B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5437/2017
Ur t e i l vom 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
suchte am 27. August 2015 zusammen mit seinem Bruder und dessen Fa-
milie in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund von Kapazitätsengpässen
wurde auf eine Befragung zur Person verzichtet. Sein Bruder wurde in der
Folge dem Kanton B._______, der Beschwerdeführer dem Kanton
C._______ zugewiesen.
B.
Am 8. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz an-
gehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe bis zur (...) Klasse
die Schule besucht. Nach dem ersten Semester der (...) Klasse habe er
eine Vorladung für das Militär erhalten und sei deshalb nicht mehr zur
Schule gegangen. Viele Schüler seien nicht mehr zu Schule gekommen,
weil sie in der Schule festgenommen worden seien, wenn sie zuvor an De-
monstrationen teilgenommen hätten. Er habe ebenfalls an Kundgebungen
teilgenommen, habe Parolen gerufen und Flaggen getragen. An einer De-
monstration anlässlich des (...)-Festes sei ein Kollege von einer Kugel ge-
troffen und getötet worden. Er selbst habe aber immer nach Hause gehen
können. Seine letzte Demonstration habe ungefähr sieben Monate vor sei-
ner Ausreise stattgefunden.
Am (…) 2015 hätten die Behörden seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass
er sein Militärbüchlein ausstellen lassen müsse. Er sei nicht zu Hause ge-
wesen. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, habe er am (…)
2015 eine zweite Vorladung erhalten beziehungsweise sei diese Vorladung
bei den Behörden gewesen und sein Bruder habe sie durch Bestechung
erhältlich machen können. Da er kein Dienstbüchlein gehabt habe, habe er
Angst vor den in der Nähe stationierten Regimentern gehabt.
Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Bruder
F._______ zu ihm gesagt habe, er solle mit ihm zusammen ausreisen.
Ferner sei er auch dadurch gefährdet gewesen, dass sein Bruder
D._______ bei den Havals (kurdische Volksverteidigungseinheiten,
Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) als Berater gearbeitet und dabei auch
Leute von Daesh (arabischer Name der Organisation des sog. Islamischen
Staats, IS) verhört habe. Es sei schon einigen Personen, die eine höhere
Position bei den Havals inne gehabt hätten, passiert, dass deren Brüder
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entführt worden seien, um zu erreichen, dass sie sich den Behörden stell-
ten. Seine Brüder D._______ und E._______ seien bekannt. D._______
sei politisch aktiv, er habe bereits Interviews in Radio und Fernsehen ge-
geben und man könne ihn auf Google finden. Sein Bruder F._______ sei
mehrmals vom Geheimdienst der Regierung verhaftet worden.
Im Februar 2015 habe es viele Bombardierungen in Al Hasaka gegeben.
Es sei immer lärmig gewesen, er habe nicht zur Schule gehen können und
es habe keinen Strom gegeben. Er sei dann für eine Weile, ungefähr für
einen Monat, zu seinem Onkel nach G._______ gegangen und sei von dort
mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Sein Bruder F._______ sei
bereits zuvor ausgereist, er habe ihn dort wieder getroffen.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
D.a Die vom SEM am 25. August 2017 per Einschreiben versandte Verfü-
gung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Abholung ge-
meldet. Sie wurde gemäss Sendungsnachverfolgung der Post bis zum
5. September 2017 nicht abgeholt und in der Folge ans SEM zurückge-
sandt.
D.b Mit Schreiben vom 12. September 2017 wandte sich der Beschwerde-
führer an die Vorinstanz und ersuchte um erneute Zustellung der Verfü-
gung.
D.c Am 14. September 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die
Verfügung per A-Post erneut zu.
E.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die
Nichtgewährung von Asyl aufzuheben. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei
ihm Asyl zu gewähren.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 forderte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf.
Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit Postaufgabe der Beschwerde am 25. September 2017 wurde diese
fristgerecht eingereicht. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht, der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 Zur Begründung hielt sie fest, für die Annahme einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine
Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu
werden.
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Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausge-
hoben worden wäre. Er habe Syrien aber verlassen, ohne direkten Kontakt
mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe sich der Erfassung
durch die Militärbehörden entzogen. Somit bestehe kein Hinweis darauf,
dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich
einberufen worden wäre. Er habe denn auch keine Beweismittel einreichen
können, welche die festgestellte Diensttauglichkeit und die Einberufung in
den Aktivdienst belegen würden.
Daran vermöge auch der eingereichte Ausdruck des Empfangsscheins
zum Aushebungsaufgebot nichts zu ändern. Zum einen sei dieses Doku-
ment im (…) 2015 ausgestellt worden. Er habe jedoch angegeben, er sei
von den Behörden erstmals im (…) 2015 telefonisch kontaktiert worden.
Zum andern komme syrischen Dokumenten kaum Beweiswert zu, da all-
gemein bekannt sei, dass solche leicht käuflich erwerbbar seien. Gemäss
seinen eigenen Angaben habe er zudem die Vorladung durch Bestechung
erwerben können, weshalb deren Beweiskraft entsprechend gering sei.
Insofern er angegeben habe, an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben, gehe aus den Akten hervor, dass ihm weder aus den Demonstrations-
teilnahmen noch aus den Gefechten zwischen den Kurden und den syri-
schen Regimentern ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwach-
sen seien. Ohne seine schwierige Situation zu verkennen, sei die geltend
gemachte Furcht bezüglich einer Festnahme durch syrische Einheiten
nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
5.3 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdefüh-
rer habe Syrien im Jahr 2015 unmittelbar im Zusammenhang mit der Auf-
forderung, sich zu stellen und das Militärbüchlein zu beziehen, verlassen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er an der Reihe gewesen und
habe sich dem nur durch seine Flucht entziehen können. Hätte er das
Büchlein ausstellen lassen, hätten die Behörden ihn sogleich einbehalten.
Seine Diensttauglichkeit hätte man ihm angesehen und er hätte kaum
Grund gehabt, aus gesundheitlichen Gründen verschont zu bleiben.
5.4 Weiter sei anzuführen, dass er zusammen mit seinem Bruder
F._______ in die Schweiz geflohen sei und dieser bei der gleichen Aus-
gangslage und denselben Fluchtgründen Asyl erhalten habe. Was die ein-
gereichten Dokumente betreffe, seien die Unterlagen seines Bruders nicht
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derart grundsätzlich zurückgewiesen worden. Seine Ausführungen seien
plausibel und glaubhaft.
Hinzu komme, dass er bereits an Demonstrationen gegen das Regime teil-
genommen habe. Ferner sei er wegen seines älteren Bruders H._______
gefährdet, der ein bekannter kurdischer Funktionär sei. Deswegen dürfte
er beim syrischen Staat zusätzlich in Ungnade stehen.
5.5 Ferner habe er ein (…), welches dazu führe, dass er keine sportlichen
und militärischen Belastungen ertrage. Da es nicht erkennbar sei, wäre er
dennoch eingezogen worden und hätte im Krieg durch diese gesundheitli-
che Beeinträchtigung ein grosses Handicap gehabt. Er habe sich erst im
Jahr 2017 in der Schweiz untersuchen lassen, wobei ihm die Einsetzung
von (…) empfohlen worden sei.
6.
6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
6.2 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gericht die Akten des Bru-
ders (F._______, N […]) beigezogen hat. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ergibt sich daraus, dass die Ausgangslage bei den beiden
Brüdern nicht dieselbe war und F._______ andere Asylgründe als der Be-
schwerdeführer hat.
6.3 Was die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrifft, wo-
nach der Beschwerdeführer glaubhaft und plausibel ausgesagt habe, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers nicht in Frage gestellt und sich zur Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten
nicht geäussert hat. Sie hat vielmehr angenommen, der Beschwerdeführer
sei noch nicht als diensttauglich erklärt worden. Mit diesem Einwand ver-
mag der Beschwerdeführer daher die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zu ziehen.
6.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht sein – zwar erst
in der Schweiz festgestelltes – Hüftleiden, sehr wohl eher gegen seine
Diensttauglichkeit. Ob der Beschwerdeführer letztlich als diensttauglich
eingestuft worden wäre, ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang,
aber ohnehin nicht relevant und kann daher aus den nachfolgend zu zei-
genden Gründen offen bleiben.
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6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.3.3 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
gen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte vor
der Ausreise keine persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Er
macht zwar geltend, seine Brüder hätten für die YPG gearbeitet und
F._______ sei aufgrund seines politischen Engagements bereits inhaftiert
gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gab aber an, er interessiere sich
nicht für Politik. Ferner sagte er aus, dass er keine Probleme wegen der
Tätigkeiten seiner Brüder gehabt habe. Mithin ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer all-
fälligen Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Insbesondere sind auch
die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen – als eine Person
unter vielen und ohne spezielle Funktion –für den Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben ohne Folgen geblieben. Im Übrigen wohnen ge-
mäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und diverse
Geschwister nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat. Demnach kann,
selbst wenn von der vorgebrachten Einberufung in den Militärdienst aus-
zugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen
werden.
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6.4 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend
gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Zusammenfassend
hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger