Abtei lung V
E-5439/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kosovo,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5439/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus (...) – eigenen Angaben
zufolge von Deutschland her kommend mit seinem (...) am 14. Mai
2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er wolle auf keinen Fall mehr in den Kosovo zurück, wo er den
Krieg erlebt habe und wo er und seine Verwandten unerwünscht seien,
dass seine (...) von den Serben zu Arbeiten gezwungen worden seien,
dass die Angehörigen der Roma generell für Handlungen einzelner
Roma bestraft und im Kosovo diskriminiert würden,
dass das Haus der Familie zerstört worden sei, und es im Kosovo für
einen Rom keine Lebensperspektiven gebe,
dass er und seine Familienangehörigen deshalb nach Deutschland
gezogen seien, wo sie zusammen ein Asylgesuch gestellt hätten,
dass er sich somit von Ende 2000 bis zur Einreise in die Schweiz in
Deutschland aufgehalten habe, wo er von der Sozialhilfe gelebt und
Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, und den Status einer Duldung
besitze,
dass er sich am 14. Mai 2010 in Deutschland habe definitiv anmelden
wollen, indessen das ein deutsches Amt ihn mit einem Ausweisungs-
bescheid überrascht habe,
dass er im Falle der Überstellung nach Deutschland befürchte, von
dort in den Kosovo ausgeschafft zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 1. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland
das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer zwar wiederholte, nicht nach Deutschland
zurückkehren zu können, da er ansonsten in den Kosovo zurückge-
schickt würde, aber nichts dagegen hätte, wenn Deutschland seine
Anwesenheit auf deutschem Hoheitsgebiet akzeptieren würde, da er
nur wegen des Ausweisungsbescheids Deutschland verlassen habe,
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dass er sich lieber umbringen werde, als in den Kosovo zurückzu-
kehren, wo er als Rom nicht akzeptiert würde,
dass er mit (...), einer im Kanton (...) wohnhaften ehemaligen
Asylbewerberin mit Aufenthaltsbewilligung, verlobt sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 für das weitere Verfah-
ren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass telefonische Abklärungen des BFM bei der zuständigen deut-
schen Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland am 10. Dezember 2001 eingereist sei und sein Asylge-
such (wie dasjenige seiner Eltern) vom 12. Dezember 2001 datiere,
dass das Asylgesuch in Deutschland in zweiter Instanz am 5. Novem-
ber 2002 und auch ein Aufenthaltsantrag abgelehnt worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Deutschland wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest -
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben während längerer Zeit
in Deutschland gelebt und dort ein Asylverfahren durchlaufen,
dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom
1. Juni 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16. De-
zember 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellten,
dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nach-
komme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen
müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt
zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheis -
sen, respektive von einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei
aus diversen Gründen abzusehen,
dass eine Abwägung der privaten Interessen an der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem
Vollzug zu überwiegen vermöchte, weshalb der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
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dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 29. Juli 2010 unter
anderem die Kopie eines Schreibens eines schweizerischen Zivil-
standsamtes vom 20. Juli 2010 an seine Verlobte betreffend Heirats-
formalitäten beilegte,
dass ferner die Kopie eines Schreibens vom 23. Juli 2010 an das
Zivilstandsamt eingereicht wurde, worin der Beschwerdeführer und
dessen Braut die Einleitung des Eheverfahrens beantragten sowie als
Wunschtermin für eine Heirat den (...) 2010 nannten,
dass bezüglich der weiteren eingereichten Beweismittel auf die Akten
verwiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend machte, er befürchte – vor allem wegen des in Deutschland nega-
tiv verlaufenen Asylverfahrens und des blossen Duldungsstatus –, von
Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden, wohin er nach
zwölf Jahren Aufenthalt in Mitteleuropa nicht mehr zurückgehen wolle,
dass die Roma im Kosovo unerwünscht seien und das Haus der Fa-
milie im Heimatland zerstört sei,
dass die deutschen Behörden ihn in den Kosovo ausschaffen könnten,
dass er seine sich in der Schweiz mit einer B-Bewilligung aufhaltende
Verlobte heiraten wolle,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit 1999 (nach
Angaben der deutschen Behörden erst seit 10. Dezember 2001) in
Deutschland gelebt hat, wo er – in das Asylgesuch seiner Eltern ein-
geschlossen – sich legal aufhalten durfte,
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dass er gemäss telefonischen Abklärungen der Vorinstanz bei den zu-
ständigen deutschen Stellen in Deutschland nach rechtskräftiger Ab-
weisung seines Asylgesuch über den Aufenthaltsstatus "Duldung mit
Ausreisepflicht" verfügt,
dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurden und sie die-
sem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO
zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit
Deutschlands sprechen, vorgebracht hat,
dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine An-
haltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich dem Beschwer-
deführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
gehalten oder werde dies künftig nicht tun,
dass dabei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Deutsch-
land irrelevant ist,
dass auch die am 23. Juli 2010 eingeleiteten Ehevorbereitungen in der
Schweiz nichts an der Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung
des vorliegenden Asylgesuchs ändern können,
dass dem Beschwerdeführer und seiner Braut dadurch das Recht auf
Heirat (Art. 12 EMRK) weder genommen noch dessen Ausübung über-
mässig erschwert wird und einer Heirat in Deutschland grundsätzlich
nichts entgegenstehen dürfte,
dass im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, es bestehe eine ehe-
ähnliche Gemeinschaft, welcher Rechnung getragen werden müsste,
zumal die beiden offenbar nie zusammengewohnt haben,
dass mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten allesamt nicht
zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeich-
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neten Personenkreis gehören, weshalb sich auch aus Art. 7 der
Dublin-II-VO keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens ableiten liesse,
dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland
zulässig ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen und er sich
diese offenbar sogar wünscht, um sich weiterhin dort aufzuhalten (vgl.
Akte A1 S. 7 f.),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und seine Wegweisung verfügt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs soweit not-
wendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzu-
nehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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