B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5443/2011
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 19. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
17. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Ge-
legenheit, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Am 3. August 2011 reich-
te der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Beweismittel ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist
zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde ein. Dabei
stellte er die folgenden Anträge:
– Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM mit der
Weisung zurückzuweisen, die Verfügung vom 17. März 2010 in Wie-
dererwägung zu ziehen.
– Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der
aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und rechts-
erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
– Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes an das BFM zurück-
zuweisen.
– Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und das Bundesverwal-
tungsgericht habe seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
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– Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
– Eventuell sei die Verfügung aufzuheben.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, das BFM sei
anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei-
nen Entscheid stütze, offenzulegen, und es sei ihm eine Frist zur Stel-
lungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das zuständige Spruchgremium
seines Verfahrens bekanntzugeben, und es sei ihm vor Gutheissung der
Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu set-
zen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel eine Vielzahl von
Lageberichten verschiedener Organisationen und Artikel von Medien so-
wie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtli-
che Situation in Sri Lanka eingereicht.
E.
Am 22. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Ausfüh-
rungen zu seiner Beschwerde und reichte eine Kostennote seines
Rechtsvertreters ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 4. September
2012 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhalt-
lich dazu zu äussern.
G.
Am 5. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme
des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September
2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Be-
schwerde und reichte weitere Beweismittel ein. Mit Eingaben vom
18. September 2012 und vom 26. September 2012 machte er jeweils
wiederum zusätzliche Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Weg-
weisung anordnete.
4.
4.1 Das BFM ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lanka betreffen, dazu
übergegangen, grundsätzlich keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und
bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Ver-
fahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar
unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen
geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer
Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen
des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben
die beiden tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft ge-
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nommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle,
eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere
die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das BFM
geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel, wie erwähnt, in einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen ei-
ne relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürf-
ten, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfer-
tigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. Die
Akten des Bundesamtes und Kopien der wesentlichen Aktenstücke aus
dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanz-
lichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die weite-
ren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden
Kassation nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei-
nes Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
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senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter beantragte in der Beschwerde, ihm sei vor einer Gut-
heissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzu-
setzen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte er anschliessend ei-
ne Kostennote ein, die er jedoch für die weiteren Prozesshandlungen
nicht aktualisierte. Die Rechtsvertreter sind in Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht gehalten, ihre Kostennote zusammen mit der Be-
schwerde einzureichen und sie mit jeder weiteren Prozesshandlung zu
aktualisieren. Das Gericht holt grundsätzlich keine Kostennote ein, son-
dern schätzt den zu entschädigenden Parteiaufwand aufgrund der Akten
ab. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer (weiteren)
Kostennote ist deshalb abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
22. Dezember 2011 ausgewiesenen Zeitaufwand von 18,38 Stunden für
die Erarbeitung der Rechtschriften – insbesondere unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass nur die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Beschwerdegegenstand bildet – als zu hoch, zumal zahlreiche Beweis-
mittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nur mittelbare Aussagekraft haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsver-
treter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht
worden sind. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von total Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zu entrichten.
6.
Die übrigen formellen Anträge des Beschwerdeführers werden mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Tobias Grasdorf
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