Abtei lung V
E-5436/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Guinea,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; neu
Bundesverwaltungsgericht [BVGer]), Postfach,
3000 Bern.
Vollzug der Wegweisung (Revision), Urteil der ARK vom
14. Juni 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5436/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Gesuchsteller Guinea am 30.
August 2004 und gelangte am 14. September 2004 in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 26. No-
vember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtinge
(BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Gegen diese Verfügung reichte der Gesuchsteller bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
ein, welche diese mit Urteil vom 14. Juni 2005 abwies.
B.
Am 6. September 2005 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte
er sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte
der Gesuchsteller ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25.
beziehungsweise 26. August 2005, ein undatiertes Arztzeugnis von Dr.
med. C._______ sowie einen Internetausdruck zur wirtschaftlichen
Lage in Guinea, Stand Juni 2005, ein. In der Folge nahm das BFM die
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26.
November 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2005 beantragte der Gesuchsteller
bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Erteilung ei-
ner humanitären Aufenthaltsbewilligung und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller er-
neut das Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise
26. August 2005 sowie einen Internetausdruck betreffend die
wirtschaftliche Lage in Guinea, Stand Juni 2005, ein.
E.
Am 24. Oktober 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK den
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Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus.
F.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hob die ARK die Verfügung des
BFM vom 13. September 2005 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren
vom 12. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden ab und hielt fest,
dass die Eingabe vom 6. September 2005 als Revisionsgesuch zu
behandeln sei, wobei in diesem Verfahren über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 setzte der
Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte
er dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung aktueller und detaillierter
ärztlicher Zeugnisse.
H.
Am 14. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme
zur Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 ein. In der Folge gab
er ein ärztliches Attest von Dr. med. C._______ vom 20. Dezember
2006, eine Bestätigung von Dr. med. D._______ vom 11. Juli 2007 und
ein ärztliches Zeugnis des Vorgenannten vom 24. Oktober 2007 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
zuständig für die Revision seiner eigenen Entscheide. Dabei gelten die
Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) sinngemäss.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK)
gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm vor oder ab dem 1. Januar
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2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VGG;
vgl. BVGE 2007/11 und 2007/21).
Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen
Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die
Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. BVGE
2007/11 E. 4).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Revisionsgesuche in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23
VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]).
2.
2.1 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
2.2 Das Revisionsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht,
mithin ist darauf einzutreten.
2.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe sinngemäss auf
den Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Abs. a VwVG, das Vorlie-
gen neuer erheblicher Tatsachen.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rn 734).
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3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind
neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zu-
treffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstel-
lende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten,
wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revi-
sionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision ei-
nes Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung ge-
brachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe-
ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellen-
den Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG
müssen Beweismittel selber hingegen im Gegensatz zu geltend ge-
machten Tatsachen nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Be-
schwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu
können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a
S. 113 f.).
3.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen,
wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid
zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann
einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei
zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen
konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht
haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung
der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich
verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung
oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom
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Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits
bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche
geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 7g,
S. 89 f.).
3.4 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens machte der
Gesuchsteller geltend, er verfüge über neue Angaben bezüglich der
Behandelbarkeit und der Kosten von Diabetes in seinem Heimatland.
Neben dem täglich erforderlichen Insulin benötige er ein Gerät sowie
Teststreifen zur Blutzuckermessung. Ferner brauche er einen
Kühlschrank, da das Insulin bei 4° C aufbewahrt werden müsse, und,
da es in Guinea sehr häufig zu Stromausfällen komme, einen
Stromgenerator. Die Kosten für die Behandlung der
Diabeteserkrankung würden monatlich rund 400 US $ betragen. Er
selbst könne indes keinen solchen Lohn erzielen. Selbst wenn er
arbeiten würde, könnte er die Kosten für die Behandlung nicht
bezahlen. Diese Aspekte seien im Urteil der ARK vom 14. Juni 2005
nie im Detail und aufgrund genauer Zahlen beurteilt worden. Als
Belege reichte er ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25.
beziehungsweise 26. August 2005, ein undatiertes Arztzeugnis von Dr.
med. C._______ sowie einen Internetausdruck betreffend die
wirtschaftliche Lage in Guinea (Stand Juni 2005) ein.
3.5
3.5.1 Im Arztzeugnis von Dr. med. C._______ wird ausgeführt, der
Gesuchsteller leide an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und sei
in den nächsten Jahren auf eine Therapie angewiesen. Die
Diabeteserkrankung und deren langjährige Behandlung war bereits
Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Mit dem undatierten
Schreiben liegt offensichtlich weder ein neues Beweismittel noch eine
neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne vor.
Weiter gab der Gesuchsteller einen Auszug aus dem Internet zur wirt-
schaftlichen Situation in Guinea, Stand Juni 2005, zu den Akten. Bei
diesem allgemein zugänglichen Dokument aus dem Jahre 2005, das -
ausser der Bezugnahme auf die schwierige wirtschaftliche Lage der
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Bevölkerung in Guinea und damit der problematischen Finanzierbar-
keit der medizinischen Behandlung - keinen direkten Bezug zur gel-
tend gemachten Diabeteserkrankung aufweist, handelt es sich offen-
sichtlich weder um ein neues Beweismittel noch um neue Tatsachen
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Es wäre dem Gesuchsteller
ohne weiteres möglich gewesen, bereits während des ordentlichen
Verfahrens aus dem Internet Dokumente zur wirtschaftlichen Situation
in seinem Heimatland herunterzuladen und einzureichen.
3.5.2 Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch weiter ein
Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise 26.
August 2005 ein. Damit macht er als Revisionsgrund sinngemäss neue
Tatsachen geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst a VwVG), nämlich die hohen
Kosten für die Behandlung der Zuckerkrankheit, den Bedarf eines
Kühlschranks und eines Stromgenerators sowie die hohe Sterblichkeit
von diabeteskranken Personen in Guinea.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Diabeteserkrankung des
Gesuchstellers sowie die erforderliche Insulinbehandlung bereits im
ordentlichen Verfahren bekannt waren und gewürdigt wurden. Sowohl
das BFM in seiner Vernehmlassung als auch die ARK in ihrem Urteil
haben festgestellt, dass Diabetes am Universitätsspital von
Donka/Conakry behandelt werden könne und Insulin vor Ort,
namentlich auch in Apotheken, erhältlich sei. Insoweit waren sich die
Behörden auch bewusst, dass die Behandlung von Diabetes mit
entsprechenden Kosten verbunden ist, das Lohnniveau tief ist und
Insulin bei der Aufbewahrung kühl gelagert werden muss. Letztlich
kann vorliegend aber offen bleiben, ob die Neuheit gegeben ist. Dem
Gesuchsteller wäre es nämlich bereits im ordentlichen Verfahren im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG)
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Schreiben von Dr.
med. B._______ einzuverlangen und bei der ARK einzureichen, zumal
er sich bereits damals der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in
Guinea und der Schweiz bewusst sein musste. Abgesehen davon ist
vorliegend festzustellen, dass das Schreiben von Dr. med. B._______
nicht erheblich im Sinne des Revisionsrechts ist. Erheblich sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Das Schreiben von Dr.
med. B._______ hat im Wesentlichen die monatlichen Kosten für die
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Behandlung von Diabetes in Guinea zum Inhalt. Nach den über-
einstimmenden Erkenntnissen des BFM und des Bundesverwaltungs-
gerichts ist Diabetes in Guinea behandelbar und sind die benötigten
Hilfsmittel zur Bestimmung des Blutzuckerwertes sowie das erforderli-
che Insulin in Donka/Conakry erhältlich und für den Gesuchsteller - bei
einer Arbeitstätigkeit und mit Hilfe seiner Verwandten - finanzierbar.
Vorliegend wurde die Diabeteserkrankung beim Gesuchsteller im Jah-
re 2004 diagnostiziert. Der Gesuchsteller ist daher bereits im Besitze
eines Blutzuckermessgeräts und einer Stechhilfe. Bei einer Rückkehr
bedarf er daher noch der erforderlichen Teststreifen und des Insulins.
Insoweit obliegt es dem Gesuchsteller - wie bereits im Beschwerdeur-
teil ausgeführt - beim BFM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen.
Im Rahmen dieses Gesuchs steht es ihm frei, einen angemessenen
Vorrat an Insulin und Teststreifen sowie Hilfe bei der weiteren Beschaf-
fung und Aufbewahrung der notwendigen Medikamente zu beantragen.
Nachdem die Familie des Gesuchstellers nach wie vor in Conaky lebt,
verfügt der Gesuchsteller auch über eine Wohnmöglichkeit, wo er ei-
nen Kühlschrank und einen Stromgenerator installieren kann. Sodann
ist es dem 21-jährigen, ledigen und über eine achtjährige Schulbildung
verfügenden Gesuchsteller zuzumuten, sich in seinem Heimatland um
eine Arbeit zu bemühen. Auch diesbezüglich steht ihm nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit offen, das
BFM im Rahmen der Rückkehrhilfe um individuelle Unterstützung an-
zugehen, um in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Grundlage
aufzubauen. Schliesslich ist es dem Gesuchsteller auch möglich, seine
Verwandten um - allenfalls vorübergehende - finanzielle Unterstützung
anzugehen.
3.5.3 Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen im
Revisionsgesuch und den eingereichten Dokumenten schliesslich sein
fehlendes Einverständnis mit dem ergangenen Beschwerdeurteil
dartut, ist darauf hinzuweisen, dass dies die rechtliche Würdigung
aktenkundiger Tatsachen, mithin eine Rechtsfrage und nicht den
Sachverhalt betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt.
3.6 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller
weitere ärztliche Schreiben eingereicht. Diese drei Zeugnisse vom 20.
Dezember 2006, 11. Juli 2007 und 24. Oktober 2007, welche alle die
Diabeteskrankheit des Gesuchstellers sowie dessen lebenslange
Insulinabhängigkeit zum Inhalt haben, sind aus den oben genannten
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Gründen revisionsrechtlich nicht erheblich, weshalb auf sie nicht weiter
einzugehen ist.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein
revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird. Das Gesuch
um Revision des Urteils der ARK vom 14. Juni 2005 ist daher
abzuweisen.
4.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Entsprechend sind dem
Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben; Beilage: Merkblatt BFM/IOM:
Rückkehrhilfe konkret )
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr._______)
- E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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