Abtei lung V
E-5439/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Afghanistan,
alias B.______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5439/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat im April 2004 und gelangte am 24. September 2004 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Sep-
tember 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Kreuzlingen befragt. Das Bundesamt hörte ihm am 29. September
2004 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Hazare an und
stamme aus C._______, D._______, Provinz E._______. Sein Vater
sei im Sommer 2002 von F._______ getötet worden, weil er die
Taliban unterstützt habe. In der Folge habe F._______ ihn, den
Beschwerdeführer, täglich beim Gebet in der Moschee gefragt, ob er
seine Mutter heiraten dürfe. Er habe stets abgelehnt, da dies für ihn
sehr demütigend gewesen sei. Im April 2004 habe er diese
Demütigungen nicht mehr ertragen können, weshalb er F._______
heftig beschimpft habe. In der Folge habe seine Mutter aus dem Dorf
wegziehen wollen. Eines Tages habe er zufällig F._______ und
dessen Sohn getroffen. Es sei zu einem Streit zwischen ihm und
F._______ gekommen, in dessen Verlauf er F._______ tödlich verletzt
habe. Umgehend habe er die Flucht ergriffen und habe sich nach
G._______ begeben. Von dort aus habe er einen Verwandten
kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, seine Mutter habe das Dorf
zwischenzeitlich verlassen. Er habe deshalb beschlossen, das
Heimatland zu verlassen. Zunächst habe er zwei Monate auf einem
Bauernhof im Iran gearbeitet, danach sei er via verschiedene
europäische Länder in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 - eröffnet am 1. März 2006 - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben. Es sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihm
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die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2006 stellte der Instruktionsrich-
ter der ARK fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von
der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte, mithin
die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 in
Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Ände-
rung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichte-
te antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2006 unterbreitete der Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 15. Mai
2006 die Replik ein.
F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem zwi-
schenzeitlich neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit, er wer-
de neu anwaltlich vertreten. Gleichzeitig reichte er die Kopie einer
„Identitätskarte des Wählers“ (mit deutscher Übersetzung) sowie zwei
ärztliche Zeugnisse betreffend seine Mutter (mit deutscher Überset-
zung) zu den Akten.
G.
Am 17. September 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original
der „Identitätskarte des Wählers“ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dis-
positivs der Verfügung des Bundesamts vom 27. Februar 2006 sind
demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3
4.3.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung aus, selbst unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei eine Rückführung des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. Es herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar sei die Sicherheitslage
nicht in allen Provinzen hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Diese Lageein-
schätzung und Schlussfolgerung wird in der Beschwerdeschrift sowie
den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers bestritten.
4.3.2 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unter-
schiede zwischen der Stadt Kabul sowie anderen Regionen Afghanis-
tans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat-
te die ARK damals den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter be-
stimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen
Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK sodann ihre Rechtsprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul,
Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zäh-
len ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten strengen Voraus-
setzungen als zumutbar. Demgegenüber stellte es fest, dass in den
übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation bestehe, welche den Wegweisungsvollzug
dorthin als nicht zumutbar erscheinen lasse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.5.3 und 7.8).
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4.3.3 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nicht daran
gezweifelt, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara ange-
hört und aus der Provinz E._______ stammt. Sodann kann die
Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr.
9 auch heute noch als gültig angesehen werden. Der
Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der vorstehend
abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der
Wegweisungsvollzug unter den genannten Voraussetzungen als
zumutbar erachtet wird. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht zumutbar.
4.3.4 Es stellt sich indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Annahme einer zumutbaren innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative in Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67)
oder in einer der anderen, abschliessend aufgeführten Provinz, in der
die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen
als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt die dor-
tige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine ge-
sicherte Wohnsituation voraus.
4.3.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der vorstehend abschliessend
genannten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfügt. Damit fehlen die massgeblichen Zu-
mutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne
sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenz-
grundlage aufbauen beziehungsweise sichern. Sodann kann aufgrund
der Akten auch nicht davon ausgegangen werden, allfällige in Afgha-
nistan lebende Verwandte könnten dem Beschwerdeführer eine ge-
sicherte Existenzgrundlage bieten. Unter diesen Umständen ist dem
Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zu-
zumuten.
4.3.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Nachdem den Akten keine
Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ent-
nommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
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4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von
neuem zu prüfen sind.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Unrecht
festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 27. Februar 2006 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung
vom 29. März 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat erst im Juli 2008 einen Rechtsanwalt mit
der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser hat zwei Eingaben
und keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
letzterer kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in An-
wendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des
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Stundenansatzes für Anwälte (Art. 10 VGKE) von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
27. Februar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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