Abtei lung V
E-544/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Afghanistan,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens,
8050 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-544/2009
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat von A._______ aus und gelangte auf dem Luftweg über
B._______ in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, wo er
am 3. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2009 verweigerte das BFM vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zu.
Am 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich
erstmals zu seinen Personalien, Reisedaten und -wegen sowie kurz zu
seinen Asylgründen befragt, und am 14. Januar 2009 wurde er im Bei-
sein einer Hilfswerkvertretung sowie einer Vertrauensperson direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und drei jüngeren
Geschwistern in der Provinz E._______ im Dorf C._______ gelebt.
Sieben oder acht Monate vor der Ausreise seien die Taliban gekom-
men und hätten von ihnen Nahrung und Getränke erhalten. Auch die
folgenden Nächte seien die Taliban bei der Familie erschienen. Beim
vierten Mal habe der Vater diesen erklärt, von den nächtlichen Störun-
gen genug zu haben, worauf er geschlagen worden sei. Nach etwa
einer Woche sei der Vater zum Holz sammeln in die Berge gegangen
und von diesem Ausflug nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie habe
erfolglos nach dem Vater gesucht und schliesslich von Leuten aus dem
Dorf erfahren, dass dieser von den Taliban verschleppt worden sei.
Vier Monate nach dem Verschwinden des Vaters sei der
Beschwerdeführer beim Holzsammeln auf sechs oder sieben Taliban
gestossen. Diese hätten ihm erklärt, seinen Vater entführt zu haben,
sie könnten dasselbe auch mit ihm machen, zumal sie junge Leute gut
gebrauchen könnten. Am folgenden Tag hätten die Taliban den
Beschwerdeführer wie angekündigt an einen unbekannten Ort mit-
genommen. Dort habe er zusehen müssen, wie anderen Jugendlichen
das Umlegen eines Sprengstoffgürtels erklärt worden sei. Die Taliban
hätten ihm auch gesagt, mittels eines Sprengstoffattentats komme er
direkt in den Himmel. Nach etwa zwei Stunden habe man den Be-
schwerdeführer nach Hause geführt. In der Folge sei er noch zweimal
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von den Taliban zur "Sprengstoffschulung" abgeholt worden. Beim
vierten Mal habe er erklärt, krank zu sein. Die Taliban hätten mit
Schlägen gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter reagiert und
ihn bedroht. Die Mutter habe daher beschlossen, den ältesten Sohn in
Sicherheit zu bringen und ihren Bruder gebeten, die Ausreise des Be-
schwerdeführers zu organisieren. Zwei oder drei Tage später sei er zu-
nächst nach D._______ zu seinem Onkel und weitere zehn Tage
später mit dem Onkel und einem Schlepper nach A._______ gereist.
Von A._______ aus habe er den Heimatstaat auf dem Luftweg
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, lehn-
te das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und stellte fest, der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, der Be-
schwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
C.
Am 27. Januar 2009 wandte sich der Beschwerdeführer mit (soweit die
Begründung betreffend im Wesentlichen fremdsprachiger) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Die von Amtes wegen erfolgte
Übersetzung der Beschwerdebegründung ging am 29. Januar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, und es sei die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter seien
die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, keinerlei Kontakt
mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen respektive sei der Be-
schwerdeführer über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch
mittels separater Verfügung zu informieren.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E-544/2009
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2009 stellte der zu-
ständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens im vom Bundesamt zugewiesenen Transitbe-
reich des Flughafens Zürich abwarten. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und die Akten wurden der Vorinstanz zur
Vernehmlassung überwiesen.
E.
In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit
vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden be-
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stand und besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG
keine Veranlassung. Die Frage der Information über einen allenfalls
bereits erfolgten Datenaustausch stellt sich für das Bundesverwal-
tungsgericht schon deshalb nicht, weil den Akten keine Hinweise auf
solche Kontakte zu entnehmen sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM
unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft
aus dem Dorf C._______ in der Provinz E._______ sei aufgrund
seiner mangelhaften Kenntnisse namentlich bezüglich der
umliegenden grösseren Städte, der Provinzhauptstadt, des Distrikts,
zu welchem C._______ gehöre, der Unkenntnis des Namens des
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aktuellen Gouverneurs der Provinz E._______, seiner mangelhaften
geografischen Kenntnisse der engeren Heimatregion und seines
Heimatdorfes als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer
versuche zudem offenbar, neben seiner Identität auch sein Alter zu
verschleiern. So habe er keine Identitätsdokumente eingereicht und
die Angaben hinsichtlich diesbezüglich unternommener
Anstrengungen seien unverständlich. Insgesamt seien bis anhin weder
Identität, Alter noch Herkunftsort des Beschwerdeführers erstellt.
Hinsichtlich der Asylgründe sei festzustellen, dass die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen sowie
generell zu wenig substanziert und differenziert ausgefallen seien. So
könne sich der Beschwerdeführer an keine konkreten Daten erinnern,
mache diffuse Zeitangaben, die zudem verbunden seien mit undiffe-
renzierten Angaben zum Verschwinden des Vaters und der Folgege-
schichte. So habe der Beschwerdeführer seine Begegnung mit den Ta-
liban beim Holzsammeln sowie die letzten Zusammentreffen mit die-
sen, bei denen der Beschwedeführer und die Mutter geschlagen wor-
den seien, unsubstanziiert dargelegt; auch könne er sich nicht an die
Anzahl der angeblichen Mitnahmen durch die Taliban erinnern.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend schildern
können, wie er seinen Heimatdorf C._______ respektive D._______
und letztlich den Heimatstaat verlassen habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen den aktenkundigen Sachverhalt erneut vor und macht na-
mentlich geltend, er sei erst knapp 17 Jahre alt, habe lediglich drei
Jahre die Schule besucht und könne nicht richtig schreiben; die Be-
schwerde sei durch eine andere Person verfasst worden. Er sei im
Krieg zur Welt gekommen und habe auch seine Kindheit im Krieg er-
lebt. Er habe in der Landwirtschaft arbeiten müssen, der Vater habe
Brennmaterial verkauft, mithin für seine Familie sorgen und die kranke
Mutter behüten müssen. Reisen ausserhalb des Heimatdorfes seien
kein Thema gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die Fragen der
Vorinstanz teilweise gar nicht zu beantworten (gewesen), zumal er in
einer Gebirgsgegend gelebt habe und es dort Orte und Berge gebe,
die gar keinen Namen trügen. In seiner von den Taliban beherrschten
Heimatregion sei der frühere Gouverneur getötet worden; sein
Nachfolger, den die Leute einfach "Gouverneur" genannt hätten, habe
sich im Hauptort "eingekapselt" – sein Name sei der Bevölkerung nicht
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bekannt gewesen. Hinsichtlich seines Alters und seiner Identität sei
festzuhalten, dass er vor etwa einem Jahr mit dem Vater nach
F._______ gegangen sei und die Behörden dort sein Alter auf 15
Jahren und 7 Monate bestimmt hätten, entsprechend sei er im
Register von F._______ und im Identitätsausweis registriert. Dieser
einzige Ausweis sei zu Hause geblieben, er könne ihn mangels der
Möglichkeit einer telefonischen oder postalischen Kontaktaufnahme
nicht beibringen.
Er wolle nicht mit den Taliban zusammenarbeiten. Nachdem der Vater
vor sieben oder acht Monaten verschwunden sei, habe er für die Fami-
lie allein sorgen und die herzkranke Mutter betreuen müssen, seine
Geschwister seien dazu zu jung. Er wisse, dass er einige Provinzen
seiner Heimat nicht kenne; es sei aber zu berücksichtigen, dass er
sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe und damit
ausgelastet gewesen sei, die Familie zu versorgen. Da die Taliban in
seiner Heimatprovinz sehr stark seien, könnten die NATO-Kräfte nicht
viel bewerkstelligen und es gebe auch keine Stelle, die er oder seine
Familie um Schutz angehen könnte. Er habe selber nur die Möglichkeit
gehabt, sich bei der Familie oder einem Onkel zu verstecken, was
jedoch seine Angehörigen jeweils in Todesgefahr gebracht habe
respektive bringe.
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zu folgenden Feststellungen:
4.3.1 Das vom Beschwerdeführer genannte Heimatdorf C._______
liegt in einem abgelegenen Hochtal der Provinz E._______ (Bezirk
G._______), südlich von A._______ in der Nähe der pakistanischen
Grenze, ungefähr 40 bzw. 80 km Luftlinie von den Städten F._______
und H._______ entfernt.
4.3.2 In der Tat hat sich der Beschwerdeführer bei seinem Sachvor-
bringen in gewisse Ungereimtheiten verstrickt. Allerdings ist in diesem
Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer noch
sehr jung ist, eigenen Angaben zufolge nur drei Jahre lang die Schule
besucht hat und diese Schulzeit unter dem Eindruck der andauernden
kriegerischen Auseinandersetzungen im pakistanisch-afghanischen
Grenzgebiet gestanden sei (vgl. Protokoll Erstbefragung F. 8). Zu
berücksichtigen ist auch der geltend gemachte soziale Hintergrund
des Beschwerdeführers, der in einer abgeschiedenen, ländlichen
Umgebung in einfachsten Verhältnissen gelebt habe und als ältester
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Sohn zusammen mit dem Vater das Überleben der Familie, der drei
jüngeren Geschwister und der herzkranken Mutter habe sichern
müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, na-
mentlich der Hinweis auf die Dauerkriegssituation in seiner Heimat,
welche das Thema Bildung in jeglicher Hinsicht in den Hintergrund
habe rücken lassen, sind nicht von der Hand zu weisen und vermögen
die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und teils wenig
fundierten geografischen und verwaltungstechnischen Kenntnisse des
Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion durchaus zu relativeren.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz
diesen Faktoren bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen.
Darüber hinaus vermitteln die vorliegenden Protokolle teilweise den
Eindruck sprachlicher Missverständnisse, die nicht zuletzt auch durch
unterschiedliche Wortwahl für gleiche Begriffe entstanden sein
könnten. Beispielsweise wurde bei der Fragestellung "E._______"
sowohl als "Provinz" ("E._______ ist die Provinz, wo befindet sich
C._______ genau?", vgl. Protokoll BFM S. 4) als auch als Distrikt
bezeichnet ("Mit Distrikt meinen Sie E._______?", vgl. a.a.O. S. 5).
Entsprechend waren die Antworten des Beschwerdeführers, der unter
anderem "E._______" pauschal als "das Zentrum" bezeichnete (vgl.
a.a.O. S. 5), eine Aussage, welche mithin nach Konkretisierung
verlangt hätte. Dass es zu sprachlichen Missverständnissen
gekommen sein dürfte, lässt sich auch verschiedenen Vermerken im
Protokoll entnehmen, in denen festgehalten wird, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich teilweise einzelne Fragen nicht verstan-
den und öfters um Wiederholung derselben gebeten habe (vgl. Proto-
koll BFM S. 5, 9, 12).
4.3.3 Andererseits stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Sachvorbringen des Beschwerdeführers durchaus Realitätskennzei-
chen aufweisen: So hat er nachvollziehbar seine ländliche Herkunft
und alltägliche schwierige Situation geschildert, und er konnte korrekt
die beiden nächstgrösseren Ortschaften zu C._______, F._______ und
H._______, benennen (vgl. Protokoll BFM S. 4). Weiter war er in der
Lage anzugeben, dass F._______ die Provinzhauptstadt ist (vgl.
Protokoll Erstbefragung F. 13.2), konnte einen Berg nennen und gab
korrekt an, dass ein Fluss durch seine Wohnregion fliesst (vgl.
Protokoll BFM S. 8).
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Der Beschwerdeführer macht geltend aus einer überwiegend von
Paschtunen bewohnten Provinz zu stammen und Paschtu zu sprechen.
Aus welchem Grund die fehlenden Dari-Kenntnisse des Beschwerde-
führers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft sprechen soll (vgl.
BFM-Verfügung S. 4), wird nicht nachvollziehbar.
4.3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die vor-
liegende Aktenlage es nicht zu, die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Provinz E._______ und die von ihm angegebene Min-
derjährigkeit ohne Weiteres in Abrede zu stellen. Beide Punkte sind
geeignet, sich zumindest bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) auszuwirken; der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz
E._______ wird von den schweizerischen Asylbehörden seit längerer
Zeit als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. etwa Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 9 S. 98 ff.).
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuhei-
ssen, als die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2009 aufzu-
heben und das Bundesamt anzuweisen ist, das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers fortzusetzen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzu-
klären und in der Sache neu zu entscheiden.
Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der BFM-Transitverfügung vom
3. Januar 2009 wird die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Ver-
fahrens durch die Vorinstanz zu bewilligen sein.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos, und es
ist darüber nicht zu befinden. Aufgrund der vorliegenden Akten sind
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kei-
ne Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-544/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2009 wird aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen (Einschreiben; Beilage: Vernehmlas-
sung vom 9. Februar 2009 zur Kenntnis)
- die im erstinstanzlichen Verfahren zugeordnete Vertrauensperson
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, (...), zur Information
(in Kopie)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (zu den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (in Kopie
[vorab per Telefax]; mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerde-
führer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und
diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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