B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5437/2010
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
Familie A._______,
Kosovo / Serbien,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (…).
E-5437/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus B._______ / Kosovo stammende al-
banischsprachige Familie der Ethnie der Roma, verliessen den Kosovo
eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangten auf dem
Landweg am 12. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten. Am 19. Dezember 2007 wurden die Beschwerdefüh-
renden 1, 2 und 3 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten,
summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Verfah-
rens wurden sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. April 2009
führte das Bundesamt eine Anhörung mit den Beschwerdeführenden 1
bis 3 durch.
Diese machten im Wesentlichen geltend, ihre Probleme hätten nach dem
Krieg begonnen: So seien am (…) 1999 maskierte Bewaffnete in ihr Haus
eingedrungen und hätten Geld und Schmuck verlangt. Die Beschwerde-
führenden seien geschlagen worden, und die Beschwerdeführerin 2 habe
in der Folge eine Fehlgeburt erlitten. Das Einreichen einer Strafanzeige
habe weitere Probleme mit sich gebracht; namentlich hätten sie wieder-
holt Schutzgelder bezahlen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer 1
einige Wochen vor der Ausreise erneut um Geld angegangen und miss-
handelt worden sei, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen, zu-
mal sie als Angehörige der Roma in Kosovo auch allgemeinen Diskrimi-
nierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen seien.
Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungarti-
kel betreffend den Vorfall vom (…) 1999 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz; den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsgei-
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Seite 3
genschaft und die Gewährung des Asyls beantragen; eventuell sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
anzuordnen.
D.
Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde vom 27. Juni 2009 gut soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragt worden war. Die Sache wurde zur korrekten
und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II.
E.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schwei-
zer Botschaft in Pristina um die Abklärung des sozialen Beziehungsnet-
zes der Beschwerdeführenden am Herkunftsort, ihrer Vermögensverhält-
nisse sowie der individuellen Gefährdungslage vor Ort.
Die entsprechenden Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Pristina
datieren vom 26. Februar 2010.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2010 gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden Einsicht in den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnis-
ses und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführenden liessen am 26. April 2010 ihre Stellungnahme
zu den Akten reichen.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Datum Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin gegen die Verfügung des BFM erneut Beschwerde. Sie bean-
tragten, die Verfügung vom 28. Juni 2010 sei aufzuheben, es sei ihre
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Seite 4
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt.
Gleichzeitig unterbreitete der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vor-
instanz zur Stellungnahme.
J.
Die Vorinstanz hielt in der fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August
2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 24. August
2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme gemäss
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Seite 5
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5437/2010
Seite 6
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, weil
ihre Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylre-
levanten Sachverhalts im Sinn von Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten.
4.2 In der Beschwerde wird vorweg der bekannte Sachverhalt erneut dar-
gelegt. Die zweite Verfügung der Vorinstanz in derselben Sache unter-
scheide sich kaum von derjenigen vom 28. Mai 2009; es scheine, dass
die Ausführungen in der ersten Beschwerde vom 27. Juni 2009 sowie in
der Stellungnahme vom 26. April 2010 von der Vorinstanz bei der Würdi-
gung des Sachverhalts nicht berücksichtigt worden seien.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Heimatregion einen
"kleinen Wohlstand" erarbeitet, weshalb es für sie besonders schwierig
gewesen sei, sich zur Flucht zu entscheiden und ihr wirtschaftlich erfreu-
liches Leben aufzugeben. Sie hätten zudem einen Monat in Mazedonien
gelebt, um den dauernden Diskriminierungen zu entgehen, hätten jedoch
Haus und Geschäfte nicht aufgeben wollen und seien daher zurückge-
kehrt. Zudem hätten sie gehofft, dass sich die Situation bessern würde
und sie durch die wiederholten Geldzahlungen eines Tages in Ruhe ge-
lassen würden. Sie hätten in Westeuropa kein besseres Leben, sondern
Schutz vor Bedrohung an Leib und Leben gesucht. Ihr Haus sei nach wie
vor intakt und es lebten Familienangehörige "mehr oder weniger unbehel-
ligt" in Kosovo. Die Verfolgung und massive Bedrohung und Benachteili-
gung habe sich persönlich gegen den Beschwerdeführer 1 und seine
Familie gerichtet, zumal ihnen das Einreichen der Strafanzeige gegen die
Einbrecher von 1999 zum Vorwurf gemacht worden und sie so zu deren
Rückzug hätten gebracht werden sollen.
4.2.2 Der aktenkundige Zeitungsartikel gebe den Vorfall vom (…) 1999
wieder und beziehe sich zweifellos auf dieses von den Beschwerdefüh-
renden geschilderte Ereignis; auch hätten beide Ehepartner das Datum
benennen können. Dass der Name des Beschwerdeführers 1 nicht genau
übereinstimme, sei auf Deklinationsformen der albanischen Sprache zu-
rückzuführen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 habe den Kommandanten der UÇK
(Ushtria Çlirimtare e Kosovës‚ Befreiungsarmee des Kosovo) gekannt
und deshalb den Überfall von 1999 diesem – sowie der KFOR (Kosovo
Force, Kosovo-Truppe) und der UNMIK (United Nations Interim Administ-
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Seite 7
ration Mission in Kosovo, Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nati-
onen im Kosovo) –, nicht aber der Polizei gemeldet. Aufgrund der Be-
schreibung des Beschwerdeführers 1 habe die UÇK die Täter eruieren
können und diese zur Polizei gebracht.
4.2.4 Sodann habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen, dass
die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
26. April 2010 mitgeteilt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers 1
am (…) 2010 gestorben sei. Damit sei die Situation für dessen Mutter
sehr schwierig geworden; ihre Unterstützung durch die Angehörigen (im
Kosovo oder im Ausland) sei auf die Dauer nicht möglich; auch die Be-
schwerdeführenden könnten nicht auf solche Hilfe zählen.
4.2.5 Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs, den der Beschwerdeführer 1
erlebt habe und der im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht bestätigt
worden sei, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer 1 darüber aus
Scham mit niemandem, nicht einmal mit seiner Ehefrau, richtig habe
sprechen können. Es sei in diesem Zusammenhang bedenklich, dass das
BFM nun offenbar ohne weiteres die Befragungsprotokolle der Schweize-
rischen Vertretung zur Abklärung überwiesen habe. Die Familienangehö-
rigen hätten ihm denn auch vom Besuch von Botschaftsmitarbeitern er-
zählt und ihm auch von "komischen Fragen" zu einem Erlebnis berichtet;
sicher sei damit der sexuelle Übergriff gemeint gewesen, von dem die
Familie nie etwas erfahren habe.
4.2.6 Sodann habe die einseitige Anerkennung der Unabhängigkeit des
Kosovo in Serbien harsche Reaktionen ausgelöst, was in Kosovo wieder-
um zu vermehrt nationalistischen, antiserbischen Tendenzen geführt ha-
be. Die Beschwerdeführenden, die kosovo-albanische Täter angezeigt
hätten, hätten daher nun wohl noch mit mehr Bedrohungen und Diskrimi-
nierungen zu rechnen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in Würdigung der gesamten
Aktenlage im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an:
5.1 So ist hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls vom (…) 1999
festzustellen, dass sich die protokollierten Angaben der Beschwerdefüh-
renden nicht mit den Ausführungen in den dazu eingereichten Zeitungsar-
tikeln decken. Sie haben erklärt, der Überfall habe am (…) 1999 stattge-
funden. Sie hätten die maskierten Täter beschreiben können, was
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Seite 8
schliesslich zu deren Festnahme geführt habe. Gemäss den beiden Zei-
tungsartikeln sollen diese Täter jedoch von einer Polizeipatrouille auf ih-
rem nächtlichen Raubzug auf frischer Tat – mithin unabhängig von allfälli-
gen Personenbeschreibungen – erwischt worden sein. Ausserdem ist
nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer mehrere maskierte Täter
hinreichend ("ziemlich gut", vgl. Protokoll Bundesamt betreffend Be-
schwerdeführer 1 S. 7 F. 57) hätten beschreiben können, so dass da-
durch eine Identifikation hätte möglich sein sollen. Zu Recht hat die Vor-
instanz zudem festgestellt, dass der in den Zeitungsartikeln jeweils ge-
nannte Name nicht eindeutig mit dem des Beschwerdeführers 1 überein-
stimmt. Sodann hat der Beschwerdeführer 1 einmal von (…), dann von
(…) bis (…) Tätern gesprochen (vgl. Protokoll EVZ S. 5, Protokoll Bun-
desamt S. 6, je betreffend Beschwerdeführer 1). Im Zeitungsartikel vom
(…) 1999 ist jedoch von (…) maskierten Leuten, im Artikel vom (…) 1999
dann von (…) maskierten Personen die Rede, welche – unter anderem –
einen "(…)" zu Hause überfallen und beraubt haben sollen. Im Artikel vom
(…) 1999 wird zudem ausgeführt, der Überfall sei "in der Nacht von
Dienstag" erfolgt; der (…) 1999 war ein Freitag, womit der Überfall nicht
wie von den Beschwerdeführenden behauptet am (…), sondern am (…)
1999 stattgefunden haben müsste. Schliesslich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer 1 den Vorfall einmal auf den (…) 1999 (vgl. Protokoll
EVZ S. 5), später auf das Jahr 2001 oder 2000/2001 (vgl. Protokoll Bun-
desamt S. 6 und 8) datiert hat. Insgesamt ist aufgrund dieser Ausführun-
gen zu schliessen, dass sich die eingereichten Zeitungsartikel nicht auf
den Beschwerdeführer 1 und seine Familie beziehen. An dieser Feststel-
lung vermögen die Einwendungen in der Beschwerde – der Name sei nur
anders dekliniert, die Daten seien von den Beschwerdeführenden über-
einstimmend genannt worden – nichts zu ändern.
5.2 Im Botschaftsbericht vom 26. Februar 2010 wird zwar berichtet, es
habe nach dem Krieg einen Überfall durch (…) bewaffnete Männer im
Haus der Familie der Beschwerdeführenden gegeben. Die diesbezüg-
lichen Auskünfte stammen jedoch einerseits von engsten Familienange-
hörigen (Eltern) des Beschwerdeführens 1; andererseits konnte das Da-
tum des Überfalls (1999 oder 2000) jedenfalls nicht bestätigt werden.
Vielmehr wird aufgrund der Botschaftsauskunft eine weitere Ungereimt-
heit ersichtlich: So hat der Beschwerdeführer 1 angegeben, er habe den
besagten Vorfall den Behörden zur Anzeige gebracht; demgegenüber hat
der Vater des Beschwerdeführers seinerseits berichtet, er habe diesen
Vorfall gemeldet.
E-5437/2010
Seite 9
Im Übrigen hat die Vorinstanz diesem Ereignis – ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit – zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgespro-
chen, da der Vorfall im Zeitpunkt der Ausreise bereits über sechs Jahre
zurückgelegen wäre.
5.3 Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen vor Ort ist als glaubhaft
zu beurteilen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie im
Alltag verschiedenen Nachteilen und Behelligungen durch Drittpersonen
ausgesetzt gewesen sind. Diese Vorbringen erweisen sich jedoch, wie
durch die Vorinstanz zutreffend feststellt, als flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant: Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen
die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen
vor. Das Gericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige eth-
nischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch ethnisch motivierten
– Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7, Urteil
D-3531/2011 vom 22. November 2011 E. 4.3). Der generelle Schutzwille
und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte
sind auch bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige
ethnischer Minderheiten gegeben. Unter diesem Blickwinkel ist auch der
angeblich einige Wochen vor der Ausreise erlebte Übergriff zu beurteilen,
weshalb dieser für sich ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft führen könnte.
5.4 Auf die übrigen Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt ist nicht weiter
einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an diesen Feststellungen etwas
zu ändern.
5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdi-
gung aller massgebenden Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die
Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-5437/2010
Seite 10
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5437/2010
Seite 11
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsa-
che, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hin-
sicht Diskriminierungen – so auch von privater Seite – ausgesetzt sind,
lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Si-
cherheitslage habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts
seit langem stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenle-
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Seite 12
ben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung für albanischsprachige Roma, allein aufgrund der Ethnie könne mit
Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden ausgeschlossen
werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich
in ganz Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen sei grundsätzlich gewährleistet.
7.4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal geltend gemacht,
die fehlende Sicherheit und der fehlende Schutz der ethnischen Minder-
heiten in Kosovo spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
nach Kosovo. Zudem sei es als Angehörige einer ethnischen Minderheit
in Kosovo nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen.
7.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsi-
chere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen ge-
prägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blos-
se soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der
ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefähr-
dung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.4.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der albanisch-
sprachigen Roma an. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethni-
schen Minderheiten zu schützen; diese sind denn auch keiner systemati-
schen Verfolgungen ausgesetzt. Das Land hat sich zu umfassenden Si-
cherheitsgarantien verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Straf-
verfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Ange-
hörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. BVGE 2011/50
E. 4.7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der
Wegweisung von Angehörigen von Roma nach Kosovo als grundsätzlich
zumutbar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) gegeben sind (vgl. dazu
auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10, m.w.H.).
Gemäss eigenen Angaben haben sich Beschwerdeführerenden einen
gewissen Wohlstand erarbeitet. Der Beschwerdeführer 1 ist (…) und kann
berufliche Erfahrungen als Unternehmer vorweisen; so hat er unter ande-
E-5437/2010
Seite 13
rem eine (…) und ein (…) betrieben. Die Beschwerdeführenden besitzen
in B._______ ein nach wie vor intaktes Haus, wo heute, nach dem Tod
des Vaters des Beschwerdeführers 1 noch dessen Mutter lebt. Die Be-
schwerdeführerin 2 hat einen Bruder in B._______, eine Schwester in
D._______ und eine Schwester in E._______. Beide haben weitere Ge-
schwister und Verwandte in verschiedenen europäischen Staaten; eine
Schwester der Beschwerdeführerin 2 lebt in F._______. Es ist den Be-
schwerdeführenden daher – im Bedarfsfall mit anfänglicher Hilfe der Fa-
milienangehörigen – zumutbar in ihren Heimatstaat und in ihr Haus in
B._______ zurückzukehren, zumal im Rahmen der Rückkehrhilfe zusätz-
liche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.
Die Heimkehr erscheint auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumut-
bar, konnte doch die (…)erkrankung des Beschwerdeführers gemäss sei-
nen Angaben in Pristina behandelt werden und hat er doch die medizini-
schen Behandlungsmöglichkeiten dort selber als gut bezeichnet (vgl. Pro-
tokoll Bundesamt S. 10).
7.4.6 Die Beschwerdeführenden sind in B._______, einer grossen Stadt
des heutigen Staates Kosovo, wohnhaft und sind kosovarische Staatsan-
gehörige. Da Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und
damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet, besitzen die Beschwerdeführenden gemäss
dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische
Staatsangehörigkeit; davon gehen offensichtlich auch die Beschwerde-
führenden selber aus, haben sie sich doch bei den Befragungen jeweils
als "serbische Staatsangehörige" bezeichnet. Bei dieser Sachlage könn-
ten sie sich demnach grundsätzlich auch in Serbien niederlassen.
7.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Vorausset-
zungen für die Gewährung der nachgesuchten unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegeben sind, ist in Gutheissung dieses
Gesuchs auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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