Abtei lung V
E-5446/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM
vom 8. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5446/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
A._______, seine Heimatregion eigenen Angaben zufolge am 27. April
2007 verliess, über B._______ und nach einem Aufenthalt von einem
Jahr in C._______ über Libyen auf dem Seeweg illegal nach
Lampedusa gelangte, wo er am 26. Dezember 2008 ein Asylgesuch
einreichte,
dass er sich daraufhin in einem Flüchtlingslager in Bari aufgehalten
habe, von wo aus er im Februar 2009 nach Österreich geflüchtet sei,
dass er von den österreichischen Behörden am 20. Oktober 2009 nach
Italien weggewiesen worden sei,
dass er am 28. April 2010 Bari erneut verlassen habe und per Zug
gleichentags illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach-
suchte,
dass er gemäss Datenbank Eurodac am 1. Januar 2009 in Lampedusa
daktyloskopisch erfasst wurde und am 27. Januar 2009 in Bari ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 15. Mai 2010 im EVZ D._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe in Italien
keine Dokumente und keine Arbeit,
dass das BFM am 21. Mai 2010 die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieselben dazu
keine Stellungnahme einreichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, seinen Angaben zufolge und
gemäss Eurodac-Treffer sei der Beschwerdeführer am 26. Dezember
2008 in Italien angekommen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,
[SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantwortet hätten, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO davon auszugehen sei, dass Italien dem Gesuch im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 5. Dezember 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 10. Mai 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich er-
klärt habe, in Italien habe er kein Dokument und keine Arbeit, was sich
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lediglich auf die wirtschaftliche Lage in Italien beziehe und offensicht-
lich kein Wegweisungshindernis darstelle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Datum
Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dasselbe anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie -
gendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Be-
schwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2010
(per Telefax) das Migrationsamt des Kantons Zürich anwies, bis zum
definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 26. Dezember 2008 in
Italien eingereist sei und dort am 1. Januar 2009 und am 27. Januar
2009 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch erfasst wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 28. April 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte
um Kenntnisnahme, dass er aufgrund seiner schwierigen Situation
gesundheitlich angeschlagen sei und daher etwas Zeit brauche,
dass es ihm zudem in absehbarer Zeit möglich sein werde, eine
Unterkunft in Bari zu organisieren,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass ferner davon auszugehen ist, das in Italien gestellte Asylgesuch
vom 27. Januar 2009 des Beschwerdeführers sei in einem rechts-
staatlich korrekten Verfahren geprüft worden,
dass er überdies nicht ausführt, inwiefern er in Italien eine unmensch-
liche Behandlung zu erwarten habe,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlä-
gigen Normen der EMRK halten würde,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintre-
tensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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