B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5440/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David Wenger,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Safe Country);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 16. Juli 2019 von Tiflis über B._______
nach C._______. Am 17. Juli 2019 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach.
Am 22. Juli 2019 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
Die Personalienaufnahme (PA) fand am 25. Juli 2019 statt. Die Vorinstanz
befragte die Beschwerdeführerin zunächst am 20. und 21. August 2019 zu
ihren Asylgründen. Eine weitere Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen
Team folgte am 16. September 2019 (Art. 6 Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
B.
Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe bei ihrer Familie
in D._______ und in Tiflis, Georgien, gelebt. In die Schweiz sei sie mit ihrer
Tochter und deren Familie (vgl. Urteil des BVGer E-5434/2019 vom 23. Ok-
tober 2019) aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten gekommen. Nach-
dem sie in Georgien wegen (…) dreimal operiert worden sei, funktioniere
ihre (…) kaum mehr. Bereits die erste Operation habe ihren Körper ruiniert.
Die Ärzte in Georgien hätten ihr gesagt, sie könnten ihr nicht mehr helfen.
Ihre (…) seien schlecht geblieben. Ihr Leben sei aufgrund der Unzuläng-
lichkeiten des georgischen Gesundheitssystems und der Unmöglichkeit,
ihr dort zu helfen, in unmittelbarer Gefahr gewesen. Statt auf den Tod zu
warten, sei sie daher ausgereist. Zudem leide sie seit den Operationen an
(…). Schliesslich – deswegen sei sie aber nicht ausgereist – habe sie unter
der Gewalt ihres Ehemannes gelitten.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren georgischen Reisepass sowie fol-
gende medizinische Unterlagen aus Georgien zu den Akten: drei Berichte
der Operationen in Georgien, teilweise mit französischer Übersetzung; ei-
nen medizinischen Bericht über durchgeführte (…); eine CD mit (…); eine
Rechnung für eine medizinische Behandlung sowie das Einverständnis der
teilweisen Kostenübernahme einer Behandlung durch die georgische
Krankenkasse, je mit Übersetzung.
C.
Im Verlaufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztbe-
richte und medizinische Unterlagen aus der Schweiz ein.
D.
Am 7. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese ging
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am 8. Oktober 2019 beim SEM ein. Darin wurde insbesondere darauf hin-
gewiesen, dass die nötige medizinische Behandlung in Georgien nicht ver-
fügbar sei. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht als abschliessend
erstellt zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin noch einen weiteren
Termin im E._______ habe.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
F.
Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte dem SEM die Beendigung des
Mandatsverhältnisses mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des vollständi-
gen medizinischen Sachverhalts und Klärung der Behandlungsmöglichkei-
ten im Heimatland an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde wurden eine Unterstützungsbestätigung des Bundesasyl-
zentrums vom 11. Oktober 2019, ein Email des behandelnden Arztes
F._______, E._______, vom 14. Oktober 2019 sowie drei Berichte des
E._______ vom 19. und 30. August sowie 26. September 2019 beigelegt.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz er-
sucht, innert Frist eine Vernehmlassung – insbesondere zum oberwähnten
Email – einzureichen.
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J.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz nach Ab-
klärungen beim behandelnden Arzt F._______ (vgl. beigelegte Aktennotiz
und Email vom 24. und 25. Oktober 2019) an ihren Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung (inkl. Beilagen) wird der Beschwerdeführerin mit Er-
öffnung des vorliegenden Urteils zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss Be-
schwerdebegründung einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), entgegen dem Haupt-
begehren (Aufhebung der Ziffern 3 und 4). Die Dispositivziffern 1, 2 und 3
(betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Okto-
ber 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat
(Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich
die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG
eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei
es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
4.4 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vorliegen einer Erkran-
kung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein
deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest,
es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach hiesigem
Standard medizinisch behandeln lassen wolle. In Georgien stünden aber
die notwendige Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung,
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womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Die Beschwer-
deführerin habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behan-
deln lassen und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versor-
gung. Dass die Ressourcen in Georgien limitierter und das Gesundheits-
wesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweisen würden, be-
gründe die Unzumutbarkeit nicht. Daran würden die medizinischen Unter-
lagen des E._______ nichts ändern. Da auch keine anderen individuellen
Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden, erweise sich der Voll-
zug als zumutbar. Der Beschwerdeführerin stehe es schliesslich frei, me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen ein, sie habe bezüglich ih-
rer medizinischen Notlage die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
im Heimatland ausgeschöpft, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Die
Arztberichte der hiesigen Ärzte zeigten klar, dass es sich bei ihr um eine
schwerkranke Person handle. Die benötigte Behandlung sei in Georgien
nicht möglich, weshalb bei einer Abschiebung mit einer raschen und le-
bensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen
wäre. Im Jahr 2014 sei sie in Georgien das erste Mal operiert worden. We-
gen Fehlern habe sie danach jahrelang gelitten. Die ihr verabreichten Me-
dikamente hätten nicht geholfen. Auch nach zwei (…) sei es ihr nicht bes-
sergegangen. Nach der Ankunft in der Schweiz sei sie innert kürzester Zeit
mit (…) ins E._______ eingeliefert worden. Dort habe man einen einzigar-
tigen Eingriff vorgenommen, der nach Angaben der Ärzte nur in (…) durch-
geführt würde. Ihr Arzt, F._______, E._______, bestätige in einer Email
vom 14. Oktober 2019, dass ihr im Jahr 2014 die (…) entfernt worden sei,
wobei man wegen Komplikationen zusätzlich den (…) habe wegschneiden
und eine (…) habe nähen müssen. Durch diese veränderte Anatomie könn-
ten die (…) nicht mehr auf normalem Weg therapiert werden, was in Geor-
gien möglich gewesen wäre. Die Verbindung zwischen (…) sei verengt und
verursache einen (…). Dadurch könne es immer wieder zu (…) kommen,
die sich zu einer (…) und einer lebensbedrohlichen Situation entwickeln
könnten. Eine weitere Operation hätte ein deutlich erhöhtes Risiko, wes-
halb eine Verbindung zwischen (…) hergestellt worden sei (mittels Endo-
sonographie). Weiter seien (…) in den Bereich der verengten (…) eingelegt
worden, sodass diese langfristig ausgedehnt werde. Ohne diese Therapie
werde es wieder zu einer Verengung kommen und die Gefahr von lebens-
bedrohlichen (…) würde massiv steigen. Es handle sich um eine zeitlich
begrenzte Therapie, die in Georgien nicht zur Verfügung stehe. Die Be-
schwerdeführerin führte ferner aus, die weiteren eingereichten medizini-
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schen Berichte würden die Komplexität dieser Behandlung aufzeigen. Fer-
ner seien weitere Abklärungen notwendig. In Georgien hätte man ihr nicht
mehr helfen und sie hätte sich weitere Behandlungen auch nicht mehr leis-
ten können, was sie glaubhaft dargelegt habe. Dort wäre sie wohl bald ge-
storben. Die in der Schweiz begonnene Behandlung könnte in Georgien
nicht fortgesetzt werden, weshalb sie rasch in eine lebensgefährliche me-
dizinische Notlage geraten würde. Dies habe die Vorinstanz nicht ausrei-
chend zur Kenntnis genommen. Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, wenn nicht gar unzulässig.
5.4 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sie habe mit
dem behandelnden Arzt telefonisch Rücksprache genommen (Beilage Ak-
tennotiz zum Telefongespräch/Mailaustausch vom 25. Oktober 2019). Das
SEM gehe entsprechend Aussagen des Arztes davon aus, dass die in der
Schweiz begonnene Behandlung insgesamt zwölf Monate, zum jetzigen
Zeitpunkt noch zehn Monate dauern würde. Die (…) sei nur in der Schweiz
möglich, die (…) aber auch in Georgien, was die Behandlung in der
Schweiz auf sechs Monate verkürzen würde. In Georgien könnten ohne
diese Therapie nur die voraussichtlich eintretenden und möglicherweise le-
bensbedrohlichen Symptome ([…]) mittels Antibiotika bekämpft werden,
wie dies vor der Ausreise gemacht worden sei. Mittel- und längerfristig wür-
den Antibiotikatherapien jedoch keine Wirkung mehr entfalten. Wie im Asyl-
entscheid des SEM festgehalten, könne die Beschwerdeführerin in Geor-
gien auf ein stabiles Gesundheitssystem zurückgreifen. Sie habe die Mög-
lichkeit, in Tiflis bei ihrer Tochter zu leben und habe dadurch problemlosen
Zugang zur medizinischen Versorgung. Es könne zuverlässig festgestellt
werden, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in
Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Anders zu entscheiden
hiesse, dass Asylsuchende sich alleine aufgrund ihrer schwerwiegenden
medizinischen Probleme in die Schweiz und im Rahmen des Asylverfah-
rens in medizinische Behandlung begeben könnten, danach mit Verweis
auf die nach Schweizer Standard initiierte Spezialbehandlung und damit
einhergehende Spezialexpertise, die in der Heimat nicht verfügbar sei, ein
Bleiberecht in der Schweiz erhalten würden, und anschliessend eine kos-
tengedeckte Behandlung durchlaufen könnten. Es könne ausgeschlossen
werden, dass in casu eine unmittelbare medizinische Notlage bestehe und
eine Rückkehr in das Heimatland zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Der Sach-
verhalt sei erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichtet sei. Die
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Beschwerdeführerin könne sodann medizinische Rückkehrhilfe beantra-
gen. Allfällige nötige Eingriffe vor der Rückreise könnten überdies in Ab-
sprache mit dem Arzt in der Schweiz besprochen und im Rahmen des Voll-
zugs geprüft werden.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die in der Beschwerde-
schrift bemängelten Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, indem
sie weitere Angaben beim behandelnden Arzt des E._______ eingeholt
hat. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sach-
verhalt damit als ausreichend erstellt. Allerdings kann den vorinstanzlichen
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Geor-
gien aufgrund der momentanen Gesundheitssituation der Beschwerdefüh-
rerin nicht vollumfänglich beigepflichtet werden.
6.2 Im vorliegenden Fall zeigen eine Vielzahl ärztlicher Berichte, vorwie-
gend des E._______, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin auf. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Se-
riosität und Aussagen dieser Berichte in Frage zu stellen. So kann dem der
Beschwerde beigefügten Email des behandelnden Arztes vom 14. Oktober
2019 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne die in der
Schweiz begonnene Behandlung der erneuten Gefahr von lebensbedroh-
lichen (…) ausgesetzt sei. Ferner sei diese notwendige und zeitlich be-
grenzte Behandlung in Georgien nicht verfügbar. Aus der Aktennotiz des
SEM vom 25. Oktober 2019 geht weiter hervor, dass die begonnene The-
rapie ([…]) in Georgien nicht möglich sei. Mit der Behandlung, die in 95%
der Fälle erfolgreich verlaufe, seien die Genesungsaussichten gut. Ohne
Behandlung werde die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlich-
keit mit (…) konfrontiert sein. Diese seien kurzfristig ein oder zwei weitere
Male mit Antibiotika behandelbar (wie vor der Ausreise geschehen), dann
aber nicht mehr, was lebensbedrohliche Folgen haben würde. Weitere Op-
tionen oder Behandlungsmöglichkeiten gebe es keine. Insbesondere sei
das Komplikationsrisiko bei einer (…) zu hoch.
6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zeigen die Ausführungen des be-
handelnden Arztes deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin bei einem
Abbruch der bereits begonnenen Behandlung in absehbarer Zeit in eine
lebensbedrohliche Situation kommen würde. Ferner steht die lebensnot-
wendige und einzige erfolgsversprechende Behandlung in Georgien nicht
zur Verfügung. Diese werde gemäss Angaben des Arztes nur in der (…)
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angeboten. Alternative Antibiotikatherapien würden bei der Beschwerde-
führerin nur noch kurzfristig eine Wirkung erzielen. Danach hätten (…) le-
bensbedrohliche Folgen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass diese Be-
handlung ein Jahr (mittlerweile noch zehn Monate) dauere, wobei das letzt-
malige (…) auch in Georgien durchgeführt werden könne. Zudem seien die
Genesungsaussichten gut. Aufgrund dieser klaren Angaben erübrigen sich
vorliegend weitere Ausführungen zum Zugang zum Gesundheitssystem o-
der zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Es muss davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem heutigen Vollzug der
Wegweisung aufgrund fehlender dringend benötigter Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimatland innert kurzer Zeit in eine medizinische Notlage
geraten würde. Eine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheits-
zustands führen (vgl. oben E. 5.1). Demnach erweist sich der Vollzug der
Wegweisung momentan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM gesetzlich zur
regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen einer vor-
läufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1–2 AIG). Na-
mentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustands ange-
ordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, sobald eine entspre-
chende (vorliegend in absehbarer Zeit zu erwartende, vgl. oben E. 6.3) Ver-
besserung der gesundheitlichen Situation vorliegt.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in den
Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, nach-
dem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung (vgl. E. 6.1).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
weist sich damit als gegenstandslos.
8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteikosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Be-
schwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 400.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter