B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5441/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, gebo-
ren am (…), beide Eritrea,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
E-5441/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte der Bruder der Beschwerdeführerin,
C._______ (N (…); anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl), an das
BFM und beantragte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes, D._______, um Gewährung von Asyl respektive um Er-
teilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens
in der Schweiz.
Der Eingabe lag ein englischsprachiges Schreiben vom 16. Juni 2012 bei,
in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie
stamme aus dem Dorf E._______, Eritrea, und habe von [90er Jahre] bis
[2000er Jahre] die Schule besucht. Im Jahr [2000er Jahre] habe sie ihren
Ehemann geheiratet und anschliessend als Hausfrau in F._______, Eritrea,
gelebt. Nach einem zweijährigen Gefängnisaufenthalt sei ihr Ehemann im
September 2011 aus Eritrea geflohen. Am (…) September 2011 habe sie
im Zusammenhang mit der Flucht ihres Ehemannes eine Vorladung erhal-
ten, in welcher sie aufgefordert worden sei, am (…) September 2011 vor
den Behörden vorzusprechen. Obwohl sie dieser Vorladung gefolgt sei, sei
sie noch am selben Tag ohne Befragung verhaftet worden. Nachdem sie
eine Woche in Haft verbracht habe, habe man ihr vorgehalten, dass ihr
Ehemann sein Land verraten habe und geflohen sei. Als die Behörden sie
nach seinem derzeitigen Aufenthaltsort gefragt hätten, habe sie, obwohl
sie bereits zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass er sich im Sudan be-
finde, erklärt, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Auch als man sie darauf-
hin geschlagen habe, habe sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht
verraten. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, dass sie in einer
Woche wieder vorsprechen müsse, freigelassen. Aus Angst vor den Be-
hörden sei sie am (…) September 2011 in den Sudan geflüchtet, wo sie im
Flüchtlingslager Shagarab des UNHCR (United Nations High Commissio-
ner for Refugees) ihren Ehemann wiedergetroffen und ihm alles erzählt
habe, was nach seiner Flucht vorgefallen sei. Derzeit würden sie in Khar-
tum leben.
B.
Mit Eingabe vom 3. November 2012 setzte der Bruder der Beschwerdefüh-
rerin das BFM insbesondere darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde-
führerin hochschwanger sei und ihr Ehemann seit etwa zwei Monaten un-
auffindbar verschwunden sei (vermutlich sei er von der eritreischen Armee
entführt und nach Eritrea verschleppt worden). Sie benötige deshalb eine
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baldige Einreisebewilligung für die Schweiz, damit sie nicht in Einsamkeit
und Furcht unter den sehr anspruchsvollen sowie belastenden Umständen
in Khartum leben müsse.
C.
Der im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe
vom 12. November 2012 – unter Hinweis auf eine noch einzureichende
Vollmacht – Beweismittel in Kopie zur Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin ein und ersuchte angesichts der schwierigen Umstände im Sudan
(voraussichtliche Niederkunft [demnächst], Nachrichtenlosigkeit des Ehe-
mannes, Aufenthalt in einem sprachlich, religiös, kulturell sowie politisch
fremden Land) und mit Verweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention
(Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK], SR 0.107) um baldige Ausstellung einer Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführerin.
D.
D.a Mit Schreiben vom 14. November 2012 wies das BFM den Bruder der
Beschwerdeführerin darauf hin, dass bis anhin keine unterzeichnete Voll-
macht seiner Schwester vorliege, welche ihn als rechtmässige Vertretung
auszeichne, weshalb er um Zusendung einer Vollmacht im Original ersucht
werde. Weiter teilte es ihm unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen
und das Schreiben der schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23.
März 2010 mit, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbe-
stands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts ersuchte es daher die Beschwerdeführerin um Angaben zu
ihrer Person und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Vor-
handensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe so-
wie ihren Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Iden-
titätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für
den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Ge-
legenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
D.b Als Nachweis des Vertretungsverhältnisses wurde der Vorinstanz am
16. November 2012 eine seitens der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Vollmacht (datiert vom 6. November 2012) zugunsten ihres Bruders nach-
gereicht. Mit Vollmacht vom 15. November 2012 mandatierte der Bruder
der Beschwerdeführerin Herrn Klausfranz Rüst-Hehli als Rechtsvertreter.
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D.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 an das BFM nahm der Rechts-
vertreter unter Hinweis auf eine "störungsanfällige Kommunikationskette"
zum Fragenkatalog der Vorinstanz Stellung und legte Farbkopien von drei
Ausweisen (UNHCR-Ausweise der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes sowie eritreischer Ausweis der Beschwerdeführerin) ins Recht.
Dabei führte er insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe vom
(…) Oktober 2011 bis (…) Februar 2012 zusammen mit ihrem Ehemann im
UNHCR-Flüchtlingslager Shagarab gelebt, wo aber die Grundversorgung
sowie die Sicherheit vor dem Zugriff durch eritreische Staatsagenten, Ent-
führungen und Vergewaltigung gänzlich ungenügend gewesen seien. So-
dann hätten eines Nachts – nach der Einreichung des Asylgesuchs auf der
Schweizer Botschaft – maskierte Männer (mutmasslich Eritreer, da sie
Tigrinya gesprochen hätten) den Ehemann in Gegenwart der Beschwerde-
führerin zuhause entführt. Dieser befinde sich derzeit vermutlich im Ge-
fängnis G._______ in [Eritrea]. Die Beschwerdeführerin sei nach diesem
Vorfall traumatisiert und habe, auch wenn das Interesse des eritreischen
Staates an ihrer Person geringer sei als das Interesse an ihrem Ehemann,
Angst vor einer Entführung und den entsprechenden Folgen. Überdies sei
der Sudan eines der frauen- und kinderfeindlichsten Länder der Welt, was
besonders Ausländerinnen wie die Beschwerdeführerin betreffe und mit
dem Kindswohl nicht vereinbar sei. Ferner werde der Sudan von einem
mutmasslichen Völkermörder regiert und das Land sei weder willens noch
in der Lage, der Beschwerdeführerin die Integration oder auch nur ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen. Somit sei es ihr nicht zumutbar, mit
einem Kleinkind im Sudan auszuharren. Sollten im Übrigen vorliegend
Zweifel bestehen, werde um eine Befragung durch die Schweizer Botschaft
– namentlich in Bezug auf die Entführung des Ehemannes – ersucht.
E.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2013 dem BFM
eine Farbkopie des Geburtsscheins des Kindes der Beschwerdeführerin
(inkl. beglaubigter Übersetzung; Geburtsdatum [des Kindes]: (…)) sowie
einen Auszug aus einer Zusammenstellung des Reports von The United
Nations Children's Fund (UNICEF) "Levels & Trends in Child Mortality,
2011" ein, und berief sich auf ein hohes Kindersterblichkeitsrisiko im Su-
dan. Ferner führte er aus, dass aufgrund der zu beachtenden Richtlinien
und Konventionen im Kindesrecht Anspruch auf rasche sowie prioritäre Be-
handlung des vorliegenden Gesuchs bestehe. Sodann teilte er dem BFM
mit, dass der Ehemann inzwischen in ein anderes eritreisches Militärge-
fängnis verlegt worden sei, und wies auf einen weiteren Entführungsakt in
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Khartum hin. Schliesslich wurden Beweismittel zum Aufenthalt des Ehe-
mannes sowie zum erwähnten Entführungsfall in Aussicht gestellt.
F.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 sowie Faxeingabe vom 3. Juni 2013 an
das BFM wies der Rechtsvertreter im Wesentlichen erneut auf die Dring-
lichkeit eines baldigen Entscheids und auf eine altersbedingte Krankheits-
anfälligkeit des Kindes, die schlechte Menschenrechtslage sowie die
schwierige Situation von eritreischen Deserteuren im Sudan hin. Ausser-
dem wurden die engen Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur
Schweiz hervorgehoben und geltend gemacht, dass einerseits einer ihrer
Brüder beziehungsweise Onkel hier lebe und andererseits ein weiterer Bru-
der beziehungsweise Onkel, H._______ (N (…)), über eine Einreisebewil-
ligung für die Schweiz verfüge.
G.
G.a Mit Brief vom 5. August und 4. September 2013 ersuchte das BFM den
in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerde-
führerinnen respektive den Rechtsvertreter um ergänzende Angaben.
G.b Mit Telefaxeingaben vom 15. August sowie 28. September 2013 an
das BFM nahm der Rechtsvertreter hierzu Stellung und reichte eine Bestä-
tigung einer Geburtsklinik in Kopie ein. Dabei führte er insbesondere aus,
der Ehemann habe seine Herkunftsfamilie anrufen können (ein Wachsoldat
habe ihm dies gestattet) und sie über seine Inhaftierung informiert; er be-
finde sich demnach weiterhin im Gefängnis in G._______. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin ihrem Schwiegervater von der Entführung erzählt.
Sodann halte sich ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Be-
schwerdeführerinnen, I._______ (N (…)), derzeit [im Sudan] auf. Weiter
wurde in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin festgehal-
ten, dass sie gegenwärtig im Quartier J._______ in Khartum mit ihrem Kind
in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Kochgelegenheit – der Bruder bezie-
hungsweise Onkel schicke ihnen in unregelmässigen Abständen Geld –
lebe. Nach der Entführung ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin
hierher gezogen. Zur Risikominderung lebe sie nicht mehr mit Eritreern zu-
sammen; in der Umgebung würden Südsudanesen und andere Ausländer
hausen. Ferner wurde zur Entführung des Ehemannes ausgeführt, diese
habe sich am (…) September 2012 um etwa halb zwei Uhr morgens ereig-
net. Die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet, als jemand in Tigrinya
Einlass verlangt habe. Drei schwarz vermummte Männer in weissen Gala-
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byas (knöchellanges Hemd) mit Taschenlampe seien daraufhin in die Woh-
nung eingedrungen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht daran erin-
nern, ob sie bewaffnet gewesen seien. Sie hätten ihren im Bett liegenden
Ehemann aufgefordert aufzustehen und ihm Handschellen angelegt. Das
Einschalten der sudanesischen Polizei sei keinesfalls tunlich gewesen. Für
weitere Angaben biete sich im Übrigen eine Befragung auf der Schweizer
Botschaft an.
H.
H.a Eine vom Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdefüh-
rerinnen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Januar 2014
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-155/2014 vom 14. März
2014 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters ab.
H.b Mit Eingabe vom 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchten die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihren Rechtsvertre-
ter – um Revision dieses Urteils. Das Gericht wies mit Urteil E-2062/2014
vom 6. Mai 2014 dieses Gesuch unter Kostenfolgen ab.
I.
Am 14. Mai 2014 wurde dem BFM per Telefax eine Pressemitteilung über
die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan eingereicht.
J.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 schrieb das BFM das Verfahren des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen aufgrund
fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab.
K.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 25. August 2014 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab.
L.
Mit Eingabe vom 24. August 2014 (recte: 24. September; vorab per Tele-
fax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdefüh-
rerinnen – unter Beilage von Beweisunterlagen – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Botschaft
in Khartum zu ermächtigen, den Beschwerdeführerinnen ein Einreisevisum
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auszustellen; eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachver-
halts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht.
M.
Der Rechtsvertreter reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Sep-
tember 2014 weitere Unterlagen ein.
N.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
O.
Mit Telefaxeingaben vom 5. November sowie 15. Dezember 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht berief sich der Rechtsvertreter auf die Unzu-
mutbarkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Sudan und er-
suchte um eine zügige Verfahrensleitung.
P.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz, sich vernehmen zu lassen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015, welche dem Rechtsvertreter am
5. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht-
fertigen könnten.
R.
Mit Telefax vom 26. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um
prioritäre Verfahrensleitung und wies insbesondere darauf hin, dass das
Kind von einem schweren vorgeburtlichen Trauma betroffen sei, da (…)
September 2012 – und somit mutmasslich im (…) Schwangerschaftsmonat
– der Vater des Kindes Opfer einer Entführung geworden sei. Über die At-
mung, den Blutkreislauf, die Muskelanspannung usw. der Mutter habe das
Kind nicht nur die Entführung, sondern in gleicher Weise die traumatisie-
rende, bis heute andauernde Zeit der Unsicherheit über das Schicksal des
Vaters miterleiden müssen.
E-5441/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
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Seite 9
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus or-
ganisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint. Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.8).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht unmittelbar zu ihrem Asylge-
such befragt. Sie konnten indessen über ihren Rechtsvertreter in Form
mehrerer Eingaben zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung
nehmen. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesu-
che darzulegen und bei der Erhebung sowie Ergänzung des massgebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken. Im Übrigen wurde der Verzicht auf eine
Befragung in der Verfügung begründet. Vor dem Hintergrund der massge-
blichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie
unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass vor-
liegend auf eine Befragung verzichtet werden durfte. Die Vorin-stanz hat
den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan, weshalb
die diesbezügliche Rüge seitens der Beschwerdeführerinnen nicht gehört
werden kann.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
E-5441/2014
Seite 10
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, vgl. auch
die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar liessen die Schilderungen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnten. Es sei allerdings
zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerinnen,
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zu-
mutbar oder möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert
worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich
aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Den Be-
schwerdeführerinnen sei es daher zumutbar, sich beim UNHCR zu melden,
wenn ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Vollständigkeitshalber
gelte es in Bezug auf die Sicherheitssituation im Shagarab-Lager und in
E-5441/2014
Seite 11
den übrigen Lagern im Sudan festzuhalten, dass gemäss UNHCR seit ei-
nigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien (vgl.
dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013: "UN-
HCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan").
Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen
stark eingeschränkt, was verhindere, dass unbefugte Personen in den La-
gern ihr Ungemach treiben könnten. Auch verfüge das Lager über Polizei-
posten, welche sich um die Sicherheit bemühen würden. Im Übrigen be-
treibe das UNHCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten
begonnen, Flüchtlinge, die in Khartum wohnhaft seien, zu registrieren und
Flüchtlingsausweise auszustellen.
Weiter sei bezüglich der Entführung des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters durch Eritreer im September 2012 nicht in Abrede zu stellen, dass den
Beschwerdeführerinnen dadurch Nachteile widerfahren seien. Das schwei-
zerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Zudem vermöge die geltend gemachte Entführung die Furcht der Be-
schwerdeführerinnen vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. Dies
werde insbesondere dadurch belegt, dass sie seit diesem Vorfall offenbar
nicht weiter behelligt worden seien. Es gebe auch keine Hinweise dafür,
dass sie im heutigen Zeitpunkt gezielt – oder auch nur mit grösserer Wahr-
scheinlichkeit als andere Flüchtlinge – Opfer einer Verschleppung oder
Entführung werden könnten. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, warum
die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die von ihr geltend gemach-
ten Geschehnisse dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei
zu melden. Es wäre ihr freigestanden und im Übrigen auch zuzumuten ge-
wesen, ein UNHCR-Flüchtlingslager aufzusuchen und den geltend ge-
machten Übergriff vor Ort zu melden.
Sodann sei die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als
unbegründet zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen,
die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Flüchtlinge, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. Ausserdem würden die Beschwerdeführerinnen über kein ge-
eignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschlep-
pung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaub-
haft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein,
unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten
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Seite 12
hätten (oder diesen erwerben könnten), hätten sie überdies jederzeit die
Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im
Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention (FK,
SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen
erinnert.
Ferner seien die Ausführungen betreffend die schlechten Integrationsmög-
lichkeiten sowie die hohe Kindersterblichkeitsrate pauschale Argumente,
welche nicht durch konkrete Vorbringen auf Seiten der Beschwerdeführe-
rinnen belegt würden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge
gewiss nicht einfach. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerinnen in einer kleinen Wohnung leben und vom in der Schweiz leben-
den Bruder beziehungsweise Onkel finanziell unterstützt würden. Die Hür-
den für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend, ins-
besondere angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan während
dem den Beschwerdeführerinnen keine einreiserelevanten Nachteile wi-
derfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn sie
sich nicht sicher fühlen würden. Es solle nicht in Abrede gestellt werden,
dass sie sich in einer schwierigen Situation befinden würden. Eine schwie-
rige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes
keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Ein-
reisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person
ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall jedoch
nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für
in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung
leiste.
Schliesslich sei, obwohl durch den in der Schweiz lebenden Bruder bezie-
hungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein Anknüpfungspunkt zur
Schweiz bestehe, dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz ge-
währen sollte. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine
enge Bindung zur Schweiz.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Vorfluchtgründe von der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden seien.
Weiter sei die Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts der in Eritrea er-
littenen Vorverfolgung sowie der grausamen Entführung des Ehemannes
beziehungsweise Vaters im Sudan vollends gerechtfertigt. Eine konstante
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Seite 13
Furcht vor ähnlichen Akten sei umso gerechtfertigter, als im Sudan derar-
tige Kriminalität keinesfalls verfolgt, sondern stillschweigend gutgeheissen
werde.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan gehe das SEM
davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Flüchtlingslagern leben
müssten. Demnach anerkenne es, dass ihre (Bewegungs-)Freiheit im Su-
dan dauerhaft, umfassend und auf schwerwiegende Weise eingeschränkt
werde. Ausserdem stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, dass einerseits der
Schutz der sozial, rechtlich und politisch schwachen Lagerinsassen vor
Vergewaltigung, Erpressung usw. gerade durch das Lagerpersonal eine
dauernde Gefahr darstelle, und andererseits die schwerwiegende Miss-
achtung der Konventionsverletzungen durch den Sudan das UNHCR ver-
anlasst habe, diesen nahezu bankrotten Staat an seine Konventionspflich-
ten zu erinnern. Es bestehe nach wie vor lediglich ein geringer Schutz der
Flüchtlinge. Im Übrigen habe der Sudan das Übereinkommen zur Beseiti-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979
(SR 0.108) nicht ratifiziert, zumal Vergewaltigungen faktisch risikolos und
straffrei seien.
Überdies könnten die Ausführungen der Vorinstanz nur als zweckhafte Ba-
gatellisierung perzipiert werden, zumal sie nicht versucht habe, die Situa-
tion der Beschwerdeführerinnen in ihren Grundzügen zu erfassen, abzu-
wägen und schliesslich fallspezifisch zu beurteilen. Zum Vornherein unter-
lasse sie es, die normativen Schwächen des Sudans als Aufnahme-staat
in den Fokus zu stellen. Insgesamt folge die Vorinstanz einer realitätsver-
zerrenden Verabsolutierung des individuellen Sachvortrags. Namentlich
habe sie die Situation des Kindes im Sudan (Sicherheit des Aufenthalts,
medizinische Versorgung, Kinderschutzbehörden sowie allfällige Mass-
nahmen, ökonomische Lage und Einhaltung der flüchtlingsrechtlichen
Bestimmungen der KRK) nicht erfasst beziehungsweise ungenügend ab-
geklärt und auch keine Länderberichte des UNO-Kinderrechts-ausschus-
ses beigezogen. Sodann sei der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnis-
sen in der Schweiz lebende Onkel derzeit arbeitslos und daher ausser
Stande – und gleichwohl auch nicht verpflichtet –, hinreichend für das Kind
und dessen Mutter aufzukommen.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen, welche im Sudan ethnisch,
sprachlich sowie religiös als Fremde angesehen würden und als Auslände-
rinnen benachteiligt bis rechtlos seien, aufgrund der beiden Brüder bezie-
hungsweise Onkel (einer sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, der
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andere habe ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten) zu keinem ande-
ren Land eine engere Beziehung als zur Schweiz.
7.
7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist vorliegend davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
hat und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten muss, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. aArt. 20 AsylG ist insofern zu beja-
hen.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM auch zu Recht davon
ausgehen konnte, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asyl-
ausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorgetragenen Sachver-
halt insofern als glaubhaft gemacht, als keine konkrete Veranlassung be-
steht, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr gel-
tend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verliess und am (…)
September 2011 in den Sudan reiste, wo sie vom UNHCR als Flüchtling
registriert und dem Shagarab-Flüchtlingscamp zugewiesen wurde. Zwar ist
der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes
im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände Rechnung zu tragen.
Dennoch bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar ist.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie den dortigen schwierigen Le-
bensbedingungen zu entkommen versuchen. Die Beschwerdeführerin be-
findet sich jedoch nun seit über dreieinhalb Jahren im Sudan, wo auch ihr
Kind zur Welt kam. Eigenen Angaben zufolge würden die beiden derzeit im
Quartier J._______ in Khartum in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Koch-
gelegenheit leben; der in der Schweiz lebende Bruder beziehungsweise
Onkel unterstütze sie finanziell in unregelmässigen Abständen; momentan
sei er indes arbeitslos. Einer allfälligen Versorgungsnotlage könnten die
Beschwerdeführerinnen aber entgehen, indem sie sich an das UNHCR
wenden, um im Flüchtlingscamp Unterkunft, Nahrung und medizinische
Hilfe zu erhalten. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den La-
gern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zu-
mindest die Grundversorgung gewährleistet ist. Auch ist hinsichtlich der Si-
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cherheitslage in den Lagern auf die zutreffenden vor-instanzlichen Ausfüh-
rungen zu verweisen, weshalb es den Beschwerdeführerinnen offen steht,
sich in das zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollten sie sich in
Khartum nicht mehr sicher fühlen. Eigenen Angaben zufolge hält sich zu-
dem ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerin-
nen derzeit im Sudan (in (…)) auf. Falls sie auf die Begleitung respektive
den Schutz einer männlichen Person angewiesen sein sollten, wäre es
ihnen zumutbar, sich an ihren Verwandten im Sudan zu wenden. Sodann
lassen sich auch aus den Ausführungen zum Kindswohl sowie den übrigen
Vorbringen, welche teils pauschal und nicht konkret fallspezifisch ausfallen,
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten, was über die
durchschnittliche Lage von Frauen und Kindern im Sudan hinaus ginge.
Weiter ist in Bezug auf die Gefahr einer Deportation festzuhalten, dass in
der Vergangenheit in der Tat über Verschleppungen von Eritreern in den
Heimatsstaat berichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3335/2013 vom 12. März 2014 E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. Dezember
2014 E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by de-
portation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights Watch,
"Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem Zusam-
menhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen Behör-
den kooperieren, um einzelne Flüchtlinge nach Eritrea zu deportieren.
Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestätigten Meldun-
gen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan nicht immer
informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische Flüchtlinge fest-
nehmen und deportieren. Ferner bleiben die Hintergründe der verhafteten
und deportierten Personen – das heisst ihr beruflicher Hintergrund, allfäl-
lige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der sudanesischen
und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierte Flüchtlinge o-
der nicht) im Sudan – meist unklar (vgl. UN News Centre, "UN refugee
agency warns Sudan over forced return of Eritrean asylum seekers", 4. Juli
2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon
aus, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UN-
HCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche
Rückführungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3826/2014 vom 1. April 2015
E. 6.2).
Im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen im September 2012 kann
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auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Her-
vorzuheben ist, dass sie über kein geeignetes Risikoprofil verfügen, das
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass es sich beim Ehemann
beziehungsweise Vater gemäss eigenen Angaben um eine Person in füh-
render Position in der Armee ("(…)") gehandelt hat, bevor er zum einfachen
Soldaten degradiert wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich aber seit dem
geltend gemachten Vorfall über zweieinhalb Jahre in Khartum auf, ohne
dass sie jemals Behelligungen erfahren hätte, weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass der erwähnte Hintergrund des Ehemanns bezie-
hungsweise Vaters im vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten ver-
mag. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin,
obwohl sie erklärte, ihr Ehemann sei in ihrer Anwesenheit aus der gemein-
samen Wohnung abgeführt worden, auch zu jenem Zeitpunkt nichts wider-
fahren ist. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie es unterlassen hat, die-
ses Ereignis dem UNHCR zu melden. Nach dem Gesagten bestehen vor-
liegend keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen
zum heutigen Zeitpunkt gezielt – oder auch nur mit grösserer Wahrschein-
lichkeit als andere Flüchtlinge – Opfer einer Verschleppung oder Entfüh-
rung werden könnten.
Schliesslich ist festzustellen, dass, obwohl durch den in der Schweiz le-
benden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein
Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, dieser nicht derart gewichtig ist,
als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52
Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforder-
lichen Schutz gewähren sollte.
7.3 Nach dem Gesagten erscheint es den Beschwerdeführerinnen objektiv
zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu
nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit nicht
erforderlich. Das BFM stellte mithin zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung fest, dass den Beschwerdeführerinnen ein Verbleib im Sudan zumut-
bar ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeit-
punkt darüber zu befinden.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die
Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussicht-
los waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
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