B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5438/2019
Ur t e i l vom 9 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya aus dem Dorf C._______, verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2015. Über den
Landweg gelangte sie zunächst nach Äthiopien und schliesslich via den
Sudan und Libyen nach Italien. Mittels eines Relocation-Programms reiste
die Beschwerdeführerin am (…) Dezember 2016 legal in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführe-
rin am 11. Januar 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende
Anhörung erfolgte am 31. Oktober 2017. Dabei machte sie im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie habe das zehnte Schuljahr abgebrochen, weil sie zwangsverheiratet
worden sei; mittlerweile sei die Ehe wieder geschieden worden. Nachdem
ihr Vater sich nach Äthiopien begeben habe, hätten Polizisten in der Folge
zweimal bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht. Der erste Besuch der Poli-
zei habe sich ungefähr am (…) April 2015 ereignet und die Beamten hätten
sich darauf beschränkt, sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen.
Etwa eine Woche später sei die Polizei wieder bei ihnen vorbeigekommen
und die Beamten hätten diesmal sie selbst, ihre Mutter und ihren älteren
Bruder verhaftet. Die ebenfalls anwesende jüngere Schwester habe man
nicht mitgenommen. Am Tag der Verhaftung sei sie sodann von ihren Fa-
milienangehörigen getrennt worden. Sie selbst sei rund zwanzig Tage lang
bei der (…) in D._______ inhaftiert gewesen. Sowohl die Inhaftierung ihrer
Mutter als auch diejenige ihres Bruders habe länger angedauert. Eines Ta-
ges habe einer der Polizeibeamten sie in einen Raum gebracht und sie dort
vergewaltigt. Als er sich nach dem Übergriff entfernt habe, um sich zu wa-
schen, sei sie durch ein Fenster geflüchtet. Daraufhin habe sie sich auf
direktem Wege zu ihrer Tante väterlicherseits begeben, die ebenfalls in
D._______ wohnhaft gewesen sei. Auf der Flucht habe sie sich Verletzun-
gen an Arm und Bein zugezogen. Nach ihrer Ankunft habe die Tante den
Sohn ihres Onkels väterlicherseits herbeigerufen. Sie (Beschwerdeführe-
rin) habe diesem den Vorfall in der Haft geschildert und er habe ihr schliess-
lich bei der Ausreise geholfen.
C.
Am (…) Juni 2019 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdeführerin
geboren und in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2019 – eröffnet am 17. September 2019
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ver-
fügte deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden han-
delnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin
beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen
Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit gegenüber dem
Gericht zu belegen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.
Am 7. November 2019 legten die Beschwerdeführenden eine entspre-
chende Fürsorgebestätigung vor.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Dezember
2019 zur Kenntnis gebracht.
E-5438/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in
Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. In Bezug auf die Haft in
D._______ seien die Vorbringen nachgeschoben, da eine solche in der
BzP ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt worden sei. Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin die explizite Frage nach einer allfälligen Inhaftierung
verneint. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie sich herausge-
redet und unter anderem ihren schlechten Gesundheitszustand während
der BzP vorgeschoben. Da es sich bei der Inhaftierung um ihr Hauptvor-
bringen handle, Haft nicht als grundsätzlich schambehaftetes Thema wahr-
genommen werde und man sie explizit danach gefragt habe, könnten ihre
diesbezüglichen Rechtfertigungen nicht gehört werden. Überdies seien die
Schilderungen der Ausreise ihres Vaters sowie der Verhaftung ihrer selbst,
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ihrer Mutter und ihrem Bruder unlogisch. Es erscheine abwegig, dass sie
die Gründe für den Weggang ihres Vaters nicht gekannt haben solle, wo
sich für sie doch derart viele Probleme aus diesem Umstand ergeben hät-
ten. Insbesondere sei unlogisch, weshalb die jüngere, minderjährige
Schwester nicht verhaftet worden sei und weshalb die Polizisten sämtliche
anwesenden Familienmitglieder mit Namen angesprochen hätten. Die Fa-
milie habe neun Kinder und es erstaune, dass die Polizeibeamten den drei
anwesenden Kindern ihre genauen Namen hätten zuordnen können. Des
Weiteren erschienen die Vorbringen rund um die geltend gemachte
Zwangsheirat als widersprüchlich. In der BzP und in der Anhörung habe sie
sich jeweils unterschiedlich zu diesem Thema geäussert. So hätten sich
insbesondere beim Datum der Zwangsheirat erhebliche Differenzen erge-
ben und sie habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer sie
habe zwangsverheiraten wollen. In der Anhörung habe sie ausserdem zu
Protokoll gegeben, die Ehe sei bereits vor ihrer Ausreise wieder geschie-
den worden. Aufgrund der erheblichen Differenzen in den Erzählungen
könne davon ausgegangen werden, dass sich die Zwangsheirat – wenn
überhaupt – nicht auf diese Weise zugetragen habe. Daran ändere auch
ihr Einwand, während der BzP schwer krank gewesen zu sein, nichts.
Es lägen keine Angaben darüber vor, dass sie zum Zeitpunkt der BzP "nicht
zurechnungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewe-
sen" sei; sie habe sogar selbst angegeben, es gehe ihr besser.
3.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz
in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführerin
sowohl während der BzP als auch während der Bundesanhörung gesund-
heitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei. Gerade bei der BzP habe sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten gehabt, sich zu
konzentrieren und die Ereignisse richtig einzuordnen und zu verstehen.
Da sie über ein Relocation-Programm von Italien in die Schweiz gelangt
sei, habe sie die BzP als Fortführung der Befragung in Italien verstanden.
Die Haftvorbringen habe sie denn auch gegenüber den italienischen Be-
hörden erwähnt und sich bei der BzP lediglich auf die Schilderung der
Zwangsheirat beschränkt, weil sie es versäumt habe, dies in Italien vorzu-
bringen. Die Vorbringen rund um ihre Inhaftierung sowie die Ausreise ihres
Vaters seien ausserdem nicht unlogisch. Der Vater sei ausgereist, ohne der
Familie seine Beweggründe mitzuteilen, und sie habe über eine Drittperson
erfahren, dass sein Verhalten wohl mit der illegalen Ausreise ihrer Ge-
schwister zusammenhänge. Ebenfalls erklärlich sei der Umstand, dass die
Polizei die bei der Verhaftung anwesenden Personen jeweils mit Namen
angesprochen habe. Die Behörden seien im Bilde darüber gewesen, wer
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noch im Haushalt wohne, da ihre Geschwister teilweise ausgezogen oder
bereits geflüchtet seien. Ausserdem habe der Beamte, der sie später ver-
gewaltigt habe, sie bereits vor der Inhaftierung mit Namen gekannt, weil
sie ihrem Vater jeweils Nahrungsmittel ins Gefängnis gebracht habe, als
dieser aufgrund der illegalen Ausreise ihres Bruders in Haft gewesen sei.
Insgesamt bestünden die von der Vorinstanz monierten Widersprüche le-
diglich zwischen BzP und Bundesanhörung, wobei ihr diese aufgrund ihres
schlechten Gesundheitszustand bei der Ankunft in der Schweiz nicht vor-
geworfen werden könnten.
4.
4.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV und dessen Konkretisierung in Art. 26–33 VwVG) erge-
ben sich behördliche Pflichten. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 12 VwVG etwa stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die behördliche Untersuchungs-
pflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen
Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die
entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint hat.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
wird im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son beschränkt (Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG).
4.2 Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs heraus erwächst
die behördliche Begründungspflicht. Diese stellt sicher, dass es der be-
troffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu
können; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der
betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
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geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom
29. August 2016 E. 3.1).
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend ihrer Un-
tersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf allfällige Einschrän-
kungen der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht ausrei-
chend nachgekommen ist.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zu wesentlichen Teilen mit
den Diskrepanzen, die sich zwischen der BzP und der Bundesanhörung
ergeben hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Durchführung
der BzP gemäss Akten als äusserst schwierig gestaltet hat. Aus internen
Aktenstücken (vgl. A4/1 sowie A6/1) geht hervor, dass die BzP erst beim
dritten Anlauf – und dann ebenfalls nach Startschwierigkeiten – durchge-
führt werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf die gestellten
Fragen geantwortet, weshalb die Befragung zweimal habe abgebrochen
werden müssen. Unter anderem hält die Aktennotiz nach der gescheiterten
Erstbefragung (A4/1) fest, dass die Beschwerdeführerin sich vor Männern
fürchte, weshalb bereits vorsorglich angeordnet wurde, weitere Befragun-
gen von einem gleichgeschlechtlichen Team vornehmen zu lassen. Diese
erste Aktennotiz hält ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin mit
grosser Wahrscheinlichkeit psychisch beeinträchtigt sei und eine medizini-
sche Behandlung zur Durchführung der Erstbefragung notwendig sei. In
dieser Notiz offenbart sich zwar die wünschenswerte Sensibilität gegen-
über der Thematik; wie im Folgenden aufgezeigt wird, wurde dieser inter-
nen Einschätzung im späteren Verlauf des Verfahrens jedoch nicht genü-
gend Gewicht beigemessen.
5.3 Die Ausgestaltung der Verfügung lässt den beiden internen Aktennoti-
zen erhöhtes Gewicht zukommen, da der vorinstanzliche Entscheid vor-
nehmlich auf die angeblichen Ungereimtheiten zwischen BzP und Bundes-
anhörung abstellt. Laut der internen Aktennotizen scheinen sich für die Vor-
instanz also genügend Hinweise auf eine erhebliche psychische Beein-
trächtigung der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in der
Schweiz ergeben zu haben. Bei der Voranmeldung des Transfers in den
Kanton wurde den kantonalen Behörden denn auch mit dem Formular
"Voranmeldung Spezialfall an Kanton" am 23. Januar 2017 "Psych. Prob-
leme -> verhaltensauffällig" und "Begleitung/Aufforderung für tägliche Ver-
richtungen (essen, sich waschen etc.)" angezeigt (vgl. Aktenstück A10/8).
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Seite 8
5.4 Den Akten sind trotzdem keinerlei Hinweise auf eine medizinische Ab-
klärung – oder auch nur Betreuung – der Beschwerdeführerin zu entneh-
men. Das Versäumnis, entsprechende Abklärungen zur Natur und zum
Ausmass der entsprechenden psychischen Beeinträchtigung vorzuneh-
men respektive vornehmen zu lassen, wiegt schwer. Der Verzicht auf wei-
tere Abklärungen verletzt im vorliegenden Fall die behördliche Untersu-
chungspflicht, zumal der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in
der Verfügung als entscheidrelevantes Sachverhaltselement angeführt
wird. So hält die Verfügung insbesondere fest, es gebe keine Angaben dar-
über, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der BzP "nicht zurech-
nungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewesen" sei
(vgl. A23/6). Diese Einschätzung ist mit der Aktenlage nicht vereinbar. Das
SEM konkretisierte seine eigene Vermutung hinsichtlich der psychischen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und hielt im Nachgang zur BzP
fest, dass verstehende Kommunikation mit ihr schwerfalle und ihr Verhal-
ten an eine Autismus-Spektrum-Störung erinnere (vgl. A6/1). In Anbetracht
dieser Aktennotizen stellt sich die Frage, ob überhaupt auf das Protokoll
dieser BzP abgestellt werden konnte und kann.
5.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar zu allen wichti-
gen Punkten klare Aussagen habe formulieren können und zu Protokoll
gab, es gehe ihr besser, vermag bei dieser Aktenlage den Verzicht auf wei-
tere medizinische Abklärungen nicht zu rechtfertigen. Soweit die Be-
schwerdeführerin, auf die angeblichen Widersprüche angesprochen, an-
gibt, im Zeitpunkt der BzP sehr krank gewesen zu sein (vgl. A15/22, F129),
verstärkt sich der Eindruck, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt
hätten. Der Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz weder vollständig
noch korrekt erstellt.
5.6 Überdies verletzt das Vorgehen der Vorinstanz die behördliche Begrün-
dungspflicht. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine psychi-
sche Beeinträchtigung abspricht, nachdem diese wiederholt angab, wäh-
rend der BzP krank gewesen zu sein und die Vorinstanz selbst entspre-
chende Anhaltspunkte sah, verunmöglicht die Qualifizierung der bezeich-
neten Aktennotizen als (der Einsicht entzogene) interne Akten eine sach-
gerechte Anfechtung des Asylentscheids. In Anbetracht der vorinstanzli-
chen Verfügung waren die Aktennotizen offensichtlich entscheidrelevant
und es hätte in geeigneter Weise Einsicht in diese Dokumente gewährt
werden müssen.
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Seite 9
5.7 Was die eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hat
sich die Vorinstanz zu wenig damit auseinandergesetzt, dass die Be-
schwerdeführerin die BzP als Fortsetzung des italienischen Verfahrens zur
Relocation verstanden zu haben schien. Die Beschwerdeführerin verwies
bereits in der Bundesanhörung auf ihre diesbezüglichen Angaben an die
italienischen Behörden und bringt auf Beschwerdeebene erneut vor, dass
die BzP im Kontext mit der Befragung in Italien vom 6. Juni 2016 gesehen
werden müsse. Angesichts der fragwürdigen Verwertbarkeit der BzP ist die
Vorinstanz gehalten, die Unterlagen aus dem Relocation-Programm eben-
falls im Sinne eines relevanten Sachverhaltselements zu würdigen. Das
SEM ist im Verfügungszeitpunkt seiner Begründungspflicht auch dadurch
nicht nachgekommen, dass es die entsprechende Rechtfertigung der Be-
schwerdeführerin nicht gewürdigt hat und keine Bezugnahme auf die Un-
terlagen der italienischen Behörden erfolgt (in welchen die Vorbringen der
Inhaftierung und der Flucht aus der Haft erwähnt sind).
5.8 Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
am 28. Juni 2019 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Aus dem Original-
geburtsschein, der sich in den Vorakten befindet (A21/4), ergeben sich
keine Hinweise auf den Kindsvater. Die Vorinstanz ist anzuweisen, bei ih-
ren weiteren Abklärungen – unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – In-
formationen zur Identität des Vaters ihres Kindes und dessen aufenthalts-
rechtlichen Status aktenkundig zu machen.
5.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist die Sache ausnahms-
weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassa-
tion und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIR-
ZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61
VwVG, N 16, S. 1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Ver-
fügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und einer ent-
sprechend ungenügenden Begründung. Unter den gegebenen Umständen
rechtfertigt sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf
diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, da
im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschei-
det (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
BVGE 2008/14 E. 4.1).
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Seite 10
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. September 2019 ist
aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und Neu-
beurteilung ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Somit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (einschliesslich Verzicht auf ei-
nen Kostenvorschuss) gegenstandslos.
8.
Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist ange-
sichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Daraus folgt, dass auch das Gesuch um Einsetzung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos
wird.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5438/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 13. September 2019
werden aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay