)Abtei lung V
E-5437/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter
Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
Türkei,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. September 2006 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5437/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und alavitischen Glaubens aus C._______ (Hatay/Iskenderun),
verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem damals [...]jährigen Sohn
B._______ am 20. September 2004 und reiste am 22. September 2004
in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags für sich und ihren Sohn
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2004 wurde sie in
der Empfangsstelle Basel zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei
gab sie zu Protokoll, sie habe zu einer Zeitungsserie zum Thema "[...]"
eine Stellungnahme verfasst und diese der Presse zukommen lassen.
Weil diese Stellungnahme in der lokalen Presse nicht veröffentlicht
worden sei, habe sie sie einem Korrespondenten der Zeitung
"D._______" ausgehändigt. In dieser Zeitung sei ihre Stellungnahme
am 17. Juni 2004 veröffentlicht worden. Am 17. Mai 2004 hätten die
Gendarmen zu Hause erstmals eine Razzia durchgeführt. Sie habe
danach nicht mehr zu Hause, sondern bei einer Freundin in E._______
gewohnt, deren Namen sie nicht bekanntgeben wolle. Nach der
Publikation ihres Artikels sei es sowohl bei ihr zu Hause wie auch bei
ihren Eltern zu einer erneuten Razzia gekommen. Die türkischen
Behörden hätten zudem - laut der Aussage eines Kommandanten
gegenüber ihrem Bruder während der zweiten Razzia - eine
Untersuchung eingeleitet. Gemäss diesem Kommandanten hätte sie
auf dem Zentralposten erscheinen und dort Stellung beziehen müssen.
Sie sei zudem seit dem 22. Januar 2003 ein aktives Mitglied des
Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" (IHD) gewesen. Sie
habe an Pressekonferenzen teilgenommen, habe bei Kundgebungen
und Meetings mitgemacht und Flugblätter verteilt. In der Gruppe
"Fraueninitiative" habe sie aktiv Tätigkeiten ausgeführt. Verurteilt
worden sei sie aufgrund ihrer Aktivitäten nicht, hingegen sei sie im
Jahre 2003 zusammen mit anderen Teilnehmern dreimal bei
Kundgebungen für jeweils einen Tag in Gewahrsam genommen
worden. Diese Mitnahme und die dabei erlittenen Folterungen hätten
bei ihr einen tiefen Eindruck hinterlassen. Zur Untermauerung ihrer
Aussagen reichte die Beschwerdeführerin den besagten, in der
Zeitung D._______ am 17. Juni 2004 publizierten Artikel sowie acht
Fotografien einer Antikriegskundgebung vom 26. Januar 2003 und
einer 1.-Mai-Kundgebung ein.
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E-5437/2006
B.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 an das BFF informierte der
Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme und die verwandtschaft-
lichen Verhältnisse zur in der Schweiz lebenden Schwiegerfamilie
namens F._______. Er ersuchte um Kantonszuteilung in den
Wohnkanton dieser Schwiegerfamilie, da die Beschwerdeführerin auf
die Schwiegerfamilie angewiesen sei und schon in der Türkei bei ihr
gewohnt habe. Sodann teilte der Rechtsvertreter mit, dass ein Mitglied
der Schwiegerfamilie, G._______, die Beschwerdeführerin zur
kantonalen Anhörung begleiten und daran teilnehmen werde.
C.
Mit Zuweisungsentscheid des BFF vom 28. September 2004 wurden
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dem Kanton Bern zugewiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7.
Oktober 2004 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
Beschwerde und verlangte die Zuweisung in den Kanton H._______,
wo sie bei ihrer Verwandtschaft wohnen könne. Die Beschwerde wurde
in der Hauptsache mit der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin und der daraus folgenden Beeinträchtigung bei
der Sorge für ihr Kind begründet. Der Eingabe lagen zwei Arztberichte
bei, welche der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung oder
eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren. Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens kam das BFF mit Entscheid vom 15.
November 2004 auf seine Verfügung vom 28. September 2009 zurück
und teilte die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kanton
H._______ zu.
D.
Am 5. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen
Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Der Anhörung
wohnte der Sohn des Ex-Schwagers, G._______, bei. Die Be-
schwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe im Jahre [...] im
Alter von [...] Jahren I._______ geheiratet, sei jedoch seit 1998 wieder
von ihm geschieden. In den Jahren [...] und [...] habe sie zwei Kinder
geboren; den älteren Sohn, J._______, habe sie in der Türkei
zurücklassen müssen. Nach ihrer Scheidung sei sie von ihren Eltern
finanziell unterstützt worden. Die Türkei habe sie verlassen müssen,
weil gegen sie eine Untersuchung wegen eines von ihr verfassten
Leserbriefes eingeleitet worden sei. Sie habe mit diesem Leserbrief
auf eine Artikelserie reagiert, welche im November 2003 in der Zeitung
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Antakya erschienen sei. Darin habe der Verfasser, K._______, die
Geschichte der Alaviten verfälscht, was sie nicht habe gelten lassen
können. Aufgrund des von ihr verfassten Leserbriefes, welchen sie
verschiedenen Zeitungen habe zukommen lassen und welcher erst am
17. Juni 2004, in einer zensurierten Version, abgedruckt worden sei,
sei es am 17. Mai 2004 und am 17. Juni 2004 zu Razzien
beziehungsweise Nachfragen nach ihrer Person gekommen. Das erste
Mal habe man nur zu Hause nach ihr gesucht, das zweite Mal auch
noch bei ihren Eltern. Sie hätten ihr ausrichten lassen, dass sie sich
auf dem Zentralposten zu melden habe, um eine Aussage zu machen.
Sie sei beschuldigt worden, den Staat zu beleidigen und das Volk zu
spalten. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass die Gendarmerie
auch nach der Ausreise noch vorbeigekommen sei. Weil sie zudem
aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sei, an politischen
Aktivitäten im Rahmen der Fraueninitiative teilgenommen habe und
wegen ihres Engagements dreimal festgenommen und gefoltert
worden sei, habe sie das Land in grosser Angst verlassen. Hinsichtlich
der in Haft erlittenen Erlebnisse gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie sei jeweils für einen Tag zur politischen Einheit geführt
worden. Dort sei sie in eine dunkle Zelle gesperrt worden. Sie habe
Furchtbares erlebt. Sie sei geschlagen, beschimpft und erniedrigt
worden. Man habe sie an den Haaren gepackt und auf den Boden
geworfen. Auch sei sie nackt ausgezogen und überall am Körper
intensiv angefasst worden.
Der Beschwerdeführerin bezeichnete sich selbst als bekennende
arabische Alavitin. Ihr wurden daraufhin Fragen zur Herkunft und den
Bräuchen der arabischen Alaviten gestellt. Auf ihre Antworten wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 ersuchte das BFM den Rechts-
vertreter um detaillierte Angaben über eine allfällige Verfahrens-
eröffnung in der Türkei sowie das Bestehen einer Anklageschrift oder
eines Gerichtsurteils.
F.
Mit Antwortschreiben vom 23. März 2006 nahm der Rechtsvertreter
dahingehend Stellung, dass er den Anwalt L._______ beauftragt habe,
Informationen über das laufende Verfahren gegen die Be-
schwerdeführerin einzuholen. Rechtsanwalt L._______ habe Frau
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A._______ mitgeteilt, dass ein gewisser M._______ wegen des
Artikels in der Zeitung D._______ eine Strafanzeige eingereicht habe.
Die Staatsanwaltschaft Hatay habe am 25. Oktober 2004 einen
Unzuständigkeitsbeschluss erlassen und die Sache an die
Staatsanwaltschaft Sisli überwiesen, welche für Pressedelikte
zuständig sei. Die Strafandrohung für das der Beschwerdeführerin
vorgeworfene Delikt betrage zwischen 1 und 3 Jahren Gefängnis. Eine
Anklage der Staatsanwaltschaft Sisli liege nicht vor. Der
Rechtsvertreter machte weiter geltend, der Muhtar des Dorfes
C._______ habe in einem Schreiben bestätigt, dass die Gendarmerie
nach Erscheinen des Artikels im Auftrag der Staatsanwaltschaft
mehrmals nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Auch der
Menschenrechtsverein Hatay habe bestätigt, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin und der Ex-Schwiegervater dort vorgesprochen
und gemeldet hätten, dass die Beschwerdeführerin von der
Gendarmerie ständig gesucht werde. Der Eingabe lagen eine
beglaubigte Anwaltsvollmacht, ein Schreiben des Anwaltes L._______
mit deutscher Übersetzung, ein Unzuständigkeitsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Hatay vom 25. Oktober 2004 mit deutscher
Übersetzung, eine Bestätigung des Muhtars O._______ vom 22.
Februar 2006, eine Bestätigung des Menschenrechtsvereins Hatay
vom 21. Februar 2006 und ein Internetausdruck der Jahresbilanz des
Menschenrechtsvereins IHD vom 2005 bei.
G.
Mit Eingabe vom 3. April 2006 stellte der Rechtsvertreter für den in der
Türkei zurückgelassenen Sohn J._______ ein Asylgesuch. Er
beantragte, diesem sei in der Schweiz Asyl zu erteilen; eventualiter sei
er in das Asylgesuch der Mutter miteinzubeziehen. Sodann sei
J._______ zur Abklärung des Asylgesuches die Einreise in die
Schweiz zu gestatten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an,
der rund [...jährige Knabe sei durch die Nachstellungen gegen seine
Mutter reflexiv verfolgt. Zusammen mit seinem in die Schweiz ge-
flohenen Bruder habe dieser gelegentlich an Demonstrationen teil-
genommen und sich so verdächtig gemacht. Amtsnotorisch würden in
der Türkei auch Kinder Opfer staatlicher Verfolgung. J._______
befürchte, von der Polizei in das Verfahren gegen seine Mutter ver-
wickelt und dabei misshandelt zu werden. Da er aus gesundheitlichen
Gründen (Depressionen und eine Hepatitis A) das Verfahren nicht im
Ausland abwarten könne, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Der Eingabe lagen ein Foto, Medienberichte über Folter an
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Kindern, Arztberichte und eine Bescheinigung für die Überweisung ins
Spital bei.
H.
Am 28. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend
zu ihren Asylgründen angehört. Für die dortigen Angaben wird auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
I.
Mit Schreiben des BFM vom 29. Juni 2006 und 14. August 2006 wurde
die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, genaue Angaben zum
angeblich in Istanbul hängigen Verfahren zu machen und die An-
klageschrift oder ein allfälliges Gerichtsurteil einzureichen. Gleichzeitig
forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihr Scheidungsurteil zu
den Akten zu reichen.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Hauptstaatsanwaltschaft Sisli
mit Beschluss [...] das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
eingestellt habe. Grund der Verfahrenseinstellung sei der Umstand,
dass zu spät Strafantrag gestellt worden sei. Der Rechtsvertreter weist
im Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführerin trotz
Verfahrenseinstellung Asyl zu gewähren sei, da diese bei ver-
schiedenen Staatsanwaltschaften registriert sei und das Verfahren nur
aus formellen Gründen eingestellt worden sei. Zudem stelle die Be-
schwerdeführerin ein Ziel von rechtsgerichteten Gruppen dar, welche
mit dem türkischen Geheimdienst "Millî stihbarat İ Te kilât "ş ı (MIT) und
den Sicherheitskräften zusammenarbeiteten, um missliebige Personen
auszuschalten. Der türkische Rechtsvertreter habe ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Verfahrenseinstellung keinen Schutz für die
Beschwerdeführerin bedeute. Neben der Gefahr von extra-legaler Ver-
folgung könne die Beschwerdeführerin als registrierte oppositionelle
Person und Mitglied einer politischen Familie jederzeit Opfer eines
polizeilichen Ermittlungsverfahrens und dabei der Folter unterzogen
werden. Der Rechtsvertreter verwies im Schreiben sodann auf die
diversen in der Schweiz weilenden Mitglieder der Familie F._______.
Diese würden von den Behörden gemeinhin der Unterstützung der
arabischen Sozialisten verdächtigt. Zur Untermauerung der Vorbringen
reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel über Vorgänge in der
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Kleinstadt Sedimli (BaZ vom 18. November 2005) zu den Akten,
verwies auf einen Bericht von Denise Graf zur Situation in der Türkei
im Juni 2003 und stellte die Originalakten aus der Türkei in Aussicht.
Zudem beantragte er den Beizug der Akten von Frau P._______
(N._______).
K.
Mit Verfügung vom 19. September 2006, eröffnet am 20. September
2006, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und
ihres Sohnes gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Auf die Begründung
des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das BFM wies mit Verfügung vom 19. September 2006 auch das
Asylgesuch des Sohnes J._______ ab und verweigerte diesem die
Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte es an, das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin sei mit Entscheid gleichen Datums abgelehnt
worden und diese habe die Schweiz bis zum 14. November 2006 zu
verlassen. Eine Bewilligung der Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG komme demnach nicht in Frage. Auch rechtfertige es sich nicht,
J._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des
Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen, zumal
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine einreise-
relevante Gefährdungssituation des Sohnes ergäben. Das Gesuch um
Familienzusammenführung sei folglich abzuweisen.
L.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 erhob der Rechtsvertreter bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Namen
der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder Beschwerde gegen
die beiden Verfügungen vom 19. September 2009. Er beantragte darin
deren Aufhebung und die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Söhne. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und
ihre beiden Söhne vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Sinne
einer prozessleitenden Verfügung anzuweisen, J._______ die Einreise
in die Schweiz zu gestatten. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei
als Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Eingabe lagen diverse Beweis-
mittel (mehr dazu nachstehend), darunter ein Arztbericht vom 18.
Oktober 2006 von Dr. med. Q._______, FMH für Psychiatrie und
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Psychotherapie, bei. Im erwähnten Arztbericht werden der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und -
nach Erhalt des negativen Asylentscheides - eine akute
Belastungsreaktion attestiert.
M.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 31. Oktober 2006
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihr Sohn
B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
können. Hinsichtlich der weiteren Anträge und das J._______
betreffende Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht, dass baldmöglichst darauf zurückgekommen werde.
N.
Mit Urteil vom 20. November 2006 wies die ARK die Beschwerde den
Sohn J._______ betreffend ab.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2006 hiess die ARK die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden -
dem Arztzeugnis von Dr. med. Q._______ vom 18. Oktober 2006
Rechnung tragend - Rechtsvertreter Guido Ehrler als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
P.
Am 1. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerde-
ergänzung zu den Akten. Darin machte er geltend, die Beschwerde-
führerin habe in der Internetausgabe der Zeitung "Özgür Haber" sowie
in der Zeitschrift "Hayat Veren Asi" je einen Artikel veröffentlicht.
Aufgrund dieser Artikel müssten der Beschwerdeführerin subjektive
Nachfluchtgründe zugebilligt werden. Die entsprechenden Artikel
wurden samt Übersetzung der Beschwerdeergänzung beigelegt. Der
Eingabe lagen weitere Beweismittel, darunter ein Schreiben des
Sohnes J._______ sowie dessen Onkels R._______, bei. Auf die
Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Q.
Am 30. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des
Facharztes Dr. med. Q._______ vom 25. Mai 2007 ein, in welchem
dieser über eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
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der Beschwerdeführerin gegenüber dem letzten Bericht vom 18.
Oktober 2006 berichtete.
R.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin für den in der Türkei zurückgelassenen Sohn ein
zweites Mal um Asyl beziehungsweise um dessen Einbezug in das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz. Die Gesuche wurden im Wesentlichen damit be-
gründet, dass der Pflegevater von J._______ von einer Gruppierung
namens türkische Rachebrigaden "Türk ntikam Tugayi" (İ TIT) bedroht
worden sei und mit der Auslöschung der Familie gedroht worden sei.
Der Eingabe lagen diverse E-Mails und Internetausdrucke bei.
S.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
B._______ betreffend. Das BFM verneinte insbesondere auch das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
T.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz eine erste Replik ein. Am 26. Juli 2007 erfolgte
auf Fristverlängerung hin eine weitere Stellungnahme zur Vernehm-
lassung.
U.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2007 wies das BFM das zweite Asylgesuch
von J._______ ab und verweigerte diesem die Einreise.
V.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Rechtsvertreter
einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom 6.
September 2007 zu den Akten und ersuchte um beförderliche
Behandlung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2007 erkundigte sich
der Facharzt unter Hinweis auf die aktuelle gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin und ihres in der Türkei zurückgelassenen
Sohnes telefonisch nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer. Am
18. Dezember 2007 reichte er einen schriftlichen Bericht nach.
W.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter ein
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Psychiatrisches Konsilium der Externen Psychiatrischen Dienste
(EPD), [...], vom 21. April 2008 sowie einen Bericht des Kinderarztes
aus der Türkei den Sohn J._______ betreffend zu den Akten. Im
Erstgenannten wird die PTBS-Diagnose von Dr. med. Q._______
gestützt und aus dem Bericht des türkischen Kinderarztes geht hervor,
dass J._______ diverse Schnittwunden aufweise. Im Arztbericht wird
weiter festgehalten, es sei davon auszugehen, dass sich J._______
diese aufgrund seiner Depression mittels einer Rasierklinge selbst
zugefügt habe.
X. In einer weiteren Vernehmlassung vom 11. September 2008 befand
das BFM, es habe zur gesundheitlichen Situation bereits einlässlich
Stellung genommen und die weiteren Arztzeugnisse vermöchten zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die gesundheitliche
Situation spreche zudem auch nicht gegen den angeordneten Weg-
weisungsvollzug. Einerseits sei nach wie vor an den geltend ge-
machten Gründen der Traumatisierung zu zweifeln, andererseits seien
die nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Türkei vor-
handen und sie könne sich auf ein breites soziales und familiäres Be-
ziehungsnetz stützen.
Y.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 nahm der Rechtsvertreter zur Ver-
nehmlassung des BFM vom 1. September 2008 Stellung. Er wies
darauf hin, dass das BFM die drei Inhaftierungen, welche offenbar zur
Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten, nicht an-
gezweifelt habe. Der PTBS-Diagnose könne deshalb nicht entgegnet
werden, diese stütze sich auf unglaubwürdige Aussagen. Für die
Traumatisierung spreche nebst der Tatsache, dass sie von objektiver
Stelle (Externe Psychiatrische Dienste) bestätigt worden sei, auch der
Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Ein-
reise in die Schweiz zu Dr. med. Q._______ in psychiatrische Be-
handlung begeben habe.
Z.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter einen
Bericht der Lehrerschaft von B._______ zu den Akten. In diesem
informieren die Lehrerinnen über zunehmende Schulprobleme des
Jugendlichen. Seit einem Jahr hätten sich die Leistungen deutlich
verschlechtert. Die familiäre Situation scheine ihn stark zu belasten.
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Gemäss Rechtsvertreter müssten aus dem Bericht zwei Schluss-
folgerungen gezogen werden: Die Ungewissheit über den Verfahrens-
ausgang belaste nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch den
Sohn. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug für
den Jungen eine eigentliche Entwurzelung bedeuten und unter dem
Aspekt des Kindswohls heute als unzumutbar bezeichnet werden
müsste. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um dringliche Ver-
fahrenserledigung.
AA.
Am 21. April 2009 und 15. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter
erneut um baldigen Verfahrensabschluss. Dem Rechtsvertreter wurde
in Aussicht gestellt, dass das Verfahren jedenfalls im Jahre 2010
erledigt werde.
AB.
Am 18. November 2009 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren
Schulbericht von B._______ zu den Akten, aus welchem hervorgeht,
dass er den Übertritt in die Oberstufe geschafft habe und nun die 1.
Sekundarklasse besuche. B._______ besuche nun seit fünfeinhalb
Jahren die schweizerischen Schulen. Er sei ein kontaktfreudiger,
fleissiger und pflichtbewusster Schüler. Der Wegweisungsvollzug
müsse unter Berücksichtigung des hier besonders zu gewichtenden
Kindswohles (Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention, KRK) als un-
zumutbar bezeichnet werden.
AC.
Am 14. Dezember 2009 ersuchte Dr. med. Q._______ im Hinblick auf
die gesundheitliche Situation der einzelnen Familienmitglieder tele-
fonisch erneut um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Am 16.
Dezember 2009 reichte er einen schriftlichen Bericht nach, aus
welchem eine Verschlimmerung der Situation der Beschwerdeführerin
hervorgeht. Zunehmend wirke sich das von Ängsten dominierte Ver-
halten der Beschwerdeführerin hemmend für die Entwicklung ihres
Sohnes in der Schweiz aus.
AD.
Am 8. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des
Gerichts eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Asyl-
gesuches im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einen
Teil der Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit ihrem Leser-
brief nicht glaubhaft machen können. So sei höchst zweifelhaft, dass
sich die heimatlichen Behörden bereits vor der Publikation des Leser-
briefes nach der Beschwerdeführerin erkundigt haben sollen. Zudem
sei den Akten zu entnehmen, dass die Behörden offensichtlich erst auf
eine Anzeige einer Privatperson hin Ermittlungen aufgenommen
hätten. Des Weiteren erwog die Vorinstanz, einem Schreiben des
türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass
das Verfahren eingestellt worden sei, weil die Anzeige nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erfolgt sei. Vor diesem
Hintergrund sei höchst erstaunlich, dass sich die Gendarmerie bereits
mehrere Wochen vor der Anzeige mit dem Hinweis, es sei eine Unter-
suchung eingeleitet worden, nach der Gesuchstellerin erkundigt und
ihr mitgeteilt habe, sie werde gesucht. Nicht ganz auszuschliessen sei,
dass die Anzeige erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
erfolgt sei, was indessen angesichts der nach wie vor fehlenden
Dokumente offen bleiben müsse. Dass die Behörden von Amtes
wegen ein Verfahren eingeleitet hätten, sei den Akten nicht zu ent-
nehmen und auch nie geltend gemacht worden. Ohnehin müsste als
unüblich bezeichnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
offiziell eingeleiteten Untersuchung lediglich mündlich vorgeladen
worden wäre. Befremdend sei sodann, dass die Beschwerdeführerin
noch anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2006 behauptet habe, es
sei noch ein Verfahren hängig beziehungsweise, sie wisse nicht, wie
der Verfahrensstand sei. Obwohl sie ihren Anwalt angeblich bereits am
28. Juni 2005 mit Abklärungen über das laufende Verfahren beauftragt
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habe, habe dieser erst am 24. August 2006 darauf hingewiesen, dass
das Verfahren eingestellt worden sei. Dies lasse den Verdacht
aufkommen, die Beschwerdeführerin habe für das Asylgesuch wichtige
Informationen bewusst zurückgehalten und ihre Situation übersteigert
dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
laut einem Schreiben des Muhtars vom 22. Februar 2006 und einem
Schreiben des IHD vom 21. Februar 2006 im Zusammenhang mit
diesem längst eingestellten Verfahren noch ständig gesucht worden
sei, zumal die Gendarmerie sich im Mai/Juni 2004 damit begnügt
habe, sich nach ihr zu erkundigen. Bei einem derart grossen Interesse
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass es zu Hausdurchsuchungen
gekommen wäre oder die Familienangehörigen in die Ermittlungen
miteinbezogen worden wären. Dies sei offensichtlich nicht geschehen.
Die erwähnten Schreiben müssten vor diesem Hintergrund als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter bezeichnet werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten drei, jeweils einen Tag dauernden
Inhaftierungen, anlässlich welcher sie sexuell belästigt, geschlagen
und erniedrigt worden sei, führte das BFM Folgendes aus: Aufgrund
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des IHD
gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich
zu den erwähnten drei Festnahmen gekommen sei. Das Ausüben von
Tätigkeiten und der Umstand, dass die Behörden deswegen an der
Beschwerdeführerin interessiert gewesen seien, genüge indes nicht,
um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
anzunehmen. So sei sie nämlich nicht in exponierter Stellung für den
IHD tätig gewesen. Aus der Tatsache, dass sie jeweils ohne Einleitung
eines Gerichtsverfahrens nach kurzer Zeit wieder entlassen worden
sei, und es seit Oktober 2003 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei,
müsse geschlossen werden, dass die heimatlichen Behörden keine
konkreten Verfolgungsabsichten hegten. Die eingereichten Fotos und
Zeitungsartikel vermöchten daher die Erwägungen des BFM nicht zu
beeinflussen.
Was den von der Beschwerdeführerin eingereichten Artikel in der
Zeitschrift D._______ vom 17. Juni 2004 betreffe, sei zu bemerken,
dass angesichts der lückenhaften Kenntnis der Beschwerdeführerin
über das arabische Alevitentum zu bezweifeln sei, dass sie selbst die
Verfasserin dieses Artikels sei. Letztlich könne diese Frage jedoch
offen gelassen werden. Fest stehe, dass bei der Staatsanwaltschaft
Hatay eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgt sei. In der
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E-5437/2006
Folge hätten sich mehrere Staatsanwaltschaften für unzuständig
erklärt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Sisli das Verfahren
eingestellt. Auch wenn angesichts der ausstehenden Dokumente der
chronologische Ablauf und der genaue Wortlaut des
Einstellungsbeschlusses nicht bekannt sei, müsse vorliegend eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Leserbriefes
verneint werden. Die Einschätzung der beiden Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, wonach diese bei einer Rückkehr in die Türkei
gefährdet wäre, könne vom BFM nicht geteilt werden. Schliesslich
verneinte das BFM auch die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen
eines Bruders ihres Ex-Mannes, welcher mehrmals in
Untersuchungshaft gewesen und nun unbekannten Aufenthalts sei. So
lebten nämlich mehrere Familienangehörige offensichtlich ohne
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden in der Türkei. Von
Reflexverfolgung betroffen seien zudem vorab Angehörige, von denen
ein enger Kontakt mit dem Gesuchten vermutet werde und welche ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement zu verzeichnen hätten.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder ein eigenes namhaftes
politisches Engagement noch zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen
glaubhaft darzulegen vermocht. Infolgedessen müsse eine begründete
Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Insbesondere
spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
sei, eine entsprechende Vorverfolgung glaubhaft zu machen, gegen
eine künftige Gefährdung.
4.2 Dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter in seiner Be-
schwerdeschrift Folgendes entgegen: Das BFM habe die (ersten) Er-
mittlungshandlungen wegen des Zeitungsartikels zu Unrecht als un-
glaubhaft bezeichnet. Mit den eingereichten Beweismitteln sei belegt,
dass jedenfalls nach dem Erscheinen des Artikels der Beschwerde-
führerin in der Zeitschrift D._______ solche Ermittlungshandlungen
vorgenommen worden seien. Sodann gehe aus dem Einstellungsbe-
schluss der Staatsanwaltschaft Sisli vom 10. Dezember 2004 hervor,
dass gegen die Beschwerdeführerin am 3. September 2004 Straf-
anzeige erhoben worden sei. Am 19. Oktober 2004 sei der Er-
mittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Sisli an die Gendarmerie-
Kommandantur erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass
bereits am 17. Mai 2004, also vor Veröffentlichung ihres Artikels, eine
Razzia durchgeführt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihren
Artikel verschiedenen lokalen Zeitungen zugesandt habe, welche ihn
jedoch nicht abgedruckt hätten, erscheine es nicht abwegig, dass
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E-5437/2006
diese Zeitungsredaktionen den Kommentar der Beschwerdeführerin
der Polizei zugestellt hätten. Dies könne auch durch den kritisierten
Autor, Herrn K._______, selbst geschehen sein, habe die
Beschwerdeführerin den Artikel doch auch derjenigen Zeitung
zugestellt, welche die Artikelserie veröffentlicht habe. Aus den
Einstellungsbeschlüssen gehe hervor, dass Teile der
Strafverfolgungsbehörden die Auffassung vertreten hätten, der
Kommentar der Beschwerdeführerin erfülle den Tatbestand von Art.
312/2 (a)StGB. Gemäss diesem Tatbestand werde das Anstacheln von
Feindschaft und Hass auf der Grundlage regionaler Unterschiede in
der sozialen Klasse, Rasse, Religion oder regionaler Herkunft mit
Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren bestraft. Dieser
Tatbestand sei ein Offizialdelikt. Die Gendarmerie habe deswegen
Ermittlungen aufgenommen, ohne auf eine Anzeige angewiesen zu
sein. Dies erkläre, weshalb die Gendarmerie-Kommandantur Merkez
der Staatsanwaltschaft in Hatay nach nur einer Woche nach
Auftragseingang bereits die Protokolle der getätigten Ermittlungen
zugestellt habe. Diese kurze Frist sei so erklärbar, dass die
Ermittlungen bereits im Mai und Juni 2004 durchgeführt worden seien.
Am 26. September 2006 habe die Staatsanwaltschaft Hatay denn auch
ausdrücklich eine Voruntersuchung wegen "Klassen-, Rassen-,
Religions-, Konfessions- und Regionsdiskriminierung" bestätigt. Weiter
sei der Vorwurf zurückzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin den
Einstellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 absichtlich bis ins Jahr
2006 zurückbehalten habe. Aus einer der Beschwerde beiliegenden
Notiz des türkischen Rechtsanwaltes gehe nämlich hervor, dass dieser
den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli erst am 24.
August 2006 kopiert habe. Zu bestreiten sei auch, dass es sich bei den
Bestätigungsschreiben des Muhtars und des IHD um blosse
Gefälligkeitsschreiben handle, seien doch die darin erwähnten
Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin bereits anderweitig
erwiesen.
Aufgrund der nachgewiesenen Ermittlungen wegen des Leserbriefes,
der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für den IHD, der verschiedenen
Demonstrationsteilnahmen und der drei von Folter begleiteten
Inhaftierungen am 26. Januar, 29. Juni und 2. Oktober 2003, welche
von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien, müsse der
Beschwerdeführerin sowohl wegen erlittener Vorverfolgung als auch
wegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung Asyl gewährt
werden. Hinsichtlich der erlittenen Vorverfolgung verwies der
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E-5437/2006
Rechtsvertreter sodann auf den Bericht des die Beschwerdeführerin
von Anfang an behandelnden Psychiaters Dr. med. Q._______,
welcher der Beschwerdeführerin schwere Ängste und eine schwere
posttraumatische Belastungsstörung attestiert habe. Durch das
Ermittlungsverfahren sei das im Jahre 2003 anlässlich der
Inhaftierungen erlebte Trauma reaktiviert worden. Die
Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz in
psychiatrischer Behandlung. Eine Rückkehr in den Verfolgerstaat sei
aus zwingenden Gründen nicht zumutbar.
Soweit das BFM ein namhaftes politisches Engagement der
Beschwerdeführerin bestreite, sei auch dieser Einschätzung zu
widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe für den IHD öffentliche
Aufrufe unterzeichnet. Dies beweise ihre wichtige Stellung innerhalb
der Gruppe. Mit vielen Fotos und Zeitungen sei sodann nachgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und
Veranstaltungen des IHD teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin
sei dreimal inhaftiert und jedes Mal der politischen Polizei vorgeführt
worden, wo sie gefoltert worden sei. Dies beweise, dass sie als
politische, staatsfeindliche Person betrachtet werde. Weil sie in der
Türkei eine aktenkundige politische Person sei, bestünden
ausreichende Indizien, dass sich die Inhaftierungen des Jahres 2003
jederzeit wiederholen könnten. Die Verfahrenseinstellung wegen des
Artikels in der Zeitung D._______ bedeute nicht, dass die
Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mehr gefährdet sei. Sie sei nun
strafrechtlich registriert und das Verfahren sei nur aus formellen
Gründen, wegen der verpassten Anzeigefrist, eingestellt worden.
Unterschätzt werde vom BFM sodann die Verfolgungsgefahr, der die
Beschwerdeführerin als Mitglied der Frauengruppe IHD ausgesetzt sei.
Wie ihre Unterschrift unter einen Aufruf vom 16. August 2003 zeige,
sei sie als Vertreterin dieser Gruppe öffentlich aufgetreten. Ihr
öffentliches Engagement sei von den Sicherheitskräften
wahrgenommen worden. Als Mitglied einer Frauengruppe sei sie
rechtskonservativen Kreisen zusätzlich suspekt, weil sie das
traditionelle Frauenbild in Frage stelle. Einem Bericht von amnesty
international vom 31. Juli 2005 sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter des
IHD gravierende Menschenrechtsverletzungen erdulden müssten und
bedroht würden, wenn sie Menschenrechtsverletzungen anprangerten.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch im Sinne der
Reflexverfolgung als Mitglied der Familie F._______ verfolgt. Als
Mitglied der Gruppe der arabischen Sozialisten habe der Ex-Schwager
Seite 17
E-5437/2006
R._______ in der Schweiz Asyl erhalten. Ein weiterer Ex-Schwager sei
zudem in der Türkei untergetaucht und es könne jederzeit ein
Verfahren eröffnet werden.
In einer Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2007 machte der
Rechtsvertreter sodann geltend, die Beschwerdeführerin habe im
Internet (je eine Internetausgabe der Zeitung Özgür Haber und der
Zeitschrift Hayat Veren Asi) einen Artikel veröffentlicht, in dem sie
unter anderem die Auslöschung der armenischen Rasse in Hatay
thematisiert habe. Aufgrund des kürzlichen Attentats an Hrant Dink
müsse auch sie sich fürchten, Opfer von fehlgeleiteten militanten
türkischen Nationalisten zu werden, welche den Genozid an den
Armeniern leugneten. Ihr seien deshalb subjektive Nachfluchtgründe
zuzugestehen.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 machte der Rechtsvertreter ergänzend
geltend, der in der Türkei zurückgelassene Sohn der
Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin selbst seien auch
deshalb in Gefahr, weil der Ex-Schwager und Vormund des Sohnes
R._______ wegen seiner Artikel auf der Internetseite "Antioche" von
der TIT bedroht worden sei und sich die Bedrohung auch auf die
Familie erstrecke.
4.3 In einer ersten Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 machte das
BFM geltend, den Akten könne nichts entnommen werden, was auf
Ermittlungshandlungen vor dem Anzeigezeitpunkt schliessen lasse.
Wie vermutet sei die Anzeige im Übrigen erst kurz vor der Ausreise
erfolgt. Sodann verneinte das BFM das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass in der Türkei aufgrund der fraglichen Veröffentlichungen
im Internet behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Familien-
angehörigen in die diesbezüglichen Ermittlungen einbezogen worden
seien. Im Übrigen seien sich die türkischen Behörden bewusst, dass
viele Emigranten auf diesem Wege versuchten, ein dauerhaftes Auf-
enthaltsrecht zu erwirken. Zur geltend gemachten Gefahr der Reflex-
verfolgung führte das BFM aus, diejenige Person, wegen welcher der
Beschwerdeführerin angeblich Reflexverfolgung drohen solle (gemeint
ist R._______), habe sich eben erst in der Türkei aufgehalten.
Schliesslich führte das BFM aus, selbst aus schwerwiegenden
psychischen Problemen könne nicht auf das Vorhandensein von
Seite 18
E-5437/2006
vorgängigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen geschlossen
werden. Als Ursache denkbar sei auch eine Entwurzelung als Folge
des Verlassens des Heimatlandes. Den Akten sei zudem nicht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei in
ärztlicher Behandlung gewesen sei oder eine solche benötigt hätte.
4.4
In der Replik vom 26. Juli 2007 wandte der Rechtsvertreter ein, es sei
absolut nicht ungewöhnlich, dass die Gendarmerie schon vor Erhalt
der Anzeige Ermittlungen getätigt habe. So gehe aus dem Beschluss
der Staatsanwaltschaft Sisli hervor, dass diese von einem Offizialdelikt
ausgegangen sei. Da die Beschwerdeführerin die Artikel vor der
Publikation bereits mehren Zeitungen zugestellt habe, sei es möglich,
dass die Behörden bereits vor Veröffentlichung Kenntnis davon er-
halten konnten. Die kurze Zeitspanne bis zur Übersendung der
Protokolle an die Staatsanwaltschaft sei als Indiz zu werten, dass die
Ermittlungen bereits vor der Anzeige getätigt worden seien. Weiter
bestritt der Rechtsvertreter die der Beschwerdeführerin in der Ver-
nehmlassung unterstellten rechtsmissbräuchlichen Absichten bei der
Internetpublikation. Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Türkei
publizistisch tätig gewesen und habe in der Schweiz nur das bereits
manifestierte politische Engagement fortgesetzt. Was den Aufenthalt
von R._______ im Juli 2003 in der Türkei betreffe, sei zu bemerken,
dass dieser Umstand die Gefahr der Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin nicht ausschliesse. Dieser sei nämlich im
Gegensatz zur Beschwerdeführerin durch den Schweizer Pass ge-
schützt. Geradezu unhaltbar seien die Ausführungen des BFM zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, in welcher dieses
über die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Be-
schwerdeführerin spekuliere. Nachdem ein Spezialarzt im Bericht vom
18. Oktober 2006 festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz Halt bei ihren hier lebenden Angehörigen gefunden habe
und deshalb nicht in eine Klinik eingewiesen werden sollte, komme die
als möglich genannte Ursache der Entwurzelung nicht in Frage. Der
Rechtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass das BFM die In-
haftierungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 nicht bestritten
habe. Die Beschwerdeführerin habe dabei massive, auch sexuell
motivierte Gewalterfahrungen machen müssen. Dass sie dabei schwer
traumatisiert worden sei, stehe ausser Frage. Die mit Eingabe vom 11.
Juni 2007 ins Recht gelegten Todesdrohungen der TIT gegen den Ex-
Schwager R._______ stellten bei dieser Sachlage ein weiteres
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E-5437/2006
Mosaiksteinchen zur Beurteilung der individuellen Verfolgungsgefahr
dar.
In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2008 machte der Rechtsver-
treter geltend, der behandelnde Arzt habe bei den Externen
Psychiatrischen Diensten (EPD) Baselland ein Konsilium eingeholt.
Darin werde der Beschwerdeführerin ebenfalls eine schwere PTBS
diagnostiziert. Aus den Darlegungen der Ärzte werde ersichtlich, dass
die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht Folge der mit der Flucht
verbundenen misslichen Umstände sei, sondern die Ursache in den
drei vom BFM nicht bestrittenen Inhaftierungen im Jahre 2003 liege,
bei welchen sie sexuell belästigt, erniedrigt und geschlagen worden
sei. Dieses Trauma sei durch die behördliche Suche wegen des
Artikels in der Zeitung D._______ reaktiviert worden. Als Folge davon
habe sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Einreise in
psychiatrische Behandlung begeben, welche heute noch andauere.
4.5 In einer Zusatzvernehmlassung vom 11. September 2008 äusserte
sich das BFM dahingehend, dass sich hinsichtlich der gesundheit-
lichen Situation seit der letzten Vernehmlassung nichts geändert habe,
auch wenn mittlerweile mehrere Gutachten mit der Diagnose PTBS
eingereicht worden seien. So müsse weiterhin davon ausgegangen
werden, dass die Diagnose auf den Vorbringen der Beschwerde-
führerin basiere. Zur Frage der Aussagekraft eines Arztberichtes in
Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sei auf EMARK 2002 Nr.
13 zu verweisen. Darin werde festgehalten, dass ein Arzt zu einem
grossen Teil auf die Aussagen eines Patienten angewiesen sei und
nicht bestätigen könne, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich
erlebt habe. Aus den ins Recht gelegten Arztberichten gehe nicht
hervor, dass sie sich auf weitere Quellen stützen würden. In An-
lehnung an dieses Urteil müssten deshalb die Angaben in Bezug auf
die Aussagekraft zu den Gründen der Traumatisierung relativiert
werden. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass in der Türkei die
nötigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung der gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vorhanden seien und sie
sich auf ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen
könne.
4.6 In seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wandte
der Rechtsvertreter ein, die EPD als Teil des staatlichen Gesund-
heitswesens seien zur Objektivität verpflichtet. Neben den Aussagen
Seite 20
E-5437/2006
der Beschwerdeführerin basierten die ärztlichen Stellungnahmen auf
den anerkannten Diagnoseinstrumenten der "International
Classification of Diseases" (ICD). In der Konsequenz münde die Auf-
fassung des BFM darin, die Ärzte hätten sich von der Beschwerde-
führerin instrumentalisieren lassen. Dies könne nicht angenommen
werden. Gemäss Konsilium der EPD vom 21. April 2008 habe sich die
Symptomatik differentialdiagnostisch bereits zu einer Persönlichkeits-
störung entwickelt. Ein Krankheitsbild dieses Schweregrades werde
nur diagnostiziert, wenn die entsprechenden Symptome klar und un-
zweifelhaft vorlägen. Weiter wandte der Rechtsvertreter ein, das BFM
habe die Inhaftierungen und die dabei erlittenen Übergriffe bisher nicht
bestritten. Der Diagnose der Psychiater, die Beschwerdeführerin sei in
der Türkei schwer traumatisiert worden, könne deshalb nicht ent-
gegnet werden, sie stütze sich auf unglaubhafte Aussagen ab. Für die
Traumatisierung in der Türkei spreche auch die Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach der Einreise in
psychiatrische Behandlung begeben habe.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen von konkreten
Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung - und damit
das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung - verneint hat.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das
geltend gemachte Engagement für den IHD aufgrund der zahlreichen
Beweismittel - insbesondere der die Beschwerdeführerin bei Ver-
anstaltungen des IHD abbildenden Zeitungsartikel - als glaubhaft er-
achtet. Ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen an den Mit-
nahmen und den erlittenen Nachteilen anlässlich von drei Kund-
gebungen im Jahre 2003. Die Beschwerdeführerin hat diese Ver-
haftungen und die erlittenen Übergriffe nämlich nicht nur im Asylver-
fahren, sondern auch gegenüber der sie behandelnden Ärzteschaft
überzeugend und übereinstimmend geschildert. Zudem hat sie die
Veranstaltungen und in einem Fall das Vorkommen von Festnahmen
mittels Zeitungsberichten dokumentiert.
Auch das BFM bestreitet diese eintägigen Inhaftierungen nicht,
sondern lässt verlauten, dass nicht ausgeschlossen werden könne,
dass es "tatsächlich zu den drei Festnahmen gekommen" sei (vgl.
Seite 21
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angefochtene Verfügung Seite 5). Gleichzeitig lässt es die erlittenen
Übergriffe, Drohungen und Erniedrigungen in seinen Erwägungen
unerwähnt, was seitens des Rechtsvertreters zu Recht moniert wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt den anlässlich
der drei eintägigen Inhaftierungen erlittenen Nachteilen (Einsperren in
dunkle Zelle, Todesdrohungen, Schläge, Auf-den-Boden-Werfen,
Nackt-Ausziehen, intensives Anfassen am ganzen Körper, verbale
Erniedrigungen, Schreie anderer Inhaftierter) durchaus
Verfolgungscharakter zu.
Gleichzeitig stellt das Gericht jedoch fest, dass die dritte Mitnahme im
Oktober 2003 gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin die
letzte direkte Begegnung mit den heimatlichen Sicherheitskräften bis
zur Ausreise im September 2004 dargestellt hat.
Dieser Umstand sowie derjenige, dass es danach zu keinen glaubhaft
dargelegten Vorfällen mehr gekommen sei, hat das BFM zur
Einschätzung veranlasst, dass die heimatlichen Behörden offenbar
keine konkreten Verfolgungsabsichten hegten, weshalb das im Jahr
2003 Vorgefallene nicht genüge, um begründete Frucht vor Verfolgung
anzunehmen.
Nachfolgend ist seitens des Gerichts somit der strittigen Frage
nachzugehen, ob angesichts der längeren Zeitspanne zwischen der
erlebten Vorverfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland für den
Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht
werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft,
wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem
und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem
Asylgesetz die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer,
zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.
Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293
ff.).
Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und
Seite 22
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Ausreise zerstört diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens
begründeter Furcht vor Verfolgung. Das Fortbestehen einer
Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise ist in diesem Fall von der
asylsuchenden Person überzeugend darzutun. Ausschlaggebend kann
dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in
subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin
betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch
in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen
Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach
auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. EMARK
2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu
den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl.
EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27).
Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als
unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Je nach
Einzelfall wird in der Praxis bereits nach einer Zeitspanne von sechs
Monaten von einem zerrissenen Kausalzusammenhang ausgegangen.
Zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible
objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert
haben (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18 September 2009, E. 4.2.5, mit
weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist vorab festzustellen, dass sich
den Akten keine Gründe dafür entnehmen lassen, weshalb sie eine
Ausreise nicht vor dem Monat September des Folgejahres habe
bewerkstelligen können. Somit ist weiter der Frage nachzugehen, ob
sie gute Gründe für das angebliche Fortbestehen einer begründeten
Furcht vor weiterer Verfolgung im Ausreisezeitpunkt vorbringen kann.
In diesem Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls
durch die Nachfolgeereignisse in Form der Veröffentlichung eines mit
ihrem Namen gekennzeichneten Leserbriefes und deren Ahndung eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
Das BFM hat eine solche Gefährdung in der angefochtenen Verfügung
mit der Begründung verneint, dass das Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin, welches durch eine Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Hatay initiiert worden sei, mit einem
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Sisli geendet habe. Der
Rechtsvertreter hat als Reaktion darauf eine Vielzahl von amtlichen
Dokumenten eingereicht und aus diesen eine andauernde
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Gefährdungssituation sowie das Bestehen von begründeter Furcht vor
Verfolgung abgeleitet.
Nach Durchsicht der Aussageprotokolle einerseits und der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente der Gendarmerie und
Staatsanwaltschaften andererseits vermag das
Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des Rechtsvertreters
jedoch nicht zu teilen.
So ist festzustellen, dass die Zustellung des Leserbriefes an angeblich
zahlreiche, der Beschwerdeführerin jedoch – befremdlicherweise -
mehrheitlich nicht mehr bekannte Zeitungsredaktionen im Mai 2004
und die Veröffentlichung des Artikels im Juni 2004 in den
Folgemonaten laut Aussagen der Beschwerdeführerin einzig zwei
Vorsprachen der Gendarmerie bei den Eltern und Schwiegereltern zur
Folge hatten. Insofern die Beschwerdeführerin anfänglich von Razzien
bei den Familienangehörigen sprach, welche sich später als blosse
Nachfragen nach ihrem Verbleib (ohne Hausdurchsuchung)
herausstellten, ist dem vorinstanzlichen Vorwurf einer übersteigerten
Darstellung durchaus beizupflichten. Weder in diesen Nachfragen
noch in der angeblich mündlichen Aufforderung (ohne Angabe einer
Frist) gegenüber ihrem Bruder, dass sie sich auf dem Posten melden
solle, ist eine ernsthafte Verfolgungsabsicht erkennbar.
Weitere Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit dem im Juni
2004 in der Zeitung D._______ veröffentlichten Leserbrief der
Beschwerdeführerin erfolgten erst auf Anzeige einer Privatperson am
3. September 2004 hin: So beauftragte die Staatsanwaltschaft Hatay
die Gendarmeriekommandantur Merkez (erst) am 22. September 2004
damit, die Personalien und die Adresse der Beschwerdeführerin
festzustellen, einen Auszug aus dem Familienregister zu beschaffen
und die Beschwerdeführerin zur Sache zu befragen. Da diese
Ermittlungshandlungen als Folge der Anzeige auf einen Zeitpunkt
fielen, in dem sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz
befand, können sie von der Beschwerdeführerin nicht als Grund für die
Ausreise herbeigezogen werden.
Die Ereignisse als Folge der Anzeige können jedoch auch retrospektiv
nicht als Umstände gewertet werden, welche zum Vorliegen
begründeter Furcht hätten führen können. So ist einerseits mit dem
BFM festzustellen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
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im Dezember 2004 eingestellt worden ist. Grund für den
Einstellungsbeschluss durch die Generalstaatsanwaltschaft Sisli stellt
der Umstand dar, dass die Anzeige nicht gemäss Art. 26 des
türkischen Pressegesetzes (Gesetz 5187), welches für täglich
erscheinende Presseerzeugnisse eine Anzeigefrist von zwei Monaten
vorsieht, erfolgt ist. Zwar handelt es sich dabei in der Tat - wie der
Rechtsvertreter einbringt - um eine Verfahrenseinstellung aus (bloss)
formellen Gründen. Von weit grösserer Bedeutung ist jedoch die vom
Rechtsvertreter unerwähnt gebliebene Feststellung der
Staatsanwaltschaft Istanbul im Unzuständigkeitsbeschluss vom 7.
Dezember 2004, dass es sich vorliegend gar nicht um ein Delikt nach
Art. 312/2 des (früheren) türkischen Strafgesetzbuches handle,
welcher Artikel die Aufstachelung zur Feindschaft auf Grund von
Klasse, Rasse, Religion, Sekte oder regionalen Unterschieden unter
Strafe zwischen ein und drei Jahren stellt. Unter welchen anderen
Strafartikel die Veröffentlichung des Leserbriefes allenfalls hätte
subsumiert werden können, geht aus dem Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Sisli nicht hervor, hat diese doch auf die Nennung
eines solchen verzichtet.
Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor künftiger
Verfolgung im Ausreisezeitpunkt nicht als objektiv begründet
angesehen werden kann. Aus den eingereichten amtlichen
Dokumenten - insbesondere dem erst am 22. September 2004
erfolgten Ermittlungsauftrag an die Gendarmerie – ist zu schliessen,
dass die Strafverfolgung erst nach der Flucht begonnen hat. Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Ausreise über die Anzeige informiert war, zumal sie seit
Mai 2004 nicht mehr an ihrem früheren Wohnort wohnhaft gewesen
sein will. Die Anzeige, welche seitens der Staatsanwaltschaften nicht
nur als unzulässig (da verspätet), sondern auch als nicht unter Art.
312/2 aStGB subsumierbar qualifiziert worden ist, kann somit nicht die
Ursache für die Ausreise dargestellt haben. Ebensowenig waren die
als unverbindlich zu wertenden Vorsprachen der Gendarmerie bei den
Eltern und Schwiegereltern geeignet, objektiv begründete Furcht vor
Verfolgungshandlungen in asylrelevantem Ausmass hervorzurufen. Die
Einschätzung des türkischen Rechtsvertreters, dass allein das
Befassen verschiedener Staatsanwaltschaften mit der Sache der
Beschwerdeführerin diese in Gefahr gebracht habe, wird vom
Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Beschlüsse
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der Staatsanwaltschaften nicht geteilt. Ebenfalls nicht geteilt wird die
Auffassung, aus der Überstellung der Untersuchungsergebnisse an die
Gendarmerie-Kommandantur Merkez Hatay am 1. Oktober 2004 sei
auf eine umfassende Voruntersuchung bereits vor der Ausreise der
Beschwerdeführerin zu schliessen. Angesichts des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin zur Sache nicht wie beauftragt befragt werden
konnte, und es nur um die Zustellung von Daten wie Adresse,
Personalien, Familienregisterauszug ging, war ein Handeln innert
Wochenfrist durchaus möglich.
Insoweit der Rechtsvertreter geltend macht, die Beschwerdeführerin
sei spätestens durch den im Internet veröffentlichen Artikel in der
Zeitung Özgür Haber (am 19. Januar 2006) und in der Zeitschrift
"Hayat Veren Asi" (am 8. Februar 2006) in Gefahr geraten und es
seien ihr diesbezüglich Nachfluchtgründe zu attestieren, kann
vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM
vom 21. Juni 2007 verwiesen werden. Aus der Ermordung des
Autoren Hrant Dink im Januar 2007, welcher sich teilweise mit der
gleichen Thematik (Genozid an den Armeniern) auseinandergesetzt
habe, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Ebensowenig zu überzeugen vermag auch die Behauptung, die
Beschwerdeführerin sei durch die gegenüber ihrem Ex-Schwager im
Jahre 2007 seitens der TIT per E-Mail und im Internet geäusserten
Drohungen konkret an Leib und Leben gefährdet. Offenbar haben sich
diese Drohungen gegenüber den in der Türkei verbliebenen
Familienangehörigen in den letzten drei Jahren nicht bewahrheitet.
Zudem hat sich der Ex-Schwager R._______ selbst in dieser Zeit ins
Heimatland zurückbegeben. Der Einwand des Rechtsvertreters, dass
dieser durch seinen Schweizerpass geschützt gewesen sei, vermag
schliesslich ebenfalls nicht zu überzeugen.
Ebenfalls auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu ver-
weisen ist hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Bestätigungsschreiben des IHD vom 21. Februar 2006 und
des Muhtars vom 22. Februar 2006. Das BFM hat zu Recht befunden,
dass die darin angeführte anhaltende Suche nach der
Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 nicht mit der Aktenlage
vereinbar sei und es sich daher um Gefälligkeitsschreiben handeln
müsse.
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E-5437/2006
5.3 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge
um Zeugeneinvernahme des Ex-Schwagers R._______ und Beizug
der Dossiers der Familie F._______ angesichts des Umstandes, dass
der Sachverhalt erstellt ist und sich aus den Dossiers der zeitlich vor
Beginn der Probleme der Beschwerdeführerin ausgereisten Personen
keine wesentlichen Erkenntnisse ergeben können, abzuweisen.
Dennoch sei betreffend der erwähnten Mitglieder der früheren
Schwägerfamilie kurz Folgendes festgestellt: Die Beschwerde der
Schwägerin P._______ ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 20. Juni 2007 letztinstanzlich unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden (Verfahren E-3480/2006).
Das R._______ gewährte Asyl ist bereits im Jahre 1996 widerrufen
worden. Für die Einschätzung der Rechtsvertreters, die Be-
schwerdeführerin sei reflexgefährdet, fehlt es somit an überzeugenden
Anhaltspunkten, zumal – wie erwähnt – weitere, gar näher verwandte
Angehörige unbehelligt in der Türkei leben.
5.4 Schliesslich sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch aus
ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Ethnie und dem alavitischen
Glauben keine Gefährdung abzuleiten vermag. Im Jahre 1995 wurde in
der Türkei die arabische Bevölkerung, welche grossmehrheitlich an der
Grenze zu Syrien angesiedelt ist, auf 800'000 bis 1 Million geschätzt.
Der Zensus (allerdings noch von 1965) bezifferte die Zahl der Araber
in der Herkunftsprovinz Hatay auf 183'000. Wiederum gemäss den
Erhebungen von 1995 stellen die Araber in Hatay zwei Drittel der Be-
völkerung dar. Die Araber in der Türkei sind grösstenteils – wie auch
die Beschwerdeführerin - alavitischen Glaubens und bezeichnen sich
auch als Nuyrier.
Zwar haben mehrere Tausend Araber aufgrund von Diskriminierungen
(keine arabischen Schulen, keine Medien, keine Literatur) die Türkei in
den vergangenen Jahren wieder hauptsächlich in Richtung Syrien, zu
dessen Staatsgebiet sie bis 1939 noch gehörten, verlassen. Letzterer
Umstand ist mitunter aber auch auf die Bemühungen der syrischen
Regierung zurückzuführen, die arabische Bevölkerung wieder
zurückzugewinnen, zumal Hatay von Syrien nach wie vor als eigenes
Territorium betrachtet wird. Inwieweit für die Auswanderer auch
unzureichende Möglichkeiten der Glaubensausübung Grund für das
Verlassen des Landes darstellten, scheint zahlenmässig nicht
erhoben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass
Seite 27
E-5437/2006
diese sich zwar als bekennende Alavitin bezeichnet hat, an dieser
Aussage jedoch aufgrund der unzureichenden Antworten anlässlich
der Anhörung zu zweifeln ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sie an
keiner Stelle geltend gemacht hat, in der Ausübung ihres Glaubens
eingeschränkt gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht
vermag nach dem Gesagten keine Gefährdung der
Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen
Zugehörigkeit auszumachen.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass das
Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung für den Ausreise-
zeitpunkt und damit ein Schutzbedürfnis ebenso zu verneinen ist wie
das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige
Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S.
von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999
2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weg-
gewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31
ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
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8.5 Sodann findet die Bestimmung mittels einer völkerrechts-
konformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs.
1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) Anwendung auf Kinder und Jugendliche bis zur Voll-
jährigkeit, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Ent-
wurzelung gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen
würde. Somit bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl
des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter
diesem Aspekt sind praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als
gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h.
dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.
367 f. )und BVGE E-4115 vom 18. September 2009 E. 5.6, je mit
weiteren Hinweisen.).
8.6 Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation des
Sohnes B._______ näher zu betrachten. B._______ ist am 22.
September 2004 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz
eingereist. Während er im ersten Jahr noch die Fremdsprachenklasse
besuchte, konnte er bereits im zweiten Schuljahr in die Regelklasse
überwechseln. Gemäss Schreiben der Klassenlehrerin vom 13.
November 2009 hat er zwischenzeitlich in die Oberstufe
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übergewechselt, wo er gut aufgenommen sei. Sie erlebe B._______
als kontaktfreudigen, pflichtbewussten und interessierten Schüler. Von
der Klasse werde er als humorvoller und aufgeschlossener
Klassenkamerad geschätzt. Insgesamt besucht der bald [...]jährige
B._______ nun seit fast fünfeinhalb Jahren die Schweizer Schulen.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in
ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland
gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung.
Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen,
welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in
dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der
sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die
Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und
Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
B._______ hat durch seinen Aufenthalt in der Schweiz seit dem Jahre
2004 den wesentlichen Teil seiner Sozialisation in der hiesigen Kultur
erlebt. Gemäss Schreiben der Lehrerschaft vom 5. Februar 2009
beherrscht er die deutsche Sprache gut. Er habe sie sehr schnell und
mit grossem Eifer gelernt und sei durch seinen Wortschatz und die
Rechtschreibung positiv aufgefallen. Insgesamt wird ihm eine grosse
Sprachbegabung attestiert.
Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn in der Schweiz Halt gefunden bei der ehemaligen Schwäger-
Familie beziehungsweise bei der Tante der Beschwerdeführerin,
welche entweder als Schweizer Bürger oder als vorläufig Auf-
genommene in der Schweiz leben. Auch der Vater von B._______ lebt
nach der Wiederverheiratung mit einer Schweizerin dauerhaft in der
Schweiz und nimmt sein Besuchsrecht wahr. Aus den Akten geht nicht
hervor, dass B._______ eine mit den hiesigen Bindungen
vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes
unterhält. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausge-
rissen, welche sich grundlegend von derjenigen in seiner
Heimatprovinz Hatay unterscheiden dürfte und welche während der
letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag
geprägt hat.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
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Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindsjahre und die dadurch
erfolgte Prägung, die kulturellen Differenzen zum Heimatland sowie
der Abbruch der Beziehungen zum Vater und dessen Verwandtschaft,
bei welcher er in der Schweiz gewohnt hat, die Reintegration von
B._______ im Heimatland massiv in Frage stellen würden. Bei einem
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen,
dass dieser eine Entwurzelung des adoleszenten Jungen zur Folge
hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Re-
integration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung eindeutig
als gegen das Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Nach
dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Weg-
weisungsvollzug von B._______ als nicht zumutbar.
8.7 Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie käme ein
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin schon allein deshalb
nicht in Frage, weil ihr minderjähriger Sohn vorläufig aufzunehmen ist.
Ungeachtet dessen ist jedoch festzustellen, dass der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr ins Heimatland eben-
falls ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens diverse spezialärztliche Berichte unterschiedlicher
Ärzteschaften eingereicht, welche hinsichtlich ihrer Erkrankung alle-
samt zum gleichen Schluss kommen. Stellvertretend für die vor-
gängigen Berichte sei an dieser Stelle die Einschätzung der gesund-
heitlichen Situation durch die EPD, Bruderholz, vom 21. August 2004
angeführt. Dem einlässlichen und eindrücklichen Bericht ist zu ent-
nehmen, dass die erfahrene Traumatisierung die Patientin in ihrer
Selbstverständlichkeit des Daseins tief erschüttert hat. Das Leiden der
Beschwerdeführerin schränke sie in ihrem Denken, Fühlen und
Handeln massiv ein. Die Beschwerden und Symptome (mehr dazu
nachstehend), behinderten sie derart, dass sie nicht in der Lage sei,
selbständig für sich zu sorgen und den Anforderungen des Alltags ge-
recht zu werden. Die Beschwerden seien vielgestaltig und erfüllten
einerseits die diagnostischen Kriterien einer schweren post-
traumatischen Belastungsstörung. So leide sie an Flashbacks, Alb-
träumen, Symptomen erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung
wie erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Konzentrations-
schwierigkeiten, Hypervigilanz bis hin zu halluzinatorischem Erleben,
Kontrollzwängen, dissioziativen Phänomenen und
Gefühlsabstumpfung. Differentialdiagnostisch sei das Einmünden der
Symptomatik in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung zu diskutieren, da die depressiven Symptome
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ebenso im Rahmen dieser Persönlichkeitsveränderung interpretiert
werden könnten. Die Ärzteschaft kommt zum Schluss, dass eine
psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin
unabdingbar sei, stellt aber gleichzeitig fest, dass diese für eine
Besserung des Zustandes nicht ausreichend sei. Eine Konfrontation
mit den Erlebnissen und der Flucht, deren Aufarbeitung und
Integration in den Lebenslauf seien Voraussetzungen für eine
wesentliche Besserung. Dies setze jedoch eine stabile Situation im
Sinne einer äusseren Sicherheit und ein tragendes Helfer-Netz voraus.
Das sie aktuell umgebende Umfeld biete ihr am ehesten einen solchen
geschützten Rahmen. Diese Einschätzung wird denn auch vom
Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin die letzten fünf Jahre,
teilweise in Abständen von nur zwei Wochen, behandelt hat, bestätigt.
In seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 hält er fest, der
Beschwerdeführerin gehe es nach wie vor schlecht und eine effektive
Behandlung sei wegen der Unsicherheit und Ängste nicht möglich.
In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Arztberichte und der sich präsentierenden
Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass auch der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich
sodann hinsichtlich beider Beschwerdeführenden keine Hinweise auf
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Sie sind folglich
vorläufig aufzunehmen.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 19. September 2006 wird demnach – so-
weit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und den
Sohn B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der
Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen hat und sich an der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführerin seither nichts Wesentliches geändert hat (sie
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arbeitet heute gemäss Schreiben ihres Arztes vom 16. Dezember 2009
stundenweise als [...]), ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
10.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Um-
fang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unter-
liegens ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten.
10.3 Der Rechtsvertreter hat am 8. Februar 2010 eine Kostennote in
der Höhe von insgesamt Fr. 7'113.10 eingereicht. Darin weist er für
das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26.08
Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 90.70 aus. Dieser Auf-
wand ist, ebenso wie die Auslagen, . angesichts des entsprechend
der Verfahrensdauer umfangreichen Dossiers als angemessen zu be-
zeichnen und zu vergüten.
Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerde-
führenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE
und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'556.55 (Hälfte) (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unent-
geltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in An-
wendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang
des Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr. 3'556.55 (andere
Hälfte) - inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer - zugesprochen. Der
Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteient-
schädigung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 34
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
19. September 2006 werden aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden zufolge teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'556.55 zu entrichten.
5.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht
auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. Fr. 3'556.55 zugesprochen,
welches entsprechend den Angaben auf dem Formular Zahladresse
ausgerichtet wird. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im
Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
Seite 35