Abtei lung V
E-5437/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
und deren Kind
B._______,
Nigeria,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-5437/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria zu ei-
nem Zeitpunkt, der ihr entfallen sein soll, verliess und über (...) am (...)
illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass sie im C._______ am 4. Juli 2008 summarisch befragt und am
17. Juli 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei
nigerianische Staatsangehörige (...) mit letztem Wohnsitz in
D._______ (...),
dass sie am (...) geboren und somit noch minderjährig sei,
dass sie von ihren Eltern mit einem (...)jährigen Mann zwangsver-
heiratet worden sei und dieser Geld für (...) bezahlt habe,
dass sie mit diesem Mann im Dorf E._______ zusammengelebt habe
und eines Tages davongelaufen sei, weil die Situation für sie
unerträglich geworden sei,
dass sie auf Anraten einer in F._______ wohnhaften Kollegin Nigeria
verlassen und sich in der Folge vor der illegalen Einreise in die
Schweiz längere Zeit in (...) respektive in (...) aufgehalten habe, wo sie
von mehreren Männern vergewaltigt und schwanger geworden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihr Kind B._______ zur Welt
brachte,
dass der (...) am (...) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbei-
standschaft anordnete,
dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 - eröffnet am
21. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
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setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
(recte wohl: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, da ihr Kind erst
am [...] in der Schweiz geboren wurde) nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerin unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz zu verlassen, wobei vergessen wurde, Frist anzusetzen (Ziffer
3 der Verfügung)
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (Beistand)
mit Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2009 (Poststempel) in mate-
rieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs, eventualiter unter Gewährung von Asyl die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um vollständige Akteneinsicht und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass sie zur Stützung der Vorbringen die Ernennungsurkunde ihrer
Rechtsvertreterin zum Beistand vom (...) und eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit vom (...) zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 8. September 2009 den Eingang der
Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie und ihr
Sohn dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und den Entscheid über die Verfahrensanträge (Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht und der unentgeltlichen Rechtspflege) auf
einen späteren Zeitpunkt verlegte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG schriftliche Verfügungen zu begrün-
den sind,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst
sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25),
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dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungs-
gerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung bildet, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen
sind,
dass sich dies nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt, und demzufolge unter dem
Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.),
dass namentlich Umstände wie Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der
Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Be-
zugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kin-
des, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz zu würdigen sind (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatz-
weise mit dem Wohl des am (...) in der Schweiz geborenen Kindes der
Beschwerdeführerin auseinandersetzt,
dass das Bundesamt somit die sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergebende Begründungspflicht verletzt,
dass es ausgeschlossen ist, einen Nichteintretensentscheid zu fällen,
wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshinder-
nisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklä-
rungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Be-
gründung bedarf, was sich aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG
und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt (BVGE 2007/8 E. 3-5),
dass angesichts der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer
verletzlichen Personengruppe (alleinstehende Frau mit einem Klein-
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kind) vorliegend nicht auf ein offenkundiges Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen geschlossen werden kann,
dass es für einen Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshinder-
nissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG respektive einer ein-
lässlichen Begründung insbesondere in Bezug auf das Kindswohl des
Kindes der Beschwerdeführerin (soziales und familiäres Beziehungs-
netz der Beschwerdeführerin in Nigeria, Prüfung der Situation allein-
stehender Frauen mit Kleinkindern in Nigeria, Unterstützungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin für ihr Kind in Nigeria) bedarf, womit eine Prü-
fung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nicht-
eintretensentscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausge-
schlossen bleibt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 13. August 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um vollständige
Akteneinsicht hinfällig wird und keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass nicht davon auszugehen ist, der im Beschwerdeverfahren vertre-
tenen (Beistand) Beschwerdeführerin seien notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. August 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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