Abtei lung V
E-5444/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______ Côte d'Ivoire,
vertreten durch Andreas Bänziger, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5444/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. August 2004 und gelangte über Aufenthalte in
S._______ und T._______ am 4. Oktober 2004 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2004 fand in Vallorbe
die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 29. Oktober 2004
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
ivorischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus
V._______, wo er bis zum Maturitätsabschluss gelebt habe. Ab 1994
habe er an der Universität in U._______ Politik und internationale
Beziehungen studiert und 2002 mit dem Lizenziat abgeschlossen. Vom
20. November 2000 bis am 30. Juni 2003 habe er als Archivar und
Übersetzer für Arabisch-Französisch in der ivorischen Botschaft in
U._______ gearbeitet. Während dieser Zeit habe er verschiedene
Artikel veröffentlicht, worunter auch eine auf französisch verfasste
Arbeit mit dem Titel C._______,die 2003 in der D._______ publiziert
worden sei. Aufgrund dieser Veröffentlichung habe ihm der damalige
ivorische Botschafter L.G.O. gekündigt und ihm rechtliche Schritte
angedroht. Vom 2. Oktober 2003 bis am 20. August 2004 habe er
zwecks Studienaufenthalts in Y._______ gelebt, mit dem Ziel, wieder in
seine Heimat zurückzukehren, um am Concours für diplomatische
Berater der Ecole (...) teilzunehmen und später im Aussenministerium
zu arbeiten. Inzwischen sei jedoch der ehemalige ivorische Botschafter
von U._______ und ehemalige Vorgesetzte L.G.O. zum (...) des
Aussenministeriums der Côte d'Ivoire ernannt worden. Dies habe dazu
geführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am 21. August
2004 auf dem Flughafen von Abidjan von den Behörden festge-
nommen worden sei und sie ihm dabei seine Identitätspapiere und
Ausweise (Identitätskarte, Pass, Bankkarte, Studentenausweis) sowie
seinen Laptop mit der gesamten Software abgenommen hätten.
Danach sei er in die Zentralkommission, in die 'Division Surveillance
du Territoire' (DST) gebracht worden, wo er zwei Tage in einer Art
'Hangar' festgehalten worden sei. In diesem Rahmen habe man ihn
mehrmals über seine Aktivitäten in U._______, seine Publikationen
und seine Kenntnisse über die Rebellen befragt. Darüber hinaus
hätten die Polizisten weitere Auskünfte über seine Kontakte in
Q._______ verlangt, da er aus dem Norden der Côte d'Ivoire stamme.
Am 23. August 2004 sei ihm mit Hilfe eines Freundes die Flucht
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gelungen. Danach habe er sich in Abidjan versteckt gehalten bevor er
nach S._______ geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer Kopien seines Identitätsausweises, Diplome,
Kündigungsschreiben und Arbeitsbestätigung der ivorischen Botschaft,
sowie verschiedene Korrespondenzschreiben mit der ivorischen
Botschaft in U._______, verschiedene Publikationen sowie
verschiedene Internetauszüge, Unterlagen betreffend Aktivitäten beim
Rassemblement des Républicains (RDR) zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM ersuchte am 27. Mai 2005 die schweizerische Botschaft in
U._______ um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort vom 20.
Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 zur Stellung-
nahme unterbreitet. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2005
Stellung.
C.
Am 19. September 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Am 21. September 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Bot-
schaft in U._______ um Präzisierungen der Botschaftsantwort vom 20.
Juni 2005, welche mit Schreiben vom 28. November 2005 antwortete.
Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 14. Dezember 2005 das
rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 19. Dezember 2005 Stellung.
Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Fotokopien der Revue
D._______ bei, darunter auch den Text C._______ (vgl. A23).
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 – eröffnet am 13. Januar 2006 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht stand, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle.
Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung vom 12. Januar
2006 sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, es seien
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, und der Beschwerdeführer sei als Folge davon von
Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer
ein Organigramm der RDR-Suisse, einen Internetausdruck, ein Pro-
gramm der Versammlung der RDR-Europa vom 16. Juli 2005 in
R._______ (Fotos, Reden, Pressemitteilungen sowie eine Kopie eines
Schreibens des Vorstehers des Schweizerischen Volkswirtschafts-
departementes), verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet,
Traktanden zur Versammlung der RDR-Schweiz vom 9. April 2005 in
Z._______, einen Bericht der Versammlung der RDR-Schweiz vom 4.
Juni 2005 in W._______ sowie E-Mails der Caritas Schweiz an die
Universität von U._______ vom 8. und 10. Februar 2006, ein
Schreiben des Aussenministeriums der Elfenbeinküste vom 11. April
2002, einen Pressebericht von Amnesty International vom 23. Oktober
2003 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Auf
die Begehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für das
Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2006 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2006 hielt die Vorinstanz
fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten und beantragte deren Abweisung.
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J.
Mit Eingabe vom 23. März 2006 hielt der Beschwerdeführer nach
Einsichtnahme in die Vernehmlassung der Vorinstanz an seinen
Begehren und Standpunkten fest. Zu deren Stützung reichte er eine
'Carte de séjour' aus U._______ (im Original) inklusive Zustellcouvert,
zwei Fotografien sowie einen Internetausdruck eines Artikels mit dem
Titel E._______ vom 21. März 2006 ein.
K.
Am 8. Januar 2007 und am 3. September 2007 reichte der Beschwer-
deführer Fotografien, seine politische Aktivitäten in U._______
bestätigend, die UNO-Resolution Nr. 1261, initiiert am 7. Mai 1999 in
U._______ sowie einen Bericht über die Situation und die Umstände
ivorischer Asylbewerber in der Schweiz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine widersprüchlichen, tatsachenwidrig, unsubstanziierten Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermöchten. Zudem würden sich seine Schilde-
rungen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen. Der
Beschwerdeführer habe keine Originalausweise zu den Akten ge-
geben, weil ihm diese bei seiner Verhaftung am 21. August 2004
abgenommen worden seien. Er habe jedoch als Student in U._______
und in Y._______ über Studentenausweise und Aufenthaltsbewilli-
gungen verfügt. Er erkläre, diese seien ihm bei der Leibesvisitation
abgenommen worden, vermöge aber nicht plausibel zu erläutern,
warum ihm weder die versteckten 1'500 Euro noch die Kopien seiner
konspirativen Schriften und die verschiedenen Diplome und Arbeits-
bestätigungen abgenommen worden seien. Die Angaben zur angeb-
lichen Beschlagnahmung sämtlicher Ausweispapiere müssten somit
stark bezweifelt werden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe
daher nicht fest.
Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Zeit von November 2000
bis Ende Juni 2003 zwei kritische Berichte über die Situation in der
Elfenbeinküste publiziert zu haben. Ein erster Bericht in arabischer
Sprache sei im Januar 2001 in U._______ erschienen. Der Beschwer-
deführer mache zu dieser Publikation keine näheren Angaben und
habe den Text auch nicht übersetzt. Da er zwecks Passbeschaffung im
Jahre 2002 in die Elfenbeinküste gereist sei und diesbezüglich keine
Probleme gehabt habe, sei nicht von einer Gefährdung wegen des
angeblich im Jahre 2001 publizierten Berichts auszugehen. Der Be-
schwerdeführer habe erklärt, er sei insbesondere aufgrund des
zweiten Berichts F._______ gefährdet. Diese Publikation sei im
Sommer 2003 in der Revue D._______ erschienen. Die kritische
Analyse der Situation in der Elfenbeinküste vom Sommer 2003 könne
tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge haben,
vorausgesetzt, dieser sei der Verfasser der Schrift und der Bericht sei
publiziert worden.
Sonderbarerweise habe der Beschwerdeführer lediglich eine gedruck-
te und 'fehlerhafte Internet-Version' eingereicht. Er sei nicht in der
Lage, die Originalschrift zu beschaffen, da diese bei der Verhaftung
beschlagnahmt worden sei. Erfahrungsgemäss erhalte aber der Ver-
fasser einer Publikation mehrere Originalexemplare seiner Arbeit. Die
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Erklärung, wonach das Original ihm bei der Rückkehr nach Abidjan am
20. August 2004 (recte: 21. August 2004) abgenommen worden sei,
vermöge somit nicht zu überzeugen. Es könne insbesondere nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückreise
ausgerechnet jene Akten auf sich getragen habe, die – wie er selber
sage – sein Todesurteil bedeuten könnten. Er wisse sehr wohl, dass er
unter den geltend gemachten Umständen mit massiven staatlichen
Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen.
Das BFM habe die schweizerische Botschaft am 27. Mai 2005 ersucht
abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der ivorischen Botschaft von
U._______ gearbeitet habe. Laut Auskunft der ivorischen Botschaft
habe der Beschwerdeführer nie in ihrer Botschaft in U._______
gearbeitet. Bei der von ihm eingereichten 'Attestation de travail' handle
es sich um eine Totalfälschung. Da im Antwortschreiben der Botschaft
versehentlich eine falsche Referenznummer angeführt worden sei,
habe das BFM die schweizerische Botschaft in einer zweiten Anfrage
vom 21. September 2005 um nochmalige Überprüfung der Frage
betreffend die Anstellung des Beschwerdeführers gebeten. Dazu habe
das BFM die Botschaft ersucht abzuklären, ob die angegebene
Publikation F._______ tatsächlich in der genannten Revue erschienen
sei. In der Botschaftsantwort vom 28. November 2005 sei nochmals
bestätigt worden, dass die ivorische Botschaft die vom Beschwerde-
führer abgegebene 'Attestation de travail' nie ausgestellt habe. Das
eingereichte Dokument sei eine Fälschung. Es habe nie eine Person
mit Namen des Beschwerdeführers in der ivorischen Botschaft
gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe sich am 19. Dezember 2005 auch zu
diesem Abklärungsergebnis geäussert. Er habe unter anderem fest-
gestellt, dass die Frage der falschen Referenznummer von der ivori-
schen Botschaft nicht beantwortet worden sei und dass er aus den
dem BFM bekannten politischen Gründen eigentlich keine andere
Antwort erwartet habe.
Die ivorische Botschaft sei in der Tat auf die Frage des BFM betreffend
die Referenznummer nicht weiter eingegangen. Sie habe lediglich
bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der ivorischen Botschaft
gearbeitet habe. Für die Beurteilung des Asylgesuchs könne die
Frage, ob der Beschwerdeführer während einer bestimmten Zeit für
die ivorische Botschaft gearbeitet habe, offen gelassen werden, da
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dies kein Grund für eine Gefährdung darstellen würde. Entscheidend
sei, ob er tatsächlich eine regierungskritische Publikation verfasst
habe und deshalb gefährdet sei.
Laut der Botschaftsantwort vom 28. November 2005 hätten die ent-
sprechenden Abklärungen ergeben, dass es an der Universität in
U._______ zwei verschiedene periodische Publikationen gäbe, unter
anderem auch die vom Beschwerdeführer genannte Revue D._______.
Der von der Botschaft beauftragte Anwalt habe eine vertiefte
Überprüfung sämtlicher Publikationen im Zeitraum von 2000 bis 2005
vorgenommen, habe jedoch keine vom Beschwerdeführer verfasste
Publikation finden können.
In seiner Stellungnahme zu diesem Ergebnis der Botschaftsabklärung
habe der Beschwerdeführer auf den bereits genannten, in arabischer
Sprache publizierten, Artikel vom Januar 2001 hingewiesen. Dazu
habe er dem BFM kommentarlos eine Fotokopie des Inhaltsverzeich-
nisses und einiger Kapitel der Revue D._______ vom Sommer 2003
beigelegt, darunter auch die Publikation des Beschwerdeführers. Der
Titel der Revue C._______ entspreche jedoch nicht dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Titel F._______. Als Textverfasser
müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, den Titel seiner Publi-
kation anzugeben. Aus dem eingereichten Dokument sei ersichtlich,
dass es manipuliert worden sei. So habe der Beschwerdeführer dem
Inhaltsverzeichnis noch den Titel 'seiner' Publikation angefügt. Das
rautenförmige Abschnittszeichen sei von Hand eingezeichnet worden,
die Titelschrift entspreche nicht jener der vorher angeführten Titel, die
Seitenabfolge der Revue Nr. 5 sei weder logisch noch nachvollziehbar
und schliesslich entspreche die Schrift der Publikation C._______
nicht der Schrift des vorausgehenden Beitrags. Diese vom Beschwer-
deführer fabrizierten und offensichtlich manipulierten Fotokopien
würden somit nicht nachzuweisen vermögen, dass er den Artikel über
die ivorische Krise verfasst habe und deshalb gefährdet sei. Die
Tatsache, dass er im August 2004 in die Elfenbeinküste zurückgekehrt
sei, um sich für eine Stelle beim Aussenministerium zu bewerben, sei
vielmehr ein klarer Hinweis, dass nichts gegen ihn vorliege.
Des Weiteren könne die angebliche Flucht aus dem 'Hangar' nicht
geglaubt werden, weil widersprüchliche Angaben zu den Fluchtum-
ständen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Weiter könne der
Beschwerdeführer den 'Hangar' nicht näher beschreiben und vermöge
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auch nicht darzulegen, warum er morgens zwischen vier und fünf Uhr
vom Chef selbst und nicht vom Pikettdienst der DST im Untergeschoss
des Flughafens befragt worden sei. Bekanntlich seien die Büros der
Administration in der Stadt um vier und fünf Uhr morgens geschlossen.
Diese Vorbringen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers würden sich, den gesicherten Erkennt-
nissen des BFM zufolge, die Büros der DST zwar im Plateau-Quartier,
aber nicht im dreistöckigen Gebäude des Zentralkommissariats befin-
den. Das Zentralkommissariat sei zwar im Plateau-Quartier, jedoch sei
dieses nicht für politische Delikte, sondern nur für gemeinrechtliche
Vergehen zuständig. Der Sitz der für politische Strafsachen zustän-
digen DST sei in einem anderen Quartier der Stadt. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Haftaufenthalt im Zentralkommissariat
der Polizei könnten somit auch aus diesen Gründen nicht geglaubt
werden.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsschrift im Wesentlichen
entgegen, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine Gesamt-
beurteilung vorgenommen und habe den Entscheid nicht unvoreinge-
nommen getroffen und mögliche Abklärungen unterlassen. Vielmehr
seien im Endentscheid lediglich die vermeintlich negativen Punkte
evaluiert und die positiven Punkte ausser acht gelassen worden.
Er habe zahlreiche Beweismittel vorgelegt. Dennoch halte die Vorin-
stanz dafür, dass seine Identität nicht feststehe, zumal er kein Origi-
nal-Dokument mit Foto abgegeben habe. Er erachte demgegenüber,
dass die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl der abgegebenen (offiziel-
len) Dokumente die Identität zu bestimmen in der Lage sei.
Des Weiteren stütze sich die Vorinstanz auf Abklärungsergebnisse, die
sie über die schweizerische Botschaft in U._______ von der ivorischen
Vertretung in U._______ erhalten habe. Diese Vorgehensweise wider-
spreche dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 AsylG, und es werde
zu prüfen sein, ob nicht bereits dadurch objektive Nachfluchtgründe
entstanden seien beziehungsweise ob die schon vorhandene Gefähr-
dungssituation nicht noch gesteigert worden sei. Den Resultaten der
Abklärungen bei den heimatlichen Behörden müsse mit äusserster
Vorsicht begegnet werden. Es wäre sehr wohl möglich, dass die
Botschaft seine Anstellung leugne. Die Verifizierung der abgegebenen
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Original-Korrespondenz direkt über die heimatlichen Behörden sei
somit einerseits unzulässig und andererseits nicht verlässlich. Dies
anerkenne die Vorinstanz in gewisser Hinsicht, indem sie ausführe, für
die Beurteilung des Asylgesuchs könne die Frage, ob er während
einer gewissen Zeit bei der ivorischen Botschaft in U._______
gearbeitet habe, offen gelassen werden. Die Tatsache, dass er bei der
ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe, sei gerade Teil
seines Hintergrunds und somit seines politischen Profils. Auch werde
damit seine Darstellung gestützt, dass er niemals die Absicht gehabt
habe, gegen den Staat zu agieren und deshalb auch ganz ohne
Befürchtungen in sein Heimatland zurückgekehrt sei.
Weiter sei vorstellbar, dass die Vertrauensperson, die seine Publika-
tion gesucht habe, übersehen habe, dass es sich um eine zweispra-
chige Publikation handle, die von links nach rechts und von rechts
nach links gelesen werde. Es wäre ein Einfaches gewesen, aufgrund
der eingesandten Kopien durch eine weitere Abklärung zu ermitteln,
ob diese tatsächlich echt sei.
Die Vorinstanz lasse den zeitlichen Kontext ausser acht. So habe sich
die politische Situation in der Elfenbeinküste seit Ausbruch des
Bürgerkriegs im September 2002 massiv verschlechtert. Es sei des-
halb ausserordentlich wichtig zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer nicht bereits aufgrund eines einzelnen politischen Artikels
Probleme bekommen habe. Er habe ein sehr breites und langjähriges
politisches Engagement, was offensichtlich bis im September 2002
geduldet worden sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang ebenfalls
wichtig, dass der Botschafter L. G. O. eine Woche vor seiner Rückkehr
in sein Heimatland auf den Posten eines (...) im Aussenministerium
berufen worden sei. Die Vorinstanz verkenne die Wichtigkeit der
genannten Umstände, indem sie die Gefährdungssituation nur auf den
einen Artikel gründe.
Zuletzt entstehe bei der Lektüre des Protokolls der ergänzenden Bun-
desanhörung vom 19. September 2005 der Eindruck, die Befragungs-
person habe eine vorgefasste Meinung, die sie durch die Anhörung
habe untermauern wollen. Der Befragungsstil gleiche eher einem Ver-
hör als einer Anhörung. Der Befrager habe versucht, den Beschwerde-
führer in Widersprüche zu verwickeln und habe tendenziös befragt.
Anhand des Verlaufs der ergänzenden Bundesanhörung könne man
nicht erkennen, dass die befragende Person tatsächlich daran inte-
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ressiert gewesen sei, das politische Profil des Beschwerdeführers zu
erkennen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenom-
men, den Entscheid nicht unvoreingenommen getroffen und mögliche
Abklärungen unterlassen. Aus diesem Grund ersuche er den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, alle positiven und negativen
Punkte gegeneinander abzuwägen. Sie präsentiere lediglich einzelne
Punkte, die auf den ersten Blick gegen die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers sprechen würden, ohne die seines Erachtens über-
wiegenden positiven Punkte zu würdigen. Er habe seine Vorbringen in
den drei Anhörungen sehr detailliert und plausibel vorgetragen und
diese mit einer Fülle von Beweismitteln unterlegt. Die Vorinstanz habe
dieses Beweismaterial nur ungenügend berücksichtigt beziehungs-
weise gehe davon aus, es handle sich um Fälschungen. Dies, ohne
eine rechtsgenügliche Begründung anzubringen. Die Vorinstanz habe
damit Art. 7 AsylG verletzt.
Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG sei als
erstellt zu betrachten und der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Staatlichkeit der Verfolgung sei in seinem Falle ohne weiteres
gegeben, zumal die Verfolgung vom Staatsapparat selbst ausgehe und
sie plangemäss, im Wissen und Wollen des Staates geschehe. Das
Motiv für die Verfolgung sei die politische Betätigung des Beschwerde-
führers. Auch seien die Vorverfolgung sowie die Gezieltheit der Ver-
folgung gegeben. Zudem bestehe keine inländische Fluchtalternative.
Der Beschwerdeführer habe seitens der Sicherheitsbehörden seines
Heimatlandes ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt. Seine kriti-
schen Äusserungen zu politischen Themen der Elfenbeinküste seien
den heimatlichen Behörden bekannt geworden. Es sei in Anbetracht
seiner Festnahme anlässlich der Wiedereinreise vom 20. August 2004
(recte: 21. August 2004) sehr wahrscheinlich, dass ihn der ivorische
Botschafter, welcher eine sehr einflussreiche Position ausübe, bei den
heimatlichen Behörden als 'persona non grata' denunziert habe. Auch
gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er im Falle einer Rück-
kehr in sein Heimatland sofort festgenommen würde. Er hätte dann
Verhöre, unmenschliche Behandlung, Folter und extralegale Hinrich-
tung zu befürchten.
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Aufgrund der direkten Nachforschungen bei den ivorischen Behörden
durch die Schweizer Behörden seien Nachfluchtgründe geschaffen
worden, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten habe. Re-
pressalien gegen ihn seien in diesem Falle sehr wahrscheinlich.
Zuletzt habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Ebenfalls
aufgrund dieser Exponierung befürchte er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine asylrelevante Verfolgung. Er sei ein Kadermitglied der
Schweizer Sektion der RDR, welche gemäss Pressemitteilung öffent-
lich Kritik an der ivorischen Regierung ausgeübt habe. Gemäss einem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2005 würden
Mitglieder der RDR von den ivorischen Sicherheitsbehörden einge-
schüchtert, gefoltert oder getötet (vgl. Bericht SFH 2005, Ziff. 5). In
diesem Sinne habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
beziehungsweise sei die gegen ihn gerichtete Verfolgung aktuell.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2006 beantragt das
BFM die Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest,
die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes zu
rechtfertigen vermöge.
Der Beschwerdeführer erkläre, dass durch die Anfrage der Schweizer
Vertretung in der ivorischen Botschaft möglicherweise Nachflucht-
gründe geschaffen worden seien. Wie aus den Akten hervorgehe, sei
von der Schweizer Vertretung lediglich die Frage gestellt worden, ob
eine Person namens A._______ dort gearbeitet habe und ob die
'Attestation de travail' echt sei. Dies sei kein Grund für eine Verfolgung
des Beschwerdeführers, zumal, unter Hinweis auf die Bemerkung der
Hilfswerkvertreterin, die Frage, ob es sich bei A._______ tatsächlich
um den Beschwerdeführer handle, nach wie vor nicht eindeutig
feststehe.
Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor
dem Verlassen des Landes in irgendeiner Form als Regimegegner
oder politischer Aktivist registriert worden sei. Es sei auch nicht davon
auszugehen, dass er wegen der Mitarbeit im RDR-Suisse als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der ivorischen Behörden geraten
sei. Auch in anderen europäischen Ländern würden derartige
Komitees mit zahlreichen Ressortverantwortlichen existieren. Die
aktive Mitgliedschaft im RDR führe nicht unmittelbar zu Verfolgungs-
massnahmen. Viele dieser Personen würden auch wieder in ihr Land
Seite 13
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zurückreisen. Bekanntlich sei das RDR im Parlament und in der Regie-
rung vertreten.
Der Beschwerdeführer wäre nicht in sein Land zurückgekehrt, um sich
für eine staatliche Stelle zu bewerben, wenn gegen ihn in der
Elfenbeinküste etwas vorliegen würde.
4.4 In der Replik vom 23. März 2006 führt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, die Schweizer Vertretung habe im Auftrag der Vor-
instanz eine Abklärung direkt bei der Botschaft der Elfenbeinküste in
U._______ vorgenommen. Die Botschaft der Elfenbeinküste in
U._______ sei der Ursprung seiner Probleme im Heimatland. Sie sei
somit als staatliche Behörde und potenzielle Verfolgerin auf keinen Fall
direkt von den schweizerischen Behörden zu kontaktieren. Dabei sei
nicht von Belang, welcher Art die Abklärung gewesen sei.
Die Anregung der Hilfswerksvertreterin, weitere Abklärungen hinsicht-
lich seiner Identität vorzunehmen, könne nicht als Rechtfertigungs-
grund für die Gesetzesverletzung durch die Schweizer Vertretung in
U._______ geltend gemacht werden. Es hätte bestimmt weitere
Möglichkeiten gegeben, die Identität des Beschwerdeführers zu verifi-
zieren, so zum Beispiel durch Abklärungen bei den lokalen Behörden
in U._______ oder bei den Universitäten in U._______ und Y._______.
Es sei auch fraglich, wie verlässlich die Antworten der ivorischen
Botschaft in U._______ seien, wenn man doch davon ausgehen
müsse, dass diese ursprünglich den Ausschlag für die Probleme des
Beschwerdeführers gegeben habe.
Sein Engagement in der RDR-Schweiz könne nicht losgelöst von
seinen bisherigen politischen Tätigkeiten betrachtet werden. Er gehe
davon aus, dass die heimatliche Regierung die exilpolitischen Tätig-
keiten der Opposition sehr genau überwache. Die Vorinstanz behaup-
te, ohne dies zu belegen, dass Personen aufgrund einer aktiven
Mitgliedschaft bei der RDR im In- und Ausland keine Verfolgung durch
die Behörden der Elfenbeinküste zu vergegenwärtigen hätten. Eben-
falls eine unbelegte Behauptung sei, dass viele dieser Personen in die
Elfenbeinküste zurückgereist seien. Weiter sei zu bemerken, dass die
RDR zurzeit nicht im ivorischen Parlament Einsitz habe - die Partei
habe im Jahr 2000 die Wahlen boykottiert. Es sei richtig, dass
Mitglieder der RDR Ministerposten bekleiden würden. Diese würden
jedoch in einem ständigen Spannungsverhältnis zu den anderen
Oppositionsparteien und der regierenden Partei stehen.
Seite 14
E-5444/2006
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
erhältlich machen können. Es handle sich um eine 'Carte de séjour',
die er anlässlich seines Studienaufenthalts in U._______ erhalten
habe und eine Fotografie, die ihn mit einem Studienkollegen vor der
Fakultät der Politikwissenschaften in U._______ zeige. Diese Beweis-
mittel würden als Beweise seiner Identität sowie der Glaubhaft-
machung des vorgetragenen Sachverhalts dienen. Der Studienaufent-
halt in U._______ könne so verifiziert werden. Zudem reiche er eine
Fotografie seiner Schulklasse des Nachdiplomprogramms in
Y._______ inklusive Namensliste zu den Akten. Somit sei es möglich,
die Angaben zu seiner Identität respektive zu seinem Studienaufent-
halt in Q._______ zu verifizieren. Zuletzt lege er einen Internet-
ausdruck eines Artikels der Zeitung Nord-Sud vom 21. März 2006 zu
den Akten. Darin werde von festgenommenen Mitgliedern der RDR
berichtet. Zumindest eine dieser Personen, K. B., sei dem Be-
schwerdeführer mit Sicherheit bekannt. Er sei mit K. B. im August 2004
im Zentralkommissariat in Abidjan inhaftiert gewesen. Die zeitlichen
Angaben würden mit denjenigen im Artikel übereinstimmen.
5.
5.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird, die
Vorinstanz habe in unrichtiger Feststellung und Würdigung des Sach-
verhaltes Verletzungen von Art. 12 VwVG und Art. 7 AsylG begangen,
ist Folgendes festzuhalten: Die behördliche Untersuchungspflicht im
Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht unein-
geschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen
der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschrän-
ken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei
denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sach-
verhalt nahe (vgl. EMARK 1995 Nr. 23, E. 5a, S. 222 f.; BGE 110 V 52
f.; VPB 61 [1997] Nr. 31, E. 3.2.2.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1625). Asylsuchende sind
einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung
des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen
Seite 15
E-5444/2006
Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt.
Aus den Akten geht hervor, dass die Asylbehörden den Beschwerde-
führer sehr ausführlich befragt haben. Nach Durchsicht des Protokolls
der ergänzenden Anhörung gelangt das Bundesverwaltungsgericht
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers zum Schluss,
dass die Anhörung in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden hat.
Der aus dem Protokoll hervorgehende Anhörungsstil – insbesondere
die in die Tiefe gehenden Fragestellungen sowie die Fragen zum
'Hangar' und zu den Räumlichkeiten des Zentralkommissariats (vgl.
act. 18, S. 3 ff.) – erweckt nicht den Eindruck einer unfairen Befragung
und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu bean-
standen. Die Fragestellungen bezweckten als integrierter Bestandteil
der Gesamtbefragung und als Ausformung eines Teilaspekts des
rechtlichen Gehörs einzig und allein, dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit einzuräumen, seine Aussagen plausibel zu machen bezie-
hungsweise allfällige Missverständnisse auszuräumen. Weiter ist in
grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die
Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unter-
schrift bestätigte, nachdem ihm dieses noch einmal vorgelesen worden
war. Wären Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten während der
Einvernahme aufgetreten, so hätten diese spätestens dann geltend
gemacht werden müssen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer am
Schluss der Befragung bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei
und seinen Ausführungen entspreche. Die bei der ergänzenden Bun-
desanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt im Übrigen keine
gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung
sprechenden Einwände fest.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass dem
Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung keine Hinweise auf eine
unfaire und unkorrekte Befragung entnommen werden können.
Der Vorwurf schliesslich, die Vorinstanz habe die Verfügung unge-
nügend begründet bzw. sie habe den Sachverhalt einseitig und stark
zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, erweist sich ange-
sichts der ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung,
mit denen das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als unglaubhaft beurteilt hat, als unbegründet. Die Begründungspflicht
ist Teil des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfassungsmässigen
Seite 16
E-5444/2006
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Für das Verwaltungs-
bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) hält Art. 35 VwVG fest, schrift-
liche Verfügungen seien zu begründen. Diese Bestimmung umschreibt
den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher. Gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung (BGE 112 Ia 110 m.w.H.) muss die Begründung
eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat wenigstens
die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, E.
4a-b, S. 25). Die Vorinstanz legt mit transparenter auf den konkreten
Einzelfall zugeschnittener Argumentation dar, weshalb die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen den Anforderungen an
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Es besteht zusammenfassend keine Veranlassung, entsprechend dem
Antrag die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer nahm als Student in U._______ gemäss
eigenen Angaben an zahlreichen kulturellen und politischen Veranstal-
tungen teil und verfasste darüber Artikel (vgl. A8, S. 5). Er reichte
verschiedene in den Jahren 1999 bis 2002 auf arabisch und franzö-
sisch verfasste Beiträge zu den Akten, wobei er zu den Publikationen
keine näheren Erläuterungen gab und die arabischen Publikationen
nicht übersetzen liess. Im März 2002 reiste er in sein Heimatdorf, um
den Pass zu beantragen (vgl. A1, S. 4; A8, S. 5). Hätte zu diesem
Zeitpunkt aufgrund seines Engagements und seiner Publikationen ein
staatliches Verfolgungsinteresse bestanden, wäre ihm die Einreise
kaum ohne Probleme gelungen und ihm kein Pass ausgestellt worden.
Es ist somit auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund seines Engagements in den Jahren 1999 - 2002 auszu-
gehen.
5.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuch-
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steller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4; 1996 Nr. 27, E. 3c.aa, S.
263 f.; Nr. 28, E. 3a, S. 270).
Diesen herabgesetzten Beweisanforderungen hat die Vorinstanz vor-
liegend genügend Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass in Würdigung der ge-
samten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen; dies aus folgenden Gründen:
5.3.1 Die Vorinstanz ersuchte die schweizerische Botschaft in
U._______ mit Schreiben vom 27. Mai 2005 und 21. September 2005
darum, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.
November 2000 bis am 30. Juni 2003 in der ivorischen Botschaft von
U._______ angestellt gewesen sei, ob es sich bei der 'Attestation de
travail' vom 1. August 2003 mit der Referenznummer (...) um ein
echtes, von der Botschaft ausgestelltes, den Beschwerdeführer
betreffendes Schreiben handle und ob in der Revue 'D._______ vom
Sommer 2003 ein Artikel unter dem Titel 'La crise ivoirienne au fond
d'une a politisation de droit' erschienen sei (vgl. A9; A19).
Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in U._______
ergaben, dass es sich bei der 'Attestation de travail' vom 1. August
2003 mit der Referenznummer (...) um eine Totalfälschung handle. Ein
solches Schreiben sei nie an den Beschwerdeführer ausgestellt
worden, welcher überdies nie in der ivorischen Botschaft in U._______
gearbeitet habe. Im Weiteren habe das Resultat der Nachforschungen
einer Vertrauensperson der Botschaft ergeben, dass zwei verschie-
dene universitäre Publikationsorgane existieren würden, nämlich
Seite 18
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'G._______', herausgegeben von der Juristischen Fakultät in
U._______ und 'H._______', herausgegeben von der Fakultät der
Politikwissenschaften und der Information in U._______. Die
Vertrauensperson habe eine vertiefte Recherche dieser zwei
Publikationen für die Jahre 2000 bis 2005 vorgenommen und keinen
vom Beschwerdeführer veröffentlichten Artikel, keinen Text mit dem
oben erwähnten Titel und keinen Beitrag, welcher sich mit
gesetzgebenden Texten der Elfenbeinküste auseinandersetzen würde,
gefunden. Die Informationen des Beschwerdeführers seien demnach
falsch (vgl. A20).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass solche Abklärungen
einer schweizerischen Vertretung im Ausland, indem mit einer Bot-
schaft des Herkunftslandes eines Asylsuchenden Kontakt aufge-
nommen wird, in der Regel kaum verantwortbar sind. Da es sich
vorliegend aber lediglich um die Frage handelte, ob der Beschwerde-
führer bei der besagten Botschaft gearbeitet habe und aus der Anfrage
nicht auf die Asylgesuchstellung zu schliessen war, kann dieser
Kontakt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gefährdend
betrachtet werden. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vor Ort
können erfahrungsgemäss in der Regel als seriös und zuverlässig
beurteilt werden, weshalb sie im Allgemeinen das Vertrauen der
Schweizer Behörden geniessen. Wohl kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es in Einzelfällen zu unvollständigen oder gar falschen
Botschaftsergebnissen kommen kann. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren sind aber keinerlei Hinweise erkennbar, die auf allfällige
Unregelmässigkeiten im Rahmen der Abklärungen vor Ort hindeuten
würden (vgl. dazu auch E. 5.5.1, S. 23). Bereits die erste Botschafts-
abklärung vom 27. Mai 2005 hatte ergeben, dass der Beschwerde-
führer nicht in der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe
und dem Botschaftspersonal unbekannt sei. Auch würden die
Arbeitsbestätigungen jeweils vom Personalverantwortlichen unter-
zeichnet und es sei undenkbar, dass ein solches Dokument so viele
Rechtschreibefehler enthalte. Weiter seien die von der ivorischen
Botschaft erstellten Schriftstücke in einem perfekten Französisch
geschrieben, wogegen die 'Attestation de travail' vom 1. August 2003
wie auch das Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2003 auffallend viele
Rechtschreibfehler enthielten (vgl. A10). Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen und Schlussfolgerungen der Schweizer Vertretung zu zweifeln
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und demnach näher auf die Frage der falschen Referenznummer
einzugehen.
Wie im Nachstehenden aufgezeigt wird, stellen die im vorliegenden
Asylverfahren durchgeführten Botschaftsanfragen respektive deren
Ergebnisse nicht das einzige Argument innerhalb der rechtlichen Beur-
teilung dar. Die Ausführungen der Schweizerischen Vertretung in
U._______ verkörpern lediglich einen Teilaspekt der Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts.
5.3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zu Recht festgehalten,
die vom Beschwerdeführer dem Schreiben vom 19. Dezember 2005
beigelegten Kopien seines, angeblich in der Revue D._______ publi-
zierten Artikels (vgl. A23), enthielten auffällige Manipulationsmerk-
male. So scheint das rautenförmige Abschnittszeichen vor dem Titel
der angeblichen Publikation des Beschwerdeführers manuell eingefügt
worden zu sein. Die Titelschrift entspricht weiter nicht derjenigen der
vorhergehenden Titels und ist nicht kursiv geschrieben. Der auf Seite
15 abgedruckte angebliche Artikel des Beschwerdeführers entspricht
bezüglich der Form nicht dem vorhergehenden. So stimmen
Seitenlayout und Schriftart nicht überein. Weiter fallen zahlreiche
Rechtschreibfehler auf, welche einer wissenschaftlichen Publikation
unüblich sind. Zudem ist die Seitenabfolge nicht nachvollziehbar: Die
Beiträge zu 'Etudes et Recherches' sind auf den Seiten 11 bis 263
aufgeführt, die Publikationen zu 'Thèses et Mémoires' ab den Seiten
273, gefolgt von den Seiten 3 bis 14, mit dem angeblichen Beitrag des
Beschwerdeführers ab Seite 15.
Als weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal muss dem Beschwerdeführer
entgegengehalten werden, dass er den Titel seines Beitrags unter-
schiedlich bezeichnete, und die Druckversionen ebenfalls verschieden
lauten: So gab er den Titel anlässlich der Empfangszentrums-
befragung mit 'F._______' an, der erste Ausdruck lautet auf
'I._______'. Die am 19. Dezember 2005 eingereichte Kopie (vgl. A23)
trägt den Titel 'C._______'.
Aufgrund der vorgelegten, zweifelhaften Beweismittel und der Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärungen erachtet es das Bundesverwaltungs-
gericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Angestellter bei
der ivorischen Botschaft war. Eine Verfolgung wegen der zu den Akten
gereichten angeblichen Publikation ist ebenfalls nicht glaubhaft: Zum
einen haben Abklärungen ergeben, das dieser Bericht nicht in der
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besagten Zeitschrift aufgefunden worden ist, und zum anderen ist
aufgrund des Inhaltes des Berichts – selbst wenn dieser publiziert
worden wäre – im heutigen Zeitpunkt kaum von einer Verfolgung des
Autors in der Elfenbeinküste auszugehen.
5.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtumstände
aus dem Zentralkommissariat sind als unwahrscheinlich zu bewerten.
Es ist den Akten keine plausible Erklärung für die Selbstlosigkeit und
Risikobereitschaft seines Freundes N. K. zu entnehmen. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer mit dem Fluchthelfer in V._______ aufge-
wachsen sei und er sich im Jahre 2002 anlässlich der Pass-
verlängerung kurzzeitig bei ihm aufgehalten habe, vermag als Motiva-
tionsgrundlage für dieses uneigennützige Handeln kaum auszu-
reichen. Weiter scheint die angebliche Flucht, angesichts der stetig vor
der Türe des Hangars anwesenden Polizisten (vgl. A18, Fragen 33, 42,
ff.), unglaubhaft und konstruiert.
Im Weiteren lassen sich auch in Bezug auf die Haftbedingungen
Widersprüche entnehmen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich
der kantonalen Anhörung zu Protokoll, mit etwa acht Personen im
'Hangar' inhaftiert gewesen zu sein, welche wegen politischer Kund-
gebungen mit der Opposition verhaftet worden seien (vgl. A8, S. 12).
Hingegen sagte er bei der ergänzenden Bundesanhörung aus, er sei
so in etwa mit fünf oder sechs Personen im 'Hangar' gewesen (vgl.
A18, Frage 46) und er habe am Anfang nicht gewusst, ob die anderen
Gefangenen aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, später
jedoch habe er im Internet ein Dokument gefunden, welches über
diese Leute berichtet habe (vgl. a.a.O., Frage 47). Bei der Emfangs-
zentrumsbefragung sprach der Beschwerdeführer von einem einzigen
Verhör (vgl. A1, S. 6), bei der kantonalen Anhörung sagte er jedoch
aus, er sei fünf beziehungsweise sechs Mal befragt worden, anlässlich
der ergänzenden Bundesanhörung gab er an, mehrmals befragt
worden zu sein. Differenzen solchen Ausmasses legen den Schluss
nahe, es berichte nicht eine im Mittelpunkt des Geschehens stehende
Person mit persönlicher Betroffenheit über einschneidende und ein-
prägsame Erlebnisse. Wenn sich das Behauptete tatsächlich so
abgespielt hätte, wären vom Beschwerdeführer klarere und gehalt-
vollere Angaben zu erwarten gewesen.
Im Weiteren spricht gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung
seitens der ivorischen Behörden die Tatsache, dass der Beschwerde-
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führer in sein Heimatland zurückkehren wollte, um am Concours für
diplomatische Berater teilzunehmen und später im Aussenministerium
zu arbeiten (vgl. A18, Frage 6).
5.4 Es kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten
werden, dass die auf die Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen in
den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber den für die
Richtigkeit sprechenden Gründen überwiegen. Mit seinen diesbezüg-
lichen Vorbringen vermag er somit den reduzierten Beweisanforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der in der Beschwerde
erhobene Einwand, wonach das BFM es an einer Gesamtwürdigung
aller Aussagen habe fehlen lassen, erweist sich vor dem Hintergrund
der für das Bundesverwaltungsgericht immer noch geltenden Praxis
der ARK (vgl. EMARK 1996 Nr. 28, S. 270, E. 3a) als unzutreffend.
5.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass angesichts der
Datenweitergabe im erstinstanzlichen Verfahren an die ivorische
Botschaft in U._______ Art. 97 Abs. 1 AsylG (Datenschutz im
Asylbereich) verletzt worden sei. Aufgrund dieser Verletzung einer
Datenschutzbestimmung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen
worden.
5.5.1 Objektive Nachfluchtgründe nehmen Bezug auf Ereignisse im
Heimatland, welche sich erst nach der Ausreise des Ausländers und
unabhängig von dessen Verhalten ereignet haben und ihn bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungssituation bringen würden (vgl. EMARK 1994 Nr. 17, S. 135).
Wesentlich ist dabei, dass nicht das Verhalten des Gesuchstellers
nach seiner Ausreise einzig kausal für die nachträglich eingetretene
Verfolgungssituation ist. In Praxis und Doktrin werden deshalb nicht
nur Änderungen der Situation oder der Verhaltensweisen der Behör-
den im Heimatstaat, sondern auch andere, unabhängig vom eigenen
Verhalten des Asylsuchenden entstandene Gefährdungsfaktoren den
objektiven Nachfluchtgründen zugerechnet, wie etwa das Verhalten
von Familienangehörigen (EMARK 1994 Nr. 17) oder aus dem Asyl-
verfahren an die heimatlichen Behörden gelangte Informationen.
5.5.2 Die Befugnis der Vorinstanz, zur Feststellung des Sachverhalts
weitere Abklärungen zu treffen und namentlich bei schweizerischen
Vertretungen Auskünfte einzuholen, findet ihre ausdrückliche gesetz-
liche Grundlage in Art. 41 Abs. 1 AsylG. Diese gesetzliche Grundlage
erlaubt nicht nur die Vornahme von allgemeinen Abklärungen, z.B. zur
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Menschenrechtslage, sondern auch die Vornahme einzelfallbezogener
Abklärungen, wobei selbstverständlich die notwendige Vorsicht ge-
boten erscheint. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Be-
schwerdeführer allein durch den Umstand, dass die ivorische Bot-
schaft in U._______ angefragt wurde, ob dieser im Zeitraum vom 20.
November 2000 bis am 30. Juni 2003 dort gearbeitet habe, einer asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wurde. Die Schweizer Ver-
tretung stellte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der ivorischen
Botschaft in U._______ gearbeitet habe und ob die 'Attestation de
travail' echt sei. Eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers alleine
wegen den entsprechenden Anfragen ist unwahrscheinlich, zumal die
Identität des Beschwerdeführers – trotz der eingereichten 'Carte de
séjour' von U._______, deren Echtheit im Übrigen nicht nachgewiesen
ist, – nach wie vor nicht feststeht, wie das BFM zutreffend festgehalten
hat. Im Übrigen hatte die ivorische Botschaft in U._______ zum
Zeitpunkt der Anfragen der Schweizer Vertretung auch keine Kenntnis
darüber, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht
hat. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG kann demnach nicht
festgestellt werden.
5.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus subjektiven
Nachfluchtgründen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Funktion als (...) der RDR Schweiz im Sinne von Art. 54 AsylG einen
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuleiten
vermag. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. EMARK
1995 Nr. 7, E. 7, S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist massgebend, ob die
ivorischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als
staatsfeindlich einstufen und jener deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich – unter Vorlegung
zahlreicher Beweismittel – gegen die ivorische Regierung gerichtete,
kontinuierliche exilpolitische Aktivitäten geltend und leitet daraus eine
so entstandene begründete Furcht vor Verfolgung für den Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie nachfolgend ausgeführt
wird – davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden: Auf dem aus dem Internet ausgedruckten Organi-
gramm der RDR-Suisse figuriert der Beschwerdeführer als (...). Die
eingereichten Fotos von der Versammlung vom 16. Juli 2005 in
R._______ zeigen den Beschwerdeführer als nicht namentlich erwähn-
ten Sitzungsteilnehmer. Sein Name erscheint dagegen auf eingereich-
ten Internet-Dokumenten einer Traktandenliste zur Versammlung vom
9. April 2005 in Z._______ (vgl. act. S. 103) sowie einer Mitteilung mit
dem Titel 'J._______' (vgl. act. S. 105). Was die Veröffentlichung von
politischen Texten im Internet betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das
Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von
Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unter-
nehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von
Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen
Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Home-
pages. Aus diesem Grund scheint es wenig wahrscheinlich, dass die
ivorischen Behörden diese in riesigen Mengen veröffentlichten Doku-
mente gezielt und umfassend zu überwachen vermögen. Nach gründ-
licher Sichtung des eingereichten Materials und aufgrund der oben
stehenden Überlegungen, wonach der Beschwerdeführer keinen
asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft
machen konnte, erscheint es, auch angesichts der umfangreichen
regierungskritischen Aktivitäten von ivorischen Staatsangehörigen in
ganz Europa (vgl. etwa . org/EDITO/Index%20EDITO
%20Archives.htm) unwahrscheinlich, dass die ivorischen Behörden
von den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers Notiz genommen hätten, so dass sie ihn hier in der Schweiz
identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste
deswegen nach fast 14 Jahren Landesabwesenheit (vgl. A8, S. 7)
verfolgen würden. Zudem gibt es gegenwärtig keine Hinweise darauf,
dass Anhänger der Oppositionspartei RDR in der Elfenbeinküste einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Vielmehr ist festzustellen,
dass sie weitgehend unbehelligt aktiv sein können (vgl. UN Security
Council. Sixteenth progress report of the Secretary-General on the
United Nations Operation in Côte d'Ivoire, vom 25. April 2008 in: http://
/rw/rwb.nsf/retrieveattachments?openagent&shortid=
EGUA-7DRPNQ&file=FULL_Report.pdf). Eine gezielte Verfolgung
wegen Exilaktivitäten ist daher auch angesichts des politischen Profils
Seite 24
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des Beschwerdeführers auszuschliessen. Ebenso kann aus der
blossen Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers auf Fotos und
Internetseiten nicht geschlossen werden, er würde deswegen bei einer
Rückkehr in die Elfenbeinküste in asylrelevanter Weise verfolgt. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers
abklären zulassen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der
Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht zu verweisen.
5.7 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese ins-
gesamt nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung herbeizuführen. In
Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer keinen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Zu Recht hat deshalb das Bun-
desamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ('real risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage in der Côte d'Ivoire vorgenom-
men. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass
in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen
wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche
aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne
Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allge-
meinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situa-
tion vorzunehmen.
7.6 Der noch junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen
Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage ursprünglich
aus V._______, wo er (persönliche Angaben zu seiner Person) und es
ist anzunehmen, dass er dort über weitere Kontakte verfügt. Damit ist
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davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich
allein gestellt ist.
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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