B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5430/2015
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Martina von Wattenwyl, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien ver-
fügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das
Asylgesuch des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung bis zum
Entscheid über den Suspensiveffekt abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Sep-
tember 2015 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ita-
lien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er sei
– entgegen der Annahme des SEM in der angefochtenen Verfügung – am
(...) 1998 geboren und damit minderjährig,
dass er, wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, in Italien als sein Geburts-
datum den (...) 1998 genannt hatte,
dass er in der Schweiz als Folge von erlebten Ereignissen und Strapazen
plötzlich über sein Geburtsjahr nicht mehr schlüssig gewesen sei und an-
lässlich der Befragung angegeben habe, im Jahr 1996 geboren zu sein,
dass er mittlerweile das Original seiner Taufurkunde aus Eritrea habe kom-
men lassen, in der sein richtiges Geburtsjahr – 1998 – belegt sei,
dass das SEM diesen Beweis nicht in seine Entscheidfindung einbezogen
und in der Befragung zur Person den weiteren Sachverhalt diesbezüglich
nicht erstellt habe,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 25. Mai 2015 in
Chiasso angegeben hat, er sei am (...) 1996 geboren (vgl. Festnahmerap-
port A10 S.1 f. und das von ihm damals handschriftlich ausgefüllte und un-
terschriebene Personalienblatt A10 Blatt 6),
dass sich das gleiche Geburtsdatum auf dem vom 25. Mai 2015 datierten
"Rudimentären Personalienblatt Verfahrenszentrum Zürich" (A1/1) befindet,
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dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, das er am 26. Mai
2015 am Empfangs- und Verfahrenszentrum handschriftlich ausgefüllt hat,
hingegen den (...) 1998 als Geburtsdatum angegeben hat, wobei allerdings
auf der tigrinisch ausgefüllten Seite des Blattes die Ziffer 6 der Jahreszahl
in eine 8 umkorrigiert worden ist,
dass er am 27. Mai 2015 im Rahmen der Registrierung seines Asylgesuchs
(vgl. "Protokoll der Befragung zur Person"; A7/7) zu den unterschiedlichen
Angaben gefragt worden ist, welches Datum stimme,
dass er darauf geantwortet hat, er habe Jahrgang 1996,
dass – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – aus den Ak-
ten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Italien sein Geburtsda-
tum mit dem (...) 1998 angegeben habe,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 beim Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau eine Taufurkunde abgegeben hat, auf wel-
cher der (...) 1998 als Geburtsdatum angegeben wird, und dieses Doku-
ment am 13. Juli 2015 beim SEM eingegangen ist,
dass festzustellen ist, dass das SEM es unterlassen hat, auf die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Taufurkunde in der Begründung seiner Verfü-
gung einzugehen,
dass aber gleichzeitig festzustellen ist, dass er nach der Registrierung sei-
ner persönlichen Daten am 27. Mai 2015 – und insbesondere auch im Rah-
men der Einreichung der Taufurkunde – gegenüber dem SEM in keiner
Weise mehr geltend gemacht hat, er sei minderjährig,
dass der Taufurkunde in jedem Fall nur ein sehr geringer Beweiswert zu-
kommt und diese das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ohne
weiteres zu beweisen oder glaubhaft zu machen vermag, zumal das Doku-
ment einen äusserst frischen Eindruck macht,
dass das SEM deshalb mit Fug darauf abgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer bei der Erstregistrierung seiner persönlichen Daten ausdrücklich
angegeben hat, im Jahr 1996 geboren zu sein, und den Beschwerdeführer
als volljährig betrachtet hat,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführen lässt, bei
der Abklärung von Fragen zu seiner Schulbildung sei der Fehler bezüglich
der Altersangabe leicht zu erkennen gewesen,
dass er gemäss einer internen Notiz des SEM (A19) angegeben hat, er
habe 2014 die 11. Klasse abgeschlossen und sei am 25. Juli 2014 nach
Sawa gebracht worden, wo er die 12. Klasse hätte absolvieren sollen,
dass sich daraus ergäbe, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2003
die Schule besuchte,
dass die obligatorische Schulzeit in Eritrea gemäss "World Data on Educa-
tion" des International Bureau of Education der UNESCO und
(
tions/WDE/2010/pdf-versions/Eritrea.pdf>, zuletzt besucht am 8. Septem-
ber 2015) mit dem siebten Altersjahr beginnt, was darauf hinweisen würde,
dass der Beschwerdeführer 1996 geboren ist, da er in diesem Fall bei
Schulbeginn 2003 7-jährig gewesen wäre,
dass diese Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht zu seinen Un-
gunsten verwendet werden dürfen, da sie sich in einem vom SEM als "in-
terne Akte" bezeichneten Dokument befinden, dessen Inhalt offenbar auf
dem beratenden Vorgespräch beruht, das jedoch weder vom Beschwerde-
führer unterzeichnet noch diesem zur Einsicht zugestellt wurde,
dass jedoch trotz dieser beweisrechtlichen Einschränkung keine genügen-
den Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen,
und insbesondere das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwer-
deführer sei sich plötzlich nicht mehr sicher gewesen, wann er geboren sei,
nicht zu überzeugen vermag,
dass der Sachverhalt deshalb diesbezüglich vollständig abgeklärt ist und
auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgeht,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, er habe
Eritrea am 15. September 2014 verlassen und sei am 15. Mai 2015 in Lam-
pedusa/Italien als erstem europäischem Land angekommen,
dass er via Sizilien, Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht
hat,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht beantwortet haben,
womit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwer-
deführers implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht
hat, er wolle nicht nach Italien, da er dort auf der Strasse leben müsste,
dass er sich in der Beschwerdeschrift – abgesehen von seinen Vorbringen
zu seiner Minderjährigkeit – nicht weiter dazu äussert, wieso von einer
Überstellung nach Italien abzusehen sei,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
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2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine
Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als un-
möglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist,
dass auch im Übrigen keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Italien
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung droht, weshalb kein Selbst-
eintritt erfolgen muss,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos erschienen, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: