B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5432/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 3. Juli 2015
in Bulgarien und am (…) in (...) um Asyl nachsuchte,
dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am (…) im Regionalspital (...)
durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Be-
schwerdeführer ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergab,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Begründung seines
Asylgesuchs anführte, er habe Afghanistan aus Angst davor verlassen,
(…), der zuvor (…) bei einem (…) getötet habe, könnte auch ihn umbrin-
gen,
dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, aber er sei etwa vierzehn
Jahre alt,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei von Bulgarien über (…) nach
(...) gereist, er sei noch am gleichen Tag nach der Ankunft in (…) nach (...)
weiter gereist,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Handknochenanalyse, zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens,
(...) oder (…) für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen
Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Ge-
sundheitszustand gewährte,
dass er anführte, er werde sich seine Tazkara, auf der sein genaues Ge-
burtsdatum stehe, schicken lassen,
dass ihn die bulgarischen und (…) Behörden zur Abgabe seiner Fingerab-
drücke gezwungen hätten, er habe in diesen Staaten nicht um Asyl nach-
suchen wollen, sein Ziel sei die Schweiz gewesen,
dass die (…) Behörden auf eine Abnahme seiner Fingerabdrücke verzich-
tet und ihn aufgefordert hätten, zu gehen,
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dass er gesund sei,
dass der Beschwerdeführer mit am 3. August 2015 beim SEM eingelang-
tem Telefax Kopien seiner Tazkara einreichen liess,
dass sich die bulgarischen Behörden zum Ersuchen des SEM vom 30. Juli
2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), nicht vernehmen liessen,
dass das SEM mit am 27. August 2015 eröffneter Verfügung vom 19. Au-
gust 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und
unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, die Handknochenanalyse habe ein Kno-
chenalter von mindestens neunzehn Jahren ergeben, und es handle sich
bei der eingereichten Tazkara um eine Kopie, die bekanntlich leicht ge-
fälscht werden und somit nicht als gesicherter Identitätsnachweis gewür-
digt werden könne,
dass der Beschwerdeführer deshalb für das weitere Verfahren als volljäh-
rige Person behandelt werde,
dass die bulgarischen Behörden zum Übernahmeersuchen des SEM vom
30. Juli 2015 keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am (…) auf die-
sen Signatarstaat übergegangen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulgari-
ens nicht zu wiederlegen vermöchten, zumal er in Bulgarien zweifelsfrei als
asylsuchende Person registriert worden sei und sein Wunsch nach einem
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weiteren Verbleib in der Schweiz nichts daran ändere, weil die Bestimmung
des zuständigen Staates alleine den beteiligten Vertragsstaaten obliege,
dass Bulgarien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieser Signatarstaat
halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in (…) auf seiner
Weiterreise nach (...) nichts an der Zuständigkeit Bulgariens ändere,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln
könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer
Staat dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der An-
wendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum ver-
füge,
dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Bulgarien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
(…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch
grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzu-
stellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Bulgarien bestehen und weder die dort herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in
diesen Signatarstaat sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ausserdem technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das
Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
7. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere
Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-gen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juli 2015 in Bulgarien und am
(…) in (...) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, sein (…) habe ihm gesagt, er sei vierzehn Jahre alt, die eingereichte
Kopie seiner Tazkara sei echt, er habe seinen (…) gebeten, ihm so schnell
wie möglich das Original zu schicken, und er verstehe nicht, dass die Ärzte
von einem Alter von achtzehn Jahren ausgehen würden, vielleicht sei sein
Röntgenbild verwechselt worden, vorab festzustellen ist, dass sich aus den
Akten keine Hinweise auf eine Verwechslung des Röntgenbildes ergeben,
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dass die am 17. Juli 2015 im Regionalspital (...) durchgeführte Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochen-
alter von mindestens neunzehn Jahren ergab (vgl. Akten SEM A7/2 S. 1),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass aber die Handknochenanalyse unter bestimmten, vorliegend erfüllten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) rund vierzehn Jahren und dem festge-
stellten Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren deutlich mehr als
drei Jahre beträgt, womit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist,
dass die eingereichte Kopie einer Tazkara in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des SEM in der Tat kein taugliches Beweismittel zur Fest-
stellung des Alters des Beschwerdeführers darstellt, und auch das Nach-
reichen des Originals zu keiner anderen Beurteilung führen würde, weil
aufgrund der Erkenntnisse des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan
ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können,
dass angesichts dieser Sachlage im Sinne einer antizipierenden Beweis-
würdigung darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine
Frist für das Nachreichen der in Aussicht gestellten Tazkara im Original
anzusetzen,
dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
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Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. unter
anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4800/2015 vom 12. Au-
gust 2015),
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nicht-
prüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in
der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug
auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der
Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die mit Verfügung vom 7. September 2015 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Ausset-
zen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: