Abtei lung V
E-5441/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice
Brodard,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
B_______, geboren [...],
C_______, geboren [...],
D_______, geboren [...],
E_______, geboren [...],
F_______, geboren [...],
G_______, geboren [...],
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Rechtsanwalt,
[...], [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5441/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus H_______/Äthiopien stammende
Mutter mit ihren Kindern, verliessen nach eigenen Angaben ihr
Heimatland etwa am 10. September 2004 und reisten über den Sudan
mit dem Schiff und Auto am 20. September 2004 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. September 2004
wurden die Beschwerdeführenden (die Mutter und der älteste Sohn) in
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
Chiasso und am 14. Oktober 2004 vom kantonalen Migrationsamt zu
ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Die Mutter wurde ergänzend
am 12. Juni 2006 vom BFM angehört. Für die Dauer des Asylver-
fahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu-
gewiesen. Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Mutter und der
älteste Sohn im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Ehemann respektive Vater sei – gegen den Willen der Be-
schwerdeführerin – Mitglied der [...]-Partei gewesen und habe auch an
Versammlungen der Partei teilgenommen. Da inhaftierte [...]-
angestellte im Frühling 2004 seinen Namen den Behörden preis-
gegeben hätten, sei er unter Beobachtung gestanden beziehungs-
weise die Behörden hätten ihn verfolgt. Er sei anschliessend für etwa
zwei Wochen inhaftiert gewesen. Nach der Haft hätten die Behörden
wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt, um nach Papieren der
Partei zu suchen. Dabei habe man den Beschwerdeführenden mehr-
fach gedroht und sie sogar geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls habe
die Beschwerdeführerin bis heute Ohrenschmerzen. Am 5. September
2004 habe man das Familienoberhaupt erneut festgenommen. In der
Folge habe er – aus dem Gefängnis – mit Hilfe eines Freundes die
Ausreise seiner Familie organisiert.
Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass zum Zeitpunkt,
als sie sich in einer anderen Stadt aufgehalten habe und nicht habe
intervenieren können, die Familie des Ehemannes beziehungsweise
Vaters die Gelegenheit genutzt habe, um die Beschneidung der
ältesten, damals etwa [...] Jahre alten Tochter vorzunehmen. Seither
würde die Familie – gegen den Willen der Eltern – auch die Be-
schneidung der beiden jüngeren, heute [...] Jahre alten Töchter
fordern.
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E-5441/2006
B.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 an das BFM reichte die ehemalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Stützung der Vor-
bringen einen ärztlichen Bericht vom 4. März 2005 ein, welcher be-
stätigt, dass die älteste Tochter – im Gegensatz zu den beiden
jüngeren Töchtern – im Genitalbereich beschnitten sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2006 – eröffnet am 22. August 2006 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Be-
gründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
AsylG entfalten würden. Das BFM ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an, verfügte aber aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme.
Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 (Poststempel) reichte der
Rechtsvertreter im Auftrag und namens der Beschwerdeführenden bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein
und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September 2006 wurde ins-
besondere das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Ferner wurde um die Nachreichung eines Be-
dürftigkeitsnachweises gebeten.
Mit Eingabe vom 25. September 2006 an die ARK wurde der ge-
forderte Bedürftigkeitsnachweis nachgereicht.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am [...] wurde G_______, ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin,
geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das am [...] geborene Kind, G_______, wird ins Verfahren seiner
Mutter einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 21. August 2006 in
erster Linie die Auffassung, die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Begründung seiner
Verfügung führte das Bundesamt aus, die von den Beschwerde-
führenden geschilderten Darstellungen müssen insgesamt als wenig
konkret bezeichnet werden (vgl. A10/30, S. 19-21, A15/12, S. 3, 6-10).
Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine konkreten Angaben
betreffend die Ausreise machen können. So habe sie unterschiedliche
Angaben dazu gemacht, wie der Freund des Ehemannes die Nach-
richt, die Familie müsse fliehen, übermittelt habe. Ausserdem habe sie
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lediglich angeben können, dass das Schiff, mit welchem sie vom
Sudan nach Europa gereist seien, weiss gewesen sei, jedoch nicht, wo
auf dem Schiff sie sich versteckt hätten und wie lange die Schiffsreise
gedauert habe (vgl. A 15/12, S. 3).
Sodann habe man nicht angeben können, welche Behörde die Haus-
durchsuchungen durchgeführt habe und wie oft jene erschienen sei
(vgl. A 10/30, S. 19-21). Des Weiteren vermöge die Erklärung der Be-
schwerdeführerin betreffend der Ungereimheit, weshalb sie bei der
kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, ihr Ehemann sei zwei
Wochen lang im Gefängnis festgehalten worden (vgl. A 10/30, S. 16-
17), bei der ergänzenden Bundesanhörung diesen Vorfall jedoch nicht
mehr erwähnt habe, nicht zu überzeugen; denn der Wahrheitsgehalt
von wesentlichen Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, sei
zweifelhaft. Im Übrigen seien die geltend gemachten Vorbringen
betreffend die politische Tätigkeit des Ehemannes, insbesondere die
divergierenden Angaben bezüglich Versammlungen und Papiere der
Partei, nicht glaubhaft.
Letztlich seien auch die Ausführungen betreffend die angeblich
bevorstehende Beschneidung der jüngeren Töchter sehr allgemein
gehalten (vgl. A 15/12, S. 9). Die Beschwerdeführerin habe lediglich
angegeben, dass die Familie ihres Ehemannes die Beschneidung
gewollt und sie deshalb Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem habe die
Beschwerdeführerin erstmals bei der kantonalen Befragung – und
nicht bereits bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle – geltend
gemacht, sie habe mit ihren Kindern das Heimatland verlassen, weil
sie Angst gehabt habe, die Familie ihres Ehemannes würde ihre
beiden jüngeren Töchter beschneiden lassen. Ihre Erklärung, sie sei
damals verwirrt gewesen und habe dieses Vorbringen erst bei der
nächsten Anhörung angeben wollen, müsse als Schutzbehauptung
gewertet werden, zumal sie in der Empfangsstelle explizit nach
weiteren Asylgründen gefragt worden sei. Die Vorinstanz anerkenne
zwar, dass in Äthiopien die weibliche Genitalverstümmelung praktiziert
werde und ein Grossteil der Frauen davon betroffen sei; gemäss
neuem äthiopischen Strafrecht werde die Verstümmelung der
Geschlechtsorgane jedoch mit Freiheitsentzug geahndet. Der
äthiopische Staat gehe in neuster Zeit gegen die Genitalver-
stümmelung vor, dementsprechend könnte von der Schutzgewährung
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des Staates ausgegangen werden. Somit stehe die Möglichkeit offen,
sich an den Staat zu wenden.
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führte zur Be-
gründung der Ausreise- und Asylgründe in der Rechmitteleingabe vom
18. September 2006 nur noch das Vorbringen betreffend angeblich
bevorstehende Beschneidung der beiden jüngeren Töchter aus. Die
Beschwerdeführenden hätten einen ärztlichen Bericht eingereicht, aus
welchem hervorgehe, dass die älteste Tochter beschnitten und somit
Opfer der Genitalverstümmelung geworden sei. Die Beschwerde-
führerin habe selber die Tortur der Genitalverstümmelung am eigenen
Körper erfahren und befürchte, dass auch ihre beiden jüngeren
Töchter beschnitten würden. In welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens
sie ihre Furcht geäussert habe, sei bei gegebener Sachlage für die
Glaubwürdigkeit der Vorbringen völlig irrelevant. Folge man ferner der
Ansicht des Bundesasylsenats Österreich, welcher einer äthiopischen
Asylsuchenden am 5. Juni 2002 Asyl gewährt habe, weil ihr bei einer
Rückkehr in das Heimatland die Genitalverstümmelung gedroht habe,
so seien zumindest die beiden jüngeren Töchter Flüchtlinge im Sinne
des Gesetzes und von der Verfolgung am schwersten betroffen.
Sodann würden gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl ein-
geschlossen. Im Übrigen würden ein paar bekannte Fälle, bei welchen
die neuen äthiopischen Strafnormen angewandt worden seien, für die
Behauptung, es bestehe Schutz für die Betroffenen seitens der Be-
hörden, nicht ausreichen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.
6.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerde-
führerin gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt
zum Schluss, dass die Aussagen betreffend die politische Tätigkeit des
Ehemannes, namentlich die abweichenden Schilderungen bezüglich
Versammlungen und Papiere der Partei, oberflächlich, unsubstanziiert
und widersprüchlich sind (vgl. die vom BFM zutreffend zitierten
Aktenstellen). Zudem konnte nicht angegeben werden, welche Be-
hörde die Hausdurchsuchung durchführte. Auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes betreffend die Organisation der
Ausreise sowie den Kontakt zum Ehemann beziehungsweise Vater
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(vgl. A 10/30, S. 23 f. sowie A15/12, S. 8) sind teils widersprüchlich,
teils vage geschildert. Schliesslich werden in der Beschwerdeeingabe
hierzu auch keine Angaben mehr gemacht. In Würdigung der
gesamten Umstände bestehen folglich erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Aus-
sagen.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, sie habe Angst vor einer möglichen Beschneidung ihrer zwei
jüngeren Töchter durch die Familie ihres Ehemannes. Ob dieses Vor-
bringen als glaubhaft zu qualifizieren ist, kann – wie nachstehend noch
zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall offen bleiben; denn selbst
wenn die Familie des Ehemannes tatsächlich vorhätte, die jüngeren
Töchter beschneiden zu lassen, was unbestrittenermassen einem
asylrelevanten Nachteil aufgrund künftiger geschlechtsspezifischen
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, fehlt es vorliegend
dennoch an einer begründete Furcht vor einer künftigen geschlechts-
spezifischen Verfolgung.
Aufgrund nachstehender Erwägungen erübrigt es sich ausserdem auf
die Frage einzugehen, wieso die Beschwerdeführenden erst nach der
Inhaftierung des Ehemannes beziehungsweise Vaters und nicht bereits
nach der Beschneidung der ältesten Tochter ihr Heimatland verlassen
haben.
6.2.1 Mit seinem Urteil E-4538/2006 vom 18. Februar 2010 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass Mädchen in Äthiopien regional zu
einem unterschiedlichen Zeitpunkt ihres Lebens beschnitten werden.
Gemäss dem Bericht von The United Nations Children's Fund (Unicef)
„Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia,“ (2006) werden in den
Regionen Amhara (Region unterhalb von Tigray) und Tigray die
Mädchen in den ersten zehn Tagen ihres Lebens beschnitten. In
Somali, Afar (nördlich von Somali) und Oromia (Zentraläthiopien)
werden sie im Alter zwischen sieben und neun oder kurz vor ihrer
Heirat im Alter von 15 bis 17 einem solchen Eingriff unterzogen. Die
Praxis beziehungsweise die Häufigkeit von Genitalverstümmelungen
(„female genital mutilation“ [FGM]) ist in Äthiopien regional sehr
unterschiedlich. Im Hochland des nördlichen Äthiopiens (Tigray) ist die
Prävalenz (relative Grösse; sie wird bestimmt durch die Zahl der
beschnittenen Frauen im Verhältnis zur Zahl der Frauen in der
jeweiligen Region) tief und liegt bei zirka 29 Prozent. Im Südwesten
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(Gambela) liegt sie bei 27 Prozent. Hingegen erreicht die Region
Somali im Osten von Äthiopien eine Prävalenz von 97 Prozent oder
die Region Afar im Nordosten eine Prävalenz von 92 Prozent (vgl.
Unicef, Innocenti Research Centre: Innocenti Working Paper, Ethiopia:
Social Dynamics of Abandonment of Harmful Practices; Experiences
in four Locations, Mai 2010; Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit [GTZ], Weibliche Genitalverstümmelung in Äthiopien,
November 2007). Die Region um H_______, woher die
Beschwerdeführenden stammen, erreicht eine Prävalenz von 75.1 bis
zu 90 Prozent (Unicef,, Innocenti Research Centre, a.a.O.). In Addis
Abeba ist die Prävalenz von Genitalverstümmelungen bei Mädchen
und Frauen bei 66 Prozent. Eine Erhebung der Nachfolgeorganisation
des „National Commitee on Traditional Practises of Ethiopia“, „Ye
Ethiopia Goji Limadawi Diritoch Aswoqaj Mahiber“ (EGLDAM), aus
dem Jahre 2007 hat ergeben, dass die Prävalenz von Genitalver-
stümmelungen seit 1997 in ganz Äthiopien gesunken ist. Im Jahre
1997 lag sie bei 61 Prozent, im Jahre 2007 bei 46 Prozent. In der
Region Tigray (im Norden von Äthiopien) und in Addis Abeba ist die
grösste Verbesserung zu verzeichnen. Die Unicef hielt aufgrund einer
Datenerhebung aus dem Jahre 2005 fest, dass nur 5 Prozent der
Frauen mit einem Sekundarschulabschluss oder einer höheren
Ausbildung, hingegen 41 Prozent der Frauen ohne Ausbildung die
Praxis der Genitalverstümmelungen befürworteten. Nur 10 Prozent der
Frauen, die in städtischen Gebieten leben, indessen 36 Prozent der
Frauen, die in ländlichen Gegenden leben, würden die Praxis stützen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4538/2006 mit weiteren
Hinweisen). Aus diesen Angaben ist zu erkennen, dass in Äthiopien
Beschneidungen an Mädchen bis zum 17. Lebensjahr durchgeführt
werden, die Praxis von Genitalverstümmelungen hingegen generell
zurückgeht. Mit einer Prävalenz von über 90 Prozent weist Somali
weiterhin die höchste Quote von Genitalverstümmelungen auf. Die
relativ hohe Prävalenz von 66 Prozent in Addis Abeba ist auf die
Zuwanderung von Personen aus Somali oder Afar zurückzuführen.
Des Weitern ist ersichtlich, dass mit höherer Schulbildung die
Akzeptanz der Praxis von Genitalverstümmelungen sinkt und diese in
Städten geringer ist als auf dem Land.
6.2.2 Aus dem Vorgenannten muss geschlossen werden, dass sich die
jüngeren Töchter der Beschwerdeführerin in einem Alter befinden, in
dem Beschneidungen durchgeführt werden. Zudem lebten die Be-
schwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in [der Region]
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H_______, die, wie bereits oben erwähnt, eine Prävalenz von 75.1 bis
zu 90 Prozent erreicht. Folglich kann von einem sehr hohen Risiko
einer Genitalverstümmelung für die beiden jüngeren Töchter
ausgegangen werden.
6.2.3 Würde tatsächlich eine Beschneidung der Mädchen durch die
Familie des Ehemannes respektive Vaters drohen, müsste der Staat –
wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – in der Lage sein,
Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.2.3.1 Hinsichtlich der Verfolgung ist vorab festzuhalten, dass die vor
dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK 2006
Nr. 18) angewandte langjährige schweizerische Asylpraxis die so-
genannte Zurechenbarkeitstheorie kannte. Nach dieser setzte eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung voraus, dass die von einer
asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet
werden konnten, so dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich er-
schien (vgl. – jeweils mit weiteren Hinweisen – EMARK 2004 Nr. 14 E.
6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc
S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146).
Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 hat die ARK eine
Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie hielt fest, dass eine
völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der
Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergebe, dass neben
der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Ver-
folgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant sein könne. Mit
dieser Praxisänderung erfolgte ein Wechsel von der Zurechenbarkeits-
zur sogenannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung also nicht von der Fra-
ge ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat (beziehungsweise – unter gewissen
Umständen – durch einen sogenannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch
der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des
Heimatstaates (beziehungsweise eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach
der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist,
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adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Flüchtlingseigenschaft
von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im
Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung be-
droht sind, ist in jedem Fall zu bejahen, wenn in diesem Staat kein
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 32 E. 6 S. 340 f., mit weiteren Hinweisen).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist
und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach
dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti -
ve Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugäng-
lich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts
zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität
des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzu-
klären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.)
6.2.3.2 Art. 35 Ziff. 4 der äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember
1994 sieht vor, dass der äthiopische Staat dem Recht der Frauen auf
Beseitigung des Einflusses schädlicher Bräuche („right of women to
eliminate the influences of harmful customs“) Geltung verschaffen soll;
Gesetze, Bräuche und Praktiken („laws, customs and practices“),
durch welche Frauen unterdrückt oder in ihrer physischen oder
psychischen Integrität verletzt werden, sind unzulässig („are
prohibited“). Im Weiteren hat Äthiopien im Jahre 1981 das am 18.
Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of
Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) ratifiziert; das Ab-
kommen trat für Äthiopien am 10. Oktober 1981 in Kraft. Dadurch hat
sich Äthiopien unter anderem verpflichtet, alle innerstaatlichen straf-
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rechtlichen Vorschriften, die eine Diskriminierung der Frau darstellen,
aufzuheben (Art. 2 Bst. g CEDAW), alle geeigneten Massnahmen zu
treffen, um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltens-
mustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von
Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der
Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder
anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann
und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen (Art. 5 Bst. a CEDAW;
vgl. EMARK 2006 Nr. 32, E. 7.2).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil
E-4538/2006 festhielt, ist die Beschneidung von Mädchen be-
ziehungsweise Frauen in Äthiopien gemäss dem revidierten Straf-
gesetzbuch von 2004 unter Strafe gestellt worden. So wird die Genital-
Beschneidung einer weiblichen Person mit mindestens drei Monaten
Gefängnis oder mit einer Busse bestraft. Die Infibulation, die
schwerste Form der Genitalverstümmelung, wird mit Gefängnis
zwischen fünf bis zehn Jahren sanktioniert. Trotz dieser fortschritt-
lichen Gesetzgebung ist es bisher noch zu keiner strafrecht lichen Ver-
urteilung wegen Genitalverstümmelung gekommen, obschon die
Regierung die Verbreitung von Medienkampagnen und Aufklärungs-
programmen in Schulen zur Eindämmung der Genitalverstümmelung
fördert und finanziert (United States Department of State: 2008
Country Report on Human Rights Practices – Ethiopia, 25. Februar
2009, S. 20 ff). Dies ist darauf zurückzuführen, dass einerseits alt-
hergebrachte Traditionen des äthiopischen Volkstums vorherrschend
sind, andererseits die Bevölkerung zu wenig über die Rechtslage
informiert ist sowie das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit fehlt. Es sind
somit trotz fortschrittlicher Gesetzgebung relativ schwache Strukturen
vorhanden, um die Frauen zu schützen. Ferner setzt die Polizei die
Gesetze insbesondere in ländlichen Regionen nicht immer durch, da
ihr Kapazität und Infrastruktur fehlen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.3
und 7.4, mit weiteren Hinweisen). In ländlichen Gegenden sind
Polizisten auch häufig gar nicht motiviert, einzuschreiten, da dies für
sie einen grossen Aufwand (unter Umständen einen Marsch von 20
Kilometern) bedeuten würde und auch heute nicht alle den Tatbestand
als Verbrechen ansehen.
Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Lage werden jedoch
durch die Regierung angestrebt und es gibt in einigen Gemeinden
Komitees beziehungsweise Räte, die die Frauen im Streitfall schützen.
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Eine Kooperation von Unicef, einer lokalen Frauenrechtsorganisation
und dem Justizministerium trägt zur Verbesserung der Ausbildung von
Polizisten und Richtern bei, damit der Schutz der Kinder gegen Gewalt
erhöht werden kann. Die Regierung verfolgt die Politik, die
Bevölkerung mit Informationskampagnen aufzuklären und nicht zu
bestrafen. Auch NGOs versuchen, die Öffentlichkeit und die Behörden
für Frauenrechte und geschlechtsspezifische Gewalt zu sensibilisieren.
Die Präsenz von NGOs führt meist zu einer besseren Beachtung der
Gesetze (vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland –
Österreich – Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission
Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010).
6.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Haltung des
äthiopischen Staates durchaus ein allgemein gefasstes politisches
Bekenntnis, die in Verfassung und internationalen Abkommen gewähr-
leisteten Rechte der Frauen zu schützen und die Genitalver-
stümmelung grundsätzlich strafrechtlich zu verfolgen, entnommen
werden kann. Äthiopien verfügt zwar über eine Schutzinfrastruktur, der
Zugang zum staatlichen Justizsystem ist aber aufgrund ungenügender
Kapazitäten der Anklage- und Gerichtsbehörden sowie mangelhafter
Ausbildung der Behördenvertreter beschränkt beziehungsweise Be-
troffene können in der äthiopischen Justiz nur bedingt einen verläss-
lichen Rückhalt finden. Dennoch liegen dem Bundesverwaltungs-
gericht keine Kenntnisse vor, dass der Staat aufgrund dieser
Strukturmängel den um Recht suchenden Frauen nicht den not-
wendigen Schutz gewähren würde. Ferner geht aus den obigen Er-
wägungen hervor, dass die Regierung Aufklärungskampagnen gegen
Genitalverstümmelung und in Zusammenarbeit mit Unicef Projekte zur
Schulung von Gerichtspersonal unterstützt, woraus hervorgeht, dass
Äthiopien auch schutzwillig ist. Jedoch bedarf es noch einiger solcher
Reformprogramme der Regierung und NGOs, um die Öffentlichkeit für
frauenspezifische Fragen noch mehr zu sensibilisieren und die
Bereitschaft zu einer konsequenten und effizienten strafrechtlichen
Verfolgung zu erhöhen. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass die
Gesellschaft hinsichtlich der Praxis von Genitalverstümmelungen
immer kritischer beziehungsweise gegenüber der Möglichkeit, keine
Beschneidungen mehr durchzuführen, aufgeschlossener wird (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-4538/2006). Namentlich
sinkt bereits heute mit höherer Schulbildung die Akzeptanz der Praxis
von Genitalverstümmelungen und ist deren Verbreitung in den Städten
geringer ist als auf dem Land.
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6.2.4 Sollten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sich in der
Situation befinden, in welcher sie um staatlichen Schutz ersuchen
müssten, wäre es ihnen zuzumuten, sich in erster Linie an die zu-
ständigen äthiopischen Behörden zu wenden. Würde man ihnen den
Schutz trotzdem verwehren, würde sich die Frage stellen, ob den Be-
schwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
In allgemeiner Hinsicht kann eine innerstaatliche Fluchtalternative,
namentlich in Addis Abeba, in Fällen von drohender
Genitalverstümmelung grundsätzlich gegeben sein. Überdies sind
auch die aufgezeigten Mängel des äthiopischen Strafsystems in
urbanen Zentren weniger ausgeprägt, auch wenn freilich nicht zu
übersehen ist, dass etwa selbst in der Hauptstadt Addis Abeba für
Millionen von Menschen verhältnismässig wenig Gerichte vorhanden
sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.3.1 S. 350). Die Anforderungen
an die Effektivität des am inländischen Zufluchtsort gewährten
Schutzes sind allerdings gemäss Praxis der ARK hoch anzusetzen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 1, E. 5c). Von denselben hohen
Schutzanforderungen ist grundsätzlich auch nach dem Wechsel zur
Schutztheorie auszugehen, nachdem die ARK in ihrem Grund-
satzurteil festgestellt hat, dass bei der Beurteilung, welche Art be-
ziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als „ge-
nügend“ zu qualifizieren sei, vollumfänglich auf die bisherige Praxis
abgestellt werden könne (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.3.1).
Besonders Rechnung zu tragen ist aber auch den konkreten
Umständen des Einzelfalles, von denen das Vorhandensein einer
innerstaatlichen Fluchtalternative entscheidend abhängen kann.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin sie selber und ihr Mann gegen eine
Beschneidung der Töchter seien; nur die Familie des Ehemannes
befürworte diese. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden und der Ehemann respektive Vater durch einen
Wegzug nach Addis Abeba oder in eine andere grössere Stadt in
Äthiopien wirksamen Schutz vor Übergriffen der Familie des
Ehemannes finden könnten und somit eine innerstaatliche
Fluchtalternative, namentlich in Adis Abeba, offen stünde.
6.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss,
dass eine begründete Furcht vor einer künftigen geschlechtsspezi-
fischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum heutigen Zeitpunkt
nicht vorliegt.
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7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im
Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die
Beschwerde im Asylpunkt zu Recht abgewiesen hat. Damit wurde
auch die Wegweisung als solche vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet, da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Die
Beschwerdeführenden sind wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Es erübrigt
sich demnach, die Frage des Wegweisungsvollzugs zu erörtern.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Verfügung der ARK vom 21. September 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden ist gemäss den Akten weiterhin gegeben.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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