Abtei lung V
E-5444/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Angola,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5444/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Luanda, seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 20. Oktober 2006 verliess und am 21. Oktober 2006 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 26. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt
wurde, wobei er unter anderem geltend machte, am 30. April 1990 ge-
boren zu sein,
dass dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf seine
Altersangabe am 8. November 2006 eine Vertrauensperson zugeord-
net wurde,
dass am 5. Dezember 2006 die kantonale Anhörung zu den Asylgrün-
den stattfand und der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei Angehöriger der Bakongo und stamme ursprüng-
lich aus Uige, wo er mit seiner Mutter zusammen gelebt habe,
dass er im Januar 2006 von D._______, einem Freund seines etwa im
Jahre 1998 verstorbenen Vaters, welcher ebenfalls Militärkommandant
gewesen sei, nach Luanda geholt worden sei, um dort die Schule
besuchen zu können,
dass er am 18. Oktober 2006 auf dem Weg zur Schule zusammen mit
weiteren jungen Leuten von Militärangehörigen festgenommen und
später zum Militärhauptquartier gebracht worden sei, wo sie medizi-
nisch untersucht worden seien,
dass sie einer militärischen Ausbildung hätten zugeführt werden sol-
len, um danach in die Demokratische Republik Kongo zum Einsatz ge-
schickt zu werden,
dass sich der untersuchende Arzt indessen aufgrund des Namens des
Beschwerdeführers an dessen Vater erinnert habe und dem Beschwer-
deführer gesagt habe, dass er ihm helfen werde, dass er nicht in den
Krieg gehen müsse,
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dass der Arzt den Beschwerdeführer in der Nacht zu einem weissen
Mann gebracht habe, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe,
dass er am 20. Oktober 2006 zusammen mit diesem weissen Mann
das Heimatland über den Flughafen von Luanda verlassen habe,
dass die Vorinstanz am 27. Mai 2008 ein Herkunftsgutachten (Lingua-
Analyse) betreffend den Beschwerdeführer durchführen liess, welches
zum Ergebnis hatte, dass er mit Sicherheit aus Angola stamme,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Juli 2008 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asyl-
gründe ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien auch unter Be-
rücksichtigung der unterschiedlichen soziokulturellen Begebenheiten –
zwischen afrikanischen Ländern und Westeuropa - insgesamt als reali-
tätsfremd zu würdigen und in mancherlei Hinsicht nicht nachvollzieh-
bar,
dass bereits nicht nachvollziehbar sei, dass ihn ein ehemaliger Freund
seines Vaters (D._______) aus freien Stücken bei sich in Luanda
aufgenommen und die Verantwortung für ihn übernommen hätte,
dass sodann wenig wahrscheinlich erscheine, dass sich der Militärarzt
sofort an den bereits vor mehreren Jahren verstorbenen Vater des Be-
schwerdeführers erinnert und gleichzeitig angenommen habe, dass es
sich beim Beschwerdeführer um dessen Sohn handle,
dass zudem auch nicht davon auszugehen sei, dass dieser Arzt über-
haupt die Befugnis oder die faktische Möglichkeit gehabt habe, den
Beschwerdeführer aus den Reihen der Zwangszurekrutierenden zu
entlassen,
dass sodann nicht nachvollziehbar sei, dass dieser Arzt dem Be-
schwerdeführer gleich auch noch geholfen habe, das Land zu verlas-
sen und finanziell für die teure Reise aufgekommen sei,
dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei einer hoch-
rangigen Militärperson gewohnt habe, davon auszugehen sei, dass
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diese für ihn bei den zuständigen Militärbehörden hätte intervenieren
können, um eine erneute Zwangsrekrutierung zu verhindern,
dass mithin für den Beschwerdeführer gar kein zwingender Bedarf für
eine Ausreise bestanden habe, wodurch sich der Verdacht erhärte,
dass er sein Land aus asylfremden Gründen verlassen habe,
dass schliesslich auch die Vorbringen in Bezug auf die Planung und
die Umstände der Ausreise mit den realen Gegebenheiten nicht zu
vereinbaren seien,
dass dem Beschwerdeführer - auf Gesuch seiner Rechtsvertreterin
vom 7. August 2008 - von der Vorinstanz am 11. August 2008 Einsicht
in die Verfahrensakten gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei
die Verfügung vom 25. Juli 2008 aufzuheben und seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und aus diesen Gründen die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. September 2008 diese Gesuche abwies und den Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, welcher am
18. September 2008 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 von der Jugendan-
waltschaft das Kantons (...) wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die
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Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121;)
mit einem bedingten Freiheitsentzug von 12 Tagen bestraft wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Akten
als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe mit den blos-
sen Hinweisen auf den soziokulturellen Kontext Afrikas, auf seine Ju-
gendlichkeit und Unerfahrenheit sowie auf tatsächliche Vorkommnisse
in seinem Heimatland offensichtlich nicht gelingt, die vom BFM zu
Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen eige-
nen Vorbringen plausibel zu erklären,
dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts als unsubstanziiert, realitätsfremd und nicht nachvoll-
ziehbar zu qualifizieren sind und zur Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und der
Instruktionsverfügung vom 3. September 2008 verwiesen werden
kann, mit welcher die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des gemäss eigenen Angaben zuletzt in
Luanda wohnhaft gewesenen, jungen und gemäss Aktenlage gesun-
den Beschwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die
Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rück-
kehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sie durch den am 18. September 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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