B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5434/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz). Gemäss eige-
nen Angaben gelangte er am 6. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Er wurde am 11. Mai 2009 zu seiner Person und summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragt. Eine eingehende
Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 21. September 2009 (Be-
ginn) und am 6. Oktober 2009 (Fortsetzung) statt.
Er reichte bei der Vorinstanz unter anderem eine sri-lankische Identitäts-
karte, einen Haftbefehl, Gerichtsakten und die Anschrift eines sri-lanki-
schen Deputy Ministers ein
Am (…) April 2013 heiratete er in der Schweiz eine in (…) wohnhafte sri-
lankische Staatsangehörige.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung. Mit der Be-
schwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine vom
1. Oktober 2013 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 wurde auf die Erhebung des
Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung – unter dem Vorbehalt einer nachträglich verbes-
serten Vermögenslage – gutgeheissen und das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
1.6 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveral-
tungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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2.
2.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 27. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die An-
gemessenheitsüberprüfung verlöre.
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Die erforderlichen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
2.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
die vorinstanzlichen Akten sind dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren
formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei die-
sem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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