B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-543/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. Sie gab dabei an,
Syrien im November 2012 verlassen und sich bis etwa im Oktober 2015 in
B._______ aufgehalten zu haben. Anschliessend sei sie durch verschie-
dene Länder gereist und schliesslich mit dem Zug von Deutschland kom-
mend am 1. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach
Deutschland das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Dezember 2015 im Zug von Deutsch-
land kommend einer Zoll- und Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde
ihr eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender" der
C._______ vom 1. Dezember 2015 abgenommen. Gestützt hierauf er-
suchte das SEM die deutschen Behörden am 6. Januar 2016 um Wieder-
aufnahme. Die deutschen Behörden entsprachen dem Gesuch am 12. Ja-
nuar 2016.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerde-
führerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Es stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei
vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu
Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-
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VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
5.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis
25 und 29 wieder aufzunehmen.
5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei
Deutschland. Die Beschwerdeführerin könne aus der Anwesenheit von Ge-
schwistern in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht
als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und zu-
dem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihr und ihren Verwandten in der Schweiz bestehen würden.
6.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, es sei
nach dem Versterben ihres Vaters gemäss ihrer Kultur üblich, dass die äl-
teren Geschwister die Rolle der Eltern übernehmen würden. Das Asylge-
such in Deutschland sei nicht mit ihrem Einverständnis gestellt worden;
möglicherweise habe sie jenen Übersetzer nicht vollständig verstanden.
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Sie habe die Fingerabdrücke oder ihre Unterschrift geleistet, weil sie von
den deutschen Behörden dazu angewiesen worden sei. Auch sei sie von
der langen Reise psychisch und physisch angeschlagen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2015 mit dem Zug von
D._______ nach Basel. Bei der Zoll- und Personenkontrolle im Zug wurde
ihr die von ihr unterzeichnete "Bescheinigung über die Meldung als Aylbe-
gehrender" abgenommen (vgl. Akten SEM A5/10 S.7, 12/5 S.5). Vor die-
sem Hintergrund sind ihre widersprüchlichen Einwände in der Rechtsmit-
telschrift, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt beziehungs-
weise sie könne sich daran nicht erinnern beziehungsweise sie habe die
Unterschrift "unter grosser Angst und Einschüchterung" geleistet, als
blosse Schutzbehauptungen zu werten und daher unbehelflich. Aufgrund
der unterzeichneten Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrende
hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und
die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23
Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen.
7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, sei in zustän-
digkeitsbegründender Hinsicht irrelevant, da Geschwister nicht als Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und auch
kein Abhängigkeitsverhältnis dargelegt werde oder ersichtlich sei. Damit ist
die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens grundsätzlich gegeben.
7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Deutsch-
land im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen hält.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die deutschen Behör-
den in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
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setzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Die Beschwerdeführerin
macht nichts derartiges geltend.
7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich
die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
7.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige Frau,
welche in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend macht, sie sei phy-
sisch wie psychisch nicht gesund. Indes hat sie im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht keinen Beleg für ihr angeblich gesundheitlich angeschlagenes
Befinden eingereicht, wozu ihr seit ihrer Einreise in die Schweiz vor mehr
als zwei Monaten hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Zudem
steht ihr jetziges Vorbringen, aufgrund der Flucht und der Reise gehe es
ihr gesundheitlich schlecht, in offensichtlichem Gegensatz zu ihren Anga-
ben anlässlich der Erstbefragung, wo sie auf entsprechende Frage hin ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte und angab, ihr
Heimatland ausschliesslich wegen des Krieges verlassen zu haben (vgl.
A5/10 S. 6 f.). Sollte sie sich weiterhin psychisch und physisch belastet
fühlen, so verfügt Deutschland über hinreichende medizinische Infrastruk-
tur zur Behandlung von gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden.
Vor diesem Hintergrund kann auf das Nachreichen "weiterer Unterlagen zu
(ihrem) gesundheitlichen Zustand" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 2) verzichtet
werden.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Deutschland seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdefüh-
rerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlings-
rechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.
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Seite 7
7.6 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erschei-
nen lassen würden und es besteht auch keine Veranlassung für einen
Selbsteintritt der Schweiz.
8.
8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: