Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5442/2008
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. August 2008 / N (…).
E5442/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Provinz Ghor), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Aussagen zufolge im Januar/Februar 2006 und gelangte über den Iran,
die Türkei und Griechenland am 17. Mai 2006 ohne Reisedokumente in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund seiner
geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 19. Mai 2006 eine
Handknochenanalyse durchgeführt, die ein Knochenalter von mehr als 19
Jahren ergab. Am 24. Mai 2006 wurde er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Asylgründen befragt und
im Anschluss daran wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Analyse gewährt. Die kantonale Anhörung fand am 27. Juni 2006 im
Beisein einer Vertrauensperson in D._______ statt und am 5. August
2008 erfolgte die ergänzende Bundesanhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe seit dem Jahr 1995 bis zu seiner Ausreise mit seiner
Familie in Herat gelebt. Ab dem Jahre 2004 habe er begonnen, sich mit
der Religion der Hazara, dem Schiismus, auseinanderzusetzen, und er
sei im Jahr 2005 zu diesem übergetreten. Diese Religion habe er
während acht oder neun Monaten heimlich praktiziert. Als seine Eltern im
Dezember 2005/Januar 2006 erfahren hätten, dass er zum Schiismus
übergetreten sei, habe er deswegen mit seiner Familie, dem Imam sowie
dem Dorfältesten Schwierigkeiten in der Moschee erhalten. Er sei von
diesen bedroht und aufgefordert worden, seine Konversion zu widerrufen,
ansonsten er bestraft würde. Von seinen Eltern sei er auch als Quelle der
Schande bezeichnet worden. Aus Angst vor diesen Drohungen sei er von
zu Hause weggelaufen und habe sich während circa einem Monat in
einem öffentlichen Park in Herat aufgehalten. Er habe während dieser
Zeit seine Familienangehörigen überwacht, da er ihr Geld habe stehlen
wollen. Nach gelungenem Diebstahl habe er seine Ausreise vorbereitet
und das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Ausführungen wird auf die Protokolle und die
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 – eröffnet am 9. August 2008 – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
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Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben
und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen – in materieller Hinsicht
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersuchen. Mit
seiner Eingabe legte er fremdsprachige Internetberichte betreffend die
kriegsähnlichen Zustände zwischen Sunniten und Schiiten in Herat sowie
über die erste Steinigung einer Frau in der Provinz Badachshan bei.
Identitätspapiere gab er nicht zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 stellte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
Kostenvorschuss einzuzahlen. Diesen leistete er fristgerecht.
E.
Am 21. Juli 2011 teilte das BFM dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
E._______ mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) würden als erfüllt betrachtet und das
Amt habe deshalb am 11. Juli 2011 seine Zustimmung erteilt.
F.
Aufgrund dieser Sachlage fragte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2011 an, ob er die
Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen
wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an
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seinen Rechtsbegehren fest. Innert der gesetzten Frist ging keine Antwort
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
vorliegend nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach im gegebenen Fall endgültig.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.6. Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit
weiteren Hinweisen).
3.
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Seite 7
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, indem der Beschwerdeführer
keine Identitätspapiere abgegeben habe, habe er seine Mitwirkungspflicht
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Obschon er zum Zeitpunkt der
Einreichung seines Asylgesuchs angegeben habe, im (…) geboren und
damit (…) Jahre alt zu sein, erscheine seine geltend gemachte
Minderjährigkeit aufgrund der Handknochenanalyse, die ein Skelettalter
von 19 Jahren oder älter ergeben habe, zweifelhaft. So habe er auch im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine plausible
Erklärung für diesen grossen Altersunterschied machen können, sondern
er habe sich lediglich auf die Angaben seiner Mutter berufen.
Zudem seien seine Vorbringen zu seiner geltend gemachten Konversion
unsubstanziiert und zweifelhaft ausgefallen. So sei es ihm auch auf
wiederholte Nachfrage hin nicht gelungen, den Hintergrund seiner
Konversion zum Schiismus und seinen inneren Wandel anschaulich und
überzeugend darzulegen. Vielmehr habe er ausweichende Antworten zu
Protokoll geben und sich wiederholt auf den geschichtlichen Hintergrund
der Hazara berufen. Darüber hinaus habe er stets auf seine bereits zu
Protokoll gegebenen Antworten verwiesen, was nicht den Anschein einer
tatsächlich konvertierten Person erwecke. Diese sollte in der Lage sein,
über diesen komplexen Prozess genau Auskunft zu geben.
Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen
in der Heimat lebenden Verwandten gemacht, indem er anlässlich der
Erstbefragung ausgeführt habe, einer seiner Onkel habe ihn in die
schiitische Moschee gehen sehen (vgl. Akten BFM A1/9 S. 4), während er
in der Anhörung vorgebracht habe, keine Verwandten in Afghanistan zu
haben und seine Eltern hätten keine Geschwister (vgl. A14/20 S. 3). Auf
entsprechenden Vorhalt hin, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen
Widerspruch aufzulösen, sondern habe einzig dementiert, von (...)
verfolgt worden zu sein. Überdies habe er anlässlich der ergänzenden
Anhörung ausgesagt, mit seiner Familie und Verwandten religiöse
Debatten geführt zu haben. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe
er erklärt, in Afghanistan lebten nur seine Eltern und drei Brüder. Mit
Verwandten habe er seine Eltern gemeint (vgl. A19/16 S. 8).
Anlässlich der Befragung habe er sodann ausgesagt, sein Vater habe ihn
zu Hause aufgefordert, Reue zu zeigen und zum Sunnismus
zurückzukehren (vgl. A1/9 S. 4), um während der ergänzenden
Befragung anzugeben, sein Vater habe ihn mit dem Mullah zusammen in
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der Moschee zur Konversion (vgl. A19/16 S. 12) ermahnt. Auch diesen
Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können.
Im Übrigen würden seine Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung
in Bezug auf seinen letzten Arbeitstag Unstimmigkeiten aufweisen, da er
zunächst ausgesagt habe, zuletzt zwei Tage vor seiner Ausreise
gearbeitet zu haben (vgl. A14/20 S. 8), während er später ausgeführt
habe, sich vor der Ausreise während eines Monats in einer Plantage
aufgehalten und während dieser Zeitspanne nicht mehr gearbeitet zu
haben (vgl. A14/20 S. 14). Seine Behauptung, nie angegeben zu haben,
dass er zuletzt zwei Tage vor der Ausreise gearbeitet habe, sei nicht
geeignet diesen Widerspruch abzuschwächen.
3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass
seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, und damit Bundesrecht
verletzt. Übereinstimmend mit dem Bundesamt geht jedoch auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind
und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in
asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen
sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend, und
es kann vorweg darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Insbesondere geht aus den
Befragungsprotokollen nicht in schlüssiger Weise hervor, wie sich der
angebliche Glaubenswandel im Innern des Beschwerdeführers vollzogen
haben soll. Unabhängig vom Bildungsniveau eines Menschen kann von
einem Konvertiten erfahrungsgemäss erwartet werden, dass er
anschaulich und nachvollziehbar darlegen kann, wie es zum religiösen
Gesinnungswandel gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer über das
Studium von historischen Büchern zum Schiismus gefunden haben will,
wie in der Beschwerde nochmals betont wird, vermag gerade vor dem
Hintergrund des aussagegmäss eher tiefen Bildungsniveaus nicht zu
überzeugen. Ferner ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer –
eigenen Aussagen gemäss – vor seiner Ausreise noch während rund
eines Monats unbehelligt in einem Park in Herat aufgehalten hat, was
nicht dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Person entspricht.
Darüber hinaus vermag er auch keine Beweise für seine Konversion zu
den Akten zu reichen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
seinem Fluchtmotiv verstärkt. Mit dem BFM ist ferner festzuhalten, dass
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sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine in der Heimat lebenden
Verwandten respektive seine Familie in Widersprüche verstrickt hat,
indem er anlässlich der Erstbefragung ausführte, ein (…) habe ihn
verfolgt und in die schiitische Moschee gehen sehen (vgl. A1/9 S. 4),
während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er habe ausser seinen
Eltern und Geschwistern keine Verwandten in Afghanistan (vgl. A14/20 S.
3). Diese ungereimten Aussagen können nicht mit einem Missverständnis
erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden
Anhörung genügend Gelegenheit gehabt hat, allfällig aufgetretene
Missverständnisse aufzuklären. Desgleichen vermag auch der Einwand,
der paschtunischstämmige Übersetzer habe aufgrund der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu den Hazara sowie aufgrund mangelnder
FarsiKenntnisse – bewusst oder unbewusst – fehlerhaft übersetzt, diese
Widersprüche nicht zu entkräften, da den Protokollen kein Hinweis auf
allfällige, durch fehlerhafte Übersetzung hervorgerufene Ungereimtheiten
entnommen werden kann, und er die Richtigkeit seiner protokollierten
Aussagen unterschriftlich bestätigte. Die Behauptung, es könne nur ein
Dolmetscherfehler vorliegen, ist damit haltlos und unbegründet.
3.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere zu seiner
heute auch eigenen Angaben zufolge nicht mehr gegebenen
Minderjährigkeit –einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Konversion
zum Schiismus und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation
unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist.
4.2. Am 11. Juli 2011 hat das BFM dem Antrag des Amtes für
Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ auf Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt und
dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Dadurch ist
die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die
Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 7. August 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese
Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen
Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S.
178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb die Beschwerde, soweit
die Wegweisung und den Vollzug betreffend, infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling und die Frage der
Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos
geworden – abzuweisen.
5.
5.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung
der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch das Amt für
Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ und somit ohne Zutun des
Beschwerdeführers eingetreten.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Ghor
und lebte die letzten elf Jahre vor seiner Ausreise Anfang des Jahres
2006 in Herat. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7625/2008 vom
16. Juni 2011) sowie des Umstandes, dass zwar gemäss zitiertem Urteil
unter bestimmten Voraussetzungen von der Zumutbarkeit des Vollzugs
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nach Herat ausgegangen werden kann, die im Urteil angegebenen
strengen Bedingungen für eine Wohnsitznahme in Herat aber ebenfalls
erfüllt sein müssen, ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt als unzumutbar zu beurteilen (Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). So steht nach seiner bald sechsjährigen
Landesabwesenheit nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der
Beschwerdeführer, welcher keine Berufsausbildung absolviert hat, in
Herat noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der
Reintegration massgeblich unterstützen könnte. Anknüpfungspunkte zu
Kabul sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem Begehren auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme voraussichtlich durchgedrungen. Der mit
Verfügung vom 7. August 2008 verfügte Vollzug der Wegweisung wäre
folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
5.3.2. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2008
unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Sicherheitslage in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abgewiesen. Wie in E. 5.1.3. ausgeführt, präsentiert sich die
Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation im Heimatgebiet des
Beschwerdeführers gemäss der kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Lageanalyse demgegenüber als unzumutbar, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wiedererwägungsweise gutzuheissen ist, zumal aufgrund der Akten auch
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Daher sind
die praxisgemäss hälftig reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 VGKE), mit dem am
15. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu
verrechnen und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300. ist
zurückzuerstatten.
5.3.3. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
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Seite 12
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl.
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 400. (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.
Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht als gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. September 2008
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe
von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: