Abtei lung V
E-5430/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Eritrea,
beide vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 29. Mai 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5430/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren Sohn am
8. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. September
2004 fand in Chiasso die Empfangsstellenbefragung statt, und am 23.
September 2004 erfolgte die direkte Anhörung der Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen durch das BFM. Am 8. August 2006
wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. Sie
machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr verstorbener Vater stamme
aus Somalia und ihre Mutter aus Eritrea. Im Jahre 1989 habe sie sich
zusammen mit ihrer Mutter nach Saudi Arabien begeben, da diese
dort eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Im Juni 2003 habe sie mit
ihrem Freund einen Ausflug nach C._______ machen wollen, als sie
unterwegs von der Verkehrspolizei angehalten worden seien. Da es in
Saudiarabien gesetzlich nicht erlaubt sei, sich unverheiratet mit einem
Mann in der Öffentlichkeit zu zeigen, seien sie aufgrund der strengen
Gesetze festgenommen worden. Während dreier Monate sei sie im
Gefängnis festgehalten worden. Über den Verbleib ihres Freundes
wisse sie seit diesem Zeitpunkt nichts mehr. Als die Behörden
herausgefunden hätten, dass sie von ihrem Freund schwanger sei,
hätten sie ihre Ausweisung verfügt. Ihre Mutter habe die
Familienangehörigen in Eritrea kontaktiert, welche mitgeteilt hätten,
dass sie (die Beschwerdeführerin) bei einer Rückkehr nach Eritrea
wegen ihres unehelichen Sohnes umgebracht würde. Dies habe sie
von einer Freundin erfahren, welche sie im Gefängnis besucht habe.
Daraufhin habe sie sich im Oktober 2003 nach Somalia zu ihrem
D._______ begeben, der sie aber aufgrund ihres unehelichen Kindes
weggewiesen habe. Daher habe sie Somalia am 4. September 2004
verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Kenia und Italien
illegal in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
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E-5430/2006
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 29. Juni 2006 liess die Beschwerde-
führerin für sich und ihren Sohn beantragen, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen das
politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei
festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten
und es sei ihnen gestützt darauf die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem BFM die Akten
zur Vernehmlassung zu.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2006 beantragte das BFM
Abweisung der Beschwerde. Nach entsprechender Einladung der ARK
vom 17. August 2006 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die
Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So fänden sich in
den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Realkennzeichen.
Jene seien bezüglich ihrer geltend gemachten Ausweisung aus Saudi-
Arabien und ihrer anschliessenden Reise via Kenia nach Somalia als
wenig konkret zu bezeichnen. Ferner sei die Beschwerdeführerin auch
nicht in der Lage gewesen, ihre angebliche Festnahme und ihren
dreimonatigen Gefängnisaufenthalt detailliert zu schildern. Dies deute
darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe.
Des Weiteren habe sie erstmals bei der Bundesanhörung geltend
gemacht, sie habe nicht nach Eritrea zurückkehren können, weil sie
sonst wegen ihres unehelichen Kindes von den Familienangehörigen
umgebracht worden wäre, weshalb davon ausgegangen werden
müsse, dass sie nachträglich versucht habe, ihren Asylvorbringen
mehr Gewicht zu verleihen. Tatsachenwidrig sei schliesslich, dass sie
im Juni 2003 im (...) Schwangerschaftsmonat festgenommen worden
sei, zumal ihr Sohn (...) zur Welt gekommen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe seine
Würdigung basierend auf einem unrichtig wiedergegebenen Sach-
verhalt vorgenommen. So habe es in seiner Verfügung geschrieben,
die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei im (...) Monat schwanger
gewesen, als sie im Juli (recte wohl Juni) 2003 in Saudi Arabien
festgenommen worden sei, und daraus in der Folge eine
Ungereimtheit abgeleitet. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht korrekt zu Papier gebracht. Richtig sei, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben habe, "Ero al (...) mese". Dieser Vorhalt ist zwar
insoweit richtig, als die Beschwerdeführerin tatsächlich zuerst erklärte,
sie sei im (...) Schwangerschaftsmonat gewesen, als sie verhaftet
worden sei, jedoch kurze Zeit darauf zu Protokoll gab, sie bestätige,
dass sie im Juni 2003 im (...) Monat schwanger gewesen sei (vgl. A6,
S. 4). Indessen ändert – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zur Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ergibt – damit nichts an der
Tatsache, dass die in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen
der Vorinstanz sich im Ergebnis als zutreffend erweisen. Weitere,
konkrete Ausführungen im Zusammenhang mit der explizit erhobenen
Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
werden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen nicht gemacht.
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Weiter wird dem BFM vorgehalten, es ergebe sich gesamthaft ein Bild
einer gehässigen Befragung durch einen Sachbearbeiter, dem es
gerade in diesem Fall an jedem Einfühlungsvermögen gemangelt
habe, der weder Verständnis dafür gezeigt habe, dass die Beschwer-
deführerin eine geringe Schulbildung vorzuweisen habe, welche mit
den (...) Jahren deutlich unter derjenigen eines Oberschülers in der
Schweiz liege. So habe sie teilweise Verständnisschwierigkeiten
gehabt. Es sei daher unverhältnismässig, geringfügige Differenzen in
den einzelnen Protokollstellen als massgebliche Widersprüche
hochzuspielen. Gerade, dass die Beschwerdeführerin über das Erlebte
frei berichtet und daher auch nicht immer die genau gleichen
Formulierungen verwendet habe, sei ein starkes Indiz für die
Glaubhaftigkeit. Hierzu hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
fest, es würden in der Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beispiele
erwähnt, wo Misstrauen oder eine Vorverurteilung zum Ausdruck
kommen sollten. Die bei der Befragung anwesende Hilfswerk-
vertreterin habe zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während
der Befragung geweint habe. Daraus den Schluss zu ziehen, es sei
wegen der Art der Durchführung der Befragung gewesen, müsse aber
als Spekulation respektive blosse Behauptung gewertet werden, zumal
die Hilfswerksvertreterin mit Sicherheit in ihren Bemerkungen fest-
gehalten hätte, wenn die Befragung in einem feindlichen Klima ver-
laufen wäre. Gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertreterin sei schliesslich
auch die ergänzende Anhörung in Ordnung gewesen. Nach einer
Prüfung der Akten ist den vorinstanzlichen Ausführungen vollum-
fänglich zu folgen. Hinzuzufügen bleibt, dass auch von einer Frau aus
einem anderen Kulturkreis und mit geringerer Schulbildung erfa-
hrungsgemäss erwartet werden kann, dass sie imstande ist, ihre
konkret erlebten Verfolgungsgründe im Wesentlichen kohärent,
substanziiert und insbesondere den Eindruck des selbst Erlebten
sowie der persönlichen Betroffenheit vermittelnd darzulegen, was
vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Darlegungen
und mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall ist.
Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin pauschal behaupteten
teilweisen Verständnisschwierigkeiten sind im Übrigen den Anhörungs-
protokollen nicht zu entnehmen.
Weiter wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Dazu
wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, die Argumentation
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der Vorinstanz betreffend fehlender Realkennzeichen halte einer
Überprüfung nicht stand. Es sei nämlich vom BFM unberücksichtigt
geblieben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres kulturell
religiösen Umfeldes die Schwangerschaft ausserhalb des sozial
akzeptierten Rahmens der Ehe als traumatisch habe empfinden
müssen, was durch die Trennung vom Kindsvater noch verstärkt
worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem höchst feindlichen
Umfeld mit der Tatsache fertig werden müssen, dass sie aufgrund des
vorehelichen Geschlechtsverkehrs von der Gesellschaft insgesamt als
auch von allen Familienangehörigen im speziellen ausgestossen
worden sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen werde gerade im
Zusammenhang mit dem D._______ in Somalia gezeigt. Sie habe ihm
selbstverständlich nicht gesagt, dass sie unverheiratet sei. Diese
Ausführungen vermögen indessen die vom BFM angeführte
Unsubstanziiertheit der Schilderungen zur Ausweisung aus Saudi-
Arabien und der anschliessenden Reise via Kenia nach Somalia wie
auch zur angeblichen Festnahme mit daran anschliessendem
Gefängnisaufenthalt nicht zu erklären. Für die geltend gemachte
Traumatisierung, welche sie in den Aussagen blockiert habe, bestehen
in den Akten keine konkreten Hinweise. Dass das Weinen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung Ausdruck einer
Traumatisierung sein sollte, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.
Ebenso wenig sind – wie oben bereits angeführt – den Akten
Vorurteile des Befragers respektive ein unkorrektes Verhalten zu
entnehmen, welche zu zurückhaltenden, undifferenzierten Aussagen
geführt hätten. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde-
führerin anlässlich der direkten Bundesanhörung sind in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als wenig detailliert zu bezeichnen.
Der Vorhalt in der Beschwerde, dem Sachbearbeiter wäre es oblegen,
die richtigen Fragen zu stellen und immer wieder nachzufragen, was er
indessen unterlassen habe, muss zurückgewiesen werden. Eine Prü-
fung der direkten Anhörung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass der Sachbearbeiter im Rahmen seiner
Pflichten die Beschwerdeführerin in genügender Weise zu ihren
Ausreisegründen befragt und ihr so die Gelegenheit geboten hat, im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle ihre Gründe, welche sie zur
Ausreise bewogen haben, detailliert und umfassend darzulegen.
Sodann verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin,
dass der Beschwerdeführerin auch anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung Gelegenheit zu substanziierten Aussagen geboten worden sei,
sie aber beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die Zelle, in der
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sie mehrere Monate lang festgehalten worden sein solle, zu beschrei-
ben. Selbst auf verschiedene Nachfragen habe sie lediglich in kurzen
und stereotypen Sätzen geantwortet. Zudem würden ihre Aussagen
Widersprüche aufweisen, zumal sie einerseits erklärt habe, sie habe
während der ganzen Haft die Zelle nie verlassen können, andererseits
angegeben habe, während der Haft einen Arzt aufgesucht zu haben.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
ungefähr während zweier Monate inhaftiert gewesen zu sein, während
es bei den vorgängigen Anhörungen drei Monate gewesen seien.
Diese vom BFM festgestellten weiteren Ungereimtheiten bestätigen
sich nach einer Prüfung der Akten auch für das Bundesverwal-
tungsgericht. Die Beschwerdeführerin unterliess es bezeichnender-
weise trotz entsprechender Einladung, zu den Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine Stellungnahme abzugeben.
Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
einig, dass die erstmals anlässlich der ersten Bundesanhörung
angeführte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht nach
Eritrea zurückkehren können, weil sie aufgrund ihres unehelichen
Kindes von den Familienangehörigen umgebracht worden wäre, als
nachgeschoben zu betrachten ist. So gab die Beschwerdeführerin
anlässlich der Erstbefragung als Grund für die Ausreise nach Somalia
zu Protokoll, ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie nach Eritrea
zurückkehre, respektive sie habe die saudi-arabischen Behörden
darum ersucht, nach Somalia ausreisen zu dürfen. Spätestens auf die
darauf folgende Nachfrage des Befragers, weshalb sich die
Beschwerdeführerin entschlossen habe, nach Somalia, mithin in ein
ihr unbekanntes Land, zu gehen, wäre die Gelegenheit und zu
erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin erklärt hätte, sie
befürchte, in Eritrea von Familienangehörigen umgebracht zu werden,
wenn dem wirklich so gewesen wäre. Stattdessen gab die
Beschwerdeführerin auf diese Frage lediglich zu Protokoll, sie habe zu
ihrem Onkel väterlicherseits gehen wollen. Die Erklärung in der
Beschwerde, die Antwort in der Empfangsstelle stelle eine Verkürzung
der Darstellung dar, und die Beschwerdeführerin hätte auf
entsprechende Nachfrage schon dort gesagt, dass die Mutter von den
übrigen Familienangehörigen erwartet habe, diese würden die
Beschwerdeführerin umbringen, vermag im Lichte der vorstehenden
Erwägungen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei
im Juni 2003 anlässlich ihrer Festnahme im (...) respektive im (...)
Monat schwanger gewesen (vgl. A6, S. 4), schwerlich den Tatsachen
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entsprechen kann, wenn das Kind am (...) geboren wurde, auch wenn
bei der Berechnung davon ausgegangen würde, dass die angegebene
Festnahme erst Ende Juni 2003 stattgefunden hätte und das Kind
nach dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen wäre.
Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Entgegnungen in der
Beschwerde einzugehen, zumal sie an den zu Recht erfolgten
Erwägungen des BFM auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene
Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolgte nach dem Gesagten zu
Unrecht.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
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Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
6.
6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass
weder die politische Lage in Eritrea noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Über-
dies habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte und unsubstanziierte
Angaben zu ihren Fluchtgründen und ihrer persönlichen und familiären
Situation gemacht, weshalb es dem BFM nicht möglich gewesen sei,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu äussern. Da nach ständiger Rechtsprechung der ARK die
Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der Beschwerdeführerin finde, sei es nicht Aufgabe der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerderde-
führerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde
geltend, dass sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren könne, da
eine Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung ihrer Person seitens
ihrer Familienangehörigen beziehungsweise der Gesellschaft ver-
bunden wäre. Wegen der Gefahr, in Eritrea von Familienangehörigen
und der übrigen Gesellschaft getötet zu werden, wäre sie in ihrem
Heimatland nicht sicher. Auch stünden ihr keine Fluchtalternativen
offen, da sie – wie erwähnt – einerseits keine Papiere mehr habe, um
nach Saudiarabien zurückkehren und andererseits die Sicherheitslage
in Somalia wegen des Bürgerkrieges nicht mehr sicher sei.
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6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Eritrea ist festzuhalten,
dass dort kein Zustand des Krieges oder der allgemeinen Gewalt
herrscht (vgl. EMARK 2004 Nr. 26, welche Praxis für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit beansprucht). Indessen
bedarf es angesichts der noch immer teilweise sehr schwierigen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Eritrea
begünstigender, individueller Umstände (namentlich ein wirtschaftlich
tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere die
wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren), damit
zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden
Situation ausgesetzt sind (vgl. dazu die ausführliche Lageanalyse in
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. - 10.8. S. 114 ff.).
6.2.2 Im vorliegenden Fall kann nicht von solchen begünstigenden
individuellen Umständen ausgegangen werden, aufgrund derer ein
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden kann: So handelt
es sich aufgrund der vorliegenden Akten bei der bald (...)-jährigen
Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter eines kleinen
Kindes. Obwohl deren Vorbringen – wie vorne dargelegt wurde – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert
werden, mithin auch die von der Beschwerdeführerin dargelegte
familiäre Situation mit Zweifeln behaftet ist, kann daraus andererseits
auch nicht leichthin geschlossen werden respektive ist nicht gesichert,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea
zusammen mit ihrem Kind auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen könnte, das heisst auf Familienmitglieder, welche bereit
und in der Lage wären, für sie und ihr Kind aufzukommen, sie
mindestens finanziell zu unterstützen oder – zumindest vorübergehend
– bei sich aufzunehmen. Weiter gilt es zu beachten, dass sich der
Sohn der Beschwerdeführerin noch im Vorschulalter befindet und
somit auf eine angemessene Versorgung und Betreuung durch seine
Mutter oder andere nahe stehenden Personen angewiesen ist.
Schliesslich ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulbildung und der
beruflichen Qualifikation (eigenen Angaben zufolge verfügt sie über
eine (...) Grundschulbildung ohne Abschluss und arbeitete als (...))
nicht zuletzt aufgrund der insbesondere auch für Frauen in Eritrea
herrschenden schwierigen Lebensbedingungen zur Zeit in der Lage
wäre, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine neue,
eigenständige Existenz für sich und ihren Sohn aufzubauen. In
Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist somit
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festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug für die
Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren ist.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 29.
Mai 2006 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 hiess die
damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK aufgrund der
damaligen Aktenlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut. Es sind somit keine Kosten aufzuerlegen.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist sodann für das teilweise Obsiegen
vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7, 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand, lässt sich
jedoch vorliegend aufgrund der Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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