B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5434/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
12. Oktober 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am 19. November 2015 um Asyl nach. Am 24. November 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von sei-
ner Geburt an bis im Jahr 2009 in B._______ (Distrikt Mullaitivu) gelebt.
Wegen des Krieges sei seine Familie im selben Jahr nach C._______, ins
D._______, gebracht worden. Danach habe er bis im (…) 2013 in
E._______ („Vanni-Gebiet“) gelebt. Von dort sei er nach F._______ gegan-
gen und von (…) 2014 bis zur Ausreise habe er sich wieder in E._______
aufgehalten.
Sein Onkel G._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Dieser habe nach dem Krieg die Rehabilitation durchlau-
fen und sei im (…) 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. An-
schliessend habe der Onkel mit ihm und seiner Familie in E._______ ge-
lebt. Die Behörden hätten seinen Onkel nach dessen Entlassung wieder-
holt befragt und belästigt. Das Criminal Investigation Departement (CID)
habe ausserdem versucht, seinen Onkel zu einer Zusammenarbeit zu be-
wegen beziehungsweise ihn als Spitzel einzusetzen. Der Onkel habe des-
halb im (…) 2012 Sri Lanka verlassen.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2009 habe ihn die LTTE
zwangsrekrutieren wollen. Er sei an seinem Wohnort festgenommen und
in ein Camp nach H._______ gebracht worden. In derselben Nacht sei ihm
die Flucht gelungen. Im (…) 2012, zwei Tage nach der Ausreise des On-
kels, seien Angehörige des CID zu seiner Familie nach Hause gekommen
und hätten wissen wollen, wo sich sein Onkel aufhalte. Erst auf behördli-
chen Druck hin habe die Mutter gesagt, dass der Onkel ausgereist sei. In
der Folge sei er – der Beschwerdeführer – jeden Monat einmal durch An-
gehörige des CID befragt worden, wobei ihm immer dieselben Fragen ge-
stellt worden seien. Er sei verdächtigt worden, seinen Onkel beim Aufbau
der LTTE in I._______ beziehungsweise in Sri Lanka zu unterstützen.
Nachdem sein Vater informiert worden sei, dass er demnächst festgenom-
men werden sollte, habe ihn der Vater zu (…) nach F._______ gebracht.
Dort habe er J._______ kennengelernt. Am (…) oder (…) 2014 sei dieser
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zusammen mit weiteren Personen festgenommen worden. Den Verhafte-
ten sei vorgeworfen worden, Plakate der Armee heruntergerissen zu ha-
ben. Da er – der Beschwerdeführer - ebenfalls anwesend gewesen sei, sei
er kontrolliert worden und die Beamten des CID hätten angekündigt, sie
würden auf ihn zurückkommen. (…) habe ihn daraufhin zurück zu seiner
Mutter nach B._______ gebracht. Am selben Abend sei er zu einer
Grosstante nach E._______ gereist und habe sich dort versteckt gehalten.
In der darauffolgenden Zeit sei er überall gesucht worden. Eine weitere
Grosstante lebe ebenfalls in E._______. Der CID habe deren Haus durch-
sucht. Er und seine Familie hätten Angst bekommen. Schliesslich sei er
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton be-
auftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Hanna
Stoll, MLaw, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner
Verwandten, einen Zeitungsartikel, einen Informationsbrief, eine Kopie ei-
nes Ausweises von K._______ sowie eine Kopie des Aufenthaltsstatus von
G._______ in I._______ zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des (…) vom 25. September 2017 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach um Ein-
setzung als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschieben-
den Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
6.2 Es sei schwer nachvollziehbar, dass das CID derart viel Aufwand be-
trieben haben solle, um den Beschwerdeführer regelmässig zu kontrollie-
ren und zu befragen, zumal die LTTE-Tätigkeiten seines Onkels den Be-
hörden seit Ende des Bürgerkrieges und seiner Rehabilitationshaft im Jahr
2011 bekannt gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sein Onkel
Mitglied der LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Bürgerkrieges die
Rehabilitation durchlaufen habe. Allerdings wirke der Versuch des Be-
schwerdeführers konstruiert, daraus ein behördliches Interesse an seiner
Person abzuleiten. Er selber habe nicht klar begründen können, auf wel-
chen Annahmen der Verdacht der Behörden beruhen solle. Obschon es
während eines Jahres monatlich zu Befragungen gekommen sei, könne er
kaum Angaben bezüglich des Inhalts der Befragungen machen. Es sei zu-
dem nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn derart
häufig zu seinem Onkel befragt haben sollten, zumal dieser in I._______
leben solle und er keinen Kontakt mit ihm pflege. Ausserdem habe er nicht
hinlänglich erklären können, warum die LTTE anstatt seines Vaters einen
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(…)jährigen Jungen hätten zwangsrekrutieren sollen. Auch sei nicht nach-
vollziehbar, dass das CID nach einem Jahr regelmässiger Befragungen
plötzlich herausgefunden habe, dass er 2009 aufgrund einer Zwangsrek-
rutierung bei den LTTE gewesen sei. Es sei erstaunlich, dass die Geheim-
dienstleute anlässlich des Vorfalls mit dem heruntergerissenen Poster
seine Identitätskarte kontrolliert, allerdings nichts unternommen hätten,
obschon er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Stattdessen sei
ihm mitgeteilt worden, wo Erkundigungen über ihn eingezogen würden.
Wenn tatsächlich ein so grosses behördliches Interesse an seiner Person
bestanden hätte, wäre dieses Vorgehen der Behörden sehr erstaunlich. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach diesem Vorfall ausgerechnet
wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, obschon er ursprünglich von
dort nach F._______ geflüchtet sei. Nicht zu überzeugen vermöge sodann
seine Erklärung, weshalb er nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Ge-
mäss eigenen Angaben habe er sich im Jahr (…) oder (…) einen Pass
ausstellen lassen, mit welchem er nach L._______ und M._______ gereist
sei. Er habe diesen Reisepass nach seiner Ausreise dem Schlepper gege-
ben. Demzufolge sei er legal ausgereist. Es sei schwer nachvollziehbar,
dass er für die Ausreise im Jahr 2015 die Flughafenbehörde habe beste-
chen müssen, nachdem er im Jahr (…) oder (…) mit diesem Pass legal
nach L._______ gereist sei. Schliesslich seien seine Aussagen zu den ein-
zelnen Besuchen des CID und die Reaktion der Eltern darauf, sehr knapp,
schematisch und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Verfol-
gungssituation zu stützen.
6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
keine Verfolgung glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis Oktober
2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin noch sechs Jahre im
Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risi-
kofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei erstens in Betracht zu ziehen, dass sein Onkel für die LTTE gekämpft
habe und nun als Flüchtling in I._______ lebe. Dies werde von der Vor-
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instanz nicht in Frage gestellt. Zweitens sei hervorzuheben, dass sein On-
kel und er ein gutes Verhältnis gehabt hätten, was auch nach aussen sicht-
bar gewesen sei. Drittens sei der Beschwerdeführer während des Krieges
selber von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Viertens seien weitere ent-
fernte Verwandte im Krieg für die LTTE gestorben und gälten als Märtyrer.
Unter Berücksichtigung der Ländersituation in Sri Lanka präsentierten all
diese Faktoren ein grosses Risiko für ihn. Seine Vorbringen seien vor die-
sem Hintergrund äusserst plausibel. Sinngemäss rügt der Beschwerdefüh-
rer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet und verletze damit Bundesrecht.
7.2 Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Logik des Handelns wider-
sprechen würden, nicht nachvollziehbar, schematisch und knapp seien so-
wie keine Realkennzeichen aufweisen würden. Alleine aus der Tatsache,
dass er sehr ausführliche Schilderungen gemacht hat, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Der Befrager hat ihn unterbrochen, weil er aus-
führliche Schilderungen über Ereignisse machte, die bereits Jahre zurück-
liegen und somit nicht kausal für seine Ausreise waren (vgl. SEM-Akten
A20/30 F64-F66). Mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts sowie einzelner Aussagepassagen, dem Hinweis auf die spe-
zifische Ländersituation und dem Festhalten, er habe stringent, nicht ober-
flächlich und realistisch ausgesagt, legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die eingereichten Be-
weismittel sind sodann nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu ge-
langen. Namentlich vermag er aus der Kopie des Aufenthaltsstatus des
Onkels in I._______ sowie dem Hinweise auf weitere Verwandte, die sich
im Ausland aufhalten und teilweise als Flüchtlinge anerkannt wurden, so-
wie solche, die als Märtyrer gestorben sind, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten.
8.
8.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu
verweisen.
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8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise re-
spektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
8.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun.
Soweit er sich auf seine Tätigkeiten für seinen Onkel bezieht, sind seine
Vorbringen nicht glaubhaft. Weiter hat er keine exilpolitischen Tätigkeiten
erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass er in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet
ist. Insgesamt ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzu-
nehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen,
den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache,
dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und
einem durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begrün-
den.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. angeführtes Referenz-
urteil E-1866/2015 E. 12 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass
nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerde-
führer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten
ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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Seite 10
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil
E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesver-
waltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als
zumutbar (Urteil E. 9.5).
Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat,
verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgrei-
fen kann. Sein Vater ist (…) und die Familie bewirtschaftet (…) und (…).
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage
geraten wird. Sodann verfügt er über eine gute Schulbildung und es ist ihm
zuzumuten, sich weiter auszubilden oder sich um eine Arbeitsstelle zu be-
mühen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass MLaw Hanna Stoll die Voraussetzungen zur Einsetzung
als amtliche Rechtsbeiständin nicht erfüllt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt
des Gesuchs von MLaw Cora Dubach vom 8. November 2017 spruchreif
war, bestand für das Gericht keinen Anlass, diese als amtliche Rechtsbei-
ständin einzusetzen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: