B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5436/2017
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. November 2013 mit einem Besucher-
visum für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Hierauf bean-
tragte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Vorinstanz die Verfü-
gung einer vorläufigen Aufnahme. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz
mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 nach. Am 14. Juli 2015 reichte der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juli 2015
(nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 14. September 2015
(nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, ein Ver-
treter des Militärs habe ihm am (…) eine blaue Reservistenkarte übergeben
und ihn dadurch in den Reservedienst aufgeboten; gleichentags habe er
das Land verlassen. Er habe sein Asylgesuch nicht früher eingereicht, weil
er gedacht habe, mit dem F-Status bereits über die einzige in der Schweiz
erhältliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Später habe er erfahren,
dass man Anrecht auf einen besseren Status habe.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und stellte fest, dass die Regelung des Aufenthalts in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden falle.
C.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer als Strafregisterauszug bezeichneten Kopie beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend
begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft
sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungs-
versuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweis-
würdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, im Juli
2013 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten zu haben. Zur Un-
termauerung seiner Ausführungen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren
sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte (als „Mobilisierungsbe-
nachrichtigung“ bezeichnet) ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass weder das Militärbüchlein noch die Reservistenkarte eine Aufforde-
rung zum Militärdienst zu belegen vermögen (vgl. statt vieler Urteile des
BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder E-5456/2013 vom
16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservis-
tenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus
der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Re-
serve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes
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nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Re-
serve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu
müssen (vgl. ebd.). Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Dokumente nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen.
Die widersprüchlichen Aussagen sowie das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers lassen keinen anderen Schluss zu. So ist er beispielsweise bereits im
November 2013 in die Schweiz eingereist, stellte sein Asylgesuch jedoch
erst im Juli 2015 mit der Erklärung, er habe Anrecht auf einen besseren
Aufenthaltsstatus (SEM-Akten, A6, S. 4 f., Ziff. 2.05). Dieses Verhalten ent-
spricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hat. Hinzu kommt, dass selbst wenn er eine Vorladung zur Einberu-
fung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte
(Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-
5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach
der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug
auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flücht-
lingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn sie zu einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten
muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3
E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich.
Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme,
dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Ferner liegen Aus-
künfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstäm-
miger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kur-
dischen Truppen zu vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017
vom 1. September 2017 E. 4.3 oder D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015
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E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory
Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2,
S. 15).
Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Ko-
pie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer „am (…) we-
gen Nichterscheinens zum Militärdienst zu einer Gefängnisstrafe von 2
Jahren verurteilt worden ist“ (Beschwerde, S. 4). Der Hinweis, das Doku-
ment sei übersetzt, trifft nur insoweit zu, als dessen Inhalt in der Be-
schwerde teilweise erklärt wird. Weiter wird in der Beschwerde vom
25. September 2017 ausgeführt, das Original befinde sich auf dem Post-
weg und werde sobald als möglich nachgereicht (Beschwerde, S. 4). Aus
diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das
in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Er-
klärung blieb aus. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können
oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich al-
leine nur geringen Beweiswert. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgeleg-
ten Dokument – welches lediglich in Kopie eingereicht wurde – trifft beides
zu. Zudem soll das Dokument vom (…) stammen und wäre somit kurz nach
Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden, was weitere Zweifel an
der Echtheit zulässt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Be-
schwerdeführer – der sich bereits seit 2013 in der Schweiz aufhält und per-
sönlich ein schriftliches Aufgebot erhalten haben will (SEM-Akten, A6, S. 7,
Ziff. 7.01) – erst jetzt gelingen sollte ein Dokument einzureichen, das seine
unglaubhafte Fluchtgeschichte in ein glaubhaftes Licht zu rücken vermag.
Vor diesem Hintergrund ist die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizi-
pierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung verzichtet werden.
Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen
auf Beschwerdeebene – keine subjektiven Nachfluchtgründe. Er verkennt,
dass es sich – im Vergleich zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen
und Berichten – bei ihm nicht um einen Wehrdienstverweigerer oder einen
im Exil aktiven oppositionellen handelt. Im Übrigen wäre diesbezüglich oh-
nehin davon auszugehen, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.5, als Referenzurteil publiziert). Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 7
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: