B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5429/2018
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
E-5429/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 13. September
2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 6. Feb-
ruar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor,
seine Eltern hätten ihn im Alter von zehn Jahren nach Indien geschickt,
wo er ein Internat in C._______, besucht habe. Nachdem es 2008 im Tibet
zu Unruhen gekommen sei, hätten die Chinesen von den in der Verwaltung
angestellten Tibetern verlangt, ihre Angehörigen im Ausland zur Rückkehr
aufzufordern. Seine Eltern hätten ihn unter diesen Umständen gebeten,
zurückzukommen, weil sonst sein Bruder, der bei der Polizei gearbeitet
habe, seine Stelle verloren hätte. Im April 2009 sei er deshalb nach Tibet
zurückgekehrt. In der Folge habe er bei seinen Eltern in D._______ gelebt
und sei weiter zur Schule gegangen.
Er sei immer wieder von den chinesischen Sicherheitskräften kontrolliert
worden, bis er sich bei den Behörden seines Herkunftsorts E._______, im
Kreisort "F._______, eine Identitätskarte habe ausstellen lassen. Er habe
das Identitätsdokument glaublich im (…) 2012 beantragt und es im (…)
2013 erhalten. Im Februar 2016 sei er anlässlich einer Kontrolle durch die
Sicherheitskräfte auf der Strasse mit den Polizeibeamten in Streit geraten.
Sie hätten ihn mit einem Stock auf ein Bein beziehungsweise in die Seite
geschlagen und ihn auf den Polizeiposten G._______ gebracht. Dort habe
er seinen Bruder getroffen, welcher dort als Polizist gearbeitet habe. Dieser
habe erreichen können, dass man ihn habe nach Hause gehen lassen.
Sein Bruder sei erst ein oder zwei Tage später nach Hause gekommen und
habe erklärt, dass man ihm seine Arbeitsstelle gekündigt habe. Im Weite-
ren sei ein Onkel von ihm im selben Jahr, beziehungsweise 2008 mutmass-
lich wegen dessen Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden
und verschwunden.
Er gehe davon aus, dass die Probleme seiner Angehörigen mit seiner
Rückkehr nach Tibet zusammenhängen würden. Er selber habe über die
Chat-Plattform "H._______" Freunde in Indien gebeten, ihm Filme und Bil-
der des Dalai-Lama sowie von Personen zu senden, die sich selbst ver-
brannt hätten; diese Daten habe er dann an andere Mitglieder seiner Chat-
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Gruppe in D._______ weitergeleitet. (…) April 2016 habe er festgestellt,
dass dieses Chat-Programm auf seinem Mobiltelefon nicht mehr funktio-
niert habe. Sein Vater habe ihn gewarnt, dass sein Telefon von den Chine-
sen gesperrt worden sei und dass andere Personen, die solche Informati-
onen verbreitet hätten, verhaftet worden und verschwunden seien. Aus die-
sem Grund habe sein Vater seine Ausreise organisiert.
Ein Geschäftskollege seines Vaters habe ihn daraufhin zum Berg
I._______ mitgenommen. Während der mehrtägigen Fahrt dorthin habe er
durch ein Telefongespräch dieses Geschäftskollegen mit seinem Vater er-
fahren, dass er zu Hause von Polizisten gesucht worden sei. Vom
I._______ aus sei er von zwei Schleppern zu Fuss nach Nepal gebracht
worden. Sie seien rund einen Monat unterwegs gewesen. Nach einem rund
dreimonatigen Aufenthalt bei einer Freundin seiner Mutter in Nepal sei er
von dort auf dem Luftweg über die Türkei, Griechenland und Italien an ei-
nen unbekannten Ort in Frankreich gereist. Von dort sei er per Auto in die
Schweiz gebracht worden.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 − eröffnet am 22. August 2018 − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es feststellte, der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertre-
ters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 25. September 2018 bestätigte der Kantonale Sozialdienst J._______
die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG
gut, setzte den Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in-
nert Frist Übersetzungen der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache nachzureichen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2018 reichte der Be-
schwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2018 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In einer Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2018) eingeräum-
ten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe verwies, an deren Begehren festgehal-
ten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Staatssekretariat stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf
den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft.
3.1.1 Es gebe Anlass zu Zweifeln an dem von ihm geschilderten Lebens-
lauf, da er nicht plausibel zu erklären vermocht habe, weshalb seine Eltern
ihn, nicht aber seinen Bruder, im Kindesalter nach Indien geschickt hätten.
Seine Schilderung des Ablaufs seiner Wiedereinreise nach China im Jahr
2009 sowie des Wiedersehens mit seinen Eltern seien trotz mehrmaligen
Nachfragens sehr oberflächlich und pauschal geblieben. Der Beschwerde-
führer habe nicht darlegen können, weshalb die Chinesen ihn zurückgeru-
fen hätten. Überdies habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie
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oft er nach seiner Rückkehr nach D._______ auf dem Polizeiposten gewe-
sen sei, und sei ausserstande gewesen, diesen Widerspruch auszuräu-
men.
Es gebe daher berechtigte Zweifel an der von ihm geltend gemachten
Rückkehr nach Tibet.
3.1.2 Unstimmig und unsubstanziiert seien auch die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend die von ihm eingereichte Identitätskarte. Seine
Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Dokuments seien nicht mit des-
sen Ausstelldatum vereinbar, und seine Angabe, er habe dafür in seinen
Heimatort gehen müssen, stehe im Widerspruch zu seiner in der Anhörung
protokollierten Aussage, er sei seit dem Kindesalter nicht mehr dort gewe-
sen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dieses Identitätsdo-
kument illegal erworben habe.
3.1.3 Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel zu erklären vermocht,
wieso gerade er von den Sicherheitskräften in D._______ vermehrt kon-
trolliert worden sei, und er habe widersprüchliche Angaben zu den Schlä-
gen gemacht, die er angeblich bei einer Polizeikontrolle erlitten habe. Er
sei nicht imstande gewesen, den erwähnten Widerspruch aufzulösen und
diese Situation realitätsnah und detailliert zu beschreiben.
3.1.4 Unterschiedliche Angaben habe er auch zu den angeblichen Funkti-
onsproblemen seines Mobiltelefons gemacht. Seine Aussage, diese seien
im April 2016 aufgetreten, stehe im Widerspruch zu seiner Erklärung im
Rahmen der BzP, es sei nach Februar 2016 im Heimatstaat nichts mehr
vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben
dazu gemacht, wie er von seinem Vater erfahren habe, dass er zu Hause
gesucht worden sei.
3.1.5 Seine Schilderungen der Umstände der Ausreise seien unsubstanzi-
iert und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage ge-
wesen, den angeblichen Reiseweg glaubhaft darzulegen. Es sei als un-
glaubhaft zu erachten, dass er im Jahr 2009 nach Tibet zurückgekehrt sei.
Aus diesem Grund sowie in Anbetracht seiner unglaubhaften Aussagen zu
den Asylgründen und der widersprüchlichen Angaben zu seiner Identitäts-
karte sei davon auszugehen, dass er nicht, wie von ihm geltend gemacht,
bis 2016 in Tibet gelebt habe.
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Seite 7
3.1.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei
Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrer angeb-
lichen Sozialisation in der Volksrepublik China machen würden, davon aus-
gegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung
in einem Drittstaat verfügen würden, respektive sogar eine andere Staats-
angehörigkeit besitzen würden. Werde die Prüfung, ob dieser Person in
einem Drittstaat respektive dem effektiven Heimatland asylrelevante
Nachteile drohen würden, durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort sprechen würden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er bis ins Jahr 2016 in der Volks-
republik China sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Es könne davon ausgegangen
werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, höchstwahrscheinlich
Indien, bestehen würden.
3.1.7 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde
diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage.
Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise da-
von auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegen.
3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde Fol-
gendes aus:
3.2.1 Die Vorinstanz habe es unterlassen, Elemente, die für die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, zu berücksichtigen. Seine
Schilderungen würden nämlich in den wesentlichen Punkten zahlreiche
Realkennzeichen enthalten. Er habe viele Sachverhaltselemente sehr de-
tailliert beschrieben.
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3.2.2 Seine Eltern hätten seinen Bruder nicht nach Indien geschickt, weil
dieser damals nicht mehr im Schulalter gewesen sei. Viele tibetischen Fa-
milien würden ihre Kinder auf Schulen in Indien schicken, um zu verhin-
dern, dass diese Opfer der chinesischen Assimilationspolitik würden. Im
Jahr 2008 hätten die chinesischen Behörden die Tibeter gezwungen, ihre
Kinder aus diesen Schulen zurückzuholen. Betreffend die Umstände seiner
Rückkehr nach Tibet im Jahr 2009 habe er alles erzählt, woran er sich noch
habe erinnern können. Auch zum Wiedersehen mit seinen Eltern habe er
durchaus Einzelheiten genannt.
3.2.3 In seinen Aussagen bezüglich seiner Kontakte mit den chinesischen
Sicherheitsbehörden seien keine Widersprüche erkennbar. Er habe in bei-
den Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zur Ausstellung
seiner Identitätskarte regelmässig bei der Polizei habe melden müssen.
Darüber hinaus sei er zweimal – unmittelbar nach seiner Rückkehr sowie
im Jahr 2016 – von den Behörden festgehalten und befragt worden. Es sei
diesbezüglich offenbar zu einem Missverständnis gekommen.
3.2.4 Betreffend die Ausstellung seiner Identitätskarte habe das SEM bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung einen sehr strengen Massstab angewendet.
Er sei davon ausgegangen, dass mit der Frage bei der BzP, ob er je ins
Dorf seines Vaters zurückgekehrt sei, die "Heimat" (im weiteren Sinne) ge-
meint gewesen sei. Bei der Anhörung habe er dann ausführlich erläutert,
dass er nicht in sein Herkunftsdorf selber, sondern in den Bezirkshauptort
habe gehen müssen, um sich die Identitätskarte ausstellen zu lassen.
Er habe das Ausstellungsprozedere ausführlich und glaubhaft dargelegt.
3.2.5 Seine Aussagen zu den Schlägen, welche er durch die Polizisten bei
dem Vorfall vom Februar 2016 erlitten habe, seien ohne Weiteres ver-
einbar. Im Protokoll der Anhörung sei ungenügend verbalisiert, wie er bei
diesen Punkten gestikuliert habe – die sich daraus ergebenden Unklarhei-
ten dürften nicht ihm angelastet werden.
3.2.6 Er habe sich klar zu seiner Angst geäussert, Opfer von Inhaftierung
und Misshandlungen zu werden, nachdem seine Chat-Applikation nicht
mehr funktioniert habe. Das Missverständnis darüber, inwieweit sein Tele-
fon nicht mehr funktioniert habe, habe er ausräumen können.
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Seite 9
3.2.7 Seine Ausreise habe er ebenfalls ausführlich und glaubhaft geschil-
dert. Seine Darlegungen betreffend den Telefonanruf seines Vaters, durch
welchen er erfahren habe, dass er gesucht worden sei, seien nicht wider-
sprüchlich. Er habe dieses Sachverhaltselement in der Anhörung ausführ-
licher geschildert. Dass der Fussmarsch nach Nepal zwei Tage gedauert
habe, sei dem BzP-Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen. Er sei tatsäch-
lich einen Monat unterwegs gewesen.
3.2.8 Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er sei nicht in Tibet soziali-
siert worden, ohne sich ernsthaft mit seiner Herkunft und Sozialisierung
auseinanderzusetzen. Sie habe keine vertiefte Sachverhaltsabklärung vor-
genommen und weder ein Gutachten der Fachgruppe LINGUA erstellen
lassen, noch die eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüft.
Dadurch habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. Bereits aus diesem
Grund sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
3.2.9 Seine Herkunft aus und Sozialisierung in Tibet werde durch weitere
Beweismittel (Familienbüchlein, Schulbestätigung) belegt. Er habe glaub-
haft darlegen können, dass er einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen
sei, verhaftet und misshandelt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei. Zumindest sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, weil er als chinesischer Staatsangehöriger im Falle einer Rückkehr
mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsse.
3.2.10 Überdies führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus,
er stehe in einer Beziehung zu einer Landsfrau (N […]), welche "ausreise-
pflichtig und schwanger" sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM namentlich fest, viele Schil-
derungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum ab 2009 seien
offenkundig zu oberflächlich, als dass er diese Begebenheiten selber hätte
erlebt haben können. Es wäre bei authentischen Vorbringen zu erwarten
gewesen, dass er weitaus bildhafter und mit stärkerer emotionaler Prägung
darüber berichtet hätte und seine Erklärungen detaillierter und anschauli-
cher ausgefallen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien bei
den Nachfragen allgemein geblieben. Auch eine Person, die diese Ereig-
nisse nicht selber erlebt hätte, wäre in der Lage gewesen, sie so zu schil-
dern. Den mit der Beschwerde nur in Form von Fotos eingereichten Doku-
menten komme keine Beweiskraft zu. Im Falle einer Klärung der Vater-
schaft betreffend das Kind der Partnerin des Beschwerdeführers könne
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eine Koordination in Bezug auf den Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs in
Betracht gezogen werden.
3.4 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Replik vom 27. November
2018 auf eine inhaltliche Stellungnahme und brachte dem Gericht zur
Kenntnis, dass seine Partnerin am 14. September 2018 beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch eingereicht habe.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an
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Seite 11
ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asyl-
behörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über
eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren
Staatsangehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklä-
rung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen nach konstanter
Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn
klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgrün-
den diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
schon EMARK 1993 Nr. 3).
5.3 Nach Auffassung des Gerichts kann den Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Tibet im April
2016 nicht von vornherein die Authentizität abgesprochen werden.
5.3.1 Gemäss verschiedenen Länderberichten wurden vor einiger Zeit
viele tibetische Kinder nach Indien geschickt, um dort eine Ausbildung ge-
mäss tibetischer Tradition zu erhalten. In der Folge von Unruhen in Tibet
im Jahre 2008 wurden tibetische Angehörige der kommunistischen Partei
aufgefordert, ihre Kinder von Schulen der Exilregierung in Indien zurück-
zurufen (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Jahresbericht 2009, China; FLORIAN
BLUMER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, China: Situation der ethnischen
und religiösen Minderheiten, Update, 28. Januar 2009, S. 9). Die Darstel-
lung des Beschwerdeführers, er habe nach mehrjährigem Aufenthalt an ei-
ner Schule in Indien zu seiner Familie in Tibet zurückkehren müssen, weil
die chinesischen Behörden entsprechenden Druck auf diese ausgeübt hät-
ten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht unplausibel.
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5.3.2 Dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder von ihren El-
tern nach Indien geschickt wurde, ist angesichts des erheblichen Altersun-
terschieds zwischen ihnen – der damals (…)-jährige Beschwerdeführer
gab bei der BzP zu Protokoll, sein (Halb-) Bruder sei "in den (…)-ern" (vgl.
A7 S. 6) – nicht unrealistisch.
5.3.3 Es trifft zwar zu, dass seine Ausführungen betreffend die Wieder-
einreise nach China im Jahr 2009 sowie das Wiedersehen seiner Eltern
auch auf Nachfrage hin wenig detailliert blieben. Jedoch sind diesbezüglich
das damals jugendliche Alter und der Zeitraum von mehreren Jahren zwi-
schen diesen Ereignissen und den Befragungen zu berücksichtigen.
5.3.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers der behaupteten Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum von 2009 bis 2016 (wie-
derholte Kontrollen durch die Polizei, Mitnahme auf den Polizeiposten und
Schläge im […] 2016, gesperrter Zugang zum Chatprogramm auf seinem
Mobiltelefon im […] 2016) sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und wei-
sen durchaus gewisse Realitätskennzeichen auf. Den von der Vor-
instanz gerügten Widersprüchen betreffend die Vorfälle im (…) und (…)
2016 (Schlagwerkzeug und Körperstelle auf die er geschlagen wurde; Art
der Fehlfunktion des Mobiltelefons) wurden im Rechtsmittel plausibel ent-
gegnet (vgl. Beschwerde S. 8 f.); im Übrigen hätte es sich dabei letztlich
bloss um geringfügige Abweichungen in den Aussagen gehandelt, die dem
Beschwerdeführer angesichts des grundsätzlich beschränkten Beweis-
werts der Angaben bei der BzP nicht entgegengehalten werden können.
5.3.5 Hingegen rechtfertigen sich Zweifel an der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Suche der Polizei nach ihm, nachdem er sein Elternhaus
verlassen habe. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
worden ist, machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben dazu,
wie er hiervon erfahren habe: Während er bei der BzP aussagte, er habe
seinen Vater angerufen (vgl. A7 S. 8), gab er im Rahmen der Anhörung zu
Protokoll, die Person, welche ihn zum I._______ gebracht habe, habe mit
seinem Vater gesprochen, wobei sie eine codierte Sprache verwendet hät-
ten (vgl. A23 F58). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer
weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch seine Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift befriedigend zu erklären.
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5.3.6 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine chine-
sische Identitätskarte mit Ausstelldatum (…) zu den Akten reichte, die ge-
mäss Abklärungen der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale aufweist.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Prozedere zur
Ausstellung dieses Dokuments sind im Wesentlichen zutreffend und wei-
sen keine gravierenden Widersprüche auf. Dass seine Aussagen zum Da-
tum, an dem er die Identitätskarte ausgehändigt erhalten habe (vgl. Proto-
koll A 23 F91: "Ich glaube, es war im […] Monat […]"), nicht richtig mit der
Gültigkeitsdauer der Karte ("[…]–[…]") in Einklang zu stehen scheint,
konnte er zwar kaum überzeugend erklären (vgl. Protokoll A 23 F100 ff.).
Dies allein vermag jedoch die Echtheit des Ausweises nicht grundsätzlich
in Frage zu stellen, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Karte ihm – beispielsweise aufgrund eines behördlichen Versehens –
erst mit einigen Monaten Verzögerung zugänglich gemacht worden ist. Un-
ter den gegebenen Umständen ist diese Original-Identitätskarte als klares
Indiz für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im
Zeitpunkt der Ausstellung dieses Ausweises zu qualifizieren. Die weiteren
vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismit-
tel (Familienbüchlein, Schulbestätigung) liegen nicht im Original vor und
stellen (schwache) zusätzliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Rückkehr in den Heimatstaat dar.
5.3.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der vom
Beschwerdeführer behauptete Aufenthalt in Tibet von 2009 bis 2016 sowie
die von ihm geschilderten Probleme in diesem Zeitraum trotz einiger Un-
gereimtheiten insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaub-
haft zu erachten sind.
5.4 Indessen ist diesen Vorbringen nach Auffassung des Gerichts keine
asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beizumessen:
5.4.1 Die geschilderten Repressalien im Zusammenhang mit mehreren
Kontrollen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte sind man-
gels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung zu bewer-
ten. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass diese Ereignisse
gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für
seine Ausreise waren.
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Seite 14
5.4.2 Ein Zusammenhang der Probleme des Beschwerdeführers mit der
behaupteten Festnahme eines Onkels wurde nicht schlüssig dargelegt,
weshalb auch kein Anlass besteht, hieraus auf eine begründete Verfol-
gungsfurcht zu schliessen.
5.4.3 Dass die Sperre eines Chat-Programms auf dem Mobiltelefon des
Beschwerdeführers auf eine Intervention der chinesischen Behörden zu-
rückzuführen war, steht nicht fest; diese Fehlfunktion könnte durchaus
auch andere Ursachen gehabt haben. Es handelt sich um eine blosse Ver-
mutung des Beschwerdeführers.
5.4.4 Die von ihm vorgebrachte polizeiliche Suche kurz nach seiner Aus-
reise aus D._______ vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
Wie oben dargelegt, besteht Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens. Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Angaben
zum Grund dieser Suche entnehmen, und es wurde nicht geltend gemacht,
dass dem Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften konkrete Ver-
folgungsmassnahmen angedroht oder eingeleitet worden wären. Dass ein
Zusammenhang zur Verwendung eines Chat-Programms für die Verbrei-
tung kritischer Posts besteht, steht nicht fest. Insgesamt lassen sich die-
sem Vorbringen keine stichhaltigen Hinweise auf eine dem Beschwerde-
führer drohende gezielte Verfolgung asylrelevanten Ausmasses entneh-
men.
5.4.5 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass vom Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, es habe noch weitere Be-
helligungen seiner Familie durch die Behörden gegeben, obwohl er ge-
mäss seinen Angeben Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt (vgl. A23
F18).
5.5 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Ti-
beter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.
Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist nämlich nicht von einer Kollektiv-
verfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinne auszugehen, dass je-
der Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen
genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen
würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 4.4 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff. mit wei-
teren Hinweisen).
E-5429/2018
Seite 15
5.6 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass für den Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2016 eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu ver-
neinen ist.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführe allen-
falls aufgrund der behauptete illegalen Ausreise aus seinem Heimatland
mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, mithin ob vor diesem Hinter-
grund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist,
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asyl-
suchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft
besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrele-
vanten Sinne zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama
und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.). In Bezug auf tibe-
tische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das
Gericht präzisierend festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem
Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chine-
sischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibe-
tischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Perso-
nen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Ver-
dächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in
der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exil-
tibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt be-
sucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles
Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
E-5429/2018
Seite 16
6.4 Wie oben dargelegt, erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer sich im Zeitraum von 2009 bis 2016 in der Volksrepublik
China aufgehalten hat (vgl. E. 5.3). Demzufolge ist auch von der Glaubhaf-
tigkeit der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise im Jahr 2016 aus-
zugehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass für chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie die Beschaffung von Reisepapieren und
damit eine legale Ausreise mit hohen Hürden verbunden ist, da die chine-
sischen Behörden nicht willens sind, ihnen solche Dokumente auszustel-
len. Dies führt praktisch zu einem Ausreiseverbot für Tibeter aus China (vgl.
US Department Of State, 2018 Country Reports on Human Rights Prac-
tices: China, S. 42; Tibetan Centre for Human Rights and Democracy
[TCHRD], 2018 Annual Report on Human Rights Situation in Tibet, 16. Mai
2019; Freedom House, Freedom in the World 2019, Tibet).
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Ausland-
aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus
diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die
Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG er-
füllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen.
6.6 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1,
4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. August 2018 sind
aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und
das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Für die eventualiter bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlas-
sung.
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Seite 17
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten verzichtet.
9.
9.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 27. November 2018
eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitli-
che Aufwand von 9.75 Honorarstunden) erscheint als angemessen.
Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist,
ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes
von Fr. 250.– somit auf insgesamt Fr. 1665.– (inkl. zwei Drittel der Ausla-
gen) festzulegen.
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde ausserdem
das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutge-
heissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im
Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise er-
wachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 angekündigt, ist bei
nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maxi-
mal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand
ein Gesamtbetrag von Fr. 508.– (inkl. ein Drittel der Auslagen) durch das
Gericht zu vergüten.
E-5429/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird das Rechtsmittel abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. Au-
gust 2018 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1665.– auszurichten.
4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 508.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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