Abtei lung V
E-5439/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. August 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5439/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 24. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. August 2008 im
Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2008 und am 14. August
2008 zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe, ohne Mitglied der Partei zu
sein, die Moslem-Liga-Q unterstützt, in dem er anlässlich von Wahlen
Leute aufgefordert habe, für diese Partei zu stimmen,
dass er anlässlich eines Streites im Wahllokal angeschossen worden
sei und bei der Schiesserei auch andere Wähler getroffen worden sei-
en,
dass er von Leuten der Pakistan Peoples Party (PPP) beziehungswei-
se von einem Anhänger dieser Partei bedroht worden sei,
dass er auf dem Weg nach Hause eines Abends im Juli 2008 auf sei-
nem Motorrad erneut beschossen worden sei,
dass er zirka fünfzehn Tage danach sein Heimatland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass er bezüglich seiner Reispapiere vorbrachte, er habe sein Heimat-
land mit seinem eigenen echten Reisepass ohne Schwierigkeiten ver-
lassen, den Reisepass jedoch irgendwo im Transitbereich des Flugha-
fens Zürich-Kloten verloren und bisher nicht mehr aufgefunden,
dass dem Beschwerdeführer eine spanische Identitätskarte, die eine
Fotografie von ihm trägt, hat abgenommen werden können, bei der es
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sich gemäss Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich um eine Total-
fälschung handelt,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. August 2008 feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge-
nügen, da sie widersprüchlich, äusserst unsubstanziiert und nicht
nachvollziehbar seien,
dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, der Streit im Wahllokal und
die Schussverletzung hätten sich vor acht Monaten ereignet, anläss-
lich der zweiten Anhörung jedoch vorgebracht habe, er sei vor zwei
Jahren respektive vor fünfzehn oder achtzehn Monaten angeschossen
worden,
dass er auf diesen Widerspruch angesprochen lediglich erklärt habe,
die Angabe von acht Monaten beruhe auf einem Versehen seinerseits,
was angesichts des einschneidenden Charakters eines solchen Ereig-
nisses nicht zu überzeugen vermöge,
dass er des Weiteren anlässlich der Erstbefragung Bedrohungen durch
eine konkret benannte Person geltend gemacht habe, anlässlich der
zweiten Befragung jedoch die Bedrohungen generell der PPP an-
gelastet habe und auf entsprechende Nachfrage die widersprüchlichen
Angaben nicht habe entkräften können, wenn er bloss vorbringe, die
konkrete Person nicht zu kennen,
dass das BFM zudem feststellte, der Beschwerdeführer wäre anläss-
lich des geschilderten Vorfalls im Wahllokal durch den Beschuss durch
unbekannte Personen mit vielen Verletzten nicht gezielt als Opfer anvi-
siert worden,
dass er innerhalb der Moslem-Liga-Q keine Position bekleidet habe,
die ihn als potenzielles Ziel für die PPP auszeichnen würde, da er we-
der Mitglied dieser Partei sei noch sich für diese speziell exponiert
habe,
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dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf de-
ren Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit in Urdu verfasster Eingabe am 25. Au-
gust 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Au-
gust 2008 die Eingabe in die deutsche Sprache übersetzt wurde und
die Übersetzung von der Flughafenpolizei Zürich gleichentags dem
Gericht übermittelt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der geltend ge-
machte Sachverhalt zu seinem Asylgesuch würde der Wahrheit ent-
sprechen,
dass er seine Reisepapiere verloren habe und sie nicht mehr habe
auffinden können,
dass er in seinem Heimatland durch die Leute der Peoples Party in Le-
bensgefahr gebracht worden sei und diese Gefahr bei einer Rückkehr
weiterbestehen würde, weshalb er in der Schweiz um Schutz ersuche,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind
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und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen
zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch
nur ansatzweise in überzeugender Weise den Erwägungen der Vorin-
stanz stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: