B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-544/2014
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, verliess sei-
nen Heimatstaat am 18. April 2010 und gelangte nach Aufenthalten in Sy-
rien und der Türkei über verschiedene Transitländer am 6. Mai 2010 ille-
gal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 12. Mai
2010 zu seiner Person und summarisch zu den Ausreisgründen aus dem
Irak und zum Reiseweg befragt. Am 25. Mai 2010 hörte ihn das BFM ein-
lässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Kurde yezidischen Glaubens und stamme aus dem etwa (…) von
Mosul entfernten C._______. Im April 2010 habe ihn ein Peschmerga in
einer Teestube aufgefordert, zum Islam zu konvertieren und sich den
muslimischen Soldaten anzuschliessen. Weil er (der Beschwerdeführer)
sich geweigert habe, sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung ge-
kommen, woraufhin er den Peschmerga sowie den Kurdenführer Masud
Barzani beleidigt habe. Als der Peschmerga ihm gedroht habe, ihn ins
Gefängnis zu bringen, sei er aus der Teestube geflüchtet und habe bei ei-
nem Freund Unterschlupf gesucht. Einige Tage nach diesem Vorfall seien
ein beziehungsweise mehrere Peschmerga bei seinem Elternhaus vor-
beigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe sie vertröstet
und ihn (den Beschwerdeführer) schliesslich darüber informiert. Ungefähr
zwei oder drei Tage später sei eine schriftliche Vorladung bei seinem El-
ternhaus eingetroffen, wonach er sich bei den Behörden melden müsse.
Vor diesem Hintergrund, aus Angst, verhaftet zu werden und weil in sei-
ner Heimat Yeziden Probleme mit Terroristen und Soldaten hätten, habe
er mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen.
Zum Beleg seiner Identität legte er seine Identitätskarte im Original und
zur Untermauerung seiner Vorbringen ein fremdsprachiges Schreiben
vom 5. April 2010 ins Recht.
A.b Ein am 17. Juli 2013 durchgeführter Länder- und Sprachtest bestätig-
te, dass der Beschwerdeführer ein yezidischer Kurde aus der Region
D._______ sei.
A.c Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Unstimmigkeiten
in Bezug auf seine Aussagen anlässlich der Befragung, der Anhörung
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sowie dem Inhalt des eingereichten Schreibens des Polizeibüros
C._______ vom 5. April 2010. Nach gewährter Fristverlängerung nahm
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 10. Dezember
2013 dazu Stellung.
B.
Mit am 3. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 6. Mai 2010 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge gegenwärtiger Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2014 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 27. Dezember 2013 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien "ein für alle Mal" die vor-
instanzlichen Akten beizuziehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 verfügte die Instruktions-
richterin die Überstellung der vorinstanzlichen Akten an das BFM mit der
Aufforderung, das gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Gleich-
zeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses, welcher am 17. Februar 2014 einbezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das BFM aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien seine Angaben zu der geltend ge-
machten Suche der Peschmerga anlässlich der Befragung und im Rah-
men der Anhörung unterschiedlich ausgefallen. Entsprechend habe er an-
lässlich der Befragung angegeben, dass nach dem Vorfall im Teehaus ein
Peschmerga bei seiner Familie zu Hause nach ihm gefragt habe, wäh-
rend er im Gegensatz dazu im Rahmen der Anhörung erklärt habe, er sei
von mehreren Peschmerga zweimal zu Hause gesucht worden. Ange-
sprochen auf diesen Widerspruch habe er erklärt, dass er anlässlich der
Befragung nicht so ausführlich habe berichten können wie während der
Anhörung. Indem der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, sein
Vater habe beim ersten Besuch der Peschmerga entgegnet, keinen Sohn
zu haben, auf den die Beschreibung zutreffe, um später zu erklären, sein
Vater habe an jenem Tag gesagt, nicht zu wissen, wo er sei, seien auch
die Ausführungen zu den beiden Besuchen der Peschmerga bei seiner
Familie widersprüchlich ausgefallen. Ferner habe er in Bezug auf die gel-
tend gemachte Verfolgung durch die Peschmerga im Rahmen der Anhö-
rung angegeben, dass er einige Tage nach dem Vorfall im Teehaus
schriftlich vorgeladen worden sei. Anlässlich der Befragung hingegen ha-
be er ein solches Schriftstück auch nicht ansatzweise erwähnt, sondern
lediglich angegeben, er sei bei seinen Eltern zuhause von einem
Peschmerga gesucht worden. Bei dem am 7. Juni 2010 in Kopie einge-
reichten Schreiben des Polizeipostens C._______ handle es sich um ei-
nen Festnahmebefehl und nicht – wie anlässlich der Anhörung behauptet
– um eine Vorladung, zumal daraus zu entnehmen sei, dass der Be-
schwerdeführer gegen die Regierung opponiert habe und zur Verhaftung
ausgeschrieben worden sei. Weiter hätten derartige Kopien grundsätzlich
einen äusserst geringen Beweiswert, eine Fälschung von Dokumenten
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dieser Qualität wäre ohne grossen Aufwand möglich. Vor dem Hinter-
grund, dass dieses Dokument vom 5. April 2010 datiere, sei erstaunlich,
dass er im Rahmen der Anhörung angegeben habe, der Vorfall in der
Teestube habe sich ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise (am 9. oder
10. April 2010) ereignet; zuvor habe er nie irgendwelche Probleme mit
den Peschmerga gehabt. Die Ausführungen anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die Feststellungen des BFM
zur Glaubhaftigkeit umzustossen.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall im Teehaus weder mit den
Behörden noch mit irgendwelchen Privatpersonen oder Gruppierungen
Probleme gehabt und sei auch sonst nie bedroht worden. Es bleibe daher
unbegründet, weshalb der besagte Peschmerga gerade ihn an gerade je-
nem Tag im Teehaus zur Konversion aufgefordert haben soll. Auf den
entsprechenden Vorhalt hin habe er entgegnet, es sei alles Zufall gewe-
sen. Auch habe er nicht erklären können, weshalb es seinen Eltern und
Geschwistern nicht ähnlich ergangen sei. Ebenfalls bleibe unbegründet,
weshalb ihn die Peschmerga und anschliessend die Polizei aufgrund ei-
nes geringfügigen Vorfalls für mehrere Jahre inhaftieren oder gar umbrin-
gen sollten. Bezeichnenderweise würden sich seine diesbezüglichen Er-
klärungen als ausweichend und unsubstanziiert erweisen.
Weiter leuchte nicht ein, weshalb der Peschmerga und sein Begleiter ihn
am besagten Tag im Teehaus hätten laufen lassen, um ihn wenige Tage
später unter Androhung einer Gefängnisstrafe zu suchen.
Überdies seien seine Schilderungen schematisch und knapp ausgefallen,
und seinen Darstellungen würden Realkennzeichen wie Detailreichtum,
Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und
zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen
von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise
die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen wür-
den, entbehren. Entsprechend bleibe der Beschwerdeführer bei zentralen
Punkten unverbindlich und plakativ, was ebenfalls darauf hinweise, dass
er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf
tatsächlich Erlebtes stütze.
5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann demnach auf die im Wesentlichen zutref-
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fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das
Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gung – anschliesst.
