B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5444/2013
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Armenien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Armenien am
29. September 2011 verliess, nach C._______ gelangte und von dort aus
am 13. Oktober 2011 über den Landweg in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2011 (Pro-
tokoll in den Akten BFM: A5/15), der Anhörung zu den Asylgründen vom
7. Dezember 2011 (Protokoll in den Akten BFM: A13/15) und einer ergän-
zenden Anhörung am 3. Juni 2013 (Protokoll in den Akten BFM: A26/19)
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie
sei von ihrem damaligen Ehemann zu Hause jeweils schikaniert, massiv
geschlagen und bedroht worden,
dass er auch kriminelle und drogenabhängige Freunde nach Hause ge-
bracht habe, die sie habe bewirten müssen,
dass sie sich zwar (…) habe scheiden lassen, ihr ehemaliger Ehemann
sie aber weiter zu Hause belästigt und schliesslich ohne ihr Wissen ihre
Wohnung verkauft habe, was sie letztlich zur Flucht bewegt habe,
dass sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, da es in Armenien eine
Schande sei, gegen den Ex-Ehemann eine Anzeige zu erstatten, dies
schon deshalb nichts gebracht hätte, weil die Polizei sie nicht hätte
schützen können und ihr Mann zudem Verbindungen zur Polizei habe,
dass auch andere Organisationen ihr nicht hätten helfen können, weshalb
sie sich nicht an sie gewandt habe und auch nicht in ein Frauenhaus ge-
gangen sei,
dass zwar ihre Nachbarn ihr manchmal zur Hilfe geeilt seien und im Ja-
nuar oder Februar 2011 auch die Behörden informiert hätten, die Polizei
sich jedoch nicht bei ihr gemeldet habe,
dass sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe als ihr Mann ihre
Wohnung verkauft habe, und dass sie diese (…) verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin, zu ihren persönlichen Verhältnissen angab,
in B._______ gelebt, (…) studiert und (…) als (…) gearbeitet zu haben,
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dass sowohl ihre Eltern als auch ihre zwei Brüder Armenien 1994 kriegs-
bedingt verlassen hätten und heute in C._______ lebten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2013 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch
ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da ihren unmittelba-
ren Fluchtgrund nicht die eheliche Gewalt, sondern der Verkauf der Woh-
nung (…) darstelle und zwischen den ehelichen Problemen und der Aus-
reise kein genügender sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang
bestehe,
dass die Vorbringen auch deshalb nicht asylrelevant seien, weil sich die
Beschwerdeführerin weder an die Behörden gewandt, noch sonst etwas
gegen die Vorkommnisse unternommen habe, womit dem armenischen
Staat keine Verletzung seiner Schutzpflichten vorgeworfen werden könne,
dass das BFM sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin in mehre-
ren Punkten als nicht glaubhaft befand,
dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz schliesslich zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 29. Au-
gust 2013 mit Formularbeschwerde vom 27. September 2013 Beschwer-
de erhob und mittels vorgedruckter Begehren die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrag-
te,
dass sie schliesslich begehrte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unter-
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lassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei sie mittels separater Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie leide
unter den Problemen, die sie mit ihrem Ex-Ehemann gehabt habe,
dass im Übrigen auch die gewaltsamen Ereignisse der Präsidentschafts-
wahlen vom 1. März 2008 ein Grund für ihre Ausreise seien, sie in Arme-
nien um ihr Leben fürchte und dort nicht leben könne, weil das Geld über
dem Gesetz stehe und die Polizei keinen Schutz biete, zumal sie mit Kri-
minellen in Verbindung stehe,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit abwies und von der Beschwerdeführerin einen Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 600.− erhob,
dass sie auch das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben zu unterlassen, abwies,
dass sie das BFM jedoch anwies, der Beschwerdeführerin eine eventuell
bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige aus-
ländische Behörde offen zu legen,
dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2013
mitteilte, das durch die zuständige Sozialarbeiterin am 8. Oktober 2013
eingereichte Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses
könne nicht bewilligt werden und die mit Zwischenverfügung vom 4. Ok-
tober 2013 angesetzte Zahlungsfrist behalte ihre Gültigkeit,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschusses am 18. Okto-
ber 2013 fristgerecht leistete,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2013
ein Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 7. Novem-
ber 2013 inklusive einer Passkopie lautend auf den Namen der Be-
schwerdeführerin mit Schengenvisum weiterleitete und am selben Tag
das Schreiben einer Drittperson mit eben solchen Kopien beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Nachteile – die körperliche und psychi-
sche Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes sowie der Umstand, dass er ihr
Haus verkauft habe – asylrechtlich nicht relevant sind,
dass die Flüchtlingseigenschaft dann zu verneinen ist, wenn ein Staat vor
Bedrohungen durch private Akteure hinreichenden Schutz gewährt,
dass ein solcher Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die be-
troffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 m.w.H.),
dass zwar in Armenien häusliche Gewalt gegen Frauen ein weitverbreite-
tes Problem darstellt, nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht
die armenischen Behörden, insbesondere in der armenischen Hauptstadt
Eriwan, jedoch grundsätzlich als fähig und willig einzuschätzen sind, Op-
fern von häuslicher Gewalt Schutz zu bieten (vgl. u.a. UN Human Rights
Committee, Concluding Observations Armenia, Juli 2012, Ziff. 8, United
States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
for 2012, Armenia, S. 22 f., OSCE, Domestic Violence Survey in the Re-
public of Armenia, Yerevan 2011),
dass darüber hinaus seit 2003 die Institution des Ombudsmanns besteht,
an welche sich Privatpersonen wenden können, wenn die staatlichen Be-
hörden ihrer Aufgabe nicht nachkommen, wobei 2012 eine spezifische
Strategie zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt entwickelt wurde
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(vgl. Human Rights Defender of the Republic of Armenia,
, abgerufen am 12. Dezember 2013),
dass schliesslich in Armenien mehrere Frauenhäuser Opfern von häusli-
cher Gewalt Unterkünfte zum Schutz vor gewaltsamen Übergriffen anbie-
ten sowie diverse Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehen, wel-
che die Betroffenen mit rechtlicher und psychologischer Beratung, medi-
zinischer Versorgung sowie kostenlosen Anwälten, unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie habe sich nicht in ei-
nem anderen Landesteil in Sicherheit bringen wollen, weil sie eine gute
Arbeitsstelle gehabt habe und ihr Entscheid wegzugehen erst gefallen
sei, als ihr Ex-Ehemann die Wohnung verkauft habe (vgl. A5/15 S. 11),
dass die soeben umschriebenen Möglichkeiten zur Schutzgewährung von
der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen wurden,
dass der blosse Hinweis, dies hätte sowieso nichts genützt und auf die
einmalige Anzeige der Nachbarn bei den Behörden 2011 sei nichts ge-
schehen vor dem umschriebenen Hintergrund nicht ausreicht, um glaub-
haft darzutun, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland keinen
Zugang zu Schutz vor den geltend gemachten Nachteilen im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung erhalten,
dass auch ihr blosser Hinweis darauf, die staatlichen Behörden in Arme-
nien seien kriminell und ihr Ex-Ehemann habe Verbindungen zu ihnen
und sei an den Unruhen vom März 2008 beteiligt gewesen, nichts daran
ändert,
dass dem BFM beizupflichten ist, wenn es festhält, es wäre der Be-
schwerdeführerin als gebildete Person zumutbar gewesen, sich – allen-
falls mit der Hilfe eines Anwalts oder Unterstützung durch eine NGO – in
Armenien um Schutz zu bemühen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschät-
zung führen, wobei ergänzend auf die Erwägungen in der Zwischenverfü-
gung vom 4. Oktober 2013 verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführerin in Armenien eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
überdurchschnittlich qualifizierte Frau handelt, welche laut ihren eigenen
Angaben bis zu ihrer Ausreise erwerbstätig war,
dass demzufolge davon ausgegangen werden kann, sie sei in der Lage,
sich wieder eine Existenz aufzubauen,
dass sich darüber hinaus aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdefüh-
rerin zumindest mit ihren ehemaligen Nachbarn und ihrer Freundin über
engere soziale Beziehungen in Armenien verfügt, wobei ohne Weiteres
davon ausgegangen werden kann, ihr soziales Netzwerk sei grösser, zu-
mal sie vor ihrer Ausreise während beinahe zwanzig Jahren (…) tätig war,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 18. Oktober 2013 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: