern wegen Diebstahls. Dabei stützt es sich auf das Ergebnis der Ab-
klärung der schweizerischen Vertretung im Sudan, welche auf die auf dem
Strafvollzugs- und Entlassungsschein die vermerkte Deliktsnummer ver-
wiesen habe (vgl. act. A43/2 S. 1). Der Beschwerdeführer hält demgegen-
über in der Replik daran fest, dass er kein strafrechtliches Delikt in Eritrea
begangen habe. Er sei unter dem Vorwand der versuchten illegalen Aus-
reise inhaftiert worden. Der nicht zahlungswillige Mieter, der beim Geheim-
dienst gearbeitet habe, habe die Inhaftnahmen veranlasst.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt ebenfalls nicht an der Glaub-
haftigkeit der erwähnten Inhaftierung. Die in freier Erzählung erfolgten
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner sechsmonatigen Haftzeit
erscheinen detailliert und sind mit Realkennzeichen versehen. Insbeson-
dere beschreibt er die Inhaftierung sowie die Verhandlung und nachfol-
gende Urteilsverkündung ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich;
ebenso schildert er anschaulich und mit Realkennzeichen versehen die in
der Haft erlittenen Misshandlungen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S.
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Seite 12
9). Allerdings teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach der
von ihm angegebene Haftgrund, der zu seiner sechsmonatigen Verurtei-
lung führte, strafrechtlicher Natur ist.
Im eritreischen Kontext kann es zwar – wie in der Beschwerde zu Recht
argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 7) – durchaus vorkommen, dass
eine Inhaftierung willkürlich und wegen falscher Anschuldigungen im Zu-
sammenhang mit der illegalen Ausreise, namentlich des Versuchs oder der
Beihilfe zur illegalen Ausreise, erfolgt. Hingegen ist dem eingereichten Ent-
lassungsschein (vgl. act. A1 Nr. 1) eine Deliktsnummer zu entnehmen, die
gemäss den Abklärungen des SEM dem Tatbestand des Diebstahls (be-
gangen durch mehrere Personen) zuzuordnen ist (vgl. act. A25/19 S. 3,
act. A31/2 S. 1 f.). Die Inhaftierung war somit – wie das SEM zu Recht
erkannte – rein strafrechtlicher Natur. Aus dem beigezogenen Dossier des
Bruders ergibt sich nichts Gegenteiliges, was zu Gunsten des Beschwer-
deführers angeführt werden könnte. Den Aussagen des Bruders lässt sich
lediglich entnehmen, dass dieser die sechsmonatige Haftzeit des Be-
schwerdeführers bestätigte. Einen konkreten Grund für die Inhaftierung
des Beschwerdeführers nannte der Bruder auch auf entsprechende Nach-
fragen hin nicht (vgl. Verfahrensakten SEM N (…), act. A9/21 S. 8 und
S. 14 f.).
Der Ansicht in der Replik, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vor-
wurfs der illegalen Ausreise sechs Monate lang in Eritrea inhaftiert gewe-
sen ist, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auffassung des
SEM zu stützen, wonach der Beschwerdeführer wegen des strafrechtli-
chen Delikts des Diebstahls eine Haftstrafe verbüsste. Auch wenn die Ver-
urteilung unter unzulässigen Bedingungen und die Haftzeit unter widrigen
sowie sehr schwierigen Umständen erfolgte, ist nicht davon auszugehen,
dass der Verurteilung ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinne von
Art. 3 AsylG zu Grunde lag.
4.3 In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer sich mit seiner Aussage, der nicht zahlungswillige Mieter
seines Vaters habe ihn bei den Behörden wegen des Vorwurfs der illegalen
Ausreise angezeigt, offensichtlich auf eine blosse Vermutung stützt. Aus
der Beschwerde ergibt sich diesbezüglich nichts Anderes. Darin wird näm-
lich erklärt, der Beschwerdeführer «gehe davon aus», dass der Vorwurf der
illegal versuchten Ausreise auf Anschuldigungen des Mieters zurückgehe
(vgl. S. 6 der Beschwerde).
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Seite 13
Selbst davon ausgehend, besagter Mieter sei für die Anzeigen gegen den
Beschwerdeführer verantwortlich gewesen, liesse sich gestützt darauf
nicht schliessen, der Mieter habe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählten Verfolgungsmotive gehandelt. Der Beschwerdeführer brachte
zwar vor, der Mieter habe dem Vater vorgeworfen, dieser habe nicht dem
Land gedient. Er habe sich geweigert Strom, Wasser und jemals Miete zu
bezahlen. Deshalb habe er sich mit dem Vater gestritten und es sei zu Dro-
hungen gekommen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S. 8). Das eigentli-
che Ziel des Mieters hätte damit aber darin gelegen, dem Vater unter dem
Vorwand, dass dieser – im Gegensatz zu ihm – nicht dem Staat gedient
habe, keine Miete zu zahlen. Dass sich der Mieter zwecks Erreichung die-
ses Ziels seiner allfälligen Position als Mitglied des Geheim- oder Sicher-
heitsdienstes bedient hätte, indem er die Familie bedroht und den Be-
schwerdeführer angezeigt hätte, wäre wohl im strafrechtlichen Sinne als
relevant zu erachten. Im asylrechtlichen Sinne würde ein solches Verhalten
indes nicht etwa eine politische Konnotation aufweisen oder auf ein sons-
tiges Motiv im Sinne von Art. 3 Abs 2 AsylG schliessen lassen. Ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des Mieters ist demnach –
entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift und in Übereinstim-
mung mit der Folgerung des SEM – nicht zu erkennen. Diese Einschätzung
wird letztlich durch die Angaben des Bruders gestützt, indem dieser im
Rahmen seines Asylverfahrens unter anderem vorbrachte, der Mieter habe
seine Position ausgenutzt und seine Macht dazu verwendet, um keine
Miete und keine Elektrizitätskosten zahlen zu müssen (vgl. Verfahrensak-
ten SEM: N (…), act A3/11 S. 6 f., act. A9/21 S. 10).
4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, weil der Vater wegen des aus
dem Militärdienst desertierten Bruders des Beschwerdeführers inhaftiert
worden sei, würden alle Familienmitglieder als Verräter erachtet. Aufgrund
der Desertion seines Bruders drohe dem Beschwerdeführer eine Re-
flexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 8 und S. 12). Dieser Auffassung ist –
einhergehend mit der Einschätzung des SEM – nicht zu folgen.
Die Verhaftung eines Elternteils bei Militärdienstverweigerung respektive
Desertion eines Kindes ist im eritreischen Kontext zwar nicht unüblich (vgl.
dazu etwa das Urteil des BVGer E-573/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.4). Im
Zeitpunkt der Desertion seines Bruders respektive dessen illegal erfolgter
Ausreise im September 2014 hielt sich der Beschwerdeführer jedoch zu
Hause auf und verliess das Elternhaus erst im November 2014 (vgl. act.
A13/17 S. 6 u. S. 12, act. A25/19 S. 9 f., S. 15 f.). Den Aussagen des Be-
schwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er in jenem Zeitraum
E-5429/2017
Seite 14
durch die Behörden angehalten, inhaftiert oder sonst wie kontaktiert wurde.
Ein Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer infolge der
Desertion seines Bruders bestand demnach in jenem Zeitpunkt nicht. Dies
erscheint angesichts dessen, dass schon sein Vater für mehrere Wochen
inhaftiert, allerdings nach ein paar Wochen wieder freigelassen wurde,
auch nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, weshalb sich
der eritreische Staat etliche Jahre nach der erfolgten Desertion des Bru-
ders nunmehr veranlasst sehen sollte, den Beschwerdeführer einzig des-
wegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung oder Bestrafung
auszusetzen.
4.5 Im Gegensatz zum Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahre 2014
aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist, kann der Beschwerdefüh-
rer nicht – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Beschwerde
S. 8 und S.11 ff.) – als Dienstverweigerer erachtet werden.
Fakt ist zwar, dass in Eritrea die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes
respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung
der 11. Klasse oder – für jene, die keine „Secondary School“ besuchen –
ab dem 18. Lebensjahr besteht und selbst Jugendliche, die die Schule
noch besuchen, manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten
werden. Ab dem Jahr 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien
(sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee
abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob
sie ihrer Dienstpflicht nachgekommen sind, ansonsten sie inhaftiert und
anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es –
und kommt es wohl immer noch – vor, dass auch Minderjährige in den
Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 5.1.3 f.).
Auch wenn demzufolge teilweise selbst Minderjährige in den Dienst einge-
zogen wurden respektive heute wohl noch werden, kann aus diesem Um-
stand nicht per se geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zum
Zeitpunkt seiner Ausreise konkret befürchten müssen, einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. So hielt er sich nach
seiner Haftentlassung vom 25. Mai 2014, welche dazu führte, dass er die
Schule im Alter von (…) Jahren hatte abbrechen müssen, bis im November
2014 und damit fast sieben Monate lang weiterhin zu Hause auf (vgl. act.
A13/17 S. 5 u. S.12, act. A25/19 S. 8 f. u. S. 14 ff.). Er wurde in jener Zeit
nie behördlich kontaktiert. Weder schriftlich noch mündlich wurde er
zwecks Absolvierung des Militärdienstes aufgeboten noch stand er seinen
E-5429/2017
Seite 15
Angaben zufolge sonst mit den eritreischen Militärbehörden in Kontakt,
was angesichts seines damaligen Alters von gerade (…) Jahren nicht er-
staunt. Auch brachte er nicht vor, dass etwa seine Eltern während seines
Aufenthaltes bei seiner Tante in H._______ von November 2014 bis zu sei-
ner illegalen Ausreise im April 2016 je durch die militärischen Behörden
kontaktiert worden respektive ihnen während dieses Zeitraums ein militäri-
sches Aufgebot ihren Sohn betreffend zugestellt worden wäre. Er verneinte
auch die Frage, dass er in jener Zeit zu den eritreischen Behörden Kontakt
gehabt habe (vgl. act. A 25/19 S. 17).
Es kann daher weder davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer
habe mit den eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden
noch davon, er habe einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge
geleistet. Eine Dienstverweigerung oder Desertion, welcher im eritreischen
Kontext asylrechtliche Relevanz zukommen könnte (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3
E. 5.7.1) liegt daher nicht vor.
4.6 Entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde (vgl. Be-
schwerde S. 8) – und wie vom SEM zutreffend erkannt – ist im Weiteren
der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Eritrea ir-
gendwann in den Militärdienst hätte eingezogen werden können respektive
er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezo-
gen werden könnte, nicht asylrelevant. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nämlich nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten,
sondern einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Denn eine solche erfolgt nicht
aus asylrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
4.7 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise in Eritrea keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte.
5.
5.1 Es bleibt hingegen zu prüfen, ob er durch die illegal erfolgte Ausreise
aus Eritrea befürchten muss, bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-5429/2017
Seite 16
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, ei-
ner aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). So wurde etwa erwähnt, gemäss
Angaben von internationalen Organisationen anlässlich der Fact-Finding-
Mission 2016 seien etwa jene Personen gefährdet, die sich im Ausland op-
positionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, oder für Men-
schenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich
vor ihrer Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten
kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion (vgl.
a.a.O. E. 4.10).
5.3 Die illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea reicht
demzufolge per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
In der vorliegenden Konstellation liegen allerdings Anknüpfungspunkte im
Sinne des genannten Referenzurteils vor.
Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise bereits im Focus der erit-
reischen Behörden. Er wurde erstmals anfangs November 2012 für zwei
Wochen festgenommen. Im September 2013 wurde er erneut für eine Wo-
che inhaftiert und ab Ende November 2013 verbüsste er als Minderjähriger
für sechs Monate wegen Diebstahls eine Haftstrafe in verschiedenen Ge-
fängnissen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er spätestens seit
dieser Haftstrafe den eritreischen Behörden bekannt ist. Er ist zudem als
Minderjähriger und damit noch vor dem dienstpflichtigen Alter illegal aus
Eritrea ausgereist. Hinzu kommt, dass er der Bruder eines den eritreischen
Militärbehörden bekannten Deserteurs ist. Die Desertion seines Bruders
hatte dazumal Folgen für den Vater, der im Sinne einer Repressionsmass-
nahme für mehrere Wochen inhaftiert wurde. Zu berücksichtigen ist
schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner sehr schwierig
verbüssten Haftstrafe einer weiteren behördlichen Sanktionsmassnahme
unterlag, indem er wegen seiner Absenz infolge des Haftaufenthalts von
der Schule ausgeschlossen wurde.
Zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllte er damit zwar die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. In Würdigung der zuvor erwähnten, besonderen Umstände ist
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aber von genügenden Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Re-
ferenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auszugehen, welche zu
einer Verschärfung seines Profils und damit vorliegend zu einer Bejahung
einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG
führen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe.
5.4 Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit die
Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwendung,
nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG sowie auch im Sinne von Art. 1A FK erfüllt. Ihm ist ge-
mäss Art. 54 AsylG jedoch kein Asyl zu gewähren.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
AsylG zu Unrecht verneint hat. Wie bereits erwähnt, bleibt ihm die Asylbe-
rechtigung jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG ver-
wehrt.
6.
6.1 Aufgrund dieser Asylverwehrung und weil der Beschwerdeführer keine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, hat das SEM gestützt
auf Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Der Vollzug seiner Wegweisung ist indessen nicht zulässig (Art. 83
Abs. 3 AIG), da der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung
würde daher gegen die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 AsylG verstossen,
die – in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 FK – festlegt, dass keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rück-
schiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV).
E-5429/2017
Seite 18
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie den Beschwerdeführer zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist
die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. August
2017 ist daher in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG als Flüchtling
wegen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (und nicht mehr we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG)
vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
(reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzich-
ten.
8.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei
Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 27. Februar 2019 eine Kostennote ein. Der
darin veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.– bewegt sich im gemäss
Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der aufgeführte Zeitaufwand
von 10.6 Stunden (10.3 Stunden für das Jahr 2017 und 0.3 Stunden für die
Jahre 2018 und 2019) sowie die angegebenen Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 23.45 (Fr. 17.60 für das Jahr 2017 und Fr. 5.85 für die Jahre
2018 und 2019) erscheinen angemessen.
Unter Berücksichtigung des aufgeführten Mehrwertsteuersatzes von 8%
für das Jahr 2017 und 7.7% für die folgenden Jahre sind die in der Kosten-
note veranschlagten Gesamtkosten von Fr. 3'459.45 daher als korrekt zu
erachten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
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Seite 19
auf zwei Drittel der Gesamtkosten reduzierte Entschädigung, das heisst
Fr. 2'306.– (gerundet) auszurichten.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer zu einem Drittel unterliegt, ist seinem
Rechtsanwalt, der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, für seine Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in der Zwischenverfügung
vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt – in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand
zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ange-
gebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist daher auf Fr. 220.– zu reduzieren.
Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 848.– (gerundet) zulasten der Gerichtskasse auszurichten (für das Jahr
2017: Fr. 822.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche zu 8% zu be-
rechnen ist, für die Jahre 2018 und 2019: Fr. 25.80 inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer, welche zu 7.7 % zu berechnen ist).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. August 2017 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'306.– auszurichten.
5.
Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 848.– zulasten der Gerichtskasse aus-
zurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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