So geht das BFM in seinen Erwägungen zu Unrecht davon aus, es hand-
le sich beim Dokument vom 5. April 2010 um eine Kopie, was im Ergebnis
jedoch als Versehen angesehen werden muss, da weder anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2013 (vgl. Akten
BFM A22/3) noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in der Verfü-
gung (vgl. Ziff. I 3.) die Rede davon ist, das Schreiben sei in Kopie einge-
reicht worden. Der Beschwerdeführer äussert sich im Übrigen in seiner
Beschwerde nicht dazu. Die Tatsache, dass er ein Originalschreiben ein-
gereicht hat, ändert aber nichts daran, dass auch das Gericht das besag-
te Dokument höchstens als Gefälligkeitsschreiben würdigt. Wie das BFM
zutreffend feststellte, hatte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befra-
gungen nie von einem Haftbefehl gesprochen, sondern von einer Vorla-
dung, wobei die Entgegnung in der Beschwerde, es spiele keine Rolle, ob
der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben oder vorgeladen
worden sei, als offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen ist. Auch ist die
Behauptung nicht zu hören, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden, wenn er sich nicht an das exakte Datum des Festnahmebefehls
erinnere. So gab er bei der Anhörung immerhin an, der Vorfall habe sich
zirka zehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen (d.h. etwa am 8. April),
und erklärte im Anschluss daran, er glaube, es sei am 9. oder 10. April
gewesen (vgl. A6/15 F66 und F68). Dass im Schreiben vom 5. April 2010
(laut deutscher Übersetzung) gesagt wird, er sei auf der Flucht aus dem
Irak und er sei vom Gericht verurteilt worden, lässt sich mit seinen Aus-
sagen nicht vereinbaren. Zudem ist dem Haftbefehl – im Widerspruch zu
seinen Aussagen zum angeblichen Ausreisegrund (Verfolgung durch die
Peschmerga wegen Weigerung der Konversion und Beschimpfung von
Barzani [vgl. A6/15 S. 9 A: 86 und A: 90]) – zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die Baath-Partei festge-
nommen werden solle. Weiter überzeugt auch der Einwand in der Be-
schwerdeeingabe, dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf ge-
macht werden, dass er anlässlich der Anhörung den Sachverhalt detail-
lierter geschildert habe als im Rahmen der Befragung, nicht. Denn unge-
achtet dessen, dass der Befragung zur Person nur summarischer Cha-
rakter zukommt, in der nachfolgenden Anhörung grundsätzlich Raum und
Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen und den Aussagen im Erst-
protokoll bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter
Beweiswert beizumessen ist, hätte vom Beschwerdeführer bereits anläss-
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lich der Befragung zur Person erwartet werden dürfen, dass er einen
Haftbefehl respektive eine Vorladung und allfällige Aktivitäten für die
Baath-Partei als zentrale Elemente seiner Ausreise wenigstens ansatz-
weise erwähnt. Auch mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Richtigkeit der Erwägungen
des BFM in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten hat das BFM zu
Recht festgestellt, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Er-
lebtes stützen. Es liegt kein Ermessensmissbrauch seitens des BFM vor.
5.3 In der Beschwerde wird schliesslich behauptet, der Beschwerdeführer
unterliege als Yezide einer Kollektivverfolgung und der Entscheid der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 2006 (ge-
meint EMARK 2006 Nr. 17), welcher eine solche verneine, sei überholt.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2011/16 eine neue Situationsanalyse der Yeziden vorgenommen hat, wo-
bei der Fokus auf den Zentralirak gelegt wurde, da der Grossteil der Yezi-
den in der Provinz Ninawa lebe (die Hauptansiedlungsgebiete der Yezi-
den in der Provinz Ninawa seien Sinjar (⅔), Sheikhan (nahezu ⅓) und
vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas;
vgl. a.a.O. E. 7.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus der Region
D._______ stammt, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen und die
Schlussfolgerung, dass Yeziden dort keiner Kollektivverfolgung unterlie-
gen, verwiesen werden (vgl. a.a.O. insb. E. 8). Ob diese Beurteilung zum
heutigen Zeitpunkt (noch) zutrifft, kann in Anbetracht der widersprüchli-
chen Meldungen betreffend die jüngsten Ereignisse in der Region
D._______ offen gelassen werden.
5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Dezember
2013 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der am 17. Februar 2014 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: