Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5443/2009
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Zakho, Provinz Dohuk, stammende Beschwerdeführer kur-
discher Ethnie und sunnitischen Glaubens eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 18. Februar 2009 auf dem Landweg über die Türkei
verliess und am 6. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. März
2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen summarisch und am 3. Juli 2009 durch das BFM in einer
direkten Anhörung zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe eine Liebesbeziehung mit einem
Mädchen aus der Region gehabt, das jedoch bereits ihrem Cousin
versprochen gewesen sei,
dass die Familien von der Beziehung erfahren, und der Vater und der
Bruder des Mädchens ihn angezeigt hätten, worauf er am 10. November
2008 verhaftet und inhaftiert worden sei,
dass er am 15. Februar 2009 gegen Kaution freigekommen sei,
dass er bereits im Jahre 2008 während des Ramadan wegen eines
Streits mit einem Nachbarn inhaftiert gewesen, nach einigen Tagen
jedoch freigelassen worden sei,
dass er sich nach der Freilassung vom 15. Februar 2009 vor Übergriffen
des Bruders und Vaters des Mädchens gefürchtet und vor diesem
Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2099 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden einesteils den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und andernteils gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten,
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dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten
massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden,
dass er im Rahmen der Befragung im EVZ angegeben habe, die
Angehörigen des Mädchens hätten von ihm verlangt, dieses zu heiraten,
in der Bundesanhörung jedoch vorgebracht habe, ihre Eltern hätten nicht
gewollt, dass er sie heirate,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ und bei der
Bundesanhörung erklärt habe, zwar zu sechs Monaten Haft verurteilt
worden zu sein, aber bereits nach drei Monaten gegen Kaution und durch
Bürgschaft eines Verwandten freigelassen worden zu sein, um dann erst
gegen Schluss der Anhörung vorzubringen, er sei nur eine Woche
freigelassen worden und hätte danach wieder ins Gefängnis
zurückkehren müssen,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dieses zentrale Vorbringen
nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt genannt hätte,
dass er zudem im Rahmen der Bundesanhörung vorgebracht habe, er
habe bei der Entlassung einen Zettel bekommen, wisse jedoch nicht, was
darauf gestanden habe, da er nicht lesen könne,
dass er demgegenüber später erklärt habe, auf dem Zettel sei gestanden,
dass er gegen Kaution provisorisch freigelassen worden sei und nach
einer Woche hätte ins Gefängnis zurückkehren müssen,
dass es dem Beschwerdeführer mit diesen erheblichen, im Übrigen nicht
abschliessend aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht
gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen,
dass dem weiteren Vorbringen, wonach er für nur kurze Dauer wegen
eines Streites mit einem Nachbarn festgenommen worden sei, keine
asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme,
dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge, und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Dohuk,
woher der Beschwerdeführer stamme und wo er über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsetz verfüge, auch zumutbar sowie technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2009 in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, es sei auch festzustellen, dass die Wegweisung in den Irak
unzumutbar und unzulässig sei und es sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September
2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2009 eine
Bestätigung seiner Sozialhilfe-Unterstützung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. September
2009 das BFM zu einer Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 22. September
2009 zur Kenntnis übermittelt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt in ausgewogener Weise
geprüft hat und unter Verweis auf die wesentlichen Fundstellen in den
Akten in korrekter und überzeugender Argumentationslinie folgerte, den
Vorbringen mangle es an hinreichender Glaubhaftigkeit, um den
Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu
genügen,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Eindruck vermitteln, dass sich das
Geschilderte nicht in der von ihm dargelegten Form tatsächlich abgespielt
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hat, weshalb die Vorbringen und demnach die geltend gemachten, in
seinem Heimatland drohenden Nachteile als nicht glaubhaft zu werten
sind,
dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung
zulassen,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, nach Meinung des
Beschwerdeführers gebe es in seinem Sachverhaltsvortrag keine
Widersprüche, nicht stichhaltig erscheint und die angeführten
diesbezüglichen Erklärungsversuche, bei der Befragung im EVZ habe er
kurze und gezielte Antworten auf die Fragen geben müssen, er habe
nicht Zeit gehabt, alles zu erklären, ausserdem habe er Angst gehabt und
sei unter massivem Druck gestanden, das Klima sei sehr unangenehm
und dazu sei er in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, in
Würdigung der Aktenlage ins Leere stossen,
dass auch der Einwand, das BFM habe sein Alter und somit seine
Minderjährigkeit nicht berücksichtigt und er habe nicht einzuschätzen
vermocht, welche Sachverhaltsaspekte als zentrale Elemente seiner
Anliegen zu gelten hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (gemäss seinen Angaben)
17 Jahre und 5 Monate alt gewesen ist und die widersprüchlichen
Angaben nicht von der Einschätzung des Beschwerdeführers abhängen,
welche Vorbringen als zentral zu werten sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt,
wonach der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass
er objektiv begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ernsthaft bedroht zu sein,
dass demnach die Berufung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe auf mögliche Folgen von familiären Ehrverletzungen
und somit auf ernsthaft gefährdete Personengruppen im irakischen
sozialen Kontext aufgrund drohenden Ehrenmordes unbehelflich und
vorliegend nicht sachgerecht erscheint,
dass bei dieser Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar
sind, wonach er in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sein könnte,
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dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aus den genannten
Gründen nicht stichhaltig erscheinen, und auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt vorgenommene
allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und
Sulaymaniya im Wesentlichen teilt,
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dass das Gericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
vorgenannten Provinzen zum Schluss gekommen ist, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen (Erbil, Dohuk und Sulaymaniya) stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
dass die vorgenannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren
Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im
ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung die soziale und wirtschaftliche
Integration in die kurdische Gesellschaft ist, und das
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil auch ausführte,
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E.
7.5.8 S. 72),
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da
die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von
ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls
verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht
wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als
Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein
Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz
stammt und dort geboren ist,
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dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs
in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass er mit seinen in Dohuk lebenden Familienangehörigen ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine
tragfähige Stütze bilden kann,
dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer
alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist,
dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) (wieder-
)einzugliedern,
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen
Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nordirak
schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen wurde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb darauf
zurückgekommen werden müsste,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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