B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5434/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).
E-5434/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2014 im
EVZ und der Anhörung vom 19. Juli 2016 zu den Asylgründen machte er
im Wesentlichen geltend, er stamme aus Qamishli, Provinz Al Hassaka,
und sei kurdischer Ethnie. Vom 5. Juni 2005 bis 1. Juli 2007 habe er den
Militärdienst absolviert und aufgrund seiner Ethnie Diskriminierungen er-
lebt. Ab dem Jahr 2010 habe er in einem Vorort von Damaskus gelebt. Am
1. Oktober 2013 habe ihn seine Mutter aus Qamishli angerufen und infor-
miert, dass ihr für ihn ein Aufgebot zum militärischen Reservedienst aus-
gehändigt worden sei. Am 3. Oktober 2013 habe er deswegen Syrien ver-
lassen und sei mit einem Auto legal in den Libanon und später in die Türkei
gereist. Dort habe er erfahren, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK;
gemeint ist wohl die Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheits-
partei [PYD] beziehungsweise deren bewaffneter Arm, die Volksverteidi-
gungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) von seiner Familie schrift-
lich verlangt habe, dass ein Familienmitglied in den Kampf ziehe. Am
11. Dezember 2014 habe er die Türkei verlassen und sei illegal in einem
Lastwagen versteckt in die Schweiz eingereist. In der Schweiz habe er so-
dann von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er immer noch wegen
des militärischen Reservedienstes gesucht werde. Zwei diesbezügliche
Schreiben, die der Mutter Mitte 2015 und Anfang 2016 an ihren neuen
Wohnort B._______ zugestellt worden seien, habe sie aus Stress zerris-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine Iden-
titätskarte, eine Registrierungsbescheinigung des UNHCR im Libanon,
sein Militärdienstbüchlein und das Aufgebot vom 1. Oktober 2013 zum mi-
litärischen Reservedienst ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
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C.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung in den Ziffern 1 bis 3 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches, Anord-
nung der Wegweisung), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Aufgebot zum
militärischen Reservedienst vom 24. Juli 2016 ein.
D.
Am 11. November 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 7. November
2016 nachgereicht.
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So seien
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die Ausführungen bezüglich des Einzugs in den militärischen Reserve-
dienst insgesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Seine Schil-
derungen zum Erhalt des Aufgebotes vom Oktober 2013 und der in diesem
Zusammenhang erfolgten nachfolgenden Ausreise liessen zu erwartende
Komplikationen, konkrete Vorkehrungen oder Vorsichtsmassnahmen ver-
missen. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer darauf vertraut haben solle, dass die Informationen betreffend des
Aufgebots noch nicht vom Rekrutierungsamt an die Checkpoints gelangt
seien. Im Weiteren seien auch die Ausführungen zu den Ereignissen nach
der Ausreise äusserst substanzlos und schemenhaft geblieben. Diesbe-
züglichen Fragen sei er systematisch ausgewichen. Er habe auch keine
konkreten Angaben zu den zwei Schreiben, die seine Mutter nach seiner
Ausreise erhalten habe, machen können. Dass seine Mutter diese Schrei-
ben sofort nach Erhalt zerrissen haben solle, sei als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Zudem scheine der Beschwerdeführer mit grundlegenden Ab-
läufen rund um den militärischen Reservedienst nicht vertraut zu sein. So
sei es ihm nicht bekannt gewesen, dass Reservisten sogenannte Reser-
vistenkarten erhalten würden. Ausserdem sei seine Aussage, er sei mög-
licherweise auch namentlich via Fernsehen für den Reservedienst aufge-
boten worden, als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Aufgrund der obigen Er-
wägungen könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Beweismittel
eingehend zu würdigen. Beim Aufgebot für den militärischen Reserve-
dienst handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument mit nur relativ
geringem Beweiswert. Im Weiteren sei die geltend gemachte Aufforderung
der YPG, ein Mitglied der Familie müsse mit in den Kampf ziehen, nicht
asylrelevant. Das entsprechende Schreiben sei der Familie überdies erst
nach der Ausreise des Beschwerdeführers übermittelt worden, und er sei
diesbezüglich nie persönlich kontaktiert worden. Somit sei nicht davon aus-
zugehen, dass er von der YPG als Refraktär angesehen werde und ent-
sprechende Disziplinarmassnahmen zu befürchten habe. Die Furcht vor
einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei an sich, wie aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2792/2014 vom 22. Mai 2015 hervor-
gehe, grundsätzlich nicht asylrelevant. Ebenso gehe den erlebten Diskri-
minierungen während seines Militärdienstes vom 5. Juni 2005 bis 1. Juli
2007 die Asylrelevanz ab, da die dargelegten Beeinträchtigungen nicht in-
tensiv genug seien und die zeitliche Kausalität zur sechs Jahre später er-
folgten Ausreise fehle. Ferner würden sich aus den Akten seiner in der
Schweiz lebenden Verwandten keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsre-
levante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend Rechnung getragen und seine glaubhaften Aussa-
gen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. So enthielten seine
Ausführungen über die Ausreise viele Details. Da dabei keine Komplikatio-
nen aufgetreten seien, könne ihm nicht angelastet werden, nicht von sol-
chen berichtet zu haben. Im Übrigen habe er bei der Schilderung der Aus-
reise oft die direkte Rede verwendet, was als Realkennzeichen zu betrach-
ten sei. Angesichts der einfachen Fluchtumstände und der vergleichsweise
genauen Ausreiseschilderung sei daher von hinreichend substanziierten
Angaben auszugehen. Zudem sei der Vorwurf, er sei konkreten Fragen zu
den Begebenheiten nach seiner Ausreise ausgewichen, nicht angebracht.
So sei er bei den entsprechenden Ereignissen nicht anwesend gewesen,
womit er nur die Aussagen der Mutter habe wiedergeben können. Weitere
Ausführungen über die politische Lage im Heimatort habe er lediglich zur
Klärung des Kontextes des militärischen Aufgebotes gemacht. Überdies
hält der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Mutter die beiden nach
seiner Ausreise erhaltenen Aufgebote zerrissen habe. Es sei vor dem Hin-
tergrund der persönlichen Situation seiner Mutter verfehlt, diese Aussage
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Reservistenkarte
sei darauf hinzuweisen, dass diese während des Militärdienstes ausgestellt
werde. Der Beschwerdeführer habe sein Militärbüchlein, in welchem seine
Reservistennummer vermerkt sei, sowie das Schreiben mit dem Aufgebot
zum militärischen Reservedienst eingereicht. Seine entsprechenden Anga-
ben entsprächen daher der Praxis. Im Weiteren sei betreffend die nament-
liche Einberufung in den Reservedienst über die Medien zu betonen, dass
er die Namen nicht selbst gesehen, sondern entsprechende Informationen
aus zweiter Hand erhalten habe. Es sei dabei allenfalls zu Missverständ-
nissen gekommen. Bezüglich der unpersönlichen Militärdiensteinberufung
durch die YPG sei vor dem Hintergrund der schon länger im Ausland wei-
lenden Brüder darauf hinzuweisen, dass sich die Einberufung faktisch so-
mit auf den Beschwerdeführer bezogen habe. Überdies würden die einge-
reichten Beweismittel keinerlei Fälschungsmerkmale aufweisen und seien
damit geeignet, seine Vorbringen zu belegen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Wesentlichen übereinstim-
mend mit der Vorinstanz zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Aussagen beinhalten diverse Unge-
reimtheiten, die kumulativ und in Ermangelung von hinreichend fassbaren
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Glaubhaftigkeitselementen in den Protokollen den Schluss zulassen, es
handle sich dabei um konstruierte Asylvorbringen. Der Inhalt der Be-
schwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf, auch wenn mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit der darlegten Ausreise nicht zu überzeugen
vermögen. Zudem kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer
auch tatsächlich die erwähnte Reservistenkarte erhalten hatte und dem-
entsprechende Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Ansonsten kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden.
Überdies erscheint es nicht plausibel, dass die Behörden der Mutter des
Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt vier
Vorladungen für den Reservedienst zugestellt haben sollen. Dies insbe-
sondere deshalb, weil der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Okto-
ber 2013 keinerlei Kontakt mit den Behörden hatte und diese vor dem Hin-
tergrund des Bürgerkrieges und der hohen Anzahl syrischer Flüchtlinge
kaum die dargelegte Beharrlichkeit an den Tag gelegt haben dürften. Im
Weiteren lässt sich die geschilderte Hilfe der PYD bei der Zustellung der
militärischen Schreiben der syrischen Armee in den Jahren 2015 und 2016
nur schwer mit dem Vorladungsschreiben der Kampfeinheit der PYD – der
YPG – im Jahr 2014 vereinbaren. Dass seine Mutter die behördlichen
Schreiben zerrissen haben soll, kann, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
stellte, ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal sich der Beschwerdeführer
das erste der Mutter ausgehändigte Aufgebot angeblich kostenpflichtig in
den Libanon zukommen liess. Demgemäss muss ihm und seiner Mutter
die Wichtigkeit von solchen Dokumenten bewusst gewesen sein. Aufgrund
des Gesagten und unter Berücksichtigung des verminderten Beweiswertes
der leicht fälschbaren eingereichten Dokumente – die Aufgebote zum mili-
tärischen Reservedienst – vermögen diese an der Feststellung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber
ist festzustellen, dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden
Asylrelevanz der schriftlichen Aufforderung zum Kampfeinsatz durch die
YPG und zur im Militärdienst erlittenen Diskriminierungen als Kurde nicht
zu beanstanden sind.
5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin des-
sen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint
hat.
6.
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6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung
wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtli-
cher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festset-
zung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art.
12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine
Kostennoten fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz bei amtlich bestellter
Rechtsverbeiständung von Fr. 100.– bis 150.– für nichtanwaltliche Rechts-
vertretungen ist vorliegend dem Rechtsvertreter vom Gericht ein Honorar
von Fr. 1250.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1250.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann