B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5439/2012
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (…).
E-5439/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus der auto-
nomen Republik Tschetschenien, verliess sein Heimatland am 15. Mai
2012 und gelangte am 29. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2012 zur Person befragt und am
18. September 2012 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort in Tschetschenien
neben seinem Studium zusammen mit einem Freund als Nachtwächter in
einer Mühle gearbeitet. Am 2. Februar 2012 sei in der Nacht ein bärtiger
Mann, bei dem es sich wohl um einen Wahabiten, einen Rebell aus den
Bergen, gehandelt habe, zur Mühle gekommen. Der Mann habe ein Ge-
wehr getragen und von ihm und seinem Freund verlangt, für ihn Nah-
rungsmittel und Medikamente einzukaufen. Sein Freund habe dies ge-
macht, während er mit dem Mann bei der Mühle gewartet habe. Vier Tage
nach dem Vorfall sei er von Sicherheitskräften zu Hause verhaftet und
während mehrerer Tage befragt und gefoltert worden. Am 28. April 2012
sei er erneut von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Beide Male
sei er gegen die Bezahlung eines hohen Geldbetrages und mit Hilfe sei-
nes Schwagers, der bei den Behörden arbeite, frei gekommen. Daraufhin
habe er auf Rat seines Schwagers beschlossen, sein Heimatland zu ver-
lassen.
Der Beschwerdeführer berichtete auch von einem Vorfall aus dem Jahr
2004, bei welchem sein Vater von Schüssen verletzt und ein Polizeibeam-
ter getötet worden sei, sowie von zwei Begebenheiten, bei denen er von
den Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei. Im Jahr 2006 seien
Leute in Tarnuniform in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten
seinen Vater geschlagen. Da er versucht habe, ihm zu helfen, sei auch er
geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst im Spital
wieder aufgewacht. Er habe ein gebrochenes Schlüsselbein und einen
Bruch an der Schläfe erlitten. Bereits im Jahr 2009 seien er und einige
Freunde von Leuten in Tarnuniform in ihrem Wagen mitgenommen wor-
den. Die Leute hätten ihn geschlagen, auch mit Strom. Sie hätten ihm ge-
sagt, seine Freunde hätten vorgehabt, in die Berge zu gehen und sie ver-
dächtigten ihn, das gleiche vorzuhaben. Am nächsten Tag sei er erneut
geschlagen worden und nach sechs Tagen sei er schliesslich freigelassen
worden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der
Wegweisung.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft. Die Ausführun-
gen zur seiner Arbeit als Wächter in der Mühle würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen. Zudem seien seine Vorbringen bezüglich des Ereignisses mit
dem Wahabiten in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt und machten somit den Eindruck, als hätte er das
Geschilderte nicht selber erlebt. Schliesslich habe er auch zu wesentli-
chen Punkte unterschiedliche Angaben gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) un-
zulässig und unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um unentgeltliche Rechtsvertretung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
tretung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Zwischenverfügung vom
13. November 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte
innert Frist keine Eingabe.
E-5439/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
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Seite 5
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9
E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-
ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E-5439/2012
Seite 6
4.
Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung verschiedene Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Deshalb ist zu-
nächst zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig abgeklärt hat.
4.1 Für das BFM ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer wie geltend
gemacht als Wächter bei einer Mühle gearbeitet habe. Er habe nicht
sachgerecht beschrieben, wie die Bewachung abgelaufen sei und wel-
ches Dispositiv im Falle eines Zwischenfalles zum Tragen gekommen wä-
re. Er habe nicht einmal über eine Taschenlampe verfügt, obwohl er
nachts Bewachungsrunden gemacht habe, und es sei nicht vorgesehen
gewesen, wie oft er solche Bewachungsrunden vorzunehmen habe. Auch
habe er nicht sagen können, was er bei einem Zwischenfall hätte tun
müssen und habe lediglich ausgesagt, er hätte in einem solchen Fall den
Besitzer der Mühle angerufen. Zudem habe er einmal erwähnt, die Mühle
sei offen, ein anderes Mal, sie sei geschlossen gewesen.
Ebenso überzeuge nicht, dass der Beschwerdeführer dem bärtigen Mann
in der dargestellten Weise geholfen habe. Dem Freund, der für die Ein-
käufe weggefahren sei, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die
Alarmierung vorzunehmen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei ei-
ner Alarmierung wären sie selber in Gefahr gewesen, überzeuge nicht.
Zudem habe der Beschwerdeführer keine angemessene Schilderung ab-
geben können, wie der bärtige Mann ihn im Wachzimmer habe finden
können, vor allem wenn man den Umstand berücksichtige, dass es Nacht
und damit dunkel gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem
Hinweis begnügt, wo das Wachlokal gewesen sei. Auch habe er nicht an-
geben können, was der Freund alles eingekauft habe. Auch wenn er an-
gegeben habe, er habe die Einkaufsliste nicht gesehen, hätte doch erwar-
tet werden dürfen, dass er weiss, was alles gekauft worden sei.
Auch die angeblichen Festnahmen seien unsubstantiiert geschildert wor-
den. Namentlich habe dem Beschwerdeführer Wissen gefehlt, das ver-
nünftigerweise und der Logik entsprechend zu erwarten gewesen wäre.
So hätte er von seinem Schwager, der ihn befreit habe, wohl wissen wol-
len, wer die Personen gewesen seien, die ihn festgenommen hatten, und
wo er festgehalten worden sei. Zudem habe er bei der Befragung zur
Person angegeben, er sei bei der ersten Festnahme am nächsten Tag
wieder freigelassen worden, bei der Anhörung habe er jedoch erklärt, er
sei vier Tage festgehalten und dabei mit Strom gefoltert worden.
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Schliesslich habe er auch über seinen gleichaltrigen Freund und Nach-
barn, der mit ihm die Bewachung vorgenommen habe, absolut keine An-
gaben machen können. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, zu erfah-
ren, was dieser erlebt habe.
4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer, das BFM
habe eine falsche Vorstellung von seiner Arbeit als Wächter der Mühle
und von der dortigen Gegend. Seine Aufgabe habe vor allem darin be-
standen zu zeigen, dass jemand anwesend sei, damit in der Nacht nie-
mand komme und Sachen stehle. In der Mühle habe es Licht gegeben,
und der Parkplatz vor der Mühle sei beleuchtet gewesen; man habe auch
ohne Taschenlampe genug gesehen. Seine Aufgabe könne nicht mit einer
Fabrikbewachung in der Schweiz durch die Securitas verglichen werden.
Sie hätten keine Dienstpläne mit festgelegten Kontrollgängen gehabt und
auch kein Schema, an das sie sich hätten halten müssen. Es sei naiv zu
denken, ein junger Tschetschene, der bereits zweimal mit den russischen
Behörden Probleme gehabt habe, würde die Polizei rufen. Das Verhältnis
zwischen der tschetschenischen Zivilbevölkerung und der Polizei sei sehr
schlecht, weil stets Foltergefahr bestehe. Wenn man als junger Tsche-
tschene Kontakt mit einem Widerstandskämpfer habe, müsse man damit
rechnen, gefoltert oder getötet zu werden. Er könne nicht wissen, wie der
Mann die Mühle gefunden habe; hier verlange das BFM Unmögliches von
ihm. Er habe den Vorfall aus seiner Sicht und detailliert beschrieben;
mehr könne man von ihm nicht erwarten.
Die ganze Befragung zeige ein mangelndes Fachwissen der Befragungs-
person. Schon nach kurzer Zeit sei für den Befrager klar gewesen, dass
er (der Beschwerdeführer) lüge. Zudem sei die Anhörung nicht in seiner
Muttersprache durchgeführt worden, und er spreche fast kein Russisch.
Es habe keinen direkten Übersetzer gegeben, sondern sein Tschetsche-
nisch sei von einem Dolmetscher auf Russisch und dann von einem an-
deren Dolmetscher auf Deutsch übersetzt worden.
Schliesslich kritisiere das BFM seine Schilderung der Verhaftung. Er habe
beim BFM tatsächlich nicht alles gesagt. Es sei schwierig für ihn, Haft und
Folterungen zu beschreiben. Er habe nicht verstanden, was der Befrager
von ihm gewollt habe. Dieser habe sich nicht für seine zitternde Hand und
seine Narben interessiert; er habe wohl alles möglichst kurz und emoti-
onslos haben wollen. Die Beschwerdeschrift enthält ausführliche Anga-
ben zu den Umständen der Verhaftung, zum Ort der Festhaltung, zur Be-
fragung durch die Sicherheitsbehörden und zur erlittenen Folter.
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Seite 8
4.3 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte das BFM aus, die
Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Übersetzung durch zwei
Dolmetscher könne nicht nachvollzogen werden, denn bei der Befragung
zur Person und bei der Anhörung sei die gleiche Dolmetscherin anwe-
send gewesen. Diese übersetze von Russisch auf Deutsch. Von einem
Wirtschaftsstudenten seien zudem gute Russischkenntnisse zu erwarten.
Dass der Befrager den Beschwerdeführer auf Widersprüche und unplau-
sible Elemente aufmerksam mache, sei dessen Aufgabe und bedeute
nicht, dass das Klima in der Befragung schlecht gewesen sei oder der
Befrager voreilige Schlüsse gezogen habe. Dem Beschwerdeführer sei
auch immer wieder Gelegenheit eingeräumt worden, seine Ausführungen
zu konkretisieren beziehungsweise frei zu schildern.
Erst in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer erklärt, die
Mühle sei beleuchtet gewesen, und es sei unverständlich, wieso er dies
nicht bereits bei der Anhörung gesagt habe. Insgesamt habe sich die Un-
glaubwürdigkeit des Sachvortrages deutlich abgezeichnet, weshalb aus
Effizienzgründen darauf habe verzichtet werden können, auf weitere Um-
stände wie die Ausreise einzugehen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und
Folter nahm das BFM in der Vernehmlassung nicht Stellung.
4.4
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung
des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr
erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an
der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie
durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von die-
sen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG
konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt erstens fest, dass die Angaben
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeit als Nachtwächter bei ei-
ner Mühle glaubhaft sind. Die diesbezüglichen Einwände des BFM über-
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zeugen nicht. Insbesondere ist das BFM bei der Beurteilung der Plausibi-
lität der Vorbringen des Beschwerdeführers zu fest von den Bedingungen
in der Schweiz ausgegangen und hat die Umstände und die Situation in
Tschetschenien zu wenig berücksichtigt. So ist es entgegen der Annahme
des BFM plausibel, dass es in Tschetschenien Sinn machen kann, ein
Gebäude bewachen zu lassen, auch wenn die Bewachung nicht genau
strukturiert ist und die Wächter weder speziell ausgerüstet und bewaffnet
noch in Notfallszenarien geschult sind. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Mühle dem Vater eines Schulkollegen des Beschwerdeführers
gehörte und der Beschwerdeführer die Arbeit über diesen Schulkollegen
bekam, was darauf schliessen lässt, dass die Mühle bewusst nicht pro-
fessionell bewacht wurde (A14 F7). Die (angeblichen) Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich den Lichtverhältnissen
bei der Mühle und der Frage, ob die Mühle abgeschlossen gewesen sei
oder nicht, lassen nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aus-
sagen schliessen. Einerseits sind diese Widersprüche nicht so klar, wie
das BFM dies darstellt, und andererseits handelt es sich dabei nicht um
wesentliche Sachverhaltselemente. Schliesslich äussert sich der Be-
schwerdeführer insgesamt ziemlich detailliert zu seiner Arbeit in der Müh-
le, zum Beispiel wenn er angibt, die Arbeiter hätten bis um 18 Uhr gear-
beitet, dem Zeitpunkt an dem er und sein Freund ihre Bewachung begon-
nen hätten, aber manchmal auch länger (A14 F17), oder wenn er den
Standort des Wachzimmers beschreibt (A14 F35). Insgesamt ist damit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Nachwächter in
der Mühle glaubhaft machen konnte.
4.4.2 Zweitens vermögen die Gründe, aus denen das BFM den Besuch
des bärtigen Mannes als unglaubhaft beurteilt, nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer kann nachvollziehbar darlegen, wieso weder er noch
sein Freund die Behörden über den Besuch des bärtigen Mannes infor-
miert haben: Es ist plausibel, dass der Beschwerdeführer Angst davor
hatte, von den Sicherheitsbehörden selber der Unterstützung des Terro-
rismus verdächtigt, verhaftet und gefoltert zu werden. Dass die Bevölke-
rung Tschetscheniens grundsätzlich den Sicherheitskräften gegenüber
misstrauisch sei, dürfte zutreffen (vgl. MIRJAM GROB, Schweizerische
Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechts-
lage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, S. 2 f., 5, 7 f. und 10 f.,
und MARTY DICK, Legal remedies for human rights violations in the North-
Caucasus Region, Bericht für die Parlamentarische Versammlung des
Europarates, 4. Juni 2010, S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh-
rer selber von zwei früheren Vorfällen mit den Sicherheitsbehörden be-
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Seite 10
richtet, bei denen er geschlagen worden sei, und geltend macht, er traue
deshalb den Behörden nicht. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird
vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, und
auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Gründe, daran zu
zweifeln. Zudem macht der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbare
Angaben dazu, wie der Mann das Wachhaus finden konnte. Diesbezüg-
lich kann von ihm tatsächlich nicht erwartet werden, dass er detailliert
über die Handlungen und Gedankengänge einer anderen Person, des
bärtigen Mannes, Auskunft geben kann. Seine Angaben dazu, wo sich
das Wachzimmer befunden habe, sind insofern als genügend zu betrach-
ten, zumal der Fernseher in Betrieb gewesen sei und mithin akustische
und optische Hinweise bestanden haben. Dass es in jener Nacht dunkel
gewesen sei und man nichts oder kaum etwas gesehen hat (angefochte-
ne Verfügung S. 4) ist eine Annahme des Entscheiders; vom Beschwer-
deführer wurde nie behauptet, es sei dunkel gewesen beziehungsweise
es habe auf dem Areal der Mühle keine Aussenlichter gegeben. Schliess-
lich ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht
wusste, was sein Freund alles einkaufte. Der Beschwerdeführer gibt
schliesslich insgesamt ziemlich ausführlich auf die Fragen bezüglich des
Besuches des bärtigen Mannes Auskunft, so dass ihm nicht vorgeworfen
werden kann, seine Vorbringen seien zu wenig substantiiert.
Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe
genügen damit nicht, um die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich
des Besuchs des bärtigen Mannes als unglaubhaft zu beurteilen. Damit
ist jedoch nicht gesagt, dass das Vorbringen bereits als glaubhaft ge-
macht anzusehen ist. Es wird Aufgabe des BFM sein, durch weitere Ab-
klärungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens umfassend zu prüfen. Dabei ist insbe-
sondere auch abzuklären, ob sich dieses Vorbringen in den lokalen Kon-
text von Widerstandskämpfern einbetten lässt oder nicht.
4.4.3 Drittens kann nach den ausführlichen Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seiner Festnahme und Folter auf Beschwerdeebene nicht
mehr gesagt werden, dass er die Vorbringen unsubstantiiert geschildert
habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliessen in nachvoll-
ziehbarer Weise an seine Aussagen in der Anhörung (A14 F79 ff.) an.
Auch ist aufgrund des Protokolls der Anhörung nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer von einer schlechten Atmosphäre in der Befragung
spricht. So unterbricht der Befrager den Beschwerdeführer beispielsweise
zweimal in seiner freien Rede (A14 F4 und F80). Auch zeigt sich der
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Seite 11
Befrager von einem frühen Zeitpunkt der Anhörung an ungewöhnlich kri-
tisch gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers (A14 F15, F31,
F35 ff., F44 f., F77 f.). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer nicht aufgefordert fühlte, ausführlich zu be-
richten. Deshalb und aufgrund ihrer Detailliertheit können die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht ohne Weiteres
als nachgeschoben und damit unglaubhaft beurteilt werden. Das BFM
äussert sich in der Vernehmlassung trotz Aufforderung des Bundesver-
waltungsgericht nicht zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers,
ausser dass es moniert, es werde in der Beschwerdeführer neu behaup-
tet, "dass die Mühle stark beleuchtet gewesen sei" – die Formulierung in
der Beschwerdeschrift lautet: "an der Mühle selbst war eine starke Lam-
pe" –, was unglaubhaft sei, da er dies in der Anhörung nicht gesagt habe.
Andererseits macht der Beschwerdeführer tatsächlich – wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung ausführt – Aussagen bezüglich der zwei
Festnahmen, die eventuell als widersprüchlich zu werten sind. Diese ma-
chen jedoch nicht ohne Weiteres das ganze Vorbringen des Beschwerde-
führers unglaubhaft. Damit sind auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Festnahmen und Folter weitere Abklärungen zu treffen. Es wird Aufgabe
des BFM sein, den diesbezüglichen Sachverhalt in einer ergänzenden
Anhörung genauer abzuklären.
4.4.4 Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdefüh-
rer habe keine Angaben zu seinem Freund, mit welchem er die Mühle des
Nachts bewacht habe, machen können, trifft nicht zu. Der Beschwerde-
führer nennt immerhin dessen vollständigen Namen und kennt sein Ge-
burtsdatum auf zwei Tage genau (A14 F11). Zudem wird er lediglich da-
nach gefragt, was sein Freund heute mache, worauf er antwortet, dass er
dies nicht wisse (A14 F67). Weitere Fragen zu seinem Freund und Mit-
bewacher wurden ihm nicht gestellt.
4.4.5 Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Es hat die Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen teilweise zu Unrecht und teilweise vor-
schnell angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig festgestellt. Insbesondere bezüglich der Festnahmen und der Fol-
ter des Beschwerdeführers sind zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und die Sache zur voll-
ständigen und korrekten Feststellung des Sachverhaltes und zur Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen.
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Das BFM hat insbesondere eine ergänzende Anhörung des Beschwerde-
führers durchzuführen. Dabei muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben werden, sich ausführlich zu seinen Vorbringen bezüglich der
Festnahmen und der erlittenen Folter zu äussern. Die Anhörung ist durch
einen anderen Befrager durchzuführen als die erste und hat in einem rei-
nen Männerteam stattzufinden, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch sexuell gefoltert wurde. Zudem wird
empfohlen, dass die Anhörung auf Tschetschenisch durchgeführt wird,
wobei allerdings in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – aufgrund seiner eige-
nen Angaben und in Anbetracht seines Wirtschaftsstudium – über gute
Russischkenntnisse verfügt. (Die Befragung zur Person fand auf Rus-
sisch statt; die Befragungssprache der Anhörung geht aus dem betreffen-
den Protokoll nicht hervor – gemäss Behauptung des Beschwerdeführers
erfolgte sie auf Tschetschenisch, übersetzt vom einen Dolmetscher ins
Russische und von einem anderen ins Deutsche; gemäss BFM-
Vernehmlassung fungierte die gleiche Dolmetscherin wie bei der Befra-
gung zur Person und die Befragung fand auf Russisch statt.) Schliesslich
hat das BFM weitere Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen be-
züglich des Besuchs des bärtigen Mannes vorzunehmen, bevor es die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und allenfalls de-
ren Asylrelevanz umfassend neu beurteilt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5439/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen
zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: