B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5435/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Rechtsdienst Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (…) in die
Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Zur Begründung
brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2013
vor, er habe Somalia wegen eines Problems mit (…) verlassen. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte ihm das BFM mit, es hege
starke Zweifel an seiner Altersangabe, weil er weder diesbezügliche Pa-
piere eingereicht noch plausible Gründe für das Nichteinreichen genannt
habe. Zudem habe er ungenaue respektive unstimmige Angaben zu sei-
nen Familienverhältnissen, zur Schule, zur Reise und zu seinen Asyl-
gründen gemacht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen und
auf den Beizug einer Vertrauensperson verzichtet werde. Der Beschwer-
deführer machte diesbezüglich geltend, man könne auch seinen sich in
der Schweiz aufhaltenden (...) fragen. Zur mutmasslichen Zuständigkeit
Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin führte er an, er habe dort Probleme gehabt; wenn er ge-
wusst hätte, dass er nach Malta zurückgeschickt werde, hätte er dieses
Land nicht verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei vom (…) datierende (Farb-
)Kopien von Geburtsurkunden zu den Akten.
B.
Am 29. August 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersu-
chen des BFM vom 16. August 2013 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers.
C.
Mit am 24. September 2013 eröffneter Verfügung vom 3. September 2013
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, das Land am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton
(...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfälli-
ge Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung.
Zur Begründung führte es an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit EURODAC und die Aussagen des Beschwerdeführers wür-
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den ergeben, dass er am (…) in Malta um Asyl nachgesucht habe. Die
maltesischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinII-VO), entsprochen. Somit lie-
ge die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei
Malta.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei auf-
grund seiner ungenauen respektive widersprüchlichen Angaben zu den
Familienverhältnissen, zum Alter und zur Schule unglaubhaft. Die am
12. August 2013 nachgereichten Kopien von Geburtsurkunden seien nicht
geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Insbesonde-
re habe er diese Dokumente bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, son-
dern unter Verweis auf seinen (...), der dazu befragt werden könne, gel-
tend gemacht, nie Identitätspapiere besessen zu haben. Zudem würden
in Somalia seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 1991 keine vertrau-
enswürdigen Geburts- oder andere Zivilstandsurkunden mehr ausgestellt;
solche Schriftstücke könne man sich auf dem Markt ausstellen lassen.
Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm
um eine volljährige Person handle.
Die Überstellung an Malta habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde.
Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
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Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach
Malta als nicht durchführbar erscheinen zu lassen.
D.
Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Formularbeschwerde
vom 26. September 2013 und mit Beschwerdeergänzung seines Rechts-
vertreters vom 30. September 2013 (per Telefax und per Post) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragt (entsprechend seinen Ausführun-
gen in der Ergänzung) in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung mit der Feststellung seiner Minderjährigkeit und der
Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerde-
ergänzung mehrere Dokumente (…) und am 1. Oktober 2013 eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung gleichen Datums zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105).
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann an-
gesichts der ihm vorliegenden Informationen zur allgemeinen Situation
von Asylsuchenden in Malta die Vermutung, dieses Land beachte die den
betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres auf-
rechterhalten werden. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass die festge-
stellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen. Im Ein-
zelfall ist jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person einer Kategorie zu-
zurechnen ist, die aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit bei einer
Überstellung nach Malta Gefahr laufen, wegen der dortigen Defizite im
Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Die Risiken einer
Überstellung sind demnach sorgfältig und individuell zu prüfen (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3457/2012 vom 24. Oktober
2012 S. 7 ff.).
5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Man-
gels substanziierter Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben kann an
dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Das Vorbringen in der Beschwerde, die geltend gemach-
te Minderjährigkeit sei mit Urkunden belegt, erweist sich vor diesem Hin-
tergrund und angesichts der Tatsache, dass lediglich (per E-Mail) zwei
Kopien von Geburtsurkunden eingereicht wurden, ohne auszuführen, wie
der Rechtsvertreter in deren Besitz gelangte, als haltlos. Gleich verhält es
sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt
nicht die Möglichkeit gehabt, seine Situation richtig darzustellen, zudem
habe er die Fragen nicht vollständig verstanden. Eine Durchsicht des Be-
fragungsprotokolls ergibt vielmehr, dass dieser die Fragen, wie er den
Dolmetscher verstehe respektive verstanden habe, mit "gut" und "sehr
gut" beantwortete (vgl. Akten BFM A6/14 S. 2 und 12).
Zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung ist anzumerken, dass
sich in den vorinstanzlichen Akten weder eine vom Beschwerdeführer un-
terschriebene Vollmacht noch eine Geburtsurkunde im Original finden
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lassen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind nicht
geeignet, eine unvollständige Aktenführung des Bundesamtes zu bele-
gen. Des Weiteren erweist sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe nur ein Jahr die Schule besucht, als aktenwidrig, sagte dieser doch
bei der Befragung aus, er habe nebst der normalen Schule die Koran-
schule besucht (vgl. A6/14 S. 4). Folgt man der weiteren Argumentation,
wonach es eher unüblich sei, dass ein (…)jähriger Somalier um die Exis-
tenz von Geburtsurkunden wisse, ist umso weniger nachvollziehbar, dass
er sich am (…) ausgerechnet solche Dokumente in (…) ausstellen liess.
Die Behauptung, das Bundesamt habe keine Einzelfallprüfung vorge-
nommen, erweist sich als haltlos, zumal es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorlie-
gende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewähr-
te und dieser hinreichend (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) Gele-
genheit gehabt hätte, seine als nachgeschoben und deshalb nicht glaub-
haft zu qualifizierenden Vorbringen in der Beschwerdeergänzung bereits
bei der Befragung geltend zu machen.
Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
(…) Mann handelt, der keiner Risikogruppe angehört. Aufgrund des Ge-
sagten liegen keine Hinweise auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko
vor, die Überstellung nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Der Beschwerde-
führer bringt ausserdem nichts vor, was das BFM hätte veranlassen kön-
nen, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf
das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2011/9). Der Hinweis auf den sich
in der Schweiz aufhaltenden (...) ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung
etwas zu ändern.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
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6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensan-
träge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses) hinfällig.
8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist der Antrag auf
Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Die Kos-
ten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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