B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5431/2012
E-5433/2012
E-5435/2012
E-5436/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
sowie deren (namentlich nicht bekanntes) Kind,
alle Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 14. September 2012
N (…) / N (…) / N (…) / N (…)
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 stellte das BFM fest, E._______
(nachfolgend E._______) – angeblicher Sohn der Beschwerdeführerin 1,
Bruder der Beschwerdeführenden 2 und 3, respektive Ehemann/Vater der
Beschwerdeführenden 4 – erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und gewährte ihm Asyl (Verfahren N […]).
E._______ hatte sein Asylgesuch mit Verfolgung durch islamistische Ext-
remisten begründet; diese hätten im Jahr 2008 bereits seinen Vater er-
schossen, weil dieser Kontakte zu Äthiopiern und Soldaten der Über-
gangsregierung unterhalten habe.
II.
B.
Am 15. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-
tretung schriftliche Asylgesuche einreichen und beantragen, ihnen sei die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewil-
ligen (Art. 20 AsylG).
B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
1-3 im Wesentlichen übereinstimmend geltend, sie würden in einem
Camp in der Nähe von Mogadischu leben. Schon ihr Sohn/Bruder,
E._______ sei im Heimatstaat von der Harakat al-Shabaab al-Mujahideen
("Bewegung der Mudschahedin-Jugend"; Kurzform: Al Shabab) verfolgt
und dessen Vater von der militanten Miliz ermordet worden. Seit
E._______ den Heimatstaat verlassen habe, würden die zurückgebliebe-
nen Angehörigen immer wieder von Kämpfern der Al Shabab aufgesucht,
bedroht und misshandelt, um den Aufenthaltsort des in der Schweiz le-
benden Familienmitglieds in Erfahrung zu bringen respektive die Familie
zur Auslieferung von E._______ zu zwingen. Der besonders stark behel-
ligte Bruder von E._______ (Beschwerdeführer 3) halte sich versteckt
und wechsle immer wieder den Wohnort.
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B.b Die Beschwerdeführerin 4 habe mit E._______ bereits vor dessen
Flucht in die Schweiz eine Liebesbeziehung unterhalten und halte sich
mit ihrer Familie im gleichen Camp auf wie die Verwandten ihres Part-
ners. Sie sei im Jahr 2009 bedrängt worden, ein Mitglied der Al Shabab
zu heiraten und deswegen vorübergehend nach Kenia umgezogen. Dort
habe sie E._______ am (…) September 2010 geheiratet. Nachdem ihr
Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt sei, wäre sie in Kenia auf sich al-
lein gestellt gewesen. Da sie ausserdem schwanger gewesen sei, sei sie
am (…) Januar 2010 (recte: 2011) zur Familie nach Somalia zurückge-
kehrt. Sie lebe weiterhin in ständiger Angst vor Verfolgung durch die Al
Shabab, weil sie 2009 der Heiratsaufforderung der Miliz nicht nachge-
kommen und die Ehefrau eines von der Al Shabab gesuchten Mannes
sei.
B.c Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, die Lebensbedin-
gungen an ihrem Wohnort seien äusserst schlecht und es gebe für sie
mangels tragfähiger Beziehungen namentlich in Somaliland oder Punt-
land auch keine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative.
Auch ein Ausweichen in einen angrenzenden Drittstaat – etwa Sudan
oder Kenia – sei ihnen nicht möglich und zuzumuten. Dort bestehe keine
Möglichkeit, unter menschenwürdigen Bedingungen um Schutz nachzu-
suchen; die Flüchtlingscamps seien überlastet und die Flüchtlinge würden
Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem bestehe für somali-
sche Flüchtlinge eine ständige und konkrete Gefahr der Rückschiebung
in das Heimatland.
C.
C.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2011 setzte das
BFM den Beschwerdeführenden Frist zum Einreichen einer rechtsgülti-
gen Vollmacht für ihren Rechtsvertreter. Die Vorinstanz teilte ihnen zudem
mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb der
Sachverhalt vorliegend schriftlich zu klären sei. Das BFM forderte die Be-
schwerdeführenden unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende Angaben
(insbesondere zum Aufenthalt in Somalia, zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten und zu den zum Verlassen der Heimat führen-
den Ereignissen) zu den Akten zu reichen.
Die Beschwerdeführenden liessen am 5. Oktober 2011 durch ihren
Rechtsvertreter ihre Stellungnahmen einreichen und stellten die Original-
vollmachten in Aussicht. Weiter teilten sie mit, dass die Beschwerdeführe-
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rin 4 inzwischen ein Kind geboren habe, dessen Name noch mitgeteilt
werde.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 stellte das BFM unter Hin-
weis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, beim Stellen ei-
nes Asylgesuchs handle es sich gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts um ein relativ höchstpersönliches Recht, mithin müs-
se ein Asylgesuch selbständig und ohne Vertretungshilfe gestellt werden.
Vorliegend fehle es nach wie vor an einer solchen Willensäusserung der
Beschwerdeführenden, mit der diese zu erkennen geben würden, dass
sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten. Es liege somit kein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch vor. Vor diesem Hintergrund werde den Be-
schwerdeführenden Frist gesetzt, sich im genannten Sinn schriftlich zu
äussern respektive eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeich-
nete Stellungnahme zum Fragenkatalog nachzureichen.
Am 7. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht die
einverlangten, von ihnen unterzeichneten Erklärungen vom 19. Juli 2012
zu den Akten.
D.
Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 14. Septem-
ber 2012 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in
die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche aus dem Ausland ab.
E.
Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz seien auf-
zuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung der Asylverfahren zu bewilligen; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragten die Beschwerdeführenden jeweils den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gewähren der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
F.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Oktober 2012 den Eingang der
Beschwerden und teilte mit, die Verfahren würden in zeitlicher Hinsicht
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koordiniert behandelt und durch denselben Spruchkörper entschieden
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen bezie-
hungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen respektive sachlichen Zusammen-
hangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vier Be-
schwerdeverfahren vereinigt und über die – im Wesentlichen identisch
begründeten – Rechtsmittel in einem einzigen Urteil befunden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des
Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl.
zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30
E. 5).
3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG
– betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung – auf-
gehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgeset-
zes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die
alte Fassung von Art 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche,
die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden
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sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerden vor dem Hinter-
grund von Art. 20 AsylG zu prüfen und zu beurteilen sind.
3.4 Wird von Angehörigen von Flüchtlingen im Ausland eine konkrete Ge-
fährdung geltend gemacht, geht die Prüfung deren originärer Flüchtlings-
eigenschaft (nach Art. 3 AsylG) derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug
von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge (gestützt auf Art. 51
AsylG) vor (vgl. Art. 37 AsylV 1). Die Frage, ob allenfalls die Vorausset-
zungen eines derivativen Einbezugs von Angehörigen im Sinn eines Fa-
miliennachzugs gemäss Art. 51 AsylG erfüllt sind, kann mithin erst dann
einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbststän-
dig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19).
Demnach ist im Folgenden praxisgemäss zunächst zu prüfen, ob den Be-
schwerdeführenden gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
4.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung,
oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts
ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Aus-
reise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.2). Nach Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es auf-
grund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
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onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit Art. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im
wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Al Sha-
bab ergäben sich einige Unglaubhaftigkeitsindizien; namentlich sei unrea-
listisch, dass es die Al Shabab bei konkreter Verfolgungsabsicht damit be-
lassen hätte, die Familienmitglieder über Monate zu bedrohen. Auch hätte
die extremistische Miliz diesfalls kaum die angeblich abgelehnte Zwangs-
heirat ohne weiteres hingenommen; dies gelte umso mehr, als die angeb-
liche Ehefrau von E._______ von Kenia wieder in den Heimatstaat zu-
rückgekehrt sei, was sie kaum getan hätte, wenn sie in Somalia tatsäch-
lich verfolgt gewesen wäre. Schliesslich falle auf, dass E._______ bei
seinen Befragungen seine angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort
erwähnt habe.
Ungeachtet dessen könnten die Beschwerdeführenden mit ihren Ausfüh-
rungen nicht dartun, inwiefern ihnen im heutigen Zeitpunkt individuell ge-
gen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG
drohen würden; den Bedrohungssituationen, wie sie von ihnen geschil-
dert würden, sei die gesamte somalische Bevölkerung ausgesetzt. Insge-
samt sei nicht vom Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses der
Al Shabab auszugehen, dies umso weniger, nachdem diese in den ver-
gangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben
worden sei, was die unmittelbare Bedrohungsgefahr weiter verringert ha-
ben dürfte.
5.1.2 Bezüglich einer allfälligen Familienzusammenführung im Sinn von
Art. 51 Abs. 1 AsylG sei hinsichtlich der Ehefrau festzuhalten, dass die in
Art. 51 Abs. 4 AsylG genannte Konkretisierung, nämlich die Vorausset-
zung der Trennung durch Flucht, vorliegend nicht gegeben sei, zumal die
angebliche Ehe erst im September 2010 geschlossen worden wäre und
der als Flüchtling anerkannte Ehemann sich im Verlauf seines Asylverfah-
rens als ledig bezeichnet habe.
Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden – Mutter und zwei Ge-
schwister des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten E._______ – sei
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festzuhalten, dass das gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälligen
Familiennachzug erforderliche besondere Abhängigkeitsverhältnis nicht
bejaht werden könne, weshalb auch hier die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nicht erfüllt seien.
5.2 In den Beschwerden wird festgehalten, die häufigen Drohungen und
Übergriffe der Al Shabab seien in erster Linie mit dem Ziel erfolgt, den
Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und
dessen Bruders zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 4 sei nach der Ehe-
schliessung in Kenia und der Rückkehr des Ehemannes in die Schweiz
nur deswegen nach Somalia zurückgekehrt, weil sie als alleinstehende
Mutter in Kenia in eine katastrophale Situation geraten wäre und sie be-
fürchtet habe, das Kind würde dort sterben. In Somalia habe sie wenigs-
tens auf Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen können. Daraus bereits
auf fehlende erlittene und weiterhin drohende konkrete Nachteile zu
schliessen, sei jedoch nicht statthaft.
Die Bedrohungssituation durch die Al Shabab dauere unvermindert an,
indem diese die Beschwerdeführenden weiterhin mit dem Tod bedrohe,
sollte sie nicht die verlangten Auskünfte erhalten. Damit manifestiere die
Al Shabab nach wie vor ein konkretes Verfolgungsinteresse an den Be-
schwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden könnten sich dagegen
nicht schützen. Ein Wegzug an einen von der Al Shabab nicht erreichba-
ren Ort in Somalia, etwa im Norden des Landes, sei nicht möglich, zumal
sie dort über keinerlei Lebensgrundlage verfügen und in eine existenzbe-
drohende Lage geraten würden. Zudem sei die Gefahr zu gross, unter-
wegs von der Al Shabab entdeckt und angegriffen zu werden.
Insgesamt müssten die Beschwerdeführenden bei einem weiteren Ver-
bleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
6.
6.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 und ihr Kind stellt das Bun-
desverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten Folgendes fest:
6.2 Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass ihr angeblicher Ehemann
E._______ seinen Zivilstand bei seinen drei Befragungen stets mit "ledig"
angegeben und die angebliche Lebenspartnerin – trotz vieler vertiefender
Nachfragen zum konkreten familiären Umfeld – mit keinem Wort erwähnt
hat (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 2 und 4],
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vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3 ff. und S. 13 f.]) und vom 18. September
2009 [insbes. S. 5 f.]). Dies lässt sich im somalischen Kontext schwerlich
mit der Behauptung der Beschwerdeführerin 4 in Einklang bringen, sie
habe schon vor der Ausreise von E._______ eine Liebesbeziehung zu
diesem unterhalten (vgl. Asylgesuch S. 2).
6.3 Die für die Beschwerdeführerin 4 eingereichte Eheschliessungsur-
kunde sowie der Passauszug sind Fotokopien schlechter Qualität, die
grundsätzlich jede Verfälschungsmöglichkeit eröffnen. Die Dokumente
weisen Unterschriften auf, die weder untereinander noch mit derjenigen
auf der Vollmacht des Rechtsvertreters übereinstimmen. Zudem sticht bei
der Kopie ihres Reisepasses ins Auge, dass dieses Dokument auffällig
gerastert (gepixelt) ist, die Unterschrift dieses optische Merkmal jedoch
nicht aufweist – offensichtlich wurde das zuvor kopierte (respektive ein-
gescannte) Dokument nachträglich unterzeichnet.
6.4 Für das Kind der Beschwerdeführerin 4 und von E._______ sind kei-
nerlei Unterlagen (Geburtsurkunde oder ähnliches Dokument) zu den Ak-
ten gereicht worden. Entgegen der wiederholten Ankündigung des
Rechtsvertreters (vgl. Eingaben an das BFM vom 5. Oktober 2011 und
7. August 2012) wurde nicht einmal der Name dieses Kindes aktenkundig
gemacht. Letztlich steht nicht einmal fest, ob die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie sei schwanger und habe ein Kind zur Welt ge-
bracht, überhaupt zutrifft. Die Bewilligung der Einreise die Schweiz ist un-
ter den gegebenen Umständen schon deshalb nicht möglich, weil nicht
klar ist, auf welchen Namen sie auszustellen wäre.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mehrere Indizien deutlich
gegen die behauptete persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin 4
und ihres angeblichen Kindes zu E._______ sprechen (und – abgesehen
von der wenig aussagekräftigen Tatsache, dass sie zusammen mit des-
sen Familie um Asyl nachsucht – kein konkretes Indiz dafür).
6.6 Letztlich brauchen die Fragen der Identität (bzw. Existenz) der Be-
schwerdeführenden 4 und der familiären Beziehung zu E._______ im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens indessen nicht abschliessend ge-
klärt zu werden:
6.6.1 Die angebliche Ehefrau hatte sich bereits im Jahr 2010 für längere
Zeit nach Kenia begeben und dort gemäss ihren Aussagen Schutz vor
ihrer angeblichen Verfolgung gefunden. Eigenen Angaben zufolge konnte
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sie dort eine Ehe schliessen und diese registrieren lassen, was jedenfalls
gegen die behaupteten prekären Lebensbedingungen in diesem Drittstaat
spricht. Im Übrigen hält das BFM zu Recht fest, dass sie von Kenia aus
nicht ohne weiteres nach Somalia zurückgekehrt wäre – übrigens wohl
auch der angebliche Ehemann kaum in die Schweiz –, wenn sie zu die-
sem Zeitpunkt im Heimatstaat tatsächlich akut und gezielt verfolgt gewe-
sen wäre.
6.6.2 Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die Be-
schwerdeführenden 4 könnte im Bedarfsfall die Fluchtalternative in die-
sen Drittstaat nicht erneut in Anspruch nehmen.
6.7 Unter diesen Umständen kann es den Beschwerdeführenden 4 im
Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG zugemutet werden, sich nötigenfalls in
Kenia erneut um Aufnahme zu bemühen. Das BFM hat dieses Asylge-
such aus dem Ausland damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
6.8 Die nachgelagerte Prüfung, ob die Beschwerdeführenden 4 die Vor-
aussetzungen für einen Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51
AsylG erfüllen, fällt ebenfalls nicht zu ihren Gunsten aus: Die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass
die in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen Einzubeziehenden
von diesem durch die Flucht getrennt worden sind. Die Beschwerdeführe-
rin 4 hat nach dem oben Gesagten mit E._______ vor dessen Ausreise
offensichtlich nicht in einer gefestigten, eheähnlichen Beziehung gelebt,
und das angebliche Kind von E._______ wäre erst lange nach dessen
Ausreise (in Kenia) gezeugt und vom behaupteten leiblichen Vater eben-
falls nicht durch dessen Flucht getrennt worden.
6.9 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden 4 um Erteilung
einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG ebenfalls zu Recht
abgelehnt.
6.10 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 ist abzuweisen.
7.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 hält das Gericht Folgendes
fest:
7.1 Anlässlich seiner Befragungen hatte E._______ die Personalien sei-
ner Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seiner beiden Geschwister (Be-
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schwerdeführerin 2, Beschwerdeführer 3) immer gleich zu Protokoll ge-
geben (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 4] und
vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3]). Die für die Beschwerdeführenden 1-3
eingereichten Passkopien weisen die identischen Angaben auf (und
scheinen auch die bei den Dokumenten der Beschwerdeführerin 4 festge-
stellten formalen Auffälligkeiten nicht aufzuweisen). Bei dieser Aktenlage
besteht kein Grund, die Identität dieser Beschwerdeführenden und ihre
Verwandtschaft zu E._______ anzuzweifeln.
7.2 Die zentralen Argumente, mit denen das BFM die Abweisung der Aus-
land-Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 begründet hat, vermö-
gen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen:
7.2.1 Die Vorinstanz scheint bei ihrem Entscheid insbesondere nicht zu
berücksichtigen, dass die Kernfamilie von E._______, wie von ihr bei
dessen Asylentscheid faktisch anerkannt, Opfer einer (Reflex-) Verfol-
gung durch die Al Shabab geworden ist, welcher bereits dessen Vater –
der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdefüh-
renden 2 und 3 – zum Opfer gefallen ist. E._______ hat die ständige Be-
drohung durch die radikalislamische Miliz bei seinen Anhörungen ein-
drücklich beschrieben und beispielsweise geschildert, dass diese an sei-
ner Stelle die Schwester (Beschwerdeführerin 2) im Ladengeschäft der
Familie angetroffen und mit dem Tod bedroht habe oder wie der Bruder
(Beschwerdeführer 3) sich vor der Al Shabab habe verstecken müssen
(vgl. etwa Protokoll der Befragung vom 12. Mai 2009 S. 7 ff.).
7.2.2 Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Gerichts keine Ver-
anlassung die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung der Be-
schwerdeführenden 1-3 ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es mag sein, dass
gewisse Gruppierungen in Somalia ihre Gegner üblicherweise kürzer und
intensiver zu verfolgen pflegen; länger andauernde Bedrohung und Be-
helligungen, wie sie von den Beschwerdeführenden 1-3 geltend gemacht
werden, können aber nicht ausgeschlossen werden. Diese Argumentation
des BFM liesse sich auf die unzulässige Feststellung reduzieren, dass
das Gesuch deshalb (zufolge Unglaubhaftigkeit) abgewiesen werden
müsse, weil die Beschwerdeführenden überhaupt noch in der Lage ge-
wesen seien, um Asylgewährung nachzusuchen.
7.2.3 Schliesslich vermag an der Verfolgungsgefahr auch die Tatsache
nichts Wesentliches zu ändern, dass die Al Shabab vor einiger Zeit ihre
festen Stellungen in der Hauptstadt aufgegeben hat; die mit dem Terror-
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netzwerk Al-Kaida verbündete Miliz – die nach wie vor gewisse Teile des
Südens des Landes kontrolliert – verfolgt nach Kenntnis des Gerichts
seither in Mogadischu eine Guerilla-Taktik und verübt dort beispielsweise
immer wieder Anschläge. Dass die Al Shabab zur Verfolgung der Be-
schwerdeführenden 1-3 nicht mehr in der Lage wäre, macht denn auch
das BFM zu Recht nicht geltend.
7.2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener somalischer Asylsuchender
aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in
Zentral- und Süd-Somalia als generell unzumutbar qualifiziert. Einzig be-
züglich der im Norden des Landes gelegenen Regionen Somaliland und
Puntland kann sich allenfalls – unter gewissen restriktiven und im Einzel-
fall sorgfältig zu prüfenden Bedingungen – ein Vollzug der Wegweisung
als zumutbar erweisen. Hierfür ist vorab erforderlich, dass die betroffene
Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrund-
lage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Famili-
enclans rechnen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.5 Die Beschwerdeführenden 1-3 stammen aus der Region um Moga-
dischu, im Süden von Somalia, und leben dort aktuell in einem Camp.
Den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche
Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zu entnehmen. Soweit die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung vage auf die Möglichkeit eines
Wegzugs in ein von der Al Shabab nicht mehr kontrolliertes Gebiet er-
wähnt, wird sie der sorgfältigen Prüfung der individuellen Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit (vgl. in diesem Zusammen-
hang das Grundsatzurteil BVGE 2011/51 E. 8) nicht gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss,
dass den Beschwerdeführenden 1-3 ein weiterer Aufenthalt in Südsoma-
lia nicht zuzumuten ist.
7.2.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen zumutbaren Aufent-
halt in einem Drittstaat zu entnehmen. Hingegen haben sie aufgrund des
in der Schweiz asylberechtigten Sohns respektive Bruders eine starke
persönliche Beziehung zu diesem Land.
7.2.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das ihr zustehende Ermes-
sen nicht sachgerecht ausgeübt. Den Beschwerdeführenden 1-3 ist ge-
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stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchfüh-
rung der ordentlichen Asylverfahren zu bewilligen. In diesem Rahmen
werden sie auch erstmals persönlich zu ihrer flüchtlingsrechtlichen Ge-
fährdungssituation anzuhören sein; dass die oben vorgenommene Analy-
se der persönlichen Gefährdungssituation den Ausgang der Asylverfahren
in der Schweiz nicht zu präjudizieren vermag, versteht sich bei dieser Ak-
tenlage von selbst.
8.
Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Beschwerden der Be-
schwerdeführenden 1-3 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 sind, so-
weit sie betreffend aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
hier das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen respektive durchzuführen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind praxisgemäss für alle vier
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den obsiegenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen
Beschwerdeführenden 1-3 ist in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendiger-
weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Ak-
ten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Würdigung aller Umstände und
der Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung für die drei Verfahren der Beschwerdeführenden 1-3 auf
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 werden gutgeheissen.
3.
Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 werden aufgehoben,
soweit sie die Beschwerdeführenden 1-3 betreffen. Das BFM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in Höhe von insgesamt Fr. 1000.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1-4 und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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