B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5442/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (…).
E-5442/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 9. Januar 2015 verliessen und mit Hilfe eines Schleppers in einem
Minibus am 11. Januar 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Ja-
nuar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Februar 2015
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie und
ihre Tochter stammten aus Donezk, wo ihr Ehemann beziehungsweise der
Vater der Beschwerdeführerin 2 brutal zusammengeschlagen worden sei,
weshalb sie im August 2014 nach Dnipropetrovsk gezogen seien,
dass sie aber auch dort aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk unerwünscht
gewesen seien, wobei die Beschwerdeführerin 2 in der Schule verprügelt
worden sei,
dass sie und die Beschwerdeführerin 2 deshalb nach Donezk zurückge-
gangen seien, wo sie Ende Dezember 2014 an einem Kontrollposten aus
dem Auto herausgezerrt worden sei, wobei man ihr das Auto dann wegge-
nommen habe,
dass Rückkehrer nach Donezk, die in einem anderen Teil der Ukraine Fuss
zu fassen versucht hätten, in Donezk als Verräter gelten würden und des-
halb schlecht behandelt würden,
dass ihr Ehemann im September 2014 für zwei Wochen in Haft genommen
worden sei, und sie in der Folge von maskierten Separatisten bedroht wor-
den sei,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukra-
ine, die Probleme der Tochter in der Schule in Dnipropetrovsk und die an-
geblichen Belästigungen durch Separatisten seien nicht als asylrelevante
Verfolgung zu qualifizieren,
E-5442/2015
Seite 3
dass die Beschwerdeführerinnen sich allfälligen Belästigungen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, wo-
mit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen demnach den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen
würden,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen
in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet
beschränke,
dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzu-
lassen und es ihnen angesichts ihres gefestigten Beziehungsnetzes, der
ausgezeichneten Ausbildung und der Berufserfahrung der Beschwerdefüh-
rerin 1 zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen,
dass einer Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegenstünden,
zumal in der Ukraine die medizinische Infrastruktur vorhanden sei und es
den Beschwerdeführerinnen zudem offenstehe, bei der kantonalen Rück-
kehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Verfügung vom 31. Juli 2015 durch eine inhaltlich gleichlautende
Verfügung vom 10. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – ersetzt
wurde, weil in der ersten Verfügung die Ausreisefrist falsch angegeben wor-
den war,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. August 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ihre
Asylgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen,
dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
E-5442/2015
Seite 4
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvor-
schüssen ersuchten,
dass sie zudem beantragten, sämtliche Verfahrensakten seien beizuzie-
hen, und ihnen sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vo-
rinstanz einzuräumen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde neben öffentlich zu-
gänglichen Berichten zur Sicherheitslage in der Ukraine eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Sozi-
ales des Kanton Aargau vom 7. August 2015 und ein Schreiben ihres Psy-
chiaters vom 11. August 2015 einreichten,
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. September 2015 den Ein-
gang der Beschwerdeschrift bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-5442/2015
Seite 5
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren – wie üblich – zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden,
womit auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht weiter
einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung fest-
stellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden sich keine
Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen erge-
ben,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentli-
chen auf die kriegerischen Ereignisse in der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführerinnen verwiesen wird, nicht geeignet sind, diese Einschät-
zung in Frage zu stellen,
dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführerinnen noch
aus den in der Beschwerde zitierten Berichten konkrete Anhaltspunkte für
E-5442/2015
Seite 6
eine ihnen im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben,
dass die Beschwerdeführerinnen der angeblichen Bedrohung durch Sepa-
ratisten entgehen können, indem sie Schutz in den von der ukrainischen
Regierung kontrollierten Teilen des Landes suchen, die – im Gegensatz zur
Krim und zu den Regionen Luhansk und Donezk – als stabil zu betrachten
sind (vgl. NEW YORK TIMES, Ukraine Crisis in Maps, abrufbar unter
visions-crimea.html?_r=0>, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2016),
dass den Beschwerdeführerinnen damit eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive zur Verfügung steht, wobei diesbezüglich zu prüfen ist, ob es ihnen
zumutbar ist, sich dort längerfristig niederzulassen (vgl. CARONI/GRAS-
DORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252),
dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, in Dnipropetro-
vsk bereits gelebt zu haben und dort über eine Verwandte zu verfügen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A7/17, F13), womit es ihr – auch in Anbetracht
ihrer ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung – rasch gelin-
gen sollte, sich dort sozial und ökonomisch zu integrieren,
dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, die Polizei von
Dnipropetrovsk sei immer noch dabei abzuklären, was es mit den der Be-
schwerdeführerin 2 in der Schule erlittenen Schikanen auf sich hat (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A7/17, F70-72), weshalb davon auszugehen ist,
dass diesbezüglich Massnahmen ergriffen werden,
dass in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, sondern
lediglich – und entgegen den verfügbaren öffentlichen Quellen – behauptet
wird, in der ganzen Ukraine herrsche eine prekäre Sicherheitslage,
dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten nicht gelingt,
ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
E-5442/2015
Seite 7
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territo-
rium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-5442/2015
Seite 8
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen, die aus dem umkämpften Gebiet Do-
nezk stammen, möglich und – wie bereits dargelegt – auch zumutbar ist,
sich in einem anderen Teil der Ukraine ‒ namentlich in Dnipropetrovsk ‒
niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015,
E. 5.2.3 und E. 7.2.2),
dass insbesondere auch in der Ukraine medizinische Einrichtungen zur
Verfügung stehen, um die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwer-
deführerin 1 zu behandeln, zumal sie in der Ukraine offenbar behandelt
wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/12, F8.02) und in der Be-
schwerde nichts anderes vorgebracht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als
gegenstandslos erweist,
E-5442/2015
Seite 9
dass das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5442/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: