B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5435/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).
E-5435/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. September 2015 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) und am 18. Mai 2017 die vertiefte Anhörung zu den
Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei irakischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, Sunnite und
stamme aus Bagdad. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die
Primarschule absolviert und drei Jahre die Sekundarschule besucht, diese
aber nicht abgeschlossen. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Der
vierte Bruder, B._______, sei am (…) 2005 in C._______ durch eine Auto-
bombe ums Leben gekommen. Seine Mutter sei am (…) 2007 bei einem
Raketenangriff durch die schiitische Al-Mahdi-Miliz getötet worden. Ein
Mann namens D._______ sei für diesen Angriff verantwortlich gewesen.
Damals hätten sie in E._______ in einem schiitischen Quartier gewohnt.
Nach dem Tod der Mutter, und weil es sich um ein schiitisches Quartier
gehandelt habe, seien sie nach F._______ gezogen. Am (…) 2007 habe
die Familie von der Al-Qaida ein Drohschreiben mit einer Patrone erhalten,
weil sie aus einem schiitischen Quartier hergezogen seien. Deshalb seien
sie ins Haus des Grossvaters in C._______ gezogen. Zwei Monate nach
dem Drohbrief habe die Familie ein Entschuldigungsschreiben erhalten.
Die Familie sei nach E._______ in die G._______ gegangen, ein sunniti-
sches Quartier. In der Folge hätten er und ein Bruder angefangen, in der
«(…)» für die amerikanischen (...)zu arbeiten. Er sei dort während (…) Jah-
ren als (…) tätig gewesen. Im Jahr 2010 sei die Familie nach H._______,
eine gemischt konfessionelle Ortschaft, gezogen.
Ab dem 1. Oktober 2010 habe er Militärdienst geleistet. Vor der Aufnahme
habe eine Personenüberprüfung stattgefunden. Er sei am (…) in Bagdad
stationiert und in der (…) zuständig gewesen. Im Jahr 2013 hätten Ange-
hörige der schiitischen Miliz (…) ihn entführen wollen, als er in einem (…)
unterwegs nach Hause gewesen sei. Zwei Männer seien (…) und hätten
nach ihm gefragt. Der (…) habe die beiden Männer abwimmeln können.
D._______, der für den Raketenangriff im Jahr 2007 verantwortlich gewe-
sen sei, der seine Mutter getötet habe, und von den amerikanischen (…)
gesucht worden sei, habe den Auftrag für die Entführung erteilt, weil er –
der Beschwerdeführer – beim Militär gearbeitet habe. Weiter hätten Sunni-
ten, insbesondere nach dem Massaker von Tikrit im Juni 2014, bei wel-
chem viele Schiiten getötet worden seien, Probleme mit der irakischen Re-
gierung und schiitischen Milizen bekommen, so auch er. Ein (…) sei auf ihn
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zugekommen und habe ihm mit dem Tod gedroht, falls sein (…) nicht über-
lebe, der bei diesem Massaker verletzt worden sei. Er wisse nicht, ob die-
ser (…) überlebt habe. Am (…) 2014 seien er und seine Familie vom soge-
nannten Islamischen Staat (IS) über Facebook bedroht worden. Konkret
sei aber nichts vorgefallen. Zwei Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus
dem Irak habe ihn ein Offizier angerufen und gesagt, er – der Beschwer-
deführer – müsse an seiner Stelle an die Front gehen. Dem Offizier habe
er geantwortet, er könne dies nicht sofort, da er über (…) Tage verteilt (…)
habe. Darauf habe der Offizier entgegnet, er werde einen Ersatzmann an
die Front schicken, welchen er nach den Terminen ablösen könne. Am glei-
chen Tag habe er sein Telefon abgestellt. Der Ersatzmann habe gleichen-
tags den Offizier angerufen und diesem mitgeteilt, er sei nicht aufgetaucht.
Ebenfalls zwei Tage vor der Ausreise seien zwei (…) bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, er – der Beschwerde-
führer – müsse seine Arbeit aufgeben. Möglicherweise habe diese Dro-
hung einen Zusammenhang mit jener des IS aus dem Jahr 2014 gehabt.
Er habe seine Familie nach H._______ in Sicherheit gebracht und sei am
(…) 2015 mit seinem zivilen Reisepass von Bagdad nach I._______ geflo-
gen und von dort aus gleichentags mit einem Bus mit einem Visum in die
Türkei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Ausweise der Mutter und des verstorbenen Bruders, Todesscheine des
Bruders und der Mutter, Unterlagen zum Tod des Bruders sowie zu jenem
der Mutter, Identitätsdokumente des Vaters, Drohschreiben aus dem Jahr
2007, Gerichtsurteil betreffend Desertion, Screenshot von Facebook mit
Drohung, zwei Doppelseiten aus dem Reisepass, verschiedene Zertifikate
sowie ein Foto betreffend die Arbeit bei den amerikanischen (…), jeweils in
Kopie, und zwei Zertifikate im Original betreffend die Tätigkeit bei den ame-
rikanischen (…), Ausweise/Zutrittskarten aus dem Militärdienst, Namens-
liste mit Geburtsdaten der Familie sowie ein Foto eines Bruders mit einem
Zertifikat.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und
stellte ihm die editionspflichtigen Verfahrensakten inklusive einer Kopie des
Aktenverzeichnisses zu.
E-5435/2018
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A11/1 sowie in sämtliche
Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte
A11/1 und zu sämtlichen Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und er als Flüchtling an-
zuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Diverse Fotos des Be-
schwerdeführers, ein Printscreen von Google Maps mit einem markierten
Grenzübergang sowie jeweils als Fotoausdruck ein Boarding Pass betref-
fend Flug von Bagdad nach I._______, eine Flugbestätigung, ein irakischer
Pass und eine Doppelseite eines Passes mit Stempeln.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/1 ab und gab dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung und als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie
ein: Polizeibericht vom (…) 2007, Karte für Rückkehrer, Namensliste der
Familie, Todesbescheinigungen der Mutter und des Bruders, Drohschrei-
ben und Doppelseite des Reisepasses.
E-5435/2018
Seite 5
F.
Am 12. November 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 28. November 2018 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2018 wurde die Ver-
nehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5435/2018
Seite 6
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen,
da diese bei berechtigtem Vorbringen geeignet sind, zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung zu führen.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Aktenfüh-
rungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht nummeriert habe.
Ohne Nummerierung sei es nicht möglich, sämtliche Beweismittel dem Be-
weismittelumschlag zuzuordnen beziehungsweise die Vollständigkeit der
gewährten Einsicht zu überprüfen. Trotz Gewährung der Akteneinsicht sei
nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz das Drohschreiben über Facebook er-
fasst habe. Aufgrund der fehlenden Nummerierung sei davon auszugehen,
E-5435/2018
Seite 7
dass die Vorinstanz es unterlassen habe, Einsicht in dieses Dokument zu
gewähren.
Die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel wurden im
Beweismittelumschlag abgelegt und vorne auf dem Umschlag mit dem je-
weiligen Beschrieb erfasst (SEM-Akte A13), insbesondere auch die über
Facebook übermittelte Drohung. Darüber hinaus erklärte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung, um was für Beweismittel es sich handelt,
mithin ist es ihm ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsver-
treter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden
Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die Rüge ist unbegrün-
det.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Ak-
teneinsichtsrecht verletzt, da sie ihm die Beweismittel sowie das Akten-
stück A11/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe.
Wie aus der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 hervorgeht, hat die
Vorinstanz das Aktenstück A11/1 zu Recht von der Akteneinsicht ausge-
nommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt. Im Weiteren lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen,
dass sich die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt sowie die Zustellung der Beweismittel durch die Vorinstanz zeitlich
überschnitten haben. Deshalb erhielt der Beschwerdeführer in der vorge-
nannten Verfügung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach zu verneinen.
4.2.3 Auf Beschwerdeebene macht er sodann geltend, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie es weitgehend unter-
lassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, namentlich den
Tod des Bruders und der Mutter sowie die entsprechenden Beweismittel.
4.2.3.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, die
Vorfälle, bei denen die Mutter und der Bruder ums Leben gekommen seien,
werden nicht bestritten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei
wegen dieser Ereignisse aber nicht von einer gezielten Verfolgungssitua-
tion auszugehen.
4.2.3.2 Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und von
der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten wird, sind
der Tod des Bruders sowie jener der Mutter nicht bestritten worden, mithin
E-5435/2018
Seite 8
bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung explizit zu würdigen.
Wie sich der angefochtenen Verfügung im Weiteren entnehmen lässt, hat
die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel erwähnt und darauf in der
Begründung Bezug genommen, soweit es diese als für die Beurteilung des
Asylgesuchs relevant erachtete. Die Rüge ist unbegründet.
4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht vorbringt, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine solche ist
auch nicht ersichtlich. Wie sich vorliegend zeigt, war eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung möglich.
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe weder die eingereichten Beweis-
mittel übersetzt noch ihm hierfür eine Frist angesetzt.
Die Beweismittel betreffen – abgesehen von der als nachgeschoben be-
trachteten Drohung durch den IS – Tatsachen, welche von der Vorinstanz
nicht bestritten werden. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akte A24/25
F5 ff.). Für die Vorinstanz bestand insofern keine Veranlassung, diese Be-
weismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer
hierfür Frist anzusetzen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
gemäss Art. 12 VwVG liegt nicht vor.
4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Asylverfah-
ren jahrelang verzögert. Stossend sei, dass die Anhörung zwei Jahre nach
Einreichung des Asylgesuches stattgefunden habe und die Vorinstanz die
Abweisung des Asylgesuches damit begründe, er habe keine ausführlichen
und detaillierten Aussagen gemacht.
E-5435/2018
Seite 9
Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Be-
schwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil
erwachsen sein soll. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn er mit der Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. Die Rüge
geht fehl.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes
vorliegt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt
und der entsprechende Antrag abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 21. Au-
gust 2018 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Die Angaben zur Desertion wirkten schemenhaft. Er habe ohne grosse Er-
klärung ausgeführt, am Nachmittag, als er vom Fronteinsatz erfahren habe,
das Telefon ausgeschaltet und den Vater angewiesen zu haben, Personen
abzuwimmeln, die nach ihm suchen würden. Vor dem Hintergrund des ge-
mäss seinen Angaben ausgeschalteten Telefons, sei nicht nachvollziehbar,
wie er erfahren haben will, dass der Ersatzmann den Offizier über sein Ver-
schwinden informiert habe. Insbesondere die Umstände der Ausreise wür-
den wenig plausibel erscheinen. Es verwundere, dass er für den Flug nach
I._______ seinen Reisepass verwendet habe. Die Begründung, weshalb
dies unproblematisch gewesen sei, sei nicht überzeugend. Selbst bei einer
Inlandreise habe er als gesuchte Person damit rechnen müssen, bei der
Passkontrolle angehalten zu werden. Zudem seien die Angaben zur Ein-
reise in die Autonome Region Kurdistan (ARK) gemäss den länderspezifi-
schen Gegebenheiten realitätsfremd. Zum damaligen Zeitpunkt sei die
Grenze für Personen ohne kurdische Abstammung und vor allem für aus
Bagdad stammende Sunniten praktisch geschlossen respektive eine Ein-
reise nur unter sehr beschränkten Bedingungen möglich gewesen. Betref-
fend den verwendeten Ausweis habe er sich widersprochen. So habe er
zunächst angegeben, mit dem militärischen Ausweis und nicht mit dem zi-
vilen in die ARK gereist zu sein, aber kurz darauf ausgeführt, den kurdi-
schen Behörden seine Tätigkeit beim Militär verheimlicht zu haben. Die in
diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden an der Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen. Die Militärausweise belegten die
Desertion nicht. Die Gerichtsurteile würden andere Deserteure betreffen
und hinsichtlich seiner Desertion kein taugliches Beweismittel darstellen.
Zudem habe er in diesem Punkt lediglich verallgemeinernd ausgeführt,
nach zehntägiger Abwesenheit werde automatisch eine Untersuchung er-
öffnet. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit sei fraglich, ob er wegen der
Desertion befürchten müsse, aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt
zu werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit könne auf die Prüfung der
Asylrelevanz verzichtet werden.
Weiter bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt betreffend die Bedrohungen
von schiitischer Seite, den Raketenangriff im Jahr 2007 durch eine schiiti-
sche Miliz sowie der Entführungsversuch im Jahr 2013, da der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP verneint habe, er oder seine Familie seien ins
E-5435/2018
Seite 11
Visier von schiitischen Gruppierungen geraten. Auf entsprechenden Vor-
halt hin habe er die verspätete Geltendmachung nicht zu erklären vermö-
gen. Die unsubstantiierten und vagen Ausführungen anlässlich der Anhö-
rung bestärkten die Zweifel. Hinsichtlich des Raketenangriffs im Jahr 2007
habe er selbst erklärt, er wisse nicht, ob es sich um einen gezielten Angriff
gehandelt habe. Fragen zu den genauen Umständen des Entführungsver-
suches sei er ausgewichen. Stattdessen habe er über andere gegen ihn
gerichtete Drohungen berichtet. Im Anschluss habe er begonnen, auf lange
zurückliegende Ereignisse einzugehen. Auf wiederholte Nachfrage zu den
Zusammenhängen habe er vage und floskelhafte Angaben gemacht.
Die an der Anhörung vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen
am (…) als Folge des Massakers in Tikrit im Jahr 2014 seien als nachge-
schoben zu betrachten. Anlässlich der BzP habe er zwar von diesem Mas-
saker gesprochen, aber nicht von einer aufgrund deshalb resultierenden
Verfolgung. Die diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien vage
und unsubstantiiert ausgefallen. Angesichts dessen, dass der (…) ihm mit
dem Tod gedroht habe, wäre zu erwarten, dass er über die damalige Be-
drohungssituation detaillierter hätte Auskunft geben können. Er habe keine
Informationen zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit liefern
können, obwohl bis zur Ausreise noch rund ein Jahr vergangen sei. Die
Drohung durch den IS sei ebenfalls nachgeschoben. In der BzP habe er
davon nichts erwähnt. Die Ausführungen an der Anhörung zur Bedrohungs-
situation seien vage und unsubstantiiert geblieben. Zum Absender der
Nachricht sowie zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit habe
er keine Angaben machen können. Die Schilderungen zur nachgeschobe-
nen Drohung der beiden (…) seien substanzlos geblieben. Der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, aufzuzeigen, weshalb er annehme,
es bestünde einen Zusammenhang zwischen der Drohung der (…) und
jener des IS, zumal er an einer anderen Stelle angegeben habe, die Dro-
hungen hätten nichts miteinander zu tun.
Die übrigen angeführten Umstände, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten
werde, enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
im Irak in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. So habe er
beispielsweise ausgeführt, seine zwei Brüder arbeiteten nach wie vor mit
den amerikanischen (…) zusammen und seine Schwester sei (…).
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Seite 12
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seine
Ausführungen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht schema-
tisch, sondern ausführlich ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkenn-
zeichen. Die Verfolgung habe sich über mehrere Jahre erstreckt und sei
komplex. Der summarische Charakter der BzP sei nicht geeignet, um sämt-
liche Probleme zusammenfassen zu können. Er sei dazu gedrängt worden,
sich kurz zu fassen. Ihm könne deshalb nicht fehlende Substantiierung vor-
gehalten werden. Die Argumentation betreffend das Abschalten des Tele-
fons der Vorinstanz sei nicht stichhaltig. Er habe zwei Telefone besessen,
eines für die Arbeit und eines privat. Durch entsprechende Nachfrage hätte
die Vorinstanz Klarheit schaffen können. Hinsichtlich des Fluges nach
I._______ habe er Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, zwischen der Kontrolle in Bagdad und jener in der ARK zu differen-
zieren. Für die Behörden am Flughafen in Bagdad habe es sich um einen
Inlandflug gehandelt. Zudem seien die Behörden in Bagdad nicht für die
Kontrolle der ARK zuständig. Am Flughafen in Bagdad habe niemand ge-
wusst, dass er von I._______ aus den Irak verlassen würde. Die Reise
nach I._______ sei unproblematisch gewesen. Die Kontrolle bei der Ein-
reise seien in I._______ bei einem Inlandflug nicht so intensiv. Am Flugha-
fen in Bagdad gebe es eine militärische sowie eine zivile Kontrolle. Er sei
durch die zivile Kontrolle gegangen, weshalb er keine Probleme gehabt
habe. Bei früheren Aufenthalten habe er sich mit dem Militärausweis aus-
gewiesen, bei der endgültigen Ausreise aber nicht. Sodann sei er wegen
der Desertion nicht in den Datenbanken der ARK vermerkt. Entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht habe er anlässlich der BzP berichtet, er werde von
der Regierung und Schiiten gesucht beziehungsweise bedroht, weil er
Sunnite sei. Es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm vorhalte, die
Aussagen zum Raketenangriff im Jahr 2007 seien nicht detailliert gewesen.
Er habe diesen so genau geschildert, wie es von ihm zehn Jahre danach
habe erwartet werden können. Entgegen der vorinstanzlichen Verfügung
habe er betreffend den Entführungsversuch im Jahr 2013 nicht auswei-
chend geantwortet. Die diesbezüglichen Schilderungen seien detailliert
ausgefallen. Er habe versucht, aufgrund des komplizierten Sachverhalts
die entsprechenden Verknüpfungen aufzuzeigen. Die Vorinstanz be-
schränke sich sodann unter Ziffer 3 auf Seite 6 der angefochtenen Verfü-
gung auf eine pauschale Parteibehauptung und die Wiederholung des
Sachverhalts. Eine eigentliche Argumentation finde darin nicht statt. Hin-
sichtlich der vorgehaltenen Widersprüche bezüglich der Drohungen des IS
und der beiden (…) hätten die Fragen der Vorinstanz ihn verwirrt, was zu
E-5435/2018
Seite 13
Missverständnissen geführt habe. Diese könnten nicht zu seinen Unguns-
ten ausgelegt werden.
6.2.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung macht der Be-
schwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 3 AsylG geltend.
Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation, dass die Desertion un-
abhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sei, sein politisches
Profil. Dieses setze sich aus zahlreichen Gefährdungselementen zusam-
men, namentlich den Tod der Mutter, die Drohungen wegen der Religions-
zugehörigkeit, das Profil der gesamten Familie, die Tätigkeit für die ameri-
kanischen (...)sowie die Desertion. Seine Familie sei seit Jahren aus religi-
ösen und politischen Gründen im Visier der irakischen Behörden. Die De-
sertion würde als regimefeindliche Einstellung aufgefasst werden. Bei der
Drohung durch den IS auf Facebook handle es sich ebenfalls um asylrele-
vante Verfolgung. Zudem sei er als Sunnite im Irak der asylrelevanten Ver-
folgung durch schiitische Milizen und der Regierung ausgesetzt.
6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Reise des Be-
schwerdeführers von Bagdad in die Türkei via I._______ sei nicht grund-
sätzlich angezweifelt worden. Vielmehr werden die dargestellten Um-
stände der Ausreise vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedro-
hungslage als nicht plausibel erachtet. Zusammen mit den weiteren Unge-
reimtheiten lege dies den Schluss nahe, die Desertion sei konstruiert. In
der Beschwerde werde keine überzeugende Begründung geliefert, wes-
halb es nicht problematisch sei, als gesuchter Deserteur mit dem eigenen
Pass auszureisen. Die Beweismittel betreffend den Flug nach I._______
seien nicht geeignet, zur Klärung beizutragen. Weiter sei das Vorbringen,
die Familie werde seit Jahren von den irakischen Behörden aus religiösen
und politischen Gründen verfolgt, nicht nachvollziehbar. Er habe nie gel-
tend gemacht, Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben.
Die Angriffe durch schiitische Milizen seien nicht als relevante Vorverfol-
gungsakte zu werten, die künftige Verfolgungshandlungen befürchten lies-
sen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde ihm keine
mangelnde Substantiierung des Angriffs im Jahr 2007 vorgehalten. Viel-
mehr sei es ihm trotz Vertiefungsfragen nicht gelungen, eine aktuelle Be-
drohungslage zu substantiieren respektive diese in einen kausalen Zusam-
menhang mit den vorangehenden Ereignissen zu setzen. Die vom Be-
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schwerdeführer aufgezeigten Zusammenhänge seien pauschal ausgefal-
len und liessen einen erlebnisbasierten Bezug vermissen. Der Raketenan-
griff im Jahr 2007 sei nicht gezielt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen,
darzulegen, dass für ihn oder seine Familie daraus eine aktuelle Bedro-
hungslage entstanden wäre.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist aber nicht an die Begründung der Vorinstanz gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen
Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution;
vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu
Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
7.3 Der Beschwerdeführer flog am (…) 2015 von Bagdad nach I._______
und verliess den Irak. Demnach veranlassten der Tod des Bruders im Jahr
2005, der Tod der Mutter im Jahr 2007, das Drohschreiben der Al-Qaida im
Juni 2007, der Entführungsversuch im Jahr 2013 sowie die Vorkommnisse
nach dem Massaker in Tikrit und die Drohung über Facebook im Juni 2014
ihn nicht unmittelbar zur Ausreise aus dem Irak, mithin fehlt es diesen Er-
eignissen am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang.
7.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer betreffend den Tod der
Mutter und des Bruders, das Drohschreiben der Al-Qaida im Juni 2007, den
Entführungsversuch, das Massaker in Tikrit sowie die Drohung über Face-
book keine konkret gegen ihn gerichteten oder erlittene Nachteile geltend.
Seinen Aussagen anlässlich der Anhörung lässt sich entnehmen, dass im
Anschluss dieser Vorkommisse nichts Weiteres passiert ist. Nach dem
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Drohschreiben der Al-Qaida folgte vielmehr ein Entschuldigungsschreiben.
Zudem blieb es lediglich bei diesem einen Drohschreiben der Al-Qaida so-
wie der mündlichen Drohung des (…) nach dem Massaker in Tikrit. Nach
der Drohung über Facebook sei ebenfalls nichts Konkretes vorgefallen (vgl.
SEM-Akte A24/25 F93). Auch im Zusammenhang mit dem Entführungsver-
such im Jahr 2013 erwähnte er keine weiteren Verfolgungsmassnahmen
mehr. Diese Vorbringen sind demnach – nebst der mangelnden Kausalität
– objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, mithin sind sie nicht asyl-
relevant.
7.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, zwei (…) seien bei ihm zu Hause
vorbeigekommen und hätten mit seiner Familie beziehungsweise seinem
Vater über seine Tätigkeit beim Militär gesprochen und gesagt, er müsse
damit aufhören (vgl. SEM-Akte A24/25 F64 und F84). Konkrete Nachteile,
die die beiden (…) ihm oder seiner Familie angedroht hätten, hat er keine
erwähnt. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen die (…) die Familie des
Beschwerdeführers hätten aufsuchen sollen. Dass sie etwas mit dem IS zu
tun haben, ist lediglich eine vage Vermutung des Beschwerdeführers (vgl.
a.a.O. F93). Dieses Vorbringen ist somit ebenfalls nicht asylrelevant.
7.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, da er Sunnite sei, sei er durch
schiitische Milizen der asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus
seinen Ausführungen geht aber nicht hervor, dass er aufgrund seiner Reli-
gionszugehörigkeit gezielt verfolgt wurde. Die Asylrelevanz dieses Vorbrin-
gens ist zu verneinen (vgl. dazu ausführlich auch Urteil BVGer
E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2008/12).
Der unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde im vor-
liegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung ge-
tragen
7.7
7.7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Desertion
geltend, aufgrund seines Profils (Sunnite, Position in sensiblem Bereich
des irakischen Militärs, Tätigkeit der Brüder für die amerikanischen […])
würde er als Regimefeind angesehen werden und unter einem asylrele-
vanten Malus leiden.
7.7.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die
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staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens
wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung
im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn
einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer
äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv
in bedeutender Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden
Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder
unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der
betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im
relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur
Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt
und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den
letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die
unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.).
7.7.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig:
Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbege-
hung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist
oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen
nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüs-
sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation
beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
7.7.4 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als
aus Bagdad stammender arabischer Sunnit eine schwerere Strafe zu be-
fürchten hätte als ein kurdischer oder schiitischer Deserteur. Er gab an,
nebst den erwähnten Gründen nie Probleme mit den irakischen Behörden
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oder dem irakischen Militär gehabt zu haben sowie nie in Haft und politisch
aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.02). Namentlich machte
er auch keine konkreten Probleme mit der irakischen Regierung wegen
seiner Religionszugehörigkeit geltend. Darüber hinaus ist davon auszuge-
hen, dass den irakischen Militärbehörden bekannt gewesen war, dass so-
wohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder für die amerikanischen
(…) tätig gewesen sind, gab er doch an, vor dem Eintritt in den Militärdienst
habe eine Personenüberprüfung stattgefunden (vgl. SEM-Akte A24/25
F43). Auf konkrete Nachfrage anlässlich der Anhörung, ob der Bruder we-
gen der Arbeit für die amerikanischen (…) Probleme bekommen habe,
nannte der Beschwerdeführer keine (vgl. a.a.O. F91). Im Zusammenhang
mit der Arbeit für die amerikanischen (…) hat der Beschwerdeführer weder
anlässlich der BzP noch der Anhörung konkrete Probleme geltend ge-
macht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er wegen Desertion durch ein irakisches Militärgericht aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt worden ist beziehungs-
weise eine entsprechende Verurteilung zu befürchten hat.
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Seite 18
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und keine Veränderung der finanziellen Lage aus den
Akten hervorgeht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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