Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5432/2006
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
St . Gallen / Appenzell, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2006 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus
B._______ in der Provinz Wollo, mit letztem Wohnsitz in (...), verliess
ihre Heimat am 14. September 2004 und gelangte am
15. September 2004 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Sie
wurde am 22. September 2004 im Transitzentrum Altstätten (TZ)
summarisch befragt und am 27. Oktober 2004 im Kanton St. Gallen,
welchem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war,
zu ihren Asylgründen angehört. Am 13. Dezember 2004 führte das
Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, dass sie im (…), im Alter von dreizehn
Jahren, von einem älteren Bekannten der Familie, C._______, entführt, während zwei Monaten
festgehalten und vergewaltigt worden sei, da dieser sie habe heiraten wollen. Sie habe fliehen können und
sei zu ihren Eltern zurückgegangen, welche sie aber mit C._______ hätten verheiraten wollen. Ein
Freund ihres Bruders, D._______, habe sie aufgenommen. Kurz darauf habe sie ihn geheiratet. Sie habe
mit ihm zwei Kinder gehabt. Am 4. Mai 2004 sei ihr Ehemann umgebracht worden. Seine Tötung sei
vermutlich von C._______ veranlasst worden. Nach der Trauerzeit, welche sie bei den Schwiegereltern in
(...) verbracht habe, sei sie ausgereist, da ihre Eltern wieder verlangt hätten, dass sie sich mit C._______
vermähle, und da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich und ihre Kinder zu ernähren. Ihre Kinder habe
sie bei den Schwiegereltern zurückgelassen.
B.
Die Beschwerdeführerin war im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren
wiederholt in (…) Behandlung; am 12. April 2005 wurde bei ihr eine (…)
durchgeführt (A17; A23; A24; A26).
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft seien, weshalb sie auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Eine Wegweisung nach
Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2006 erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM bei der vormals
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zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
und beantragte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2006 befreite die zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Leistung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine von
drei Zeugen vor dem Gericht in B._______ geleistete Bestätigung vom
23. Mai 2005 darüber, dass sie mit D._______ verheiratet gewesen sei,
zwei Kinder gehabt habe und dass ihr Ehemann umgebracht worden sei,
zu den Akten (act. 9).
I.
Am 19. Juni 2009 zeigte die Rechtsberatungsstelle St. Gallen / Appenzell
einen Rechtsvertretungswechsel an, da die vormalige Rechtsvertreterin
Frau Waltraud Weber die Rechtsberatungsstelle verlassen hatte. Als
neuer Rechtsvertreter wurde Herr Christian Hoffs angegeben.
J.
Am 20. Januar 2010 stellte [Kantonale Behörde] dem BFM den Antrag
auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
und bat das BFM, dem Antrag des Kantons zu entsprechen. Mit
Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines
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schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
6. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerde ist unter der Verfahrensnummer C-2217/2010 hängig.
K.
Am 29. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung des BFM vom 7. April 2006 wurde das Asylgesuch
abgelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig
gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die
Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. April 2006 betreffend
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und
Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozess-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte aus, dass sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
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der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des damals
in Kraft stehenden Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihr drohenden Zwangsheirat und
zum Tod ihres Mannes seien unglaubhaft, weshalb im Sinne einer
Regelvermutung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Äthiopien ein intaktes und tragfähiges
Beziehungsnetz vorfinden werde.
Gemäss verschiedenen eingereichten ärztlichen Berichten habe die Beschwerdeführerin an (...) gelitten,
weshalb im April 2005 eine (…) durchgeführt worden sei. Es habe sich gezeigt, dass eine (…) vorgelegen
habe, welche in der Folge medikamentös behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gemäss
aktuellem ärztlichem Bericht beschwerdefrei, weshalb keine gesundheitlichen Gründe gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Zudem sei gemäss Erkenntnissen des BFM
eine (…), [Behandlung] grundsätzlich möglich.
5.2. In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin demgegenüber aus,
der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, da sich die Beschaffung von
Reisepapieren äusserst schwierig gestalte. Der Vollzug der Wegweisung
sei sodann unzumutbar, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
mit schwierigsten kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert wäre, weil
sie als alleinstehende Frau bei ihrer Familie leben müsste. Die
Beschwerdeführerin sei jedoch mit ihrer Familie zerstritten, da diese
immer noch verlange, dass sie C._______, ihren ehemaligen Entführer
und Peiniger, heirate. Auch aus Existenzgründen sei eine Rückkehr
unzumutbar, da es offensichtlich ausserordentlich schwierig sei, eine
Arbeit zu finden. Viele der alleinstehenden Frauen, welche vom Lande in
die Stadt gingen oder vom Ausland zurückkehrten, würden unweigerlich
in der Prostitution landen, wo ein hohes Risiko einer HIV-Infizierung
bestehe. Eine andere Möglichkeit sei die Arbeit als Dienstmädchen, wo
die Beschwerdeführerin jedoch als Frau auch nicht geschützt wäre.
Zudem herrsche in Äthiopien die Meinung, dass Rückkehrerinnen über
Geld verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine
Unterstützung erhalten würde. Frauen stünden am Ende der
sozioökonomischen Ordnung. Die Beschwerdeführerin habe zudem
Angst, von ihrem ehemaligen Peiniger umgebracht zu werden. Es
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bestehe damit eine drohende Gefährdung durch Private, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch unzulässig sei. Aufgrund der politischen
wie ökonomischen Situation in Äthiopien würde eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine unglaubliche Härte für sie
bedeuten, da sie, als alleinstehende Frau ohne soziales Netz zur
Sicherung des Existenzminimums, zu der von der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) als verletzlich qualifizierten Personengruppe
gehöre.
Zur Unterstützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung
(NZZ) zu den Akten (Sturmzeichen am Horn von Afrika; NZZ vom 9. November 2005).
6.
6.1.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Amtliche Sammlung der
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/51
E. 5.4).
Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzulässig oder unmöglich ist,
kann vorliegend offengelassen werden, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
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Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.1; BVGE 2009/51 E.5.5; BVGE 2009/52
E.10.1).
6.3. Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Argumentation davon aus,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der ihr drohenden
Zwangsheirat, zum Tode ihres Mannes und zu ihren familiären
Verhältnissen unglaubhaft seien. Im Sinne einer Regelvermutung sei
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spielt die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin grundsätzlich nur noch eine Rolle, insofern sie die Darlegung ihres familiären Netzes
betrifft, denn die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylpunkt
steht vorliegend mangels Anfechtung in diesem Punkt nicht zur Debatte. Dennoch kann die Frage des
vorhandenen, oder eben nicht vorhandenen, familiären Netzes der Beschwerdeführerin nicht gänzlich
losgelöst von ihren Aussagen zur angeblich drohenden Zwangsheirat und zum Tode ihres Mannes beurteilt
werden.
Das Gericht geht, im Gegensatz zur Vorinstanz, davon aus, dass die Vorbringen hinsichtlich der geltend
gemachten Entführung und während zwei Monaten andauernden Vergewaltigungen durch C._______ als
glaubhaft gemacht gelten können: Die Aussagen sind in allen Anhörungen im Wesentlichen
widerspruchsfrei dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin hat sodann – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – durchaus substanziiert, mit persönlicher Bezugnahme und angereichert mit Realkennzeichen
ausgesagt. So führte sie etwa aus, dass C._______ zuerst habe beten wollen, bevor er sie ins Haus
gebracht habe, danach habe er sie einen Tag lang eingesperrt und am Abend sei er ins Zimmer
gekommen und habe seine Kleider gewechselt. An was danach geschehen sei, könne sie sich nicht mehr
erinnern (A12, S. 19). Weiter führte sie an, dass sie es schwierig finde, zu erklären, was er mit ihr gemacht
habe. Nachdem er sie vergewaltigt habe, sei ihr schlecht geworden und sie habe auch keine Kontrolle
mehr über ihren Körper gehabt. Sie sei so erschöpft gewesen (A12, S. 20). Angesichts des Wissens
darum, dass Schamgefühle, kulturell bedingte Sprachlosigkeit und psychisch begründetes
Unvermögen, detailliert über Erlittenes zu sprechen, Gründe sein können, die eine ausführliche
Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs enorm erschweren, scheinen die Aussagen der
Beschwerdeführerin, welche immerhin ein Erlebnis schildert, welches über (…) zurückliegt, durchaus
genug substanziiert. Nicht zuletzt die Aussage, er habe ihr danach ein Glas Milch gebracht (A12, S. 20),
muss beispielsweise als Realkennzeichen gewertet werden. Auch die Beschreibung ihres Vergewaltigers
fiel nicht derart unsubstanziiert aus, wie die Vorinstanz festhält, führte die Beschwerdeführerin nebst
Angaben zu Grösse und Fülle doch aus, dass er unter dem Kopftuch eine Glatze und beim Reden einen
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Sprachfehler gehabt habe; in diesem Zusammenhang wurden denn auch keine weiteren Nachfragen
gestellt (A12, S. 21).
Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat ist in Äthiopien weit verbreitet und von grosser
gesellschaftlicher Akzeptanz. Landesweit werden rund 70% der Frauen nach einer Entführung und damit
einhergehenden Vergewaltigung, welche dabei als Mittel zum Zwecke dient, verheiratet, wobei das
Phänomen in ländlichen Gegenden häufiger vorkommt als in den Städten. Nach erfolgter Entführung sieht
die Tradition vor, dass der Mann sich mit den Eltern bezüglich einer Heirat einigt. Meist willigen die Eltern in
eine solche Heirat ein, nicht zuletzt, weil das durch die Entführung geächtete Mädchen sozial ausgegrenzt
würde, wenn es nicht heiratet (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER; Äthiopien, Gewalt gegen Frauen, SFH, 20.
Oktober 2010, S. 4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 32 E.7.1 S. 341 f., mit weiteren Literaturhinweisen; vgl. auch Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts E-4749/2006 vom 11. Juni 2009). Es ist demnach im kulturellen Kontext
Äthiopiens in keiner Weise unvorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) als 13-jähriges
Mädchen von einem Mann, der so versuchte, die Heirat durchzusetzen, entführt und mehrfach vergewaltigt
wurde. Auch wenn ein solches Vorgehen meist in einer Heirat endet, da die Familie des Opfers eher bereit
ist, einen Vergewaltiger der Tochter als Ehemann zu akzeptieren, als in der Öffentlichkeit gegen einen
Vergewaltiger vorzugehen, so ist es – insbesondere in städtischen Gebieten – dennoch nicht
ausgeschlossen, dass sich ein Mädchen dagegen erfolgreich wehren kann, oder zumindest vorerst wieder
bei den Eltern lebt, bis eine Einigung erzielt wird (vgl. dazu auch die Berichterstattung in: UNICEF, Feature,
UNICEF Supports Fight to End Marriage by Abduction in Ethiopia, undatiert:
/ethiopia/ET_real_abduction.pdf., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ebenso verhält es
sich mit dem Umstand, dass es für ein Mädchen, welches nicht mehr Jungfrau ist, bzw. von
Vergewaltigung "beschmutzt" ist, so gut wie unmöglich ist, einen heiratswilligen Mann zu finden: Dass der
Freund des Bruders der Beschwerdeführerin sie aufnahm und später heiratete, ist – ebenfalls unter dem
Aspekt, dass sich diese Vorkommnisse in (...) und damit in einer Stadt und nicht im ländlichen Gebiet
ereigneten – nicht ausgeschlossen.
Bezüglich der geltend gemachten Ermordung ihres Ehemannes durch Gefolgsleute des C._______ ist
anzumerken, dass das Gericht mit den Ausführungen der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich sind und nicht glaubhaft gemacht wurden. Die auf
Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Ermordung des Ehemannes durch drei Zeugen vor
Gericht ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Ehemann getötet wurde, sagt jedoch nichts darüber aus, von
wem. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Leuten des C._______ umgebracht worden sei, ist
damit nicht dargetan.
Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, ihr
habe (…) eine Zwangsheirat gedroht, sie habe sich damals mit ihrer Familie überworfen, und ihr späterer
Ehemann sei im Mai 2004 ums Leben gekommen.
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6.4. Es ist demnach für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Vollzugs
der Wegweisung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
verwitwet ist, dass ein Zerwürfnis mit ihrer Familie besteht und dass sie
als alleinstehende Frau nach Äthiopien zurückkehren müsste.
Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, ist die soziökonomische Situation von alleinstehenden
Frauen in Äthiopien (auch zum heutigen Zeitpunkt) überaus schlecht. Rund die Hälfte der äthiopischen
Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (vgl. The World Bank, Data: Ethiopia, 2010,
, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). In den Städten, wo die
patriarchalen sozialen Normen weniger rigide sind als in den ländlichen Gebieten, bestehen für
alleinstehende Frauen zwar eher Möglichkeiten zum Arbeitserwerb, die Arbeitslosigkeit bei Frauen in Addis
Abeba beispielsweise wird jedoch auf zwischen 40 und 55% geschätzt. Faktoren, welche die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbsarbeit nachgehen
kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in einer Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
., zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Ohne Ausbildung,
Startkapital, familiäre Unterstützung und Netzwerke bleiben Frauen oft nur Arbeiten, mit welchen keine
Familie ernährt werden kann und welche gesundheitliche Risiken bergen (vgl. Pathfinder International,
Womens Empowerment in Ethiopia, September 2007:
/files/5267_PI_WE_paper_final.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2011). Äthiopien ist
eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" des
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen UNDP für 2009 mit Rang 157 von 169 untersuchten
Staaten noch immer einen der letzten Ränge (vgl. , zuletzt abgerufen am 11.
Januar 2011). Trotz Wirtschaftswachstum in Äthiopien in den letzten Jahren bleiben für wenig qualifizierte
Rückkehrerinnen die Perspektiven enorm schwierig, und die Mehrzahl der Frauen, welche alleine in die
Stadt kommen, landen in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen
Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER; Äthiopien: Rückkehr einer jungen,
alleinstehenden Frau, 13. Oktober 2009, S. 1 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-
4749/2006 vom 11. Juni 2009).
Die Beschwerdeführerin, welche mit ihrer Familie entzweit ist, verfügt nicht über ein soziales Netz, welches
sie genügend unterstützen könnte. Ihre Kinder leben zwar bei den Schwiegereltern, doch ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz erzielten Einkommen die Ernährung
der Kinder in Äthiopien sichert, und dass die Schwiegereltern bei einer Rückkehr nicht in der Lage wären,
die Beschwerdeführerin zu unterstützen (vgl. A8, S. 8). Ihre eigene Familie hat sie verstossen. Einzig ihr
Bruder hält zu ihr, doch dieser kann sie finanziell nicht unterstützen (A8, S. 12). Die Beschwerdeführerin
besuchte acht Jahre die Schule, eine weitere Ausbildung hat sie nicht (A1, S. 2; A8, S. 6). In der Heimat
führte sie einen [Geschäft], in der Schweiz ist sie seit 2007 zuerst als [Arbeitstätigkeit] und hernach (bis
heute) als [Arbeitstätigkeit] tätig (vgl. Dossier Härtefallgesuch; Stellungnahme vom 15. Februar 2010 bzgl.
der Härtefallbewilligung, Beilage 10). Zudem hat sie den aus dem Verkauf [Geschäft] erzielten Betrag zur
Finanzierung ihrer Reise in die Schweiz verbraucht und verfügt daher nicht über die nötigen finanziellen
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Mittel, um sich in Äthiopien eine Existenz aufbauen zu können. Die Beschwerdeführerin wäre demnach bei
einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt und es bestünde die Gefahr, dass sie aufgrund der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt würde.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien daher als
unzumutbar zu bezeichnen.
6.5. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art.
64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 29. Oktober 2010 einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden sowie Auslagen, u. a.
Dolmetscherkosten, von Fr. 255.- aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu
Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1695.- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2010
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1695.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die kantonale
Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht ad acta C-2217/2010.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
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