Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5440/2006
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
August 2004 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und
Italien am 24. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 27. September 2004 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt und am 29.
September 2004 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen angehört.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Daykundi.
Sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen und sei deswegen (...) von (...) getötet worden. Der
Mörder seines Vaters sei nach der Tat ins Ausland geflohen, sei jedoch (...) ins Dorf zurückgekehrt und
habe beabsichtigt, ihn (Beschwerdeführer) zu töten, um seiner Blutrache zuvorzukommen. Eines Nachts
sei der Mörder des Vaters zusammen mit seinem Bruder beim Haus der Familie erschienen; um die
Angreifer zu vertreiben habe er (Beschwerdeführer) geschossen und dabei den Bruder des Vatermörders
tödlich verletzt. Aus Furcht um sein Leben sei er (Beschwerdeführer) daraufhin weggerannt und später
ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3
bis 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
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Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung und ein Brief der Mutter des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2006 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 13. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
G.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Vollmacht zu den Akten, erkundigte sich nach
dem Verfahrensstand und teilte mit, dass das Migrationsamt (...) am 15.
Januar 2010 die Behandlung eines Gesuchs ihres Mandanten um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen unter
Hinweis auf die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde
sistiert habe.
Am 21. April 2010 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
telefonisch über den Stand des Verfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur
Behandlung übernommen. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung
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an sich (Dispositivziffer 3) ist vorliegend praxisgemäss nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art.
83 AuG).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar
erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in
Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul
und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
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Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und
ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu
Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen
Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine
signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner
dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug
wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend
aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum
Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den
übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand
hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar
qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Eine Rückkehr in die Provinz Daykundi bezeichnete schon die ARK – unabhängig von individuellen
Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser
Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in
Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen
Provinzen abzuweichen (vgl. Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei
welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde,
heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
4.3. Entgegen den (erstmals) in der Vernehmlassung des BFM
geäusserten Vermutungen besteht aufgrund der Akten aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer aus der Provinz Daykundi stammt. Der (...) – also nach
Ausfertigung der vorinstanzlichen Vernehmlassung – zu den Akten
gereichte Reisepass des Beschwerdeführers weist denn auch diese
Provinz als Geburtsort aus.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der
Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu
qualifizieren ist.
4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den
Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des
Beschwerdeführers – oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
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– in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu
entnehmen sind.
4.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. März
2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos.
6.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art.
64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem er bis kurz vor
Verfahrensabschluss nicht vertreten war und die aktenkundigen
Vorkehrungen der Rechtsvertreterin (im Asyl-Beschwerdeverfahren) auf
die Erkundigung nach dem Verfahrensstand beschränkt war, ist der
geringe notwendige Vertretungsaufwand mangels Vorliegens einer
Kostennote von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive aller
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21.
März 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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