B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5435/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2019
von D._______ über E._______ in die Schweiz geflogen seien und am
17. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 25. Juli 2019 im Rahmen einer Personalienaufnahme summa-
risch zur Person befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2019 die ihnen zugewiesene
Rechtsvertretung bevollmächtigten,
dass der Beschwerdeführer seine Hospitalisierung wegen (…) seit dem
5. August 2019 mit einem ärztlichen Bericht vom 6. August 2019 des (…)
Notfallzentrums, (…), anzeigte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (Art. 26 Abs. 3 und
Art. 29 AsylG; SR 142.31) vom 20. August 2019 angab, sie habe mit ihrer
Familie in D._______ gelebt, wo sie Medizin studiert und danach als (…)
in einer (…) Firma sowie als (…) gearbeitet habe,
dass ihr Mann, der Beschwerdeführer, seit dem Jahr (…) arbeitslos gewe-
sen sei,
dass sie aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Mannes und ihrer Mut-
ter (N […]; E-5440/2019) in die Schweiz gereist seien, da sie sich in Geor-
gien aufgrund der medizinischen Möglichkeiten und der hohen Kosten
nicht hätten vollständig behandeln lassen können, jedoch keine Asylgründe
vorliegen würden,
dass ihr Mann an (…) sowie an (…) leide, wogegen er an zwei Universi-
tätskliniken medikamentös sowie experimentell behandelt worden sei, sie
jedoch glaube, er hätte bessere Medikamente sowie eine Physiotherapie
benötigt,
dass die staatliche Krankenkasse solche Behandlungen nur zu einem Drit-
tel finanziere, sie den Rest nicht hätten bezahlen können und mangels fi-
nanzieller Mittel nicht noch weitere Expertenmeinungen eingeholt hätten,
sondern zur Behandlung in die Schweiz gelangt seien,
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dass sie selber ein Problem (…), eine (…) und (…) habe, sich teilweise
selbst behandelt habe und seit langem nicht mehr bei einem Arzt gewesen
sei,
dass ihr Sohn an (…) leide und auf (…), weswegen er (…) erhalten habe,
dass sie einen Lohnausweis vom 18. Juni 2019 und bezüglich ihres Man-
nes einen Arztbericht mit französischer Übersetzung vom 30. Mai 2019, ei-
nen Kostenvoranschlag einer Apotheke vom 31. Mai 2019 sowie zwei
Schreiben vom Gesundheitsministerium vom 11. Juni und 18. Juli 2019 be-
züglich eines Finanzierungsantrags einreichte,
dass der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Bundesasyl-
zentrums vom 22. August 2019 sowie den Austrittsbericht des (…) vom
21. August 2019 einreichte, wonach sein Zustand medikamentös habe sta-
bilisiert werden können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ergänzte, in Geor-
gien habe er an einem Versuch zur Behandlung von (…) teilgenommen,
wonach es ihm schlechter gegangen sei, er die erforderliche Behandlung
nicht habe finanzieren können und der Staat nur einen Teil der Kosten
übernommen habe, da er allgemein krankenversichert sei,
dass man ihm dort ein Medikament verabreicht hätte, welches die Ärzte in
der Schweiz erst nach (…) anordneten,
dass er ein Medikament dringend benötigt habe, das Geld dafür jedoch für
die Ausreise verwendet habe, (…),
dass der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung am
7. Oktober 2019 ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet
wurde,
dass die Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 aus-
führte, die Beschwerdeführenden seien über den beabsichtigten Entscheid
des SEM enttäuscht, zumal dem Beschwerdeführer die für ihn vorgese-
hene medizinische Behandlung in Georgien nicht zugänglich sei,
dass der Sachverhalt noch nicht erstellt sei, da ein Arztbericht noch aus-
stehe, ohne den nicht abschliessend beurteilt werden könne, auf welche
medizinische Behandlung der Beschwerdeführer tatsächlich angewiesen
sei,
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dass ein pauschaler Hinweis darauf, (…) sei in der Klinik «Mediclub Geor-
gia» in Tiflis behandelbar, nicht ausreiche, und das beigelegte Consulting,
aus dem hervorgehe, dass in Georgien nur eine beschränkte Anzahl von
Medikamenten zur Behandlung von (…) verfügbar sei, nicht überzeuge,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, da die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG eingereicht, sondern medizinische Probleme dargelegt
hätten,
dass es anhand der Akten keine Hinweise darauf gebe, die Beschwerde-
führerin oder der Sohn würden im Falle einer Rückkehr in eine medizini-
sche Notlage geraten,
dass der Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes des Beschwerdefüh-
rers als hinreichend erstellt zu erachten und festzustellen sei, dass keine
medizinischen Vollzugshindernisse bestünden, zumal eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich sei,
dass aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervorgehe,
es handle sich beim Beschwerdeführer um eine schwerkranke Person, de-
ren Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – ein reales Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung berge,
dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes zur Verfügung stehen würden und eine Behandlung von (…) in der
Klinik Mediclub Georgia in Tiflis möglich sei, der Beschwerdeführer bereits
in Behandlung gewesen sei und Zugang dazu habe, und er selbst an der
Anhörung auf weitere Behandlungsmöglichkeiten in Georgien mit neuen
Medikamenten hingewiesen habe (SEM-Akte A45 F39 ff.),
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dass es in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Ar-
mutsgrenze gebe, welches eine kostenlose Krankenversicherung ein-
schliesse,
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen, zu-
mal er aus einer (…) stamme, im Haus seines Bruders gelebt habe, wo
sein Sohn nach wie vor wohnhaft sei, eine Invalidenrente erhalte und von
einer staatlichen Krankenversicherung profitiere, welche Krankheitskosten
je nach Einkommen ganz oder teilweise übernehme,
dass die erhältlichen und staatlich finanzierten Behandlungen möglicher-
weise von der Qualität ähnlicher Behandlungen in der Schweiz abweichen
würden, dies aber nichts daran ändere, dass eine menschenwürdige Ver-
sorgung in Georgien sichergestellt und dem Beschwerdeführer zugänglich
sei,
dass es ihm freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr
Mandat am 10. Oktober 2019 niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 gegen
den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht durch einen neu
mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Erhebung des vollstän-
digen medizinischen Sachverhalts und Klärung der Behandlungsmöglich-
keiten im Heimatland aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchten,
dass sie dabei das bereits Gesagte wiederholten und ferner geltend mach-
ten, ein Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, wenn nicht sogar unzu-
lässig, zumal die Behandlungsmöglichkeiten und die Diagnostik in Geor-
gien offensichtlich nicht ausreichend und gesundheitsgefährdend seien,
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dass (…) offenbar nicht von der Krankenkasse gedeckt sei, was das Con-
sulting des SEM nicht zu widerlegen vermöge,
dass der Beschwerdeführer ohne eine adäquate Behandlung (Medika-
mente und Physiotherapie) (…) verlieren könnte, womit es sich bei ihm um
eine schwerkranke Person handle, bei der eine Abschiebung zu einer un-
wiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen
würde,
dass er über die nötigen Mittel für eine solche Behandlung nicht verfüge,
dass der Gesundheitszustand sodann nicht abschliessend abgeklärt sei,
weshalb noch nicht gesagt werden könne, ob medizinische Vollzugshinder-
nisse bestünden,
dass der Beschwerde ein Arztbericht vom 11. Oktober 2019 des (…) sowie
zwei Berichte über die Übernahme von Kosten durch die Krankenversiche-
rung in Georgien beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4
der angefochtenen Verfügung) beschränkt, womit die Verfügung, soweit
sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu
überprüfen ist (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung),
dass demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet, und dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Georgien am
28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenom-
men hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
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dass bei solchen Staaten grundsätzlich die Regelvermutungen gelten, wo-
nach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen siche-
ren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person ob-
liegt, diese Legalvermutungen umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass vorliegend rechtskräftig festgestellt wurde, den Beschwerdeführen-
den komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, weshalb das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind,
dass den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind,
dass sich die Beschwerdeführenden auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers berufen und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit
das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betref-
fend, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte,
dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene
Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat
mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt
zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
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der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193
m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass eine solche Situation – entgegen der Einschätzung der Beschwerde-
führenden – vorliegend nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer,
der an (…), an (…) und möglicherweise an (…) leide, keine solch schwer-
wiegenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und feh-
lende Behandlungsmöglichkeiten (vgl. dazu nachfolgend) darzulegen ver-
mochte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung ge-
langt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermöchten
keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Be-
schwerdeführenden über gute Ausbildungen, langjährige Arbeitserfahrung
und ein gebildetes familiäres Beziehungsnetz mit Wohneigentum verfügen,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen),
dass in Georgien im Jahr 2013 das Universal Health Care Programm
(UHCP) eingeführt wurde, womit Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung
Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung hatten (vgl. Urteil
des BVGer D-4888/2019 vom 27. September 2019, m.w.H.),
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dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, wel-
ches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl.
Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019, m.w.H.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien für den Be-
schwerdeführer sei gewährleistet, zumal dort bereits Untersuchungen und
Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. Arztbericht vom 30. Mai 2019 mit
französischer Übersetzung),
dass der Beschwerdeführer unter anderem angibt, er sei in Georgien kran-
kenversichert, sei in einem Universitätsspital in Tiflis behandelt worden und
habe eine teilweise Kostengutsprache für benötigte Medikamente erhalten,
dass die Aussage in der Beschwerde, die Behandlung von (…) werde in
Georgien nicht von der Krankenversicherung unterstützt, demnach nicht
zutreffen dürfte, und auch die beigelegten Berichte nichts Gegenteiliges
nachzuweisen vermögen,
dass das medizinische Consulting des SEM vom Januar 2019 (SEM-Akte
A46) aufzeigt, dass (…) zum Beispiel im Mediclub Georgia in Tiflis behan-
delt werden könne,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der krankenversicherte Be-
schwerdeführer, der seit dem Jahr 2014 gesundheitliche Probleme habe,
erst im Jahr 2017 um medizinische Unterstützung gekümmert habe, und
sich, nachdem er mit der ihm vorgeschlagenen Behandlung und Diagnostik
nicht zufrieden gewesen sei, nicht an seine Familienmitglieder ([…]) oder
an weitere medizinische Einrichtungen, wie die Obgenannte, zur Einholung
weiterer Expertenmeinungen gewandt hat (SEM-Akte A45 F54 ff.),
dass ferner nicht verständlich ist, weshalb er, statt ein dringend benötigtes
Medikament (für 600 Lari) zu kaufen, ohne welches er (…), das Geld für
die Ausreise in die Schweiz habe aufwenden wollen, dies umso weniger,
da die Beschwerdeführerin über genügend Einkommen verfügt haben
dürfte, zumal sie angibt, sie sei nicht mehr allgemein versichert gewesen,
da sie monatlich über 1'000 Lari verdient habe (SEM-Akte A34 F155),
dass er gemäss eigenen Angaben auch kaum Bemühungen unternommen
habe, Unterstützung für medizinische Behandlungen von Verwandten oder
Bekannten zu erhalten (SEM-Akte A45 F50 ff.),
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dass nach dem Gesagten, wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt so-
wie unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Arzt-
berichts vom 11. Oktober 2019, nicht davon ausgegangen werden kann,
der Beschwerdeführer könne seine gesundheitlichen Probleme im Heimat-
staat nicht behandeln lassen und sei bei einer Rückkehr von einer akuten
und existenziellen Gesundheitsgefährdung in obgenanntem Sinne bedroht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des SEM
verwiesen werden kann,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers insgesamt
nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland
durchgeführt werden können,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die Ver-
mutung umzustossen, wonach Georgien seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen sicheren
Staat auch zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehr-
hilfe sodann die Möglichkeit haben, medizinische Hilfeleistungen zu bean-
tragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG),
dass der relevante medizinische Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts hinreichend abgeklärt ist, zumal die weitere mögliche Erkran-
kung des Beschwerdeführers in Form (…) (vgl. oben) zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermag, weshalb der Eventualantrag abzuweisen
ist,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das Asylverfahren nicht dazu
dient, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend
zu machen, ein (vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der
Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen, und
allenfalls limitierte Ressourcen in Georgien sowie die Qualität des dortigen
Gesundheitswesens im Vergleich zur Schweiz keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden, die im Be-
sitz von gültigen Reisepässen sind, in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG),
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